TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 W131 2133201-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W131 2133201-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl XXXX T, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl römisch 40 T, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2019 erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf) am 26.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner am darauffolgenden Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf, befragt nach seinen Fluchtgründen an, bei einem Boxkampf seinen Gegner - dessen Vater bei der Regierung tätig sei - verletzt zu haben. Dieser habe daraufhin Rache nehmen wollen. Der Bf sei überall gesucht worden. Er habe fliehen müssen, da er ansonsten umgebracht worden wäre. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Am 17.06.2016 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari die Einvernahme des Bf vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Bf im Wesentlich erneut seine Probleme mit einem Boxgegner vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BfA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BfA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraphen 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BfA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BfA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Geltend gemacht werden darin die unrichtigen Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Bf würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein. Der Bf sei Boxer in einem Sportverein gewesen. Bei einem Kampf habe sein Gegner schwere Verletzungen erlitten und sei der Bf daraufhin von diesem bedroht worden. Die afghanischen Behörden seien nicht willig bzw in der Lage den Bf vor den Todesdrohungen seines ehemaligen Boxgegners zu schützen. Aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in seiner Heimat, sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, sei dem Bf zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder aufgrund der Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

4. Mit Schreiben vom 22.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) vor und wurde die gegenständliche Rechtssache nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

5. Am 10.09.2018 langte eine Stellungnahme beim BVwG ein, in der ua auf die allgemein schlechte (und immer schlechter werdende) Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (unter Anführung aktueller Berichte) hingewiesen wird.

Am 11.09.2018 fand schließlich vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der auch der Bf in Begleitung seines Rechtsberaters teilnahm.

Die mündliche Verhandlung verlief in den hier interessierenden Teilen wir folgt (Beschwerdeführer = Bf; Richter: R; Zeuge: Trainer und RV: rechtsfreundlicher Vertreter):Die mündliche Verhandlung verlief in den hier interessierenden Teilen wir folgt (Beschwerdeführer = Bf; Richter: R; Zeuge: Trainer und Regierungsvorlage, rechtsfreundlicher Vertreter):

[nachfolgend va auch die Protokollierung des Telefonats mit dem Boxtrainer in der Verhandlung]

"[...]

R: Können Sie sich an die Angaben vor der Polizei bzw. vor dem BfA erinnern, mit denen Sie begründet haben, warum Sie Afghanistan verlassen haben, was waren diese Angaben?

Bf: Ich kann mich erinnern, ja. Ich war in Afghanistan Sportler und sechs Jahre lang habe ich diesen Sport betrieben. Ich habe dann irgendwann ein privates Problem bzw. eine Feindschaft bekommen und konnte nicht mehr mein Leben in Afghanistan weiter fortsetzen.

R: Können Sie das näher beschreiben?

Bf: Im Jahr 2014 wurde ich massiv von dem Bruder der Person bedroht. Sowohl ich, als auch mein Lehrer wurden von diesen Personen bedroht. Der Grund für diese ganze Feindschaft war, dass ich Mitglied des Nationalboxteams Afghanistans war. Mein Gegner war bzw. mein Feind war auch ein Boxer. Im Zuge eines Boxkampfes hat er den Kampf verloren und ich habe ihm die Nase gebrochen und drei Zähne ausgeschlagen. Aus diesem Grund begann die Feindschaft zwischen mir und dieser Person. Sein Vater und seine Brüder waren Mitglied der Regierung und dementsprechend einflussreich und mächtig. Ende 2014 habe ich mich dann vor ihm verstecken müssen, weil seine Drohungen mir gegenüber stärker geworden waren. Mein Vater schlug vor, dass ich Afghanistan verlassen solle, da mein Leben nicht mehr sicher sei. Der Dorfmalek hat uns auch davon in Kenntnis gesetzt, dass ein paar Leute nach mir suchen würden. Damals hatte ich nicht genug Geld, um mit einem Flugzeug nach Europa zu reisen. Aus diesem Grund habe ich mir einen Schlepper organisiert und ich bin mit diesem Schlepper ausgereist. Zwei Monate war ich unterwegs. [...]

