TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W142 2150763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W142 2150763-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zl. 1072642104/150641297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zl. 1072642104/150641297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 09.06.2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetze, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am

XXXX in Qoryooley in Somalia geboren. Er sei ledig, bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Er habe drei Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden in Somalia leben. Ein Bruder wohne in Norwegen und sei dort asylberechtigt. Er habe in Somalia in Qoryooley gelebt und seinen Herkunftsstaat im Jänner 2013 verlassen. Seine Mutter habe gemeinsam mit einem Schlepper die Reise organisiert und die Reise habe 4.000 USD gekostet.römisch 40 in Qoryooley in Somalia geboren. Er sei ledig, bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Er habe drei Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden in Somalia leben. Ein Bruder wohne in Norwegen und sei dort asylberechtigt. Er habe in Somalia in Qoryooley gelebt und seinen Herkunftsstaat im Jänner 2013 verlassen. Seine Mutter habe gemeinsam mit einem Schlepper die Reise organisiert und die Reise habe 4.000 USD gekostet.

Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe sein Land wegen der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen. Sie hätten gewollt, dass er sich dieser Terrorgruppe anschließe. Er habe dies nicht gewollt und habe große Angst gehabt, dass sie ihn deswegen töten würden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

3. Am 07.07.2015 wurde der BF vom BFA unter Beteiligung eines Dolmetschers für Somalisch niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. In Äthiopien sei für ihn ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt worden. Er wolle gerne zu seinem Bruder nach Norwegen.

4. Nach Durchführung eines Konsulationsverfahrens mit Norwegen lehnte Norwegen die Aufnahme des BF ab und teilte zudem mit, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder am 17.07.2013 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Dabei habe er angegeben, er sei XXXX , geboren am XXXX . Er sei in Norwegen als volljährig registriert.4. Nach Durchführung eines Konsulationsverfahrens mit Norwegen lehnte Norwegen die Aufnahme des BF ab und teilte zudem mit, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder am 17.07.2013 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Dabei habe er angegeben, er sei römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er sei in Norwegen als volljährig registriert.

5. Am 28.08.2015 wurde der BF erneut niederschriftlich einvernommen. Er gab an, bis dato die Wahrheit gesagt zu haben. Nach Vorhalt der Behörde, dass er bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf Familienzusammenführung in Norwegen gestellt habe, für die norwegischen Behörden als volljährig gelte und keine Übernahme seines Asylverfahrens erfolge, gab der BF an, dass er zu seinem Bruder gewollt habe, da er hier keine Familie habe. In Somalia herrsche Krieg. Befragt, warum er bei der Antragstellung den XXXX als Geburtsdatum angegeben hab, führte er aus, dass er nur sicher wisse, dass er XXXX geboren sei, aber das Datum wisse er nicht sicher.5. Am 28.08.2015 wurde der BF erneut niederschriftlich einvernommen. Er gab an, bis dato die Wahrheit gesagt zu haben. Nach Vorhalt der Behörde, dass er bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf Familienzusammenführung in Norwegen gestellt habe, für die norwegischen Behörden als volljährig gelte und keine Übernahme seines Asylverfahrens erfolge, gab der BF an, dass er zu seinem Bruder gewollt habe, da er hier keine Familie habe. In Somalia herrsche Krieg. Befragt, warum er bei der Antragstellung den römisch 40 als Geburtsdatum angegeben hab, führte er aus, dass er nur sicher wisse, dass er römisch 40 geboren sei, aber das Datum wisse er nicht sicher.

Das BFA ging in weiterer Folge von der Volljährigkeit des BF aus.

