TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W229 2189807-1

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2189807-1/10E

W229 2189818-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) XXXX , geb. XXXX und des 2.) XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch den Magistrat Wien, Amt für Jugend und Familie, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, 1.) Zl. 1070418610+150545115 und 2.) Zl. 1088235800+151402015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und des 2.) römisch 40 , auch römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, vertreten durch den Magistrat Wien, Amt für Jugend und Familie, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, 1.) Zl. 1070418610+150545115 und 2.) Zl. 1088235800+151402015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 20.09.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 20.09.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (BF1) und XXXX (BF2), beide afghanische Staatsangehörige, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.05.2015 (BF1) und am 22.09.2015 (BF2) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2), beide afghanische Staatsangehörige, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.05.2015 (BF1) und am 22.09.2015 (BF2) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2.1. Bei der Erstbefragung am 22.05.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 zusammengefasst an, er sei in Afghanistan geboren. Seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr von 2009 bis 2015 die Grundschule in Kabul besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, 2 Brüder und 3 Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX , Kabul an. Er sei dort in die Schule gegangen und habe eine Elektrikerlehre begonnen. Seine Familie besitze ein Haus, ihre finanzielle Situation beschrieb er als "mittel". Die Familie bestreite den Lebensunterhalt durch das Einkommen des Vaters. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, in ihrem Gebiet herrsche Unsicherheit, es seien bei ihnen in der Nähe mehrere Selbstmordattentate verübt worden und sein Vater habe ihn aus diesem Grund fortgeschickt. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da es dort zu unsicher sei.2.1. Bei der Erstbefragung am 22.05.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 zusammengefasst an, er sei in Afghanistan geboren. Seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr von 2009 bis 2015 die Grundschule in Kabul besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, 2 Brüder und 3 Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 , Kabul an. Er sei dort in die Schule gegangen und habe eine Elektrikerlehre begonnen. Seine Familie besitze ein Haus, ihre finanzielle Situation beschrieb er als "mittel". Die Familie bestreite den Lebensunterhalt durch das Einkommen des Vaters. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, in ihrem Gebiet herrsche Unsicherheit, es seien bei ihnen in der Nähe mehrere Selbstmordattentate verübt worden und sein Vater habe ihn aus diesem Grund fortgeschickt. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da es dort zu unsicher sei.

2.2. Bei seiner Erstbefragung am 22.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF2 zusammengefasst an, er sei in Parwan, Afghanistan, geboren. Seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Als Bezugsperson in Österreich gab er seinen Bruder (BF1) an. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF2 seine Eltern und 3 Schwestern, alle wohnhaft in Kabul an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Parwan, XXXX an. Der BF2 habe noch nie gearbeitet. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Sein Vater und sein Bruder hätten für sie gesorgt.2.2. Bei seiner Erstbefragung am 22.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF2 zusammengefasst an, er sei in Parwan, Afghanistan, geboren. Seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Als Bezugsperson in Österreich gab er seinen Bruder (BF1) an. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF2 seine Eltern und 3 Schwestern, alle wohnhaft in Kabul an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Parwan, römisch 40 an. Der BF2 habe noch nie gearbeitet. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Sein Vater und sein Bruder hätten für sie gesorgt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF2 an, seine Großmutter sei von Dieben zuhause getötet worden. Sein Bruder habe seinen Lohn immer einer unbekannten Person geben müssen. Deshalb hätten seine Eltern sie aus Afghanistan weggeschickt. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht. Sie hätten die Schule nicht besuchen können. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg.

3.1. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF1 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.09.2017 zusammengefasst weiter an:

