TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 W208 2205244-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6b Abs4
GEG §9 Abs2
StVG §54 Abs2
StVG §54 Abs6
StVG §54a Abs1
UVG §6 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. StVG § 54 heute
  2. StVG § 54 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. StVG § 54 gültig von 01.01.2013 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 54 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 54 gültig von 01.06.2000 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  6. StVG § 54 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  7. StVG § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  8. StVG § 54 gültig von 01.01.1970 bis 29.02.1992
  1. StVG § 54 heute
  2. StVG § 54 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. StVG § 54 gültig von 01.01.2013 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 54 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 54 gültig von 01.06.2000 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  6. StVG § 54 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  7. StVG § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  8. StVG § 54 gültig von 01.01.1970 bis 29.02.1992
  1. StVG § 54a heute
  2. StVG § 54a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StVG § 54a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StVG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StVG § 54a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  1. UVG § 6 heute
  2. UVG § 6 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. UVG § 6 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2001

Spruch

W208 2205244-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 20.08.2018, Zl. Jv -5309-33a/18, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 20.08.2018, Zl. Jv -5309-33a/18, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 298,-- (§ 6 Abs 2 UVG) vorgeschrieben.1. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ römisch 40 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 298,-- (Paragraph 6, Absatz 2, UVG) vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 25.07.2017 brachte die bP einen Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.2. Mit Schreiben vom 25.07.2017 brachte die bP einen Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.

Begründet war der Antrag damit, dass die bP in Haft und es ihr aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich sei die Gebühr zu zahlen.

3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, dessen Ergebnis im Wesentlichen war, dass sich die bP wegen diverser Strafdelikte (Köperverletzung, Nötigung, Einbruch, Diebstahl) noch bis voraussichtlich 18.05.2024 (bedingte Entlassung 18.05.2023) in Haft befinden wird und Unterhaltschuldner eines am XXXX.2010 geborenen Sohnes ist. Der GGV-Kontoauszug wies am Stichtag 31.07.2018 ein Guthaben von € 6.032,28 (davon Rücklage € 5.856,62 und Hausgeld € 175,65) aus.3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, dessen Ergebnis im Wesentlichen war, dass sich die bP wegen diverser Strafdelikte (Köperverletzung, Nötigung, Einbruch, Diebstahl) noch bis voraussichtlich 18.05.2024 (bedingte Entlassung 18.05.2023) in Haft befinden wird und Unterhaltschuldner eines am römisch 40 .2010 geborenen Sohnes ist. Der GGV-Kontoauszug wies am Stichtag 31.07.2018 ein Guthaben von € 6.032,28 (davon Rücklage € 5.856,62 und Hausgeld € 175,65) aus.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2018 wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben.

In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Antrages und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der ausgewiesenen Rücklagen die Einbringung der Gebühr - trotz Unterhaltspflicht für den Sohn - keine besondere Härte darstelle.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Antrages und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der ausgewiesenen Rücklagen die Einbringung der Gebühr - trotz Unterhaltspflicht für den Sohn - keine besondere Härte darstelle.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 27.08.2018) erhob die bP am 28.08.2018 Beschwerde.

5. Mit Schriftsatz vom 31.08.2018 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Weiters wird festgestellt, dass die bP selbst in ihrer Beschwerde angibt zum Stichtag 02.07.2018 über eine Rücklage von € 5.732,35 plus Hausgeld iHv € 109,17 zu verfügen, in der Anstaltsbäckerei zu arbeiten und dort ca. € 120,-- im Monat zu verdienen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Weiters wird festgestellt, dass die bP selbst in ihrer Beschwerde angibt zum Stichtag 02.07.2018 über eine Rücklage von € 5.732,35 plus Hausgeld iHv € 109,17 zu verfügen, in der Anstaltsbäckerei zu arbeiten und dort ca. € 120,-- im Monat zu verdienen.

Die Bezahlung der Gebühren von in Summe € 298,- wurden mit Beschluss des BG vom 18.07.2018 auferlegt, womit dem 2010 geborenen Sohn weiterhin Unterhaltsvorschüsse gem. § 4 Z 3 UVG gewährt werden, weil sich die bP in Haft befindet. Der Unterhalt des Sohnes ist dadurch gesichert.Die Bezahlung der Gebühren von in Summe € 298,- wurden mit Beschluss des BG vom 18.07.2018 auferlegt, womit dem 2010 geborenen Sohn weiterhin Unterhaltsvorschüsse gem. Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährt werden, weil sich die bP in Haft befindet. Der Unterhalt des Sohnes ist dadurch gesichert.

Der Unterhalt der bP wird von der Justizanstalt gesichert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP und die im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden.