6. Am 14.10.2016 fand eine weitere Einvernahme des BF in Beisein eines Dolmetschers für die Somalische Sprache statt. Der BF gab an bis dato die Wahrheit gesagt zu haben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Somalia gab er ergänzend an, er sei dort Landwirt auf ihrer eigenen Landwirtschaft gewesen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er habe immer in Qoryooley gelebt. Er habe seinen Herkunftsstaat glaublich im März 2013 verlassen, sei ca. zwei Jahre in Äthiopien gewesen und dann nach Österreich gekommen. Er habe für die Ausreise 4.000 USD bezahlt. Sein Bruder in Norwegen habe ihm das Geld geschickt. In Somalia sei es ihnen mittelmäßig gegangen, ihr Besitz sei ihnen weggenommen worden. Seine Eltern seien gestorben. Sein Vater sei in Qoryooley im Jahr 2005 getötet worden, seine Mutter sei eines natürlichen Todes im Jahr 1999 gestorben. Drei seiner Geschwister hätten in der Umgebung von Qoryooley gewohnt. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu den Geschwistern. Andere Verwandte kenne er nicht. Er habe in Qoryooley bei seinem Bruder, nach dessen Ausreise, bei dessen Frau gelebt. Sie hätten ein Haus und zwei Grundstücke in Somalia gehabt. Ein Grundstück sei ihnen weggenommen worden. Sie hätten auch vier Kühe gehabt. Befragt, ob er in der Heimat je in Haft gewesen sei, gab er an, die Al Shabaab habe ihn festgenommen und eingesperrt.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert):

[...]

Ich bin in Qoryooley bei meinem Bruder aufgewachsen. In einem Stadteil von Qoryooley hat es eine Moschee gegeben. Ich bin dorthin beten gegangen. Ich habe dann Probleme bekommen. Eines Tages haben zwei Männer nach dem Gebet mich angesprochen. Sie haben gesagt, sie gehören der Al Shabaab an, und Sie wollten, dass ich mit Ihnen zusammenarbeite. Ich habe Ihnen gefragt, was ich tun soll. Sie sagten ich bin ein junger Mann. Ich muss mit Ihnen mitgehen. Ich hatte Angst nein zu sagen. Sie haben mir zwei Tage Bedenkzeit gegeben. Ich soll nach zwei Tagen wieder in die Moschee kommen. Ich bin dann zuhause geblieben und habe die Moschee nicht mehr besucht.

LA: War Ihr Bruder XXXX noch in Somalia?LA: War Ihr Bruder römisch 40 noch in Somalia?

VP: Er war schon in Norwegen.

LA: Wann war dieser Vorfall?

VP: Es war einen Monat vor meiner Ausreise.

LA: Haben Sie diese Männer gekannt?

VP: Ich habe Sie ein paar Mal vorher in der Moschee gesehen.

LA: Haben Sie mit ihnen vorher schon mal gesprochen?

VP: Ich hatte noch nie mit Ihnen gesprochen. Ich hatte immer Angst.

LA: Was ist dann weiter passiert?

VP: Nach den zwei Tagen sind vier Männer zu uns in das Haus gekommen. Es waren die zwei Männer von der Moschee und zwei weitere.

LA: Wann war das (Am Morgen,.....)?

VP: Wir sind schon schlafen gegangen. Es war Dunkel. Es war vermutlich Mitternacht. Sie haben die Tür aufgebrochen. Die fünf Kinder und seine Frau waren erschrocken. Sie haben meine Hände und Füße mit einem Seil zusammen gebunden. Mit dem Gewehrkolben haben Sie mich geschlagen. Ich wurde mit einem Auto mitgenommen.

LA: Waren alle diese Männer bewaffnet?

VP: Zwei hatten Gewehre und zwei hatten eine Pistole.

LA: Wer hatte die Gewehre und wer hatte die Pistolen besessen?

VP: Die mir von der Moschee bekannten hatte einer ein Gewehr und der andere hatte eine Pistole.

LA: Wohin wurden Sie gebracht?

VP: Sie haben mich außerhalb der Stadt gebracht. Sie haben mich geschlagen und dann haben Sie mich in ein Zimmer eingesperrt. Ich war 20 Tage eingesperrt und wurde jeden Tag geschlagen.

LA: Wie wurden Sie geschlagen?

VP: Mit einem Seil aus Plastik?

LA: Wie hat dieses Seil ausgesehen?

VP: Es war so lang wie ich.

LA: Wie dick war es und welche Farbe hat es besessen?

VP: Es war schwarz und hat ca. 5 cm Durchmesser gehabt. In der Nacht haben Sie uns mit kaltem Wasser übergossen.

LA: Wie lange hat die Fahrt vom Heimathaus bis zum Haus wo Sie eingesperrt waren gedauert?

VP: Ca. 40 Minuten sind wir mit dem Auto gefahren.

