TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/1 W196 2150707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2018
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Entscheidungsdatum

01.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W196 2150707-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zl. 15-1066035608-150417885 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zl. 15-1066035608-150417885 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Mogadischu, Somalia, stamme und moslemischen Glaubens habe. Er sei ledig und würden im Herkunftsland sein Bruder und seine zwei Schwestern leben. Seine Mutter und sein Vater seien bereits verstorben. Vor seiner Ausreise habe er in Hodan, Mogadischu gelebt. Näher zu seiner konkreten Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jänner 2014 illegal ausgereist und schlepperunterstützt über Kenia, den Sudan und Libyen nach Italien gereist sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass Krieg herrsche. Er habe das Land verlassen, weil er dort keine Arbeit und keine Zukunft sehe. Auf die Frage was er in Somalia befürchte gab er an Angst vor dem Krieg zu haben und wieder zurück zu wollen, wenn alles in Ordnung sei.

Am 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er spreche Somalisch sowie ein wenig Englisch und Deutsch.

Zum Polizeiprotokoll vom 24.04.2015 befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an seine damaligen Aussagen erinnern könne. Diese wären vollständig und entsprächen der Wahrheit. Er habe alles gesagt und habe selbst nichts weiter anzuführen. Es gebe keine anderen Gründe. Allerdings habe er einen Fehler bemerkt, nämlich, dass er zwar in Mogadischu geboren aber nicht dort aufgewachsen sei und dort auch nicht die Schule besucht habe. Er sei in Awdheegle Shabeelada Hoose in der Nähe von Afgooye aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Er sei allerdings von Mogadischu aus ausgereist.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dem Clan der Sheikhal, Subclan Loobogey anzugehören. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Jahr 1997 sei er nach dem Tod des Vaters von Mogadischu mit seiner Familie weggezogen nach Awdheegle.

Sein Vater sei ein Einzelkind gewesen. Die Mutter habe zwar zwei Brüder, die er aber nicht kenne und er auch nicht wisse wo diese momentan wohnen würden. Die Großeltern sowohl von väterlicher als auch mütterlicher Seite seien bereits verstorben. Zur Freundin der Mutter habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Er habe aus finanziellen Gründen erst ab dem elften Lebensjahr die Schule besuchen können, da seine Mutter 2004 ein Teehaus eröffnet habe. Dort habe er von 2005 bis 2014 der Mutter bei der Arbeit geholfen.

Zu seinem, Lebenslauf befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in Mogadischu geboren, da sein Vater aus Mogadischu stamme. Sein Vater wäre Lehrer gewesen und hätte eine Schule in Mogadischu gehabt. Er sei mit seinen Geschwistern in Mogadischu drei Jahre lang aufgewachsen. 1997 sei sein Vater getötet worden worauf die Familie mit der Mutter Mogadischu verlassen habe und nach Awdheegle gezogen sei, da die Mutter dort Verwandte gehabt habe. Der Vater sei vom eigenen Clan getötet worden, da ihm vorgeworfen wurde, den schiitischen Glauben zu lehren. In Österreich befinde er sich. da er hier von der Polizei aufgegriffen worden sei. Eigentlich sei sein Zielland Schweden gewesen, da man ihnen gesagt habe in Schweden könnten sie einen Asylantrag stellen.