Er sei in Kabul, Afghanistan geboren worden. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er gehe mittlerweile nicht mehr in eine Psychotherapie. Zuletzt war er in Afghanistan im XXXX Bezirk, XXXX , Kabul wohnhaft. Sein Bruder (BF2) lebe mittlerweile in Österreich. Drei Cousins leben in Deutschland und eine Tante in der Türkei. Er habe auch einen neugeborenen Bruder namens XXXX , der in Kabul vor fünf Monaten zur Welt gekommen sei. Seine gesamte Familie lebe in Kabul. Seine in Afghanistan lebenden Schwestern und Brüder gehen zur Schule. Er habe drei Onkel väterlicherseits in Kabul. Ein Onkel arbeite als Landwirt in Parwan. Ein Onkel väterlicherseits arbeite als Polizist in Kabul. Sein Vater arbeite in einer Fabrik in Kabul, seine Mutter sei Hausfrau. Er stehe im Kontakt zu seiner Familie. Der BF1 habe sechs Jahre lang die Schule besucht und zwei Jahre lang eine Elektrikerlehre gemacht.Er sei in Kabul, Afghanistan geboren worden. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er gehe mittlerweile nicht mehr in eine Psychotherapie. Zuletzt war er in Afghanistan im römisch 40 Bezirk, römisch 40 , Kabul wohnhaft. Sein Bruder (BF2) lebe mittlerweile in Österreich. Drei Cousins leben in Deutschland und eine Tante in der Türkei. Er habe auch einen neugeborenen Bruder namens römisch 40 , der in Kabul vor fünf Monaten zur Welt gekommen sei. Seine gesamte Familie lebe in Kabul. Seine in Afghanistan lebenden Schwestern und Brüder gehen zur Schule. Er habe drei Onkel väterlicherseits in Kabul. Ein Onkel arbeite als Landwirt in Parwan. Ein Onkel väterlicherseits arbeite als Polizist in Kabul. Sein Vater arbeite in einer Fabrik in Kabul, seine Mutter sei Hausfrau. Er stehe im Kontakt zu seiner Familie. Der BF1 habe sechs Jahre lang die Schule besucht und zwei Jahre lang eine Elektrikerlehre gemacht.

Befragt, ob er jemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara gehabt habe, gab der BF1 an, einmal als er von der Arbeit nach Hause gegangen sei, hätten Tadschiken Geld von ihm genommen. Das sei 2014 gewesen und er habe an ihren Gesichtern erkannt, dass es sich um Tadschiken gehandelt habe.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, seine Großmutter väterlicherseits sei von Dieben getötet worden. Ihr seien Sachen weggenommen und sie sei ermordet worden. Sein Vater habe in Kabul gearbeitet und auch viele Feinde gehabt. Die Feinde hätten beobachtet, wo er wohne. Dann seien in der Nacht die Diebe zu ihnen gekommen und hätten seine Großmutter getötet. Damals sei der BF1 zwei Jahre alt gewesen.

Im Jahr 2014 als sie in XXXX , Kabul gewesen seien, seien Diebe ein weiteres Mal zu ihnen gekommen. Sie hätten die Polizei angerufen und die Diebe seien davongelaufen. Sein Vater habe Angst gehabt, dass die Diebe den BF1 mitnehmen oder entführen, später entweder Geld verlangen oder seine Organe verkaufen. Die Diebe hätten einfach nur Geld gewollt.Im Jahr 2014 als sie in römisch 40 , Kabul gewesen seien, seien Diebe ein weiteres Mal zu ihnen gekommen. Sie hätten die Polizei angerufen und die Diebe seien davongelaufen. Sein Vater habe Angst gehabt, dass die Diebe den BF1 mitnehmen oder entführen, später entweder Geld verlangen oder seine Organe verkaufen. Die Diebe hätten einfach nur Geld gewollt.

Auf dem Weg zur Arbeit habe es Krieg gegeben. Es habe auch Explosionen gegeben. Seine Eltern hätten beschlossen, dass er wegen der gefährlichen Lage in Afghanistan das Land verlasse. Er habe ihn XXXX gearbeitet, das sei in der Nähe vom Verkehrsamt.Auf dem Weg zur Arbeit habe es Krieg gegeben. Es habe auch Explosionen gegeben. Seine Eltern hätten beschlossen, dass er wegen der gefährlichen Lage in Afghanistan das Land verlasse. Er habe ihn römisch 40 gearbeitet, das sei in der Nähe vom Verkehrsamt.

Ihre Schule sei in der Nähe des Parlaments gewesen. Da habe es einmal eine Schießerei gegeben. Die Scheiben der Schule seien wegen einer Explosion zersprungen. Sie hätten in der Schule bleiben müssen. Die Polizei sei gekommen und habe mit den bewaffneten Leuten eine Schießerei gehabt. Das sei im Jahr 2013/14 gewesen.

