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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
KommStG 1993 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 8. Oktober 1996, Zl MD-VfR-R 4/96, betreffend Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Kommunalsteuer Jänner bis August 1994 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH ist (alleinige) Komplementärin der W GesmbH & Co Vertriebs-KG. Ausschließliche Aufgabe der Beschwerdeführerin ist die Geschäftsführung der KG.
Im Beschwerdefall steht in Streit, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis August 1994 Unternehmer im Sinne des § 3 KommStG 1993 gewesen ist. Zur Stammfassung des Abs 1 dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. August 1996, 96/14/0015, auf das im Sinne des § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH für sich die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3 KommStG 1993 nicht bewirkt. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der hinsichtlich des Ausspruches von Kommunalsteuer für Jänner bis August 1994 angefochtene Bescheid durch einen gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Da der angefochtene Bescheid der Beschwerde nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen ist, war die Beilagengebühr nur im Ausmaß von S 60,-- zu ersetzen.
Wien, am 13. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999130189.X00Im RIS seit
20.11.2000