Zu seinem konkreten Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seinem Vater vorgeworfen worden sei, den schiitischen Glauben zu lehren und dieser 1997 deshalb getötet wurde. Daher sei er dann mit der Mutter nach Awdheegle umgezogen. Im Jahr 2012 habe er eine Freundin gehabt die er ein Jahr später heiraten habe wollen. Er habe bei deren Eltern um ihre Hand angehalten und wollte die Hochzeit besprechen. Der Vater der Freundin sei ein Mitglied von Al-Shabaab gewesen. Er habe die Hochzeit abgelehnt, da der Beschwerdeführer kein Mitglied von Al-Shabaab sei und weil sein Vater Lehrer gewesen wäre der den schiitischen Glauben gelehrt habe. Die Freundin habe sich dann beim Beschwerdeführer gemeldet und ihm mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Sie hätten sich dann in der Nähe ihres Elternhauses treffen wollen um alles zu besprechen. Bei diesem Treffen seien sie von Al-Shabaab Personen angegriffen und überwältigt worden. Der Beschwerdeführer sei in ein Haus gesperrt worden und dort zwei Tage geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten ihm gesagt, er solle die Stadt verlassen. Seine Mutter habe ihm dann Geld gegeben um ihm die Reise nach Mogadischu zu finanzieren. Die Mutter habe geplant, dass er gemeinsam mit seiner Freundin flüchten könne. Die Freundin sei aber nicht mitgekommen und er wisse nicht warum. Als die Familie der Freundin von deren Schwangerschaft erfahren habe, hätten sie auch seine Familie attackiert und die Mutter sowie den anderen Sohn der Mutter, den sie für den Beschwedeführer gehalten hätten getötet. Auch die Freundin wurde getötet und der Clan Abgaal der Freundin habe sich bei der Freundin der Mutter gemeldet und gesagt, dass die Freundin wegen des Beschwerdeführers getötet worden sei, und sie daher auch ihn töten wollten. So habe er das Land verlassen müssen.

Auf Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer so gut wie nichts über seinen eigenen Clan wisse, gab er an, dass seine Verwandten ihn im Stich gelassen hätten und seine Familie diskriminiert gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme als Fluchtgrund angegeben habe, dass in Somalia Krieg herrsche und er keine Arbeit und keine Zukunft habe gab er an das diese Einvernahme lediglich 30 Minuten gedauert habe und er deswegen nichts von Al-Shabaab erwähnt habe. Auf Vorhalt der Erstbehörde das er von der Nähe der Familie der Freundin zu Al-Shabaab nach einem Jahr Beziehung nichts gewusst habe gab er an, dass diese Beziehung heimlich gewesen sei und wenn die Freundin davon erzählt hätte, hätte er sie verlassen. In Mogadischu habe es keine Übergriffe oder persönliche Attacken gegen den Beschwerdeführer gegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er vom Clan der Abgaal und der Al-Shabaab getötet zu werden. In einen anderen Landesteil habe er nicht ziehen können, da Somaliland kein Teil mehr von Somalia sei und man eine Einreiseerlaubnis brauche. Im Rest von Somalia könne er nicht leben da er Probleme mit dem mächtigsten Clan Somalias, den Hawiye und dem mächtigsten Subclan den Abgaal hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können. Festgestellt wurde, dass er moslemischen Glauben habe und somalischer Staatsangehöriger sei. Seine Clanzugehörigkeit sei Sheikhal. Feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Awdheegle gelebt.

Der Beschwerdeführer beherrsche Somalisch und spreche ein wenig Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer habe keine Erkrankungen vorgebracht, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden und habe er auch nicht angeführt regelmäßig Medikamente einnehmen zu müssen.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer in Somalia nicht nicht vorbestraft wäre und von keiner Behörde gesucht werde. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Auch habe er keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch Privatpersonen von Seiten der Al-Shabaab, von Seiten der Regierung oder aus anderen Gründen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder sei.

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig.

Zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers konnte nicht feststellen gestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, zurück oder Abschiebung nach Somalia für ihn eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass im Fall seiner Rückkehr sein Recht auf Leben gefährdet wäre, oder er reale Gefahr von Folter oder unmenschlicher erniedrigen der Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre und er sich dann bei einer Rückkehr in einer die existenzbedrohenden Notlage befunden hätte. Feststehe hingegen, dass er im Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten habe die ihm auch zugänglich sei, dass er in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte und über Schulbildung verfüge.Zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers konnte nicht feststellen gestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, zurück oder Abschiebung nach Somalia für ihn eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass im Fall seiner Rückkehr sein Recht auf Leben gefährdet wäre, oder er reale Gefahr von Folter oder unmenschlicher erniedrigen der Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre und er sich dann bei einer Rückkehr in einer die existenzbedrohenden Notlage befunden hätte. Feststehe hingegen, dass er im Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten habe die ihm auch zugänglich sei, dass er in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte und über Schulbildung verfüge.