Der BF1 sei persönlich nicht konkret bedroht oder verfolgt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst wie seine Großmutter getötet zu werden.

3.2. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF2 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.11.2017 zusammengefasst weiter an:

Er sei in Parwan, Dorf XXXX geboren worden und habe ausschließlich dort in Afghanistan gelebt. Er sei gesund. Der BF2 habe einen ca. 9-jährigen Bruder namens XXXX und einen Bruder namens XXXX . Sein Bruder BF1 lebe mittlerweile auch in Österreich. Seine gesamte Familie lebe jetzt in Kabul. Nachdem er das Land verlassen habe, sei seine Familie nach Kabul gezogen. Zwei Onkel mütterlicherseits und drei Onkel väterlicherseits leben in Kabul. Der BF2 habe ein Jahr die Schule in Parwan besucht. Eine Tante väterlicherseits lebe in der Türkei und zwei ihrer Söhne leben in Deutschland. Der Vater des BF2 verkaufe Eis auf der Straße und arbeite in einer Fabrik, die Eis herstelle. Seine Mutter sei Hausfrau. Der BF2 telefoniere 2-3 pro Woche mit seinen Eltern. Seine Eltern seien vor seiner Geburt in Kabul gewesen. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan seien sie wieder nach Kabul gegangen. Sein Bruder (BF1) sei immer mit ihnen zusammen in Parwan gewesen. Der BF1 sei nur bis zu seinem zweiten Lebensjahr in Kabul gewesen. Dann sei die gesamte Familie in die Provinz Parwan gegangen. Bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise seien sie in der Provinz Parwan gewesen. Sein Bruder habe dieselbe Schule wie der BF2 in Parwan besucht.Er sei in Parwan, Dorf römisch 40 geboren worden und habe ausschließlich dort in Afghanistan gelebt. Er sei gesund. Der BF2 habe einen ca. 9-jährigen Bruder namens römisch 40 und einen Bruder namens römisch 40 . Sein Bruder BF1 lebe mittlerweile auch in Österreich. Seine gesamte Familie lebe jetzt in Kabul. Nachdem er das Land verlassen habe, sei seine Familie nach Kabul gezogen. Zwei Onkel mütterlicherseits und drei Onkel väterlicherseits leben in Kabul. Der BF2 habe ein Jahr die Schule in Parwan besucht. Eine Tante väterlicherseits lebe in der Türkei und zwei ihrer Söhne leben in Deutschland. Der Vater des BF2 verkaufe Eis auf der Straße und arbeite in einer Fabrik, die Eis herstelle. Seine Mutter sei Hausfrau. Der BF2 telefoniere 2-3 pro Woche mit seinen Eltern. Seine Eltern seien vor seiner Geburt in Kabul gewesen. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan seien sie wieder nach Kabul gegangen. Sein Bruder (BF1) sei immer mit ihnen zusammen in Parwan gewesen. Der BF1 sei nur bis zu seinem zweiten Lebensjahr in Kabul gewesen. Dann sei die gesamte Familie in die Provinz Parwan gegangen. Bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise seien sie in der Provinz Parwan gewesen. Sein Bruder habe dieselbe Schule wie der BF2 in Parwan besucht.

Nach Vorhalt, gab der BF2 an, seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie den BF1 auf dem Arm getragen habe. Es sei im Zuge des Überfalls auf das Haus gewesen, wo dann seine Großmutter ums Leben gekommen sei. Der BF1 sei geohrfeigt worden.

Die Hazara würden allgemein nicht gut behandelt.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF2 zusammengefasst an, es sei Krieg in der Nähe, wo sie gewohnt hätten. Es habe auch Anschläge gegeben. Die Kinder seien auf dem Weg zur Schule entführt worden. Er wisse aber nicht, wer die Entführer gewesen seien. Die Jugendlichen seien allgemein in Gefahr. Der Krieg in der Nähe sei im Heimatdorf gewesen. Sein Vater habe gesagt, dass es in Afghanistan gefährlich sei, deshalb habe sein Vater gesagt, dass er mit seinem Bruder mitgehen solle.

