TE Vwgh Beschluss 2018/10/25 Ra 2017/07/0027

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Antrag des A R in K, auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. März 2018, Ra 2017/07/0027-14, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung, eingestellten Verfahrens sowie den Antrag auf Beseitigung einer Anlage, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Gemäß § 45 VwGG wird dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben.

2. Der Antrag auf Beseitigung einer Anlage wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2018, Ra 2017/07/0027-14, wurde das Verfahren über die Revision des Antragstellers gegen das in einer wasserrechtlichen Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. März 2017, LVwG-2017/44/0197-4, eingestellt, weil der Antragsteller der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der von ihm eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist. Bereits zuvor, nämlich mit hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/07/0027-7, war einem von ihm am 11. April 2017 gestellten Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben worden.

2 2. Am 27. April 2018 richtete der Antragsteller ein Schreiben zum Gegenstand "Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, Zahl Ra 2017/07/0027-14, Zahl LVwG-2017/44/0197-4, Erkenntnis zugestellt am 26.04.2018" an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Inhalt "I. Antrag auf Verfahrenshilfe; II. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; III. Maßnahmenbeschwerde".

3 Mit weiterer Eingabe vom 26. Juli 2018, in der er die beiden zuvor zitierten Geschäftszahlen (jeweils ohne Ordnungszahl) des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und des Verwaltungsgerichtshofes anführte, stellte der Antragsteller den (gleichzeitig mit 3. Juli 2018 datierten) "Antrag auf Beseitigung einer Anlage auf Privat Gst. 2399 (...) wegen fehlender Zustimmungen zum Sondergebrauch". Ergänzt wurde dieser Text mit dem Zitat von Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes.

4 Im Hinblick auf die genannten Angaben wurde der Antragsteller mit hg. Verfügung vom 31. Juli 2018 aufgefordert, zu den Fragen Stellung zu nehmen, (1.) auf welche Anlage sich der Antrag auf Beseitigung vom 26. Juli 2018 beziehe, (2.) ob mit der Eingabe vom 26. Juli 2018 die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder ein Vorgehen nach dem Tiroler Straßengesetz begehrt werde, und (3.) ob mit dem in Rede stehenden Antrag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Behörde beantragt werde.

5 Die daraufhin übermittelte Eingabe des Antragstellers vom 17. August 2018 enthält lediglich die nochmalige Wiedergabe des genannten Antrages "zur betreffenden Sachlage unter Ra 2017/07/0027".

6 Einer weiteren Eingabe des Antragstellers vom 21. August 2018, in der erneut die Aktenzahl des Verwaltungsgerichtshofes angeführt ist, ist im Wesentlichen das Vorbringen zu entnehmen, dass "zu der gesamten gewerblichen Abwasserreinigungsanlage" seine ausdrückliche Zustimmung als betroffener Miteigentümer auf Grundstück Nr. 2399 fehle, die Abwässer mittels unterirdischer Rohrleitungen durchzuleiten. Ein Amtssachverständiger habe die Feststellung des (Anmerkung: wasserrechtlichen) Kollaudierungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel "der Nichteinhaltung laut bewilligten Bau-Bescheiden bestätigt, wobei durch die bauliche nicht Einhaltung der Anlage auch der Abfluss (Abflussmenge) naturgemäß baulich verändert" worden sei. Weiters wird wörtlich vorgebracht:

"Durch die Erkenntnisse des Kollaudierungsbescheids der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (...) vom 23.11.2016 (...) ist zugleich festgestellt, dass die gesamte Anlage des Projekts mittels Feststellung nicht kollaudiert werden konnte und daher die Rechtmäßigkeit der bewilligten Bescheiden nicht erfüllt ist. Die Behörde hat aber dennoch dieses eingereichte Projekt dessen ungeachtet bewilligt (Fehlender Zustimmungen nach bekannter Berufungsvorbringen vor Behörde), ist aber wegen Mangelhaftigkeit der Grundvoraussetzungen über den Vorfragentatbestand absolut nicht Rechtskonform."

7 3. Zu den Eingaben des Antragstellers ist festzuhalten:

8 3.a) Zu dem in seinem Schreiben vom 27. April 2018 erwähnten "Antrag auf Verfahrenshilfe" hält der Antragsteller in der genannten Eingabe ausdrücklich fest: "Antrag auf Verfahrenshilfe wurde bereits am 11.04.2017 gestellt."

9 Der Antragsteller stellt somit keinen "neuen" Verfahrenshilfeantrag, sondern verweist lediglich darauf, bereits am 11. April 2017 einen entsprechenden Antrag (im Rahmen des damals beim Verwaltungsgerichtshof nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 anhängig gewesenen Verfahrens) gestellt zu haben. Über diesen Antrag wurde jedoch bereits mit hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/07/0027-7, entschieden. Auf diesen Umstand wurde auch im hg. Beschluss vom 28. März 2018, Ra 2017/07/0027-14, hingewiesen. Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen näher einzugehen.

10 3.b) Der Wiederaufnahmeantrag vom 27. April 2018 betreffend den hg. Beschluss vom 28. März 2018, Ra 2017/07/0027- 14, wurde vom Antragsteller als Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Vorfragentatbestand, der Beschluss des VwGH war von Vorfragen abhängig, über die die Behörde nachträglich anders entschieden hat" bezeichnet.

11 Der Antragsteller stellt damit offenkundig auf den Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG ab, gemäß dem die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Er übersieht dabei jedoch von Vornherein, dass die zitierte Bestimmung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und nicht auf eine nachträglich inhaltlich andere Entscheidung abstellt.

12 Ungeachtet dessen wird vom Antragstellers in keiner Weise ein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG (oder eines anderen Tatbestandes des § 45 Abs. 1 VwGG) belegen könnte. Vielmehr werden dazu in den diesbezüglichen, in der Eingabe vom 27. April 2018 unter der Überschrift "Wiederaufnahme des Verfahrens" und "Maßnahmenbeschwerde" erstatteten Ausführungen im Wesentlichen Verfahrensmängel bzw. im Ergebnis eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des im wasserrechtlichen Verfahren ergangenen Kollaudierungsbescheides (bzw. der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung) behauptet.

13 Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 VwGG im Zusammenhang mit dem hg. Beschluss vom 28. März 2018, mit dem das damals vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung eingestellt wurde, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.

14 Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in

15 § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0099, mwN).

16 Aus den genannten Gründen war dem Wiederaufnahmeantrag nach § 45 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.

17 3.c) Angesichts der - wie oben zitiert - eindeutigen Bezugnahme des Antragstellers auf im wasserrechtlichen Verfahren bewilligte und kollaudierte Anlagen sowie auf die Geschäftszahl Ra 2017/07/0027 des im wasserrechtlichen Verfahren ergangenen Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2018 stellt sein mit 3. Juli 2018 datierter, jedoch am 26. Juli 2018 an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter "Antrag auf Beseitigung einer Anlage" - trotz der zusätzlichen Erwähnung von Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes - einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 dar.

18 Aufgrund der ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Eingabe und der mehrfachen Zitierung der erwähnten hg. Geschäftszahl sowie mangels gegenteiliger Ausführungen des Antragstellers ist der in Rede stehende Antrag darüber hinaus als ein vom Antragsteller ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages anzusehen, weshalb eine Weiterleitung des Antrages an eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt.

19 Dieser direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Art. 133 B-VG).

20 Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070027.L00.1

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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