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei und in einer Flüchtlingsunterkunft lebe. Er sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Verwandte oder Bekannte aus der Heimat hätte er in Österreich nicht. Er habe keinen Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich. Sonstige soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Es konnten somit keine Umstände festgestellt werden die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.

Zur Lage im Herkunftsstaat wurden die Länder Informationsblätter der Staatendokumentation dem Bescheid zugrundegelegt. Die Feststellung zur Staats- und Religionszugehörigkeit sei glaubhaft.

In seiner Beweiswürdigung, folgerte das Bundesamt, dass dem Beschwerdeführer bezüglich seines Fluchtgrundes - Angst vor Al Shabaab und dem Abgaal Clan - keine Glaubwürdigkeit geschenkt wird. Dies vorallem deshalb, weil er diese Bedrohung bei der ersten Befragung nicht ansatzweise erwähnt habe. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte das Bundesamt aus, dass mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine gegen ihn persönliche Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit oder von Seiten der Al-Shabaab aus Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hervorgekommen sei. Zur Situation im Fall seiner Rückkehr führte die Behörde aus, dass aufgrund der Schulausbildung und der in Österreich angeeigneten Sprachkenntnisse in Englisch und Deutsch der Beschwerdeführer in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt aufkommen können werde. Dies werde vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit sicherzustellen, gestützt. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache und würde seine zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie seine Lebensgeschichte keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuellen besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der somalischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissen etc. hinweisen. Auch habe sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Somalia führen würden. Der Beschwerdeführer habe in Somalia familiäre Anbindungsmöglichkeiten in Form seiner Geschwister.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden könne. Die Situation im Lande würde sich zunehmend stabilisieren und eine Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu könne ausgeschlossen werden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substantiierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Somit liege im Fall einer Abschiebung kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor. Derartige Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden oder eine realen nicht bloß aus Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre, hätten sich nicht ergeben. Des Weiteren stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in der Lage sein werde auch in Hinkunft, allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, sein Leben zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Rückkehrhilfe, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne, hingewiesen.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden könne. Die Situation im Lande würde sich zunehmend stabilisieren und eine Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu könne ausgeschlossen werden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substantiierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Somit liege im Fall einer Abschiebung kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK vor. Derartige Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden oder eine realen nicht bloß aus Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre, hätten sich nicht ergeben. Des Weiteren stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in der Lage sein werde auch in Hinkunft, allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, sein Leben zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Rückkehrhilfe, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne, hingewiesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 16.03.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Wiedergabe des Fluchtgrundes und den persönlichen Daten im Wesentlichen vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Ansicht, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, weil sein Vorbringen der Ersteinvernahme massiv von der zweiten Einvernahme abweichen würde daran liege das der Dolmetscher ihn angewiesen habe sich kurz zu fassen. Wenn er bei der ersten Befragung angegeben habe, dass er in Somalia keine Zukunft habe und Krieg sei, so entspreche dies der Realität. Aufgrund der aktiven Präsenz der Al-Shabaab in ganz Somalia sei er der Gefahr ausgesetzt durch diese gefunden zu werden und riskiere umgebracht zu werden durch eine massive Verfolgung durch Al-Shabaab und die Familie des Mädchens. Wenn die Behörde ihm vorwerfe, dass eine Gruppierung wie Al-Shabaab sich nicht leisten könne unbedeutende Einzelziele zu verfolgen, sei dazu zu sagen, dass Al-Shabaab über ein sehr ausgeklügeltes Netzwerk verfüge und daher sehr wohl dazu leicht in der Lage sei. Des weiteren sei er der Auffassung, dass er aufgrund der eingegangenen Liebesbeziehung mit der Tochter eines Al-Shabaab Mitglieds durchaus ein sehr wichtiges Angriffsobjekt sei. Letztlich sei es sehr unwahrscheinlich das Al-Shabaab rational handeln würde wie dies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterstelle.

