TE Vwgh Beschluss 2018/10/23 Ra 2018/06/0172

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revisionen 1. des Ing. R S und 2. der G S, beide in S und vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. Mai 2018, 405-3/285/1/26-2018, betreffend Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde St.Gilgen, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg; mitbeteiligte Parteien: 1. R W, 2. A W, beide in S und vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22; weitere Partei: Salzburger Landesregierung, 5010 Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, Ra 2016/06/0015 (betreffend das Bauauftragsverfahren) und die darin genannten Vorerkenntnisse, den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Ra 2016/06/0014 (im Verfahren betreffend eine Änderung der Baubewilligung), sowie das hg. Erkenntnis vom 1. August 2017, Ra 2017/06/0041 (betreffend den hier gegenständlichen Beseitigungsauftrag), verwiesen. Im zuletzt genannten, aufhebenden hg. Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) aufgetragen, ausreichende Feststellungen zu treffen, ob das Kellergeschoß als unterirdisch oder als oberirdisch zu beurteilen und hinsichtlich dieses Geschoßes eine Abstandsbestimmung von 2 m oder von 6 m einzuhalten sei.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das LVwG im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines ergänzenden Gutachtens einer Amtssachverständigen - fest, dass das Kellergeschoß oberirdisch ausgeführt worden sei und daher der bestehende Abstand von 2 m zur südwestlichen Bauplatzgrenze eine Überschreitung der Baugrenzlinie, die in der Bauplatzerklärung mit 6 m eingetragen sei, darstelle. Rechtlich folgerte das LVwG daraus, das Kellergeschoß sei gemäß dem Bebauungsplan unter Einhaltung der Baugrenzlinie zum Grundstück der Mitbeteiligten innerhalb einer Frist von einem Jahr zurückzuversetzen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

6 Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind in der Revision gesondert darzustellen. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0128). Die Ausführungen zur Zulässigkeit stellen lediglich Ausführungen zur Begründetheit dar und nennen keine grundsätzliche Rechtsfrage, die bei der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Damit wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0458; 24.2.2016, Ra 2016/05/0007, jeweils mwN). 6 Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind in der Revision gesondert darzustellen. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan vergleiche , VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0128). Die Ausführungen zur Zulässigkeit stellen lediglich Ausführungen zur Begründetheit dar und nennen keine grundsätzliche Rechtsfrage, die bei der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Damit wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0458; 24.2.2016, Ra 2016/05/0007, jeweils mwN).

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das LVwG noch immer keine ausreichenden Feststellungen zur Ausführung und Beurteilung des Kellergeschoßes getroffen habe. Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung der Ausführungen der Amtssachverständigen durch das LVwG als schlüssig und nachvollziehbar und somit erkennbar gegen die Beweiswürdigung wendet, sind die revisionswerbenden Parteien darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist, sofern das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vornahm (vgl. etwa VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0256, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit ist fallbezogen nicht zu erkennen.Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das LVwG noch immer keine ausreichenden Feststellungen zur Ausführung und Beurteilung des Kellergeschoßes getroffen habe. Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung der Ausführungen der Amtssachverständigen durch das LVwG als schlüssig und nachvollziehbar und somit erkennbar gegen die Beweiswürdigung wendet, sind die revisionswerbenden Parteien darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist, sofern das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vornahm vergleiche , etwa VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0256, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit ist fallbezogen nicht zu erkennen.

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1  und 3 VwGG zurückzuweisen. 7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins,  und 3 VwGG zurückzuweisen.

8 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 8 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 23. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060172.L00.1

Im RIS seit

23.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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