LA: Was ist dann weiter passiert?

VP: Nach ca. 20 Tagen haben Sie mich und zwei andere in ein Büro in diesem Haus gebracht. Die Chefs dort haben mich gefragt, ob ich mir bewusst bin welche Straftaten ich begangen habe. Ich habe daraufhin gesagt, dass ich es nicht weiß. Sie haben gesagt, dass ich gegen die Religion und die Befehle verstoßen habe. Weil ich nicht mitarbeiten wollte wurde ich zum Tode verurteilt. Ich habe dann geweint. Ich wurde dann wieder in die Zelle zurückgebracht. Zwei Tage später haben die Amison- und die Regierungsoldaten das Gefängnis gestürmt. Nach einer Befragung haben Sie uns zurück in die Stadt Quorolly gebracht und frei gelassen.

LA: Was ist mit den anderen zwei Mithäftlingen passiert?

VP: Sie wurden auch zum Tode verurteilt.

LA: Wie viele Gefangene hat es gegeben?

VP: Es waren noch 14 weitere Gefangene dort.

LA: Haben Sie jemanden persönlich gekannt?

VP: Ich habe niemanden gekannt.

LA: Wie viele Al Shabaab Kämpfer waren in diesem Gefängnis?

VP: Ich weiß nicht wie viele es waren. Uns haben vier am Tag und auch vier andere in der Nacht bewacht.

LA: Wie hat die Zelle ausgesehen?

VP: Wir waren 15 in einem Raum. Als die Regierungstruppen gekommen sind, habe ich noch gesehen, dass acht Personen im Nebenraum waren. Der Raum hatte eine Tür und kein Fenster. Es gab ein kleines Loch. Dort kam Luft herein.

LA: Was ist nach Ihrer Freilassung passiert?

VP: In der Stadt Qorolly haben Sie uns frei gelassen. Sie haben gesagt, dass Sie uns nicht beschützen können. Ich bin nach Hause gegangen. Ich habe meinen Bruder XXXX angerufen. Ich habe ihn gesagt, dass ich freigekommen bin. Ich hatte Angst, dass die Männer wiederkommen. Sie hatten die Kontrolle über die Stadt. Mein Bruder XXXX hat einen Mann in unserer Stadt angerufen und ihm gebeten uns zu helfen. Dieser Mann ist mit einem großem Pick Up gekommen. Wir haben uns auf diesem Fahrzeug dann versteckt. Die Frau meines Bruders, die fünf Kinder von Ihm und ich waren auf diesem Fahrzeug. Sie haben uns nach Äthiopien gebracht.VP: In der Stadt Qorolly haben Sie uns frei gelassen. Sie haben gesagt, dass Sie uns nicht beschützen können. Ich bin nach Hause gegangen. Ich habe meinen Bruder römisch 40 angerufen. Ich habe ihn gesagt, dass ich freigekommen bin. Ich hatte Angst, dass die Männer wiederkommen. Sie hatten die Kontrolle über die Stadt. Mein Bruder römisch 40 hat einen Mann in unserer Stadt angerufen und ihm gebeten uns zu helfen. Dieser Mann ist mit einem großem Pick Up gekommen. Wir haben uns auf diesem Fahrzeug dann versteckt. Die Frau meines Bruders, die fünf Kinder von Ihm und ich waren auf diesem Fahrzeug. Sie haben uns nach Äthiopien gebracht.

LA: Wie lange waren Sie in Äthiopien?

VP: Ca. 2 Jahre.

LA: Hat es vorher andere Probleme gegeben?

VP: 2005 wurde mein Vater getötet und uns wurde die Landwirtschaft und vier Kühe weggenommen. Einige Monate später ist mein Bruder geschlagen worden. Er hat daraufhin das Land verlassen. Danach hat es keine Probleme gegeben. Die Probleme haben erst ein Monat vor meiner Ausreise begonnen.

LA: Wollen Sie noch etwas Wichtiges mitteilen?

VP: In Libyen wurden ich drei Monate vom Schlepper eingesperrt und weitere fünf Monate hat mich die Regierung eingesperrt. Wir waren illegal eingereist.

LA: Wo waren zu dieser Zeit die Frau des Bruders und Ihre Kinder?

