TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/6 Ra 2018/01/0106

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1M;
E1P;
E3L E19103010;
E3R E19104000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010M004 EUV Art4 Abs3;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art15 ;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art15 litb;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art2 lite;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art2 litg;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL;
32011L0095 Status-RL Art15 lita;
32011L0095 Status-RL Art15 litb;
32011L0095 Status-RL Art15 litc;
32011L0095 Status-RL Art15;
32011L0095 Status-RL Art18;
32011L0095 Status-RL Art2 lita;
32011L0095 Status-RL Art3;
32011L0095 Status-RL Art6;
32011L0095 Status-RL Art8 ;
32011L0095 Status-RL Art8 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs2;
62007CJ0465 Elgafaji VORAB;
62009CJ0057 B und D VORAB;
62012CJ0285 Diakite VORAB;
62013CJ0542 M'Bodj VORAB;
62013CJ0562 Abdida VORAB;
62016CJ0353 MP VORAB;
62016CJ0550 A und S VORAB;
62016CJ0652 Ahmedbekova VORAB;
62017CJ0068 IR VORAB;
62017CJ0122 Smith VORAB;
62017CJ0384 Link Logistik N&N VORAB;
AsylG 2005 §11 Abs1;
AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AsylG 2005 §8;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A R F in E, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2018, Zl. W248 2149026-1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Verfahrensgang:

1 Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Das BVwG stellte - zusammengefasst - fest, der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht ganz 21-jährige Revisionswerber stamme aus einem Dorf bei Mazar-e-Sharif, gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und bekenne sich zum sunnitischen Glauben. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Nach dem Tod seiner Eltern habe er beim Onkel väterlicherseits gelebt und in dessen Unternehmen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als er von seinem Onkel seinen Anteil an der Erbschaft seines Vaters eingefordert habe, sei er von diesem geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Eine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers sei nicht gegeben, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht vorlägen.

Angesichts des in Mazar-e-Sharif, der Heimatregion des Revisionswerbers, wohnhaften, gewalttätigen Onkels väterlicherseits sei eine allfällige Rückführung des Revisionswerbers dorthin mit einer ernstzunehmenden, wenn auch nicht asylrelevanten Gefahr für sein Leib und Leben verbunden. Eine Rückkehr in seine Heimatregion sei daher nicht zumutbar.

Der Revisionswerber leide zwar unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Beeinträchtigung des Hörvermögens sowie unter Sehproblemen auf dem rechten Auge und habe häufig Kopfschmerzen, zitternde Hände und Entzündungen im rechten Ohr, er sei jedoch nicht unmittelbar lebensbedrohend erkrankt. Die Ohrenentzündung sowie die posttraumatische Belastungsstörung würden medikamentös behandelt. Zudem verwende der Revisionswerber ein Hörgerät. In Afghanistan, insbesondere in Kabul, gebe es medizinische Einrichtungen, in denen die gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers behandelbar seien. Der Revisionswerber sei jung und arbeitsfähig, sodass eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich sei. Es sei ihm selbst ohne finanzielle Unterstützung durch seine Familie daher möglich, sich in Kabul ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Übrigen sei eine Unterstützung des Revisionswerbers durch einen Teil seiner Familie in Mazar-e-Sharif, insbesondere durch seinen Onkel mütterlicherseits möglich. Weder könne aus der festgestellten Sicherheitslage in Kabul für jede dort lebende oder dorthin zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie zu Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Güter abgeleitet werden, noch handle es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden des Revisionswerbers um solche akuten und schwerwiegenden Erkrankungen, die im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten.Der Revisionswerber leide zwar unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Beeinträchtigung des Hörvermögens sowie unter Sehproblemen auf dem rechten Auge und habe häufig Kopfschmerzen, zitternde Hände und Entzündungen im rechten Ohr, er sei jedoch nicht unmittelbar lebensbedrohend erkrankt. Die Ohrenentzündung sowie die posttraumatische Belastungsstörung würden medikamentös behandelt. Zudem verwende der Revisionswerber ein Hörgerät. In Afghanistan, insbesondere in Kabul, gebe es medizinische Einrichtungen, in denen die gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers behandelbar seien. Der Revisionswerber sei jung und arbeitsfähig, sodass eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich sei. Es sei ihm selbst ohne finanzielle Unterstützung durch seine Familie daher möglich, sich in Kabul ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Übrigen sei eine Unterstützung des Revisionswerbers durch einen Teil seiner Familie in Mazar-e-Sharif, insbesondere durch seinen Onkel mütterlicherseits möglich. Weder könne aus der festgestellten Sicherheitslage in Kabul für jede dort lebende oder dorthin zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, und 3 EMRK sowie zu Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Güter abgeleitet werden, noch handle es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden des Revisionswerbers um solche akuten und schwerwiegenden Erkrankungen, die im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die erlassene Rückkehrentscheidung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Absprüche nach §§ 52 Abs. 9 und 55 FPG seitens des BFA bestätigt wurden. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten blieb unbekämpft. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die erlassene Rückkehrentscheidung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Absprüche nach Paragraphen 52, Absatz 9, und 55 FPG seitens des BFA bestätigt wurden. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten blieb unbekämpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