Wenn die bP anführt die belangte Behörde habe fälschlich von Rücklagen gesprochen und nicht von der Rücklage gem. § 54a StVG, die nicht zur Bezahlung von Gebühren herangezogen oder gepfändet werden dürfe, ist dies eine Rechtsfrage (auf die in der rechtlichen Beurteilung eingegangen wird) und ändert nichts an der Feststellung, dass die bP über ein Vermögen von € 5.841,53 zum Stichtag 02.07.2018 verfügt hat und davon auszugehen ist, dass sich dieses bis dato nicht wesentlich verringert hat.Wenn die bP anführt die belangte Behörde habe fälschlich von Rücklagen gesprochen und nicht von der Rücklage gem. Paragraph 54 a, StVG, die nicht zur Bezahlung von Gebühren herangezogen oder gepfändet werden dürfe, ist dies eine Rechtsfrage (auf die in der rechtlichen Beurteilung eingegangen wird) und ändert nichts an der Feststellung, dass die bP über ein Vermögen von € 5.841,53 zum Stichtag 02.07.2018 verfügt hat und davon auszugehen ist, dass sich dieses bis dato nicht wesentlich verringert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl. VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).

Die einschlägigen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

"Hausgeld und Rücklage

§ 54. (1) Die Arbeitsvergütung ist dem Strafgefangenen monatlich im nachhinein nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Die im § 53 angeführten außerordentlichen Arbeitsvergütungen sind zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben. Für die Bemessung des Hausgeldes ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Gutschrift maßgebend. Die Bemessung der Rücklage richtet sich nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung.Paragraph 54, (1) Die Arbeitsvergütung ist dem Strafgefangenen monatlich im nachhinein nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Paragraph 32, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3,) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Die im Paragraph 53, angeführten außerordentlichen Arbeitsvergütungen sind zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben. Für die Bemessung des Hausgeldes ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Gutschrift maßgebend. Die Bemessung der Rücklage richtet sich nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung.

(2) Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 24 Abs. 3a, 32a Abs. 4, 54a, 107 Abs. 4, 112 Abs. 2, 113 und 114 Abs. 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des § 54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.(2) Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der Paragraphen 24, Absatz 3 a, 32 a, Absatz 4, 54 a, 107, Absatz 4, 112, Absatz 2, 113 und 114 Absatz 2, für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des Paragraph 54 a, der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.

[...]

(6) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit der Anspruch auf Arbeitsvergütung sowie daraus herrührende Beträge übertragen, gepfändet oder verpfändet werden dürfen. Der Abs. 2 sowie die §§ 54a und 113 bleiben unberührt.(6) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit der Anspruch auf Arbeitsvergütung sowie daraus herrührende Beträge übertragen, gepfändet oder verpfändet werden dürfen. Der Absatz 2, sowie die Paragraphen 54 a und 113 bleiben unberührt.

§ 54a. (1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage, sofern diese die Hälfte des nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegenden Betrags übersteigt, auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.Paragraph 54 a, (1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage, sofern diese die Hälfte des nach Paragraph 291 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 291, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegenden Betrags übersteigt, auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.

(2) Strafgefangene, die eine Freiheitsstrafe mit einer Strafzeit von mehr als einem Jahr zu verbüßen haben, sind bei Strafantritt und sobald die Rücklage 1 000 Euro übersteigt, über die nach Abs. 1 bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen.(2) Strafgefangene, die eine Freiheitsstrafe mit einer Strafzeit von mehr als einem Jahr zu verbüßen haben, sind bei Strafantritt und sobald die Rücklage 1 000 Euro übersteigt, über die nach Absatz eins, bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen.

(3) Außer den Fällen des Abs. 1 sowie des § 54 Abs. 2 dürfen die Strafgefangenen Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu."(3) Außer den Fällen des Absatz eins, sowie des Paragraph 54, Absatz 2, dürfen die Strafgefangenen Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu."

3.3. Anwendung auf den konkreten Fall

Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst an, die Rücklage von € 5.732,35 sei unpfändbar und dürfe nicht zur Tilgung von Gerichtsgebühren herangezogen oder gepfändet werden.

Mit diesem Vorbringen erfüllt die bP nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass.

In § 54 Abs 6 StVG ist angeführt, dass die Pfändung von Hausgeld und Rücklage in der Exekutionsordnung geregelt ist. Dies zeigt bereits, das eine Pfändung - entgegen der Ansicht der bP - sehr wohl möglich ist. Ob gepfändet werden darf oder nicht, ist aber letztlich eine Entscheidung die nicht das BVwG im Nachlassverfahren zu treffen hat, sondern das Exekutionsgericht.In Paragraph 54, Absatz 6, StVG ist angeführt, dass die Pfändung von Hausgeld und Rücklage in der Exekutionsordnung geregelt ist. Dies zeigt bereits, das eine Pfändung - entgegen der Ansicht der bP - sehr wohl möglich ist. Ob gepfändet werden darf oder nicht, ist aber letztlich eine Entscheidung die nicht das BVwG im Nachlassverfahren zu treffen hat, sondern das Exekutionsgericht.