Wenn die Behörde zur Rückkehr feststelle, dass der Beschwerdeführer als junger gesunder arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten sich in Mogadischu niederlassen könne so ist dem zu entgegnen, dass entgegen der Ansicht der Behörde Al-Shabaab in Mogadischu weiterhin präsent sei. Er könne in Mogadischu leicht gefunden werden und verfüge auch über keine familiären Anknüpfungspunkte dort. Er habe auch sonst keine Verwandten in Somalia und Flüchtlingslager seien nicht sicher.

Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine Narben keinen tauglichen Beweis für die Verletzungen durch die Al-Shabaab für die Behörde darstellen würden. Auch sei es durchaus glaubwürdig, dass er keinerlei Information über den familiären Hintergrund seiner Freundin gehabt habe, da diese in ihn verliebt gewesen sei und ihm daher nichts über den Al-Shabaab Hintergrund der Familie mitgeteilt habe. Selbst wenn die Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ausgehe solle sie die anhaltende Dürrekatastrophe in ganz Somalia bedenken und den dadurch hervorgerufenen Ausnahmezustand.

Am 02.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungesgericht eine mündliche Verhandlung statt um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer auszugsweise folgendes an:

....... Ich bin am XXXX in Mogadischu geboren, ich bin nicht....... Ich bin am römisch 40 in Mogadischu geboren, ich bin nicht

verheiratet. Mein Clan ist Shekhal. Ich bin sechs Jahre zur Schule gegangen, Volksschule und Mittelschule. Ich war nicht sowie im Protokoll vom 24.04.2015 in einer Sprachschule, das wurde falsch protokolliert. Ich habe zwei Schwestern und zwei Onkels und den letzten Kontakt hatte ich 2013. Jetzt weiß ich nicht, wo sie aufhältig sind. Meine Mutter und mein Bruder sind getötet worden, sie wurden erschossen. Wegen meiner Freundin sind meine Mutter und mein Bruder erschossen worden. Mein Vater ist 1997 getötet worden.

Ich hatte eine Freundin, ich wollte sie heiraten, aber ihre Familie hat das abgelehnt und sie haben nachher erfahren, dass sie schwanger ist. Ihr Name war Xalimo. Ich habe sie durch meine Schwestern kennengelernt, wir hatten eine gewisse Zeit eine Beziehung, ich wollte sie heiraten. Meine Schwestern waren mit Xalimo durch die Schule befreundet. Wir hatten eine sehr gute Beziehung, wir haben uns geliebt, wir waren ca. ein Jahr beisammen. Ich habe kein Foto von ihr. Damals, 2015, gab es keine Smart-Phones. Ich hatte keines. Wir haben uns in unserem Haus kennengelernt, weil sie meine Schwestern besucht hat. Ich habe die meiste Zeit mit ihr verbracht. Wir haben uns oft getroffen, drei- bis viermal in der Woche und wir haben jeden Tag miteinander telefoniert. Ich bin im Bezirk Hodan geboren, aber ich habe in Awdhiigle gelebt, zusammen mit meiner Mutter und meinen Schwestern. Mein Vater war damals schon verstorben. In Mahde Ali war die Primary-School. In der Primary-School sind die Schüler zehn bis zwanzig Jahre alt, es gibt keine Altersbegrenzung. Die meiste Zeit ist meine Freundin zu mir nach Hause gekommen. Wir haben uns auch an unterschiedlichen Orten getroffen. Es gibt in Awdhiigle mehrere Gärten, dort haben wir uns getroffen. Ich wollte sie heiraten. Ich bin zu ihrem Vater gegangen und wollte um ihre Hand anhalten. Ihr Vater hat das abgelehnt, weil er Al Shabaab-Mitglied war, er war Abgaal-Clan. Ihr Vater hat zu mir gesagt, dass ich kein Al Shabaab-Mitglied bin und dass mein Vater kein richtiger Muslim ist. Der Vater meiner Freundin hat geglaubt, dass mein Vater Schiit ist und nicht Sunnit. Meine Mutter hat gesagt, dass mein Vater Sunnit war. Ich bin nur Muslim.

