RS Vwgh 2018/10/30 Ra 2018/05/0253

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Weiterleitung eines schriftlichen Anbringens an die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 AVG erfolgt durch formlose Verfügung. Wenn zwei oder mehrere Behörden eine gemeinsame Einbringungsstelle haben (z.B. ein Gemeindeamt), gilt ein Schriftstück (Anbringen) mit Einlangen bei dieser Einbringungsstelle als bei jeder dieser Behörden eingebracht.

Schlagworte

Einheit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050253.L03

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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