Es wurden damit keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr durch das Pflegschaftsgericht.Es wurden damit keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr durch das Pflegschaftsgericht.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und den von der bP letztlich vorgelegten Unterlagen bzw den Ermittlungsergebnissen der Behörde, dass sie offenbar eine besondere Härte des Gebühreneinzuges darin erblickt, dass sie sich in Haft befindet und die angesparte Rücklage ihrer Vorsorge und ihrem Unterhalt nach der Entlassung diene und daher nicht zur Zahlung von Gebühren herangezogen werden dürfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgestellt:

"Zweck der Rücklage ist, wie sich aus § 54 Abs. 2 StVG unmissverständlich ergibt, die soziale Absicherung des Strafgefangenen (hier: des Untergebrachten) nach der Entlassung (vgl. auch § 150 Abs. 3 StVG). Damit wird (jedenfalls bis zu einem gewissen Grad) der Gefahr einer - mangels Eigenmitteln - ‚Beschaffungskriminalität' nach der Entlassung vorgebeugt oder aber, dass der Entlassene der öffentlichen Hand oder Dritten zur Last fällt. Verfügungen des Strafgefangenen (des Untergebrachten) über die Rücklage sind daher dementsprechend nur eingeschränkt zulässig, nämlich - nur diese Fälle werden hier thematisiert - gemäß § 54a Abs. 1 und Abs. 3 StVG (§ 54 Abs. 2 letzter Satz StVG ist hier nicht von Belang). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass § 54a Abs. 1 StVG nur die Tilgung solcher Schulden vorsieht, die vor der Haft eingegangen wurden, nicht aber auch danach, weil Letzteres der wesentlichen Zielsetzung der Rücklage, nämlich der sozialen Absicherung nach Entlassung, widerstreiten würde, hätte es doch sonst ein Strafgefangener (Untergebrachter) in der Hand, durch Eingehen von Schulden (sieht man von den Fällen des Abs. 3 ab) während der Haft die Rücklage zu schmälern; die Auslegung dahin, dass die Rücklage für die Tilgung jeglicher Art von Schulden herangezogen werden könnte, stünde auch in einem Spannungsverhältnis zu Abs. 3 leg. cit., wonach nur bestimmte Arten von Anschaffungen daraus bestritten werden dürfen." (VwGH 09.09.2008, 2008/06/0141)"Zweck der Rücklage ist, wie sich aus Paragraph 54, Absatz 2, StVG unmissverständlich ergibt, die soziale Absicherung des Strafgefangenen (hier: des Untergebrachten) nach der Entlassung vergleiche auch Paragraph 150, Absatz 3, StVG). Damit wird (jedenfalls bis zu einem gewissen Grad) der Gefahr einer - mangels Eigenmitteln - ‚Beschaffungskriminalität' nach der Entlassung vorgebeugt oder aber, dass der Entlassene der öffentlichen Hand oder Dritten zur Last fällt. Verfügungen des Strafgefangenen (des Untergebrachten) über die Rücklage sind daher dementsprechend nur eingeschränkt zulässig, nämlich - nur diese Fälle werden hier thematisiert - gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und Absatz 3, StVG (Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz StVG ist hier nicht von Belang). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass Paragraph 54 a, Absatz eins, StVG nur die Tilgung solcher Schulden vorsieht, die vor der Haft eingegangen wurden, nicht aber auch danach, weil Letzteres der wesentlichen Zielsetzung der Rücklage, nämlich der sozialen Absicherung nach Entlassung, widerstreiten würde, hätte es doch sonst ein Strafgefangener (Untergebrachter) in der Hand, durch Eingehen von Schulden (sieht man von den Fällen des Absatz 3, ab) während der Haft die Rücklage zu schmälern; die Auslegung dahin, dass die Rücklage für die Tilgung jeglicher Art von Schulden herangezogen werden könnte, stünde auch in einem Spannungsverhältnis zu Absatz 3, leg. cit., wonach nur bestimmte Arten von Anschaffungen daraus bestritten werden dürfen." (VwGH 09.09.2008, 2008/06/0141)

Aus den zitierten Bestimmungen der §§ 54 und 54a StVG und den oa. Entscheidungen des VwGH kann abgeleitet werden, dass das die bP sowohl über das Hausgeld als auch die Rücklage verfügen und dieses - unter bestimmten Voraussetzungen - zur Schuldentilgung verwenden darf. Gesetzlich vorgeschriebene Gebühren stellen Abgaben dar an der Einhebung von Gerichtsgebühren ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben (unter anderem Strafvollzug, Unterhaltsleistungen) fehlen würden.Aus den zitierten Bestimmungen der Paragraphen 54 und 54 a StVG und den oa. Entscheidungen des VwGH kann abgeleitet werden, dass das die bP sowohl über das Hausgeld als auch die Rücklage verfügen und dieses - unter bestimmten Voraussetzungen - zur Schuldentilgung verwenden darf. Gesetzlich vorgeschriebene Gebühren stellen Abgaben dar an der Einhebung von Gerichtsgebühren

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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