5 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, das BVwG sei im Zusammenhang mit der Annahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in der afghanischen Hauptstadt Kabul und der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme derselben von der näher dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul sei nicht gerechtfertigt. Das BVwG habe es unterlassen, sich mit den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Revisionswerbers im Rahmen einer gesonderten Zumutbarkeitsprüfung der Inanspruchnahme der Fluchtalternative in Kabul iSd § 11 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 auseinanderzusetzen. Eine solche Prüfung hätte ergeben, dass der schwerhörige Revisionswerber aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes in Kabul bei der Deckung grundlegender existenzieller Bedürfnisse wie etwa bei der Suche nach Arbeit und Behausung zu scheitern drohe. Demgegenüber habe das BVwG entgegen der jüngsten näher dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Zumutbarkeitsprüfung durchgeführt, sondern ausschließlich eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 EMRK vorgenommen. 5 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, das BVwG sei im Zusammenhang mit der Annahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in der afghanischen Hauptstadt Kabul und der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme derselben von der näher dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul sei nicht gerechtfertigt. Das BVwG habe es unterlassen, sich mit den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Revisionswerbers im Rahmen einer gesonderten Zumutbarkeitsprüfung der Inanspruchnahme der Fluchtalternative in Kabul iSd Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 auseinanderzusetzen. Eine solche Prüfung hätte ergeben, dass der schwerhörige Revisionswerber aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes in Kabul bei der Deckung grundlegender existenzieller Bedürfnisse wie etwa bei der Suche nach Arbeit und Behausung zu scheitern drohe. Demgegenüber habe das BVwG entgegen der jüngsten näher dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Zumutbarkeitsprüfung durchgeführt, sondern ausschließlich eine Prüfung am Maßstab des Artikel 3, EMRK vorgenommen.

6 Das Zulässigkeitsvorbringen ist unter Bedachtnahme, dass sich die Revision lediglich gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, nicht jedoch gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zu beurteilen.

7 Die Revision erweist sich unter dem Blickwinkel des behaupteten Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) durch Orientierung am Maßstab des Art. 3 EMRK zu den grundsätzlichen Rechtsfragen nach den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG 2005 und darauf aufbauend nach dem Maßstab für die Prüfung einer IFA nach § 11 AsylG 2005 als zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 7 Die Revision erweist sich unter dem Blickwinkel des behaupteten Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) durch Orientierung am Maßstab des Artikel 3, EMRK zu den grundsätzlichen Rechtsfragen nach den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 und darauf aufbauend nach dem Maßstab für die Prüfung einer IFA nach Paragraph 11, AsylG 2005 als zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Vorbemerkungen

8 Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 8 Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

9 Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. 9 Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

10 Demnach ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen. 10 Demnach ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen.

11 Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, hatte die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft war, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) drohte und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorlag. Nach § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hatte die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrags von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig war; diese Entscheidung war mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden (Abs. 1). Ergab die Prüfung die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat, so hatte die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Abs. 2). Nach § 8 leg. cit. wurde eine (inhaltliche) Prüfung der Voraussetzungen für einen allfälligen Refoulementschutz in Bezug auf den Herkunftsstaat (Non-Refoulement-Prüfung) vorgesehen (vgl. zu allem VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013 und 0014, mwN). 11 Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, hatte die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft war, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) drohte und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorlag. Nach Paragraph 8, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hatte die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrags von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig war; diese Entscheidung war mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden (Absatz eins,). Ergab die Prüfung die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat, so hatte die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Absatz 2,). Nach Paragraph 8, leg. cit. wurde eine (inhaltliche) Prüfung der Voraussetzungen für einen allfälligen Refoulementschutz in Bezug auf den Herkunftsstaat (Non-Refoulement-Prüfung) vorgesehen vergleiche , zu allem VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013 und 0014, mwN).

12 Maßstab für die Non-Refoulement-Prüfung nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 war (im Wege eines Verweises auf § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126) neben Art. 2 EMRK und dem Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe Art. 3 EMRK. 12 Maßstab für die Non-Refoulement-Prüfung nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 war (im Wege eines Verweises auf Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, zuletzt in der Fassung der FrG-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 126) neben Artikel 2, EMRK und dem Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe Artikel 3, EMRK.

13 Mit dem im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 30f) ausdrücklich ausgeführt wird - die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist (vgl. zu allem VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). 13 Mit dem im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. GP, 30f) ausdrücklich ausgeführt wird - die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche , den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche , deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist vergleiche , zu allem VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

14 Betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz hat der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt. 14 Betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz hat der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK abgestellt.

15 So hat der Verwaltungsgerichtshof (in Zusammenhang mit Afghanistan) auf die ständige Judikatur des EGMR verwiesen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, Nr. 61204/09, I. gg. Schweden). Weiter verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 9.4.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11, H. und. B. gg. Vereinigtes Königreich; 12.1.2016, jeweils gegen Niederlande: Nr. 8161/07, S.D.M.; Nr. 13442/08, A.G.R.; Nr. 25077/06, A.W.Q. und D.H.; Nr. 39575/06, S.S.; Nr. 46856/07, M.R.A. ua.). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufrechterhalten (vgl. für viele etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307, bzw. 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, jeweils mwN). 15 So hat der Verwaltungsgerichtshof (in Zusammenhang mit Afghanistan) auf die ständige Judikatur des EGMR verwiesen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche , VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, Nr. 61204/09, römisch eins. gg. Schweden). Weiter verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche , VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 9.4.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11, H. und. B. gg. Vereinigtes Königreich; 12.1.2016, jeweils gegen Niederlande: Nr. 8161/07, S.D.M.; Nr. 13442/08, A.G.R.; Nr. 25077/06, A.W.Q. und D.H.; Nr. 39575/06, S.S.; Nr. 46856/07, M.R.A. ua.). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufrechterhalten vergleiche , für viele etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307, bzw. 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, jeweils mwN).

16 Bei der Behandlung von Amtsrevisionen gegen die Gewährung von subsidiärem Schutz (durch das BVwG betreffend Afghanistan) hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; dem folgend aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mwN). 16 Bei der Behandlung von Amtsrevisionen gegen die Gewährung von subsidiärem Schutz (durch das BVwG betreffend Afghanistan) hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche , VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; dem folgend aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mwN).

17 Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, hielt der Verwaltungsgerichtshof zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 fest, dass mit dieser Norm der österreichische Asylgesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 Statusrichtlinie hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Dieser Rechtsprechung folgte der Verwaltungsgerichtshof in weiteren Entscheidungen (vgl. etwa VwGH 27.06.2018, Ra 2018/18/0269, mwN). 17 Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, hielt der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 fest, dass mit dieser Norm der österreichische Asylgesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7, Statusrichtlinie hat (Litera b,), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Dieser Rechtsprechung folgte der Verwaltungsgerichtshof in weiteren Entscheidungen vergleiche , etwa VwGH 27.06.2018, Ra 2018/18/0269, mwN).

18 Diese Rechtsprechung lenkt den Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) und die dort für die Gewährung von subsidiärem Schutz normierten Voraussetzungen.

Rechtslage

Nationales Recht (AsylG 2005)

19 § 8 Abs. 1 und 3 sowie § 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, 19 Paragraph 8, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 11, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100,

lauten (auszugsweise):

"4. Abschnitt

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen

Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

  1. (3)Absatz 3,Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

...

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

...

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeb
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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