VP: Mein Bruder hat einen Asylstatus in Norwegen. Sie sind legal von Addis Abeba nach Norwegen gereist.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja. Für mich war es schwer in Äthiopien zu leben. Zurück konnte ich nicht. Ich bin dann weiter nach Europa gereist.

LA: Gibt es weitere Fluchtgründe?

VP: Nein.

LA: Waren die Al Shabaab auch tagsüber in Ihrem Heimatstadt?

VP: Ja. Sie hatten die Kontrolle über die Stadt.

LA: Haben Sie noch Verwandte in Somalia? Onkel Tanten, Großeltern

...

VP: Ich kenne niemanden.

LA: Warum sind Sie nicht nach Mogadishu gegangen. Dies ist eine relativ sichere Stadt?

VP: Wir haben niemanden in Mogadishu. Ich war nie in Mogadishu

LA: Warum sind sie nach Österreich gekommen?

VP: Ich wollte Asyl bekommen.

LA: Könnten Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren?

VP: Nein.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Ich habe Angst, dass ich getötet werde. Ich habe es geschafft zu flüchten.

[...]

VP: Ich habe alles gesagt. Meine Mutter heißt nicht XXXX sondern XXXX . Bei der Erstbefragung wurde es falsch eingetragen. Meine Mutter ist auch verstorben.VP: Ich habe alles gesagt. Meine Mutter heißt nicht römisch 40 sondern römisch 40 . Bei der Erstbefragung wurde es falsch eingetragen. Meine Mutter ist auch verstorben.

LA: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter die Reise organisierte. Jetzt haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter tot ist und Ihr Bruder aus Norwegen die Reise organisiert hat. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

VP: Ich war krank. Ich war lange auf der Flucht. Ich weiß nicht was ich damals gesagt habe.

LA: Wo lebt Ihr zweiter Bruder XXXX ?LA: Wo lebt Ihr zweiter Bruder römisch 40 ?

VP: Zuletzt war er in der Umgebung von Quorolly.

LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu ihm?

VP: Ich habe nur gehört, dass es noch einen Bruder gibt. Ich habe ihn noch nie gesehen.

LA: Wo sind Ihre Schwestern?

VP: Auch meine Schwestern habe ich nie gesehen. Ich habe davon nur gehört.

LA: Wer hat Ihnen dies erzählt?

VP: Mein Bruder XXXX hat es mir ca. im Jahre 2012 erzählt.VP: Mein Bruder römisch 40 hat es mir ca. im Jahre 2012 erzählt.

LA: Sind Ihre Geschwister älter oder jünger als Sie?

VP: Es sind alle älter.

LA: Warum haben Sie von den anderen Geschwistern nichts gehört. Warum hat Ihr Bruder erst im Jahre 2012 davon erzählt?

VP: Er hat mir nichts erzählt, weil ich noch jung war.

[...]

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich habe alles gesagt. Ich möchte noch sagen, dass mein Vater nicht von den Al Shabaab getötet wurde. Er wurde von Stammmilizen getötet. Der Chef heißt XXXX .VP: Ich habe alles gesagt. Ich möchte noch sagen, dass mein Vater nicht von den Al Shabaab getötet wurde. Er wurde von Stammmilizen getötet. Der Chef heißt römisch 40 .

LA: Wo wurde Ihr Vater getötet?

VP. In Qoryooley.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Gut.

LA: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl?

VP: Ja.

[...]

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Die Angaben auf der Seite vier bezüglich meiner Geschwister stimmen nicht. Ich habe Sie nie gesehen und auch keinen Kontakt gehabt. Sonst wurde alles richtig und vollständig übersetzt und protokolliert.

LA: Wussten Sie wo die zwei Personen die Sie in der Moschee getroffen haben auch gelebt haben?

VP: Nein.

LA: Wie weit ist ihr Heimathaus von der Moschee entfernt.

VP: 15 Minuten zu Fuß

LA: Gibt es eine Polizeistation in Ihrem Heimatort?

VP: Ja. Es gibt eine.

LA: Die ergänzenden Fragen wurden rückübersetzt. Wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja, es stimmt alles.

[...]

7. Im Verwaltungsakt befindet sich eine ACCORD-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.01.2016 zu Somalia "Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab in Qoryooley bis Dezember 2013."

