TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W226 2199654-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 2199654-1/2E

W226 2199656-1/2E

W226 2199660-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA: Ukraine gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.05.2018, 1.) Zl. 15-1049369000-150001298, 2.) Zl. 15-1082960009-151115402, und 3.) Zl. 15-1082960510-151115445 nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Ukraine gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.05.2018, 1.) Zl. 15-1049369000-150001298, 2.) Zl. 15-1082960009-151115402, und 3.) Zl. 15-1082960510-151115445 nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A)

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins

AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an. Am 02.01.2015 beantragte der Erstbeschwerdeführer (BF1) nach illegaler Einreise die Gewährung von Internationalem Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.01.2015 erklärte der BF1, dass er in der Ukraine noch seine Eltern, eine Schwester, seine Gattin (die BF2) und den Sohn (BF3) habe. Er stamme aus der Stadt XXXX, sei in einem LKW versteckt nach Österreich gekommen. Er sei aus der Ukraine im Dezember 2014 ausgereist.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.01.2015 erklärte der BF1, dass er in der Ukraine noch seine Eltern, eine Schwester, seine Gattin (die BF2) und den Sohn (BF3) habe. Er stamme aus der Stadt römisch 40 , sei in einem LKW versteckt nach Österreich gekommen. Er sei aus der Ukraine im Dezember 2014 ausgereist.

Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend beschrieben, dass er mehrere Ladungen erhalten habe, man habe ihn in die Ukrainische Armee einberufen wollen. Er sei immer unterwegs gewesen, deshalb habe er die Ladungen nie persönlich entgegengenommen. Dieser Krieg in der Ukraine sei falsch. Er wolle kein Mörder werden. Er wolle sich um seine Familie kümmern.

Spätestens am 05.08.2015 gelangten die BF2 und der BF3 in das Bundesgebiet, an diesem Tage stellten diesen ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2 wurde am 18.08.2015 im Zuge einer Erstbefragung einvernommen, wobei sie schilderte, dass ihre Eltern und eine Schwester weiterhin in der Westukraine in der Stadt XXXX aufhältig seien. Sie selbst stamme wie der BF1 aus XXXX, sie habe den Entschluss zur Ausreise gefasst, als man den Mann in den Krieg einziehen habe wollen, dies sei im Dezember 2014 gewesen. Sie selbst sei dann mit dem Bus Ende Juli 2015 ausgereist, wobei sie den Reisepass nicht mehr finde, vielleicht sei dieser verloren gegangen. Sie glaube, dass sie ein Visum gehabt habe, sie habe 100 Euro dafür bezahlt. Ihr Fluchtgrund bestehe darin, dass man den Mann in den Krieg einziehen wolle, sie wolle zum Mann und sei deshalb mit dem Sohn nachgekommen, mit den Behörden habe sie niemals Probleme gehabt. Die BF2 legte eine beglaubigte Übersetzung ihrer ukrainischen Heiratsurkunde vor.Spätestens am 05.08.2015 gelangten die BF2 und der BF3 in das Bundesgebiet, an diesem Tage stellten diesen ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2 wurde am 18.08.2015 im Zuge einer Erstbefragung einvernommen, wobei sie schilderte, dass ihre Eltern und eine Schwester weiterhin in der Westukraine in der Stadt römisch 40 aufhältig seien. Sie selbst stamme wie der BF1 aus römisch 40 , sie habe den Entschluss zur Ausreise gefasst, als man den Mann in den Krieg einziehen habe wollen, dies sei im Dezember 2014 gewesen. Sie selbst sei dann mit dem Bus Ende Juli 2015 ausgereist, wobei sie den Reisepass nicht mehr finde, vielleicht sei dieser verloren gegangen. Sie glaube, dass sie ein Visum gehabt habe, sie habe 100 Euro dafür bezahlt. Ihr Fluchtgrund bestehe darin, dass man den Mann in den Krieg einziehen wolle, sie wolle zum Mann und sei deshalb mit dem Sohn nachgekommen, mit den Behörden habe sie niemals Probleme gehabt. Die BF2 legte eine beglaubigte Übersetzung ihrer ukrainischen Heiratsurkunde vor.

Im Verfahren des BF1 wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass dieser ein Handelsgewerbe angemeldet habe, die Landespolizeidirektion XXXX übermittelte einen vom BF1 vorgelegten ukrainischen Führerschein samt Übersetzung. In diesem Zusammenhang wurde auch die Geburtsurkunde des BF1 vorgelegt, die laut Aktenlage (AS 39 im Verfahren des BF1) am XXXX von der Leiterin des Standesamtes, Justizministerium der Ukraine, Hauptjustizverwaltung im GebietXXXX beglaubigt wurde.Im Verfahren des BF1 wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass dieser ein Handelsgewerbe angemeldet habe, die Landespolizeidirektion römisch 40 übermittelte einen vom BF1 vorgelegten ukrainischen Führerschein samt Übersetzung. In diesem Zusammenhang wurde auch die Geburtsurkunde des BF1 vorgelegt, die laut Aktenlage (AS 39 im Verfahren des BF1) am römisch 40 von der Leiterin des Standesamtes, Justizministerium der Ukraine, Hauptjustizverwaltung im GebietXXXX beglaubigt wurde.