R: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie nunmehr angeben, dass Sie Mitglied der Nationalmannschaft für Boxen gewesen sind?

Bf: Ja.

R: Ich halte Ihnen vor, dass bei Ihrer Einvernahme erster Instanz vor dem BfA protokolliert worden ist, dass Sie in die Nationalmannschaft aufgenommen werden. Was sagen Sie dazu?

Bf: Nein. Ich war Mitglied.

R ersucht D, die AS 65 zu übersetzen und für das Protokoll anzugeben, was auf dieser Aktenseite ersichtlich ist.

D: Das ist eine Auszeichnung. Dort steht der Name XXXX , Sportler des Nationalteams Afghanistans. Es steht darüber, dass er an einem Wettbewerb teilgenommen hat. Er hat den ersten Preis gewonnen im Jahr (unleserlich). Es wird ihm gratuliert, dass er den ersten Preis gemacht hat. Unterschrift und Stempel befinden sich gleichfalls auf der AS 65.D: Das ist eine Auszeichnung. Dort steht der Name römisch 40 , Sportler des Nationalteams Afghanistans. Es steht darüber, dass er an einem Wettbewerb teilgenommen hat. Er hat den ersten Preis gewonnen im Jahr (unleserlich). Es wird ihm gratuliert, dass er den ersten Preis gemacht hat. Unterschrift und Stempel befinden sich gleichfalls auf der AS 65.

[...]

R: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie nunmehr nach Mazar-e Sharif oder Herat zurückkehren müssten?

Bf: Ich habe Angst. Ich kann dort nicht leben.

R: Können Sie plausibilisieren, warum Sie dort wirklich Angst haben müssten?

Bf: Ich habe Kontakt zu einem Freund und ich weiß von ihm, dass ich nach wie vor bedroht werde und meine Familie bedroht wurde. Aus diesem Grund ist sie auch von dort geflüchtet.

[...]

D gibt an, dass nach Internet-Einschau im Handy des Bf sein Boxlehrmeister gerade mit ihm Kontakt aufgenommen hat. Man könnte mit ihm Kontakt aufnehmen, weil er gerade online sei.

[...]

R: War der Bf Mitglied des Nationalteams?

Trainer: Ja. Er war Mitglied und hat an Wettbewerben teilgenommen.

R: Kennen Sie Herrn XXXX ?R: Kennen Sie Herrn römisch 40 ?

Trainer: Ja. Ich kenne ihn.

R: Wer war das?

Trainer: Das ist der Sohn eines der Mujaheddin-Kommandanten. Er ist gnadenlos und brutal.

R: Wissen Sie, ob Herr XXXX von Herrn XXXX oder dessen Verwandten bedroht wurde?R: Wissen Sie, ob Herr römisch 40 von Herrn römisch 40 oder dessen Verwandten bedroht wurde?

Trainer: Ja. Weil sie Konflikte hatten, wurde er auch bedroht. Ich denke, wenn man Konflikte hat, dass man auch bedroht wird.

R: Glauben Sie, dass sich Herr XXXX auch heute noch fürchten müsste, wenn er in Mazar-e Sharif oder Herat leben würde?R: Glauben Sie, dass sich Herr römisch 40 auch heute noch fürchten müsste, wenn er in Mazar-e Sharif oder Herat leben würde?

Trainer: Ja. Ich glaube, dass Herr XXXX überall in Afghanistan von diesen Leuten, mit denen er Konflikte hat, bedroht werden würde, da diese Leute sehr einflussreich sind und ihn in Afghanistan ausfindig machen könnten und ihm Schaden zufügen könnten. Seine Feinde gehören der Mafia an.Trainer: Ja. Ich glaube, dass Herr römisch 40 überall in Afghanistan von diesen Leuten, mit denen er Konflikte hat, bedroht werden würde, da diese Leute sehr einflussreich sind und ihn in Afghanistan ausfindig machen könnten und ihm Schaden zufügen könnten. Seine Feinde gehören der Mafia an.