8. Am 02.02.2017 wurde der BF erneut in Beisein eines Somalisch-Dolmetschers einvernommen. Er gab an, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei noch nie in Mogadischu gewesen. Er sei bei seiner Ausreise durch Mogadischu durchgefahren.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er wie folgt an:

[...]

LA: Sie haben bei der Befragung am 14.10.2016 vor dem BFA angegeben, dass Sie ca. 20 Tage inhaftiert waren. Wie viele Personen waren in diesem Gefängnis inhaftiert?

VP: 14 Männer und ich waren im gleichen Raum. Später als ich durch die Polizei freigelassen wurde habe ich acht weitere Häftlinge von einem weiteren Raum gesehen.

LA: Sie haben angegeben, dass Sie für die Al Shabaab arbeiten sollten. Welche Tätigkeiten hätten Sie für die Al Shabaab machen sollen?

VP: Sie sagten, dass ich für die Religion arbeiten muss.

LA: Welche arbeiten müssen Sie für die Religion erledigen?

VP: Sie forderten mich auf, dass ich mich der Gruppe anschließe. Sie sagten mir nicht, was ich genau tun muss. Es ist nicht so weit gekommen, dass Sie mir davon erzählt haben.

LA: Wo leben Ihre Schwestern und Ihr Bruder XXXX ?LA: Wo leben Ihre Schwestern und Ihr Bruder römisch 40 ?

VP: Ich habe gehört, dass Sie am Land in der Umgebung von Qoryooley.

LA: Woher wissen Sie es?

VP: Mein Bruder XXXX hat es mir erzählt.VP: Mein Bruder römisch 40 hat es mir erzählt.

LA: War Ihr Bruder in Somalia als er Ihnen dies erzählt hat?

VP: Mein Bruder hat es mir am Telefon erzählt als er bereits in Norwegen war.

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Bruder XXXX ?LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Bruder römisch 40 ?

VP: Ich hatte noch nie einen Kontakt zu ihm.

LA: Haben Sie nicht versucht Ihren Bruder XXXX zu finden bzw. zu besuchen?LA: Haben Sie nicht versucht Ihren Bruder römisch 40 zu finden bzw. zu besuchen?

VP: Nein. Ich weiß nicht wo er genau lebt, oder ob er noch lebt.

LA: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie festgenommen wurden. Erzählen Sie bitte wie diese Festnahme abgelaufen ist?

VP: 4 Männer haben unser Haus in Qoryooley angegriffen. Zwei habe ich schon früher gesehen. Sie haben schon mal mit mir gesprochen. Es war in der Nacht. Wir haben geschlafen. Sie haben die Tür aufgebrochen. Die fünf Kinder meines Bruders XXXX und seine Frau sind erschrocken. Sie haben meine Hände nach hinten gebunden. Sie haben auch meine Füße gefesselt. Sie haben mich dann zum Auto getragen und ins Auto geworfen.VP: 4 Männer haben unser Haus in Qoryooley angegriffen. Zwei habe ich schon früher gesehen. Sie haben schon mal mit mir gesprochen. Es war in der Nacht. Wir haben geschlafen. Sie haben die Tür aufgebrochen. Die fünf Kinder meines Bruders römisch 40 und seine Frau sind erschrocken. Sie haben meine Hände nach hinten gebunden. Sie haben auch meine Füße gefesselt. Sie haben mich dann zum Auto getragen und ins Auto geworfen.

LA: Wann ist ihr Bruder XXXX aus Somalia ausgereist?LA: Wann ist ihr Bruder römisch 40 aus Somalia ausgereist?

VP: Es war im Jahre 2006.

LA: Wie lange waren Sie selbst noch nach der Ausreise Ihres Bruders in Somalia?

VP: Bis zum Jahre 2013. Ca. sieben Jahre war ich noch in Somalia.

LA: Was war der Grund für die Ausreise Ihres Bruders XXXX ?LA: Was war der Grund für die Ausreise Ihres Bruders römisch 40 ?

VP: Mein Vater wurde von Milizen getötet. Mein Bruder hat nachgefragt weshalb er getötet wurde. Man hat ihn gesagt, dass er nicht mehr darüber Fragen darf, sonst wird er selbst getötet. Deswegen ist er ausgereist. Sie haben uns vier Kühe und eine Landwirtschaft weggenommen.