Nachdem eine für den 27.06.2017 anberaumte Einvernahme des BF1 wegen dessen kurzfristiger Erkrankung abberaumt werden musste, erfolgte am 28.03.2018 dessen Einvernahme vor der belangten Behörde. Der BF1 führte aus gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden.

Nach der Vorlage diverser schulischer Unterlagen bzw. diverser Zertifikate verwies der BF1 darauf, dass nunmehr auch seine Mutter seit ca. ein bis zwei Jahren in Österreich aufhältig sei, sie wohne mit ihrem Mann in einem anderen Haushalt. Sein Vater und seine Schwester würden immer noch in der Ukraine, in der Heimatstadt, leben, in dieser habe er bis zur Ausreise mit der BF2 und dem BF3 ebenfalls gelebt.

In der Heimat habe er eine Ausbildung genossen und sei als Tischler tätig gewesen, hier in Wien würde er eine Reinigungsfirma betreiben. Der Vater sei immer noch LKW-Fahrer, die Mutter habe in einem Krankenhaus gearbeitet und die BF2 habe in einem Büro in einer Firma gearbeitet. Er selbst sei ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, er habe deshalb niemals persönliche Probleme gehabt. Der einzige Fluchtgrund liege darin, dass in der Ukraine Krieg herrsche und die Leute vom Militär würden wollen, dass er einrücke. Er sei ausgereist, weil er keine anderen Leute töten wolle. Er sei bei der ukrainischen Armee schon gewesen, für ein halbes Jahr. Er sei niemals selbst bedroht worden, aber die Leute vom Militär würden Druck machen, dass der BF1 einrücke. Mit Gerichten oder der Polizei habe er niemals Probleme gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte er, zum Militär gehen zu müssen oder aber er würde verhaftet werden und drei bis sechs Jahre Haft bekommen. Zurückkehren würde er nur, wenn der Krieg beendet sei und die Feinde die Ukraine verlassen hätten. Dann würde man aber trotzdem verhaftet werden.

Darüber hinaus führte der BF1 aus, dass er eine Reinigungsfirma betreibe, er arbeite, in der Freizeit lerne er die Sprache und passe auf den BF3 auf.

Am selben Tag wurde auch die BF2 niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Auch diese führte aus, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Auch die BF2 verwies darauf, dass der BF3 am Wochenende bei der Großmutter, also bei der Mutter des BF1 sei. Diese würde auf den BF3 aufpassen, wenn dies notwendig sei. Der BF3 leide an einer Krankheit, er habe einen "habituellen Zehenspitzengang", deshalb gehe der BF3 regelmäßig zur Physiotherapie. Sie selbst habe in der Ukraine als Buchhalterin gearbeitet, sie habe keine Strafrechtsdelikte begangen und habe keine Probleme bis zur Ausreise gehabt. Ihre Eltern und die Schwester würden noch in der Ukraine inXXXXleben. Mit diesen sei sie auch in Kontakt, die Eltern seien in Pension und die Schwester arbeite. Sie selbst habe ein A1-Zertifikat vorzulegen, wirtschaftliche Gründe hätten sie für die Ausreise nicht gehabt. Der Fluchtgrund wurde von der BF2 dahingehend geschildert, dass sie "oft eine Vorladung erhalten hätten, dass BF1 wegen des Krieges in die Armee einrücken müsse." Aus diesem Grund seien sie nach Österreich gekommen. Leute vom Militär hätten nach dem Mann gefragt, sie persönlich sei aber nicht bedroht worden. Bei einer Rückkehr würde der BF1 verhaftet werden. Der BF3 würde auch keine ausreichende medizinische Versorgung bekommen. Zum Privatleben gefragt führte die BF2 aus, dass sie den BF3 zu verschiedenen Therapien begleite, sonst lerne sie Deutsch und helfe dem BF1 auch "arbeitstechnisch".

Betreffend BF3 wurden aktuelle Ambulanzbriefe eines orthopädischen Spitals vorgelegt, wonach bei diesem die Diagnose "Habitueller Zehenspitzengang" gegeben sei. Als weiteres Procedere wurde in diesem Befund beschrieben, dass BF3 in etwa einem halben Jahr wieder im Spital vorsprechen soll, bei Verbesserung der Beweglichkeit sei dann über "Pyramideneinlagen" nachzudenken. Tägliche Dehnungsübungen für die Wadenmuskulatur seien zu Hause empfohlen.

Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde in weiterer Folge das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine übermittelt, zu welcher der Rechtsvertreter am 26.04.2018 eine Stellungnahme erstattete. In dieser wird vor allem auf Berichte aus dem Kriegsgebiet in der Ost-Ukraine verwiesen, wo sich die ukrainische Armee und die von Russland unterstützten Separatisten gegenüberstehen würden. Spätestens bei der Ankunft am Flughafen würde der BF1 verhaftet werden, da dieser bereits zum Militärdienst einberufen worden sei. Gemäß der Länderinformation würde die Entziehung vom Militärdienst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. "Eine ukrainische Haft sei Artikel 3 EMRK widrig" (AS 202 im Verfahren des BF2). Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass BF2 und BF3 "ohne den Vater aber nicht überleben können", da es der BF2 auf Grund ihrer bestehenden Betreuungspflichten für das Kind nur sehr schwer bis schlicht unmöglich sei, in der Ukraine als Alleinerziehende einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sozialleistungen würde es in der Ukraine nicht geben.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 24.05.2018 wurde unter Spruchteil I. jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil VI. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 24.05.2018 wurde unter Spruchteil römisch eins. jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch sechs. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Im Verfahren des BF1 führte die belangte Behörde aus, dass der BF1 nur vorgebracht habe, einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten zu haben, jedoch nicht kämpfen zu wollen. BF1 würde deshalb auf Grund der Wehrdienstentziehung eine Haftstrafe befürchten. Diesbezüglich führte die belangte Behörde, dass laut Staatendokumentation sich das Strafmaß bei Wehrdienstverweigerung oft auf Bewährungsstrafen beschränke. Es sei zudem leicht, sich der Zustellung der Ladung zu entziehen, der BF1 habe zudem überhaupt keine Ladungen bzw. Dokumente vorgelegt. Selbst in der Annahme dass BF1 tatsächlich eine Einberufung erhalten hätte, sei eine daraus resultierende Asylrelevanz nicht abzuleiten. Der BF1 würde nicht persönlich bedroht oder verfolgt werden, sondern er müsse zum Militär einrücken, wie auch andere ukrainische Staatsbürger. Nach den getroffenen Feststellungen seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, dass eine mögliche Einziehung zum Militärdienst per se aus den in der GFK genannten Gründen erfolgen würde. Auch eine schwerere Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung sei im Fall des BF1 nicht erkennbar. Der Strafrahmen für Wehrdienstverweigerer würde keinen Hinweis auf eine unverhältnismäßige Bestrafung in der Ukraine liefern. Für den Fall der Rückkehr sei zudem nicht ersichtlich, dass der BF1 den Lebensunterhalt nicht weiter durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte.

Im Verfahren der BF2 führte die belangte Behörde aus, dass diese einzig wegen der drohenden Einberufung des BF1 ausgereist sei. Die BF2 habe selbst keine Krankheit geltend gemacht, zu BF3 wurde auf die bereits erwähnten Befunde vom 07.03.2018 verwiesen, welchen zu entnehmen sei, dass eine normale Beweglichkeit vorliege und für zu Hause nur Übungen empfohlen worden seien.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass keine Asylrelevanz zu erblicken sei und auch kein subsidiärer Schutz einzuräumen sei. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass die gesamte Familie von der Rückkehrentscheidung betroffen sei. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Mutter des BF1 im Bundesgebiet aufhältig sei, diese würde jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit den BF leben. Es würde somit kein fortgeschrittenes und kein besonders ausgeprägtes Familienleben mit der Mutter des BF1 geführt werden. Ansonsten hätten die BF keine besondere Integration im Bundesgebiet vorgetragen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die BF sich während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerden vollinhaltlich angefochten wurden. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde wie folgt ausgeführt: Die Familie sei aus der Ukraine geflüchtet, weil BF1 zum Militär eingezogen hätte werden sollen. BF1 habe dies nicht wollen. Bei einer Rückkehr in die Ukraine "fürchten BF1 bis BF3 verhaftet zu werden", daher seien sie geflüchtet und hätten hier Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass es der BF2 als alleinerziehende Mutter mit Kind in der Ukraine nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. "Die Betreuungspflichten in der Ukraine seien sehr schlecht ausgebaut". Die Großmutter würde sich hier in Österreich befinden, weshalb die Großmutter für eine Betreuung von BF3 nicht in Frage komme. Der Großvater sei schon alt, und könne er kein Kind betreuen und die Rente, die er beziehe, reiche gerade für ihn aus. Die BF2 wäre somit auf sich allein gestellt und könne auf keine Sozialleistungen hoffen.

Zu BF1 wurde wiederholt, dass sich der BF1 gegen eine Einberufung zum Militär aus Gewissensgründen nicht wehren könne. Auch würde die ukrainische Polizei selbst Menschenrechtsverletzungen begehen. Aus diesen Gründen seien die BF im Fall der Rückkehr gefährdet, es sei jedenfalls internationaler Schutz zuzuerkennen, zumindest aber subsidiärer Schutz. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass Mitarbeiter und Beobachter der OSZE weiterhin Berichte aus dem Kriegsgebiet schicken würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerde vom 29.06.2018, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den BF:

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie sind Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, ihre Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest (Heiratsurkunde, Führerschein des BF1).

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF1 in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

BF2 und BF3 verweisen einzig auf die Gründe des BF1.

Individuelle Verfolgungsgründe machte der BF1 nicht geltend.

Es ist nicht glaubhaft, dass der BF1 bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat und ist im Lichte der Länderberichte aus dem bloßen Umstand, einberufen zu werden bzw. einer Einberufung zum Militär nicht Folge zu leisten, keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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