R: Haben Sie gehört, dass der Vater von Herrn XXXX für die Regierung gearbeitet hat?R: Haben Sie gehört, dass der Vater von Herrn römisch 40 für die Regierung gearbeitet hat?

Trainer: Er ist sogar über der Regierung.

R: Das verstehe ich nicht. Wie meinen Sie das?

Trainer: Er gehört der Mafia. Die Mafia hat viel mehr Macht. Seine Söhne und seine Untertanen sind bei der Regierung. Aber er hat mehr Macht als die Regierung.

R: Habe ich Sie richtig verstanden, dass XXXX Vater Mujaheddin ist?R: Habe ich Sie richtig verstanden, dass römisch 40 Vater Mujaheddin ist?

Trainer: Ja.

D teilt dem Trainer mit, dass kurz die Umfrage an den RV ergeht, ob noch Fragen gestellt werden.D teilt dem Trainer mit, dass kurz die Umfrage an den Regierungsvorlage ergeht, ob noch Fragen gestellt werden.

RV: Hatten Sie als Sportler in Afghanistan auch Probleme?Regierungsvorlage, Hatten Sie als Sportler in Afghanistan auch Probleme?

Trainer: Ich war der Trainer eines Mädchenteams und hatte schon deshalb allein genügend Probleme in Afghanistan. Berühmte Sportler bzw. Trainer haben große Feindschaften und Probleme. In Afghanistan verstehen die Leute nicht, dass es sich um Sport handelt und in einem Sportkampf gibt es immer einen Gewinner und einen Verlierer. Dort fangen die Feindschaften an, wenn jemand einen Kampf verliert. Diese Leute sind nicht so weit zu denken, dass es die Natur des Sportes ist und nehmen es persönlich. Sie jagen dann den Gegner.

[...]

R an RV: Gibt es noch weiteres Vorbringen oder Beweisanträge?R an Regierungsvorlage, Gibt es noch weiteres Vorbringen oder Beweisanträge?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

R: Festgehalten wird, dass das BfA in der Verhandlung nicht vertreten ist und daher die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, an der weiteren Wahrheitsfindung in der Verhandlung mitzuwirken.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Bf

Der volljährige Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in Kabul geboren. Er ist dort aufgewachsen und lebte bis zu seiner Ausreise in Kabul. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. In Afghanistan hat der Bf 12 Jahre lang die Schule besucht und war anschließend Profiboxer.

Zu seiner in Afghanistan verbliebenen Familie hat der Bf derzeit keinen Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die (Kern-)Familie des Bf noch in Afghanistan aufhält oder bereits in den Iran oder nach Pakistan gezogen ist.

Der Bf ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. In Österreich hat er bereits einige Deutschkurse besucht und ist bemüht sich zu integrieren. Beim Bf handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der nicht in ärztlicher Behandlung steht und auch keine Medikamente nehmen muss.

Der Bf wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Bf war nicht politisch tätig und gehörte auch keiner politischen Partei an.

1.2. Zu seinem Fluchtvorbringen

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde dem Bf jedoch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw eine unmenschliche Behandlung drohen, zumal er von einem seiner Boxgegner namens XXXX und dessen Familie (die sehr mächtig, in Afghanistan gut vernetzt und zudem auch noch in kriminellen/mafiösen Strukturen verankert ist) überall aufgefunden werden könnte und der afghanische Staat nicht in der Lage ist, ihn vor deren Verfolgung hinreichend zu schützen.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde dem Bf jedoch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw eine unmenschliche Behandlung drohen, zumal er von einem seiner Boxgegner namens römisch 40 und dessen Familie (die sehr mächtig, in Afghanistan gut vernetzt und zudem auch noch in kriminellen/mafiösen Strukturen verankert ist) überall aufgefunden werden könnte und der afghanische Staat nicht in der Lage ist, ihn vor deren Verfolgung hinreichend zu schützen.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand:

29.06.2018):

1.3.1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BfA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BfA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BfA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BfA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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