LA: Ist Ihr Bruder aus Somalia alleine ausgereist?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Seit wann ist ihr Bruder in Norwegen?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Warum sind seine Frau und die Kinder in Somalia geblieben?

VP: Mein Bruder wurde gesucht. Nicht die Kinder und seine Frau.

LA: Was hat Ihr Bruder XXXX in Somalia gearbeitet?LA: Was hat Ihr Bruder römisch 40 in Somalia gearbeitet?

VP: Er hat auf unserer Landwirtschaft gearbeitet.

LA: Sie haben bei der Befragung angegeben, dass Ihr Bruder XXXX der in Norwegen ist für die Ausreise Geld geschickt hat? Erzählen sie bitte davon.LA: Sie haben bei der Befragung angegeben, dass Ihr Bruder römisch 40 der in Norwegen ist für die Ausreise Geld geschickt hat? Erzählen sie bitte davon.

VP: Er hat mir Geld in den Sudan geschickt. Ich war zu dieser Zeit in Libyen. Er hat es zu einem Büro im Sudan geschickt. Der Schlepper der im Libyen war hatte zum Schlepper im Sudan Kontakt. Der Schlepper im Sudan hat dann das Geld erhalten.

LA: War dies die einzige Geldüberweisung Ihres Bruders?

VP: Als ich in Italien war hat er mir auch Geld geschickt.

LA: Wie oft hat Ihr Bruder Geld geschickt?

VP: Als wir in Somalia gelebt haben hat er seiner Frau Geld geschickt. Ich habe bei Ihr mitgelebt.

LA: Wie groß war Ihre Landwirtschaft vor Ihrer Ausreise? Wie viele Tiere haben Sie besessen?

VP: Es war eine große Landwirtschaft. Wir haben 10 Ziegen besessen. Sonst hat es keine Tiere gegeben.

LA: Wer hat alles vor Ihrer Ausreise in Ihrem Heimathaus gelebt?

VP: Ich, die Frau meines Bruders und seine fünf Kinder.

LA: Wie alt sind die Kinder Ihres Bruders XXXX ?LA: Wie alt sind die Kinder Ihres Bruders römisch 40 ?

VP: Die älteste ( XXXX ) ist ca. 15 Jahre alt und die jüngste ( XXXX) ist ca. 6 Jahre altVP: Die älteste ( römisch 40 ) ist ca. 15 Jahre alt und die jüngste ( römisch 40 ) ist ca. 6 Jahre alt

[...]