Seine Großmutter sei erschossen worden und sein Bruder sei einmal zusammengeschlagen worden. Der Vorfall mit seiner Großmutter habe sich vor der Geburt des BF2 ereignet. Dazu könne er nichts sagen. Zu dem Vorfall mit seinem Bruder könne er nicht mehr sagen.

Der BF1 habe denselben Fluchtgrund wie der BF2, es sei unsicher gewesen in Afghanistan. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg, weil in Afghanistan Menschen sterben.

4. Das BFA wies mit den Bescheiden vom 05.01.2017, Zahlen 1070418610+150545115 (BF1) und 1088235800+151402015 (BF2) die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA wies mit den Bescheiden vom 05.01.2017, Zahlen 1070418610+150545115 (BF1) und 1088235800+151402015 (BF2) die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2018 wurden den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2018 wurden den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Das BFA berichtigte mit den Bescheiden vom 22.01.2018 aufgrund eines Schreibfehlers das Bescheiddatum der oben angeführten Bescheide gemäß § 62 Abs 4 AVG, dass es statt 05.01.2017 nunmehr 05.01.2018 zu lauten habe.6. Das BFA berichtigte mit den Bescheiden vom 22.01.2018 aufgrund eines Schreibfehlers das Bescheiddatum der oben angeführten Bescheide gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, dass es statt 05.01.2017 nunmehr 05.01.2018 zu lauten habe.

7. Die BF erhoben mittels ihres Rechtsvertreters gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde, welche am 09.02.2018 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 20.03.2018).

8. Am 21.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.

10. Am 17.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1. Zur Person der BF:

Der minderjährige BF1 führt den Namen XXXX , geb. XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.Der minderjährige BF1 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.

Der minderjährige BF2 führt den Namen XXXX , geb. XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.Der minderjährige BF2 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.

Die BF stammen aus der Stadt Kabul, Afghanistan. Der BF1 besuchte ungefähr sechs Jahre lang die Schule und arbeitete zwei Jahre lang als Elektrikerlehrling. Der BF2 besuchte ungefähr ein Jahr lang die Schule in Kabul. Beide BF sind gesund.

In Kabul leben noch seine Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder. Die Familie wohnt dort in einem Mietshaus. Zwei Schwestern und ein Bruder besuchen derzeit die Schule. Der Vater ist als Arbeiter in einer Fabrik für Speiseeis tätig und trägt alleine zum Unterhalt der Familie bei. Die BF stehen im regelmäßigen Kontakt mit ihren Eltern.

Weiters leben in Kabul zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits, zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits und der Großvater mütterlicherseits. Ein Onkel arbeitet als Landwirt in Parwan, ein weiterer als Polizist in Kabul.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Das Vorbringen betreffend einen Raubüberfall, bei dem die Großmutter der BF im Jahr 2002 ums Leben gekommen ist, sowie einen weiteren versuchten Diebstahl im Jahr 2014 wird als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund ihres Alters als Tanzjungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physischer und/oder psychischer Gewalt asylrelevanter Intensität drohen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund ihrer schiitischen Glaubensrichtung in Afghanistan - konkret auch in der Stadt Kabul - einer gegen ihre Person gerichtete psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt sind bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten. Damit im Zusammenhang stehend, kann ebenso wenig festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan und konkret in der Stadt Kabul physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret die BF auf Grund der Tatsache, dass sie sich in Europa aufgehalten haben (bzw. jeder derartige "Rückkehrer") in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sind bzw., dass sie eine solche im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

1.1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:

Bei den BF handelt es sich um Minderjährige im Alter von 12 und 15 Jahren, die bislang im Familienverband mit der der nach wie vor in Kabul ansässigen Familie gelebt haben. Weder verfügen die BF über eigenes Vermögen noch über eigene Möglichkeiten der Existenzsicherung. Es wird unter Beachtung der Informationen zur Situation von Kindern in Afghanistan (1.2.1.11.) festgestellt, dass die BF bei einer Ansiedelung in der Heimatstadt Kabul bzw. in einer anderen Stadt wie Mazar e Sharif oder Herat einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:

1.2.1.1. Politische Lage

[...] Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).[...] Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

[...]

1.2.1.2. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

[...]

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). [...]

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). [...]

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

• Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

• Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).

• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b).

• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a).

• Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).• Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

• Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).• Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).

• Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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