R: Ich kann nicht glauben, dass Sie nicht genauer wissen, welche Art von Moslem Sie sind?

BF: Ich bin ein freier Mensch und ich kann wählen, was ich will. Ich habe viele Probleme wegen der Religion bekommen, mein Vater ist deswegen verstorben. Als ich hier in Europa ankam, habe ich mich entschieden, dass ich nur Muslim bin und mehr nicht.

R: Was für Probleme wegen der Religion hatten Sie?

BF: Mein Vater ist wegen der Religion getötet worden. Mein Vater war ein Lehrer. Die Leute, die in Mogadischu gelebt haben, haben meinen Vater beschuldigt, dass er Schiit ist und er unterrichtet auch die Kinder in dieser Religion. Deswegen hat sein Clan ihn getötet. Deswegen hat der Clan des Vaters uns gezwungen, aus Mogadischu wegzuziehen. Diese Geschichte hat meine Mutter erzählt.

R: Was haben Sie nach dem Tod des Vaters für eine Religion ausgeübt?

BF: Die Leute waren Sunniten. Ich wollte das nicht, aber ich musste dort so leben, es war nicht freiwillig. Wo die Al Shaabab ist, muss man in eine sunnitische Moschee gehen.

R: Trotzdem hat der Vater Ihrer Freundin von Ihrem Vater gewusst (dass er Schiit ist)?

Wenn der Clan des Vaters diesen getötet hat, weil er ihm schiitische Lehre unterstellt, muss er Sunniten-freundlich sein.

Der BF ist daher aus einem Sunniten-freundlichen Clan und es ist seltsam, dass der Vater der Freundin etwas gegen den BF hat.

BF: Der Vater der Freundin hat mich nur wegen meines Vaters abgelehnt, sondern auch weil ich nicht Mitglied von Al Shaabab war. Ich bin wieder nach Hause gegangen und ich habe mich entschieden, den Kontakt zu meiner Freundin abzubrechen. Nach ein paar Tagen hat mich meine Freundin angerufen und mir gesagt, dass sie schwanger ist. Ich habe mich mit ihr verabredet. Es war Abend, als wir uns getroffen haben. Die Al Shaabab-Männer sind zu uns gekommen und sie haben uns getrennt und uns beide an verschiedene Orte gebracht. Die Al Shaabab-Männer haben mich in einem Zimmer eingesperrt, sie haben mich mit einem Stock geschlagen, weil ich meine Freundin noch immer getroffen habe. Die Freundin wurde nach Hause gebracht, das habe ich später erfahren. Ich war zwei Tage eingesperrt, sie haben mich schlecht behandelt und ich kann Ihnen zeigen, wie sie mich geschlagen haben. Nach zwei Tagen haben sich mich unter der Bedingung freigelassen, dass ich den Ort Awdhiigle verlasse. Ich habe gesagt, ich bleibe nicht mehr in Awdhiigle, ich werde weggehen, das habe ich versprochen. Dann bin ich nach Hause gegangen, ich habe meiner Mutter den Vorfall erzählt. Meine Mutter hat gesehen, wie die Al Shaabab-Männer mich geschlagen haben und ich habe meiner Mutter erzählt, dass meine Freundin von mir schwanger ist. Meine Mutter hat gesagt, dass ich und meine Freundin nicht mehr in A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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