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, da er keine Urkunden vorgelegt habe. Er sei ledig, gesund und arbeitsfähig. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei Moslem. Drei Geschwister würden in Somalia leben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, da er keine Urkunden vorgelegt habe. Er sei ledig, gesund und arbeitsfähig. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei Moslem. Drei Geschwister würden in Somalia leben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der BF - selbst auf Nachfrage - wenige Details (bspw. zu dem Seil mit dem er geschlagen worden wäre) angegeben habe. Auch sei nicht lebensnah, dass die Al Shabaab sich 20 Tage Zeit lasse, sondern wäre logischer, dass diese den BF gleich von Anfang an vor die Wahl zwischen Leben und Tod gestellt hätte. Auch habe der BF nicht detailliert über die Zelle, in welcher er inhaftiert gewesen sei berichten können. Zudem habe der BF angegeben, dass seine persönlichen Probleme erst einen Monat vor seiner Ausreise begonnen hätten, was jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage bei der Erstbefragung stehe, wo er angegeben habe, den Entschluss zur Ausreise im Februar 2012 gefasst zu haben. Zudem habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass seine Mutter die Reise organisiert habe, während er vor der Behörde aber ausführte, dass seine Mutter bereits im Jahr 1999 verstorben sei. Auch habe aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.02.2016 keine Zwangsrekrutierung speziell in Qoryooley festgestellt werden können. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF eine fiktive Geschichte vorgebracht habe.Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass der BF - selbst auf Nachfrage - wenige Details (bspw. zu dem Seil mit dem er geschlagen worden wäre) angegeben habe. Auch sei nicht lebensnah, dass die Al Shabaab sich 20 Tage Zeit lasse, sondern wäre logischer, dass diese den BF gleich von Anfang an vor die Wahl zwischen Leben und Tod gestellt hätte. Auch habe der BF nicht detailliert über die Zelle, in welcher er inhaftiert gewesen sei berichten können. Zudem habe der BF angegeben, dass seine persönlichen Probleme erst einen Monat vor seiner Ausreise begonnen hätten, was jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage bei der Erstbefragung stehe, wo er angegeben habe, den Entschluss zur Ausreise im Februar 2012 gefasst zu haben. Zudem habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass seine Mutter die Reise organisiert habe, während er vor der Behörde aber ausführte, dass seine Mutter bereits im Jahr 1999 verstorben sei. Auch habe aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.02.2016 keine Zwangsrekrutierung speziell in Qoryooley festgestellt werden können. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF eine fiktive Geschichte vorgebracht habe.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es derzeit keine gesicherte Rückkehr nach Qoryooley gebe, der BF jedoch die Möglichkeit habe nach Mogadischu zurückzukehren. Mogadischu sei unter Kontrolle von AMISOM und sei generell sicher. Der BF sei ein gesunder, junger Mann der bei einer Rückkehr wegen seiner somalischen Wurzeln, wie Abstammung, Sprache und Clanzugehörigkeit eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Zudem habe er Geschwister in Somalia. Auch könne ihm sein Bruder in Norwegen finanziell helfen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass es derzeit keine gesicherte Rückkehr nach Qoryooley gebe, der BF jedoch die Möglichkeit habe nach Mogadischu zurückzukehren. Mogadischu sei unter Kontrolle von AMISOM und sei generell sicher. Der BF sei ein gesunder, junger Mann der bei einer Rückkehr wegen seiner somalischen Wurzeln, wie Abstammung, Sprache und Clanzugehörigkeit eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Zudem habe er Geschwister in Somalia. Auch könne ihm sein Bruder in Norwegen finanziell helfen.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Das Vorbringen sei nicht vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte gewürdigt worden. Die Behörde habe keine Ermittlungen dazu durchgeführt, welche Akteure derzeit die Kontrolle über die Herkunftsregion des BF ausüben. Es würden ausführlicher Berichte zur Lage in Qoryooley und zur Lage der Minderheit der Ashraf fehlen. Auch habe die Behörde nicht ermittelt, ob er die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seiner Herkunftsregion seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem seien keine Ermittlungen zum Bruder des BF und seinen Asylgründen angestellt worden. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, unrichtig bzw. teilweise veraltet. Dies gelte vor allem für die Lage in Mogadischu. Zur Situation der Ashraf werde ergänzend auf Berichte (aus 2010, 2015 und 2016) verwiesen. Auch zur Zwangsrekrutierung der Al Shabaab und zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu werde auf Berichte aus 2015 und 2016 verwiesen. Dem BF drohe in Somalia asylrelevante Verfolgung vor Al Shabaab aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der BF zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses noch minderjährig gewesen sei. Zu seinen Geschwistern werde angemerkt, dass der BF von seinem Bruder erfahren habe, dass er noch weitere Geschwister habe, welche als Nomaden außerhalb von Qoryooley gelebt hätten. Der BF habe seit seiner Kindheit bei seinem Bruder XXXX gelebt und sei von diesem erzogen worden. Er habe die anderen Geschwister nie kennengelernt. Als XXXX Somalia verlassen habe, habe er versucht mit den anderen Geschwistern Kontakt aufzunehmen, es sei ihm aber nicht gelungen. Der BF habe auch umfassende Details zu dem Seil mit dem er misshandelt worden sei machen können. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Verletzungen beantrage der BF ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage, ob beim BF körperliche oder psychische Folgen erkennbar seien, einzuholen. Soweit das BFA meine, es sei nicht lebensnah, dass Al Shabaab sich 20 Tage Zeit gelassen habe um den BF vor die Wahl zwischen Leben und Tod zu stellen, werde ausgeführt, dass diese bei Rekrutierungen mit Gehirnwäsche, Indoktrinierung und Misshandlungen arbeite. Dazu werde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung aus 2013 verwiesen. Der BF habe seine Zelle auch ausführlich beschreiben können. Zum Vorhalt der Behörde, der BF habe widersprüchliche Angaben zum Beginn seiner persönlichen Probleme gemacht, werde ausgeführt, dass der BF bereits seit 2012 generell Angst vor einer Rekrutierung durch Al Shabaab gehabt habe, da bereits viele Jungen in seiner Nachbarschaft rekrutiert worden seien. Seine persönlichen Probleme hätten erst 2013 angefangen. Soweit sich das BFA in unzulässiger Weise auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme stütze, werde darauf hingewiesen, dass der BF sehr erschöpft gewesen sei und müssten seine Aussagen vor diesem Hintergrund gesehen werden. Richtig sei, dass seine Mutter 1999 gestorben sei. Mit "meiner Mutter" habe der BF die Frau seines Bruders gemeint, bei welcher der BF aufgewachsen sei und welche über Jahre die Rolle einer Mutter für ihn übernommen habe. Zudem sei die ACCORD-Anfragebeantwortung nicht im Bescheid enthalten. Der BF könne nicht in Mogadischu leben, da er von Al Shabaab ausfindig gemacht werden könne und Mogadischu zudem unsicher sei. Auch verfüge er dort über keine Anknüpfungspunkte.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Das Vorbringen sei nicht vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte gewürdigt worden. Die Behörde habe keine Ermittlungen dazu durchgeführt, welche Akteure derzeit die Kontrolle über die Herkunftsregion des BF ausüben. Es würden ausführlicher Berichte zur Lage in Qoryooley und zur Lage der Minderheit der Ashraf fehlen. Auch habe die Behörde nicht ermittelt, ob er die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seiner Herkunftsregion seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem seien keine Ermittlungen zum Bruder des BF und seinen Asylgründen angestellt worden. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, unrichtig bzw. teilweise veraltet. Dies gelte vor allem für die Lage in Mogadischu. Zur Situation der Ashraf werde ergänzend auf Berichte (aus 2010, 2015 und 2016) verwiesen. Auch zur Zwangsrekrutierung der Al Shabaab und zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu werde auf Berichte aus 2015 und 2016 verwiesen. Dem BF drohe in Somalia asylrelevante Verfolgung vor Al Shabaab aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der BF zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses noch minderjährig gewesen sei. Zu seinen Geschwistern werde angemerkt, dass der BF von seinem Bruder erfahren habe, dass er noch weitere Geschwister habe, welche als Nomaden außerhalb von Qoryooley gelebt hätten. Der BF habe seit seiner Kindheit bei seinem Bruder römisch 40 gelebt und sei von diesem erzogen worden. Er habe die anderen Geschwister nie kennengelernt. Als römisch 40 Somalia verlassen habe, habe er versucht mit den anderen Geschwistern Kontakt aufzunehmen, es sei ihm aber nicht gelungen. Der BF habe auch umfassende Details zu dem Seil mit dem er misshandelt worden sei machen können. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Verletzungen beantrage der BF ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage, ob beim BF körperliche oder psychische Folgen erkennbar seien, einzuholen. Soweit das BFA meine, es sei nicht lebensnah, dass Al Shabaab sich 20 Tage Zeit gelassen habe um den BF vor die Wahl zwischen Leben und Tod zu stellen, werde ausgeführt, dass diese bei Rekrutierungen mit Gehirnwäsche, Indoktrinierung und Misshandlungen arbeite. Dazu werde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung aus 2013 verwiesen. Der BF habe seine Zelle auch ausführlich beschreiben können. Zum Vorhalt der Behörde, der BF habe widersprüchliche Angaben zum Beginn seiner persönlichen Probleme gemacht, werde ausgeführt, dass der BF bereits seit 2012 generell Angst vor einer Rekrutierung durch Al Shabaab gehabt habe, da bereits viele Jungen in seiner Nachbarschaft rekrutiert worden seien. Seine persönlichen Probleme hätten erst 2013 angefangen. Soweit sich das BFA in unzulässiger Weise auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme stütze, werde darauf hingewiesen, dass der BF sehr erschöpft gewesen sei und müssten seine Aussagen vor diesem Hintergrund gesehen werden. Richtig sei, dass seine Mutter 1999 gestorben sei. Mit "meiner Mutter" habe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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