TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/13 99/13/0189

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
UStG 1972 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 8. Oktober 1996, Zl MD-VfR-R 4/96, betreffend Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Kommunalsteuer Jänner bis August 1994 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH ist (alleinige) Komplementärin der W GesmbH & Co Vertriebs-KG. Ausschließliche Aufgabe der Beschwerdeführerin ist die Geschäftsführung der KG.

Im Beschwerdefall steht in Streit, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis August 1994 Unternehmer im Sinne des § 3 KommStG 1993 gewesen ist. Zur Stammfassung des Abs 1 dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. August 1996, 96/14/0015, auf das im Sinne des § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH für sich die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3 KommStG 1993 nicht bewirkt. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der hinsichtlich des Ausspruches von Kommunalsteuer für Jänner bis August 1994 angefochtene Bescheid durch einen gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Da der angefochtene Bescheid der Beschwerde nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen ist, war die Beilagengebühr nur im Ausmaß von S 60,-- zu ersetzen.

Wien, am 13. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130189.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten