TE Bvwg Beschluss 2018/9/26 W101 2153919-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6
ÄrzteG 1998 §195f Abs1
ÄrzteG 1998 §27 Abs10
ÄrzteG 1998 §4 Abs2
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z2
B-VG Art.102 Abs1
B-VG Art.102 Abs4
B-VG Art.135 Abs4
B-VG Art.140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art.89 Abs2
VwGG §25a Abs3
VwGVG §14

Spruch

W101 2153919-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Caroline GEWOLF-VUKOVICH, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.01.2017, Zl. BÄL 188/2016, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2017, Zl. BÄL 188/2016, betreffend die Eintragung in die Ärzteliste beschlossen:

Gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle folgende Teile des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) als verfassungswidrig aufheben:

§ 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 144/2009, und

§ 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 56/2015,

sowie

§ 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 56/2015 einerseits die Wort- und Zeichenfolge "§ 4 Abs. 2 oder" und andererseits die Wortfolge "Eintragung in die oder".

in eventu,

§ 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 144/2009, und

§ 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 56/2015, sowie

§ 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 56/2015,

in eventu,

§ 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 144/2009.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Mit Bescheid vom 11.01.2017, Zl. BÄL 188/2016, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Ärzteliste zurück, weil die gemäß § 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen nicht bestünden. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hin.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine (zulässige) Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2017, Zl. BÄL 188/2016, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ab und änderte diesen insofern ab, als der Spruch zu lauten hätte: Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen bestünden nicht, weshalb der Antrag abgewiesen werde.

Mit Vorlageantrag vom 11.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Aus Anlass der Erledigung der Beschwerde - unter Berücksichtigung der Beschwerdevorentscheidung - sind bei der einschreitenden Einzelrichterin Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Eintragung in die Ärzteliste entstanden.

II. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften

II. 1.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des B-VG lauten:

Gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG können den Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.

Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Gemäß Art. 131 Abs. 6 B-VG erkennen über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

II. 1.2. Die Materialien zur B-VG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 2, (AB 370 Blg NR 23. GP, 5f), lauten (auszugsweise):

"Zu Art. 1 Z 22 (Art. 112 B-VG], Z 23 [Überschriften vor Art. 115 B-VG], Z 24 [Abschnitt B des neuen fünften Hauptstückes des B-VG] und Z 25 [Überschriften vor den Art. 121, 129, 148a und Art. 149

B-VG]:

Basierend auf den Arbeiten des Österreich-Konvents (siehe dazu die Textvorschläge im Bericht des Österreich-Konvents, Teil 4A, 336 ff) werden die nichtterritoriale Selbstverwaltung sowie ihre wesentlichen Merkmale in der Bundesverfassung verankert. Als ‚Ort' der Verankerung wird ein neues fünftes Hauptstück vorgesehen, in dem die Bestimmungen über die Gemeinden und die neuen Bestimmungen über die sonstige Selbstverwaltung zusammengefasst werden. Dies ist auch deshalb systemkonform, weil die Ansiedelung der Gemeinden im Hauptstück über Gesetzgebung und Vollziehung der Länder durch die Einführung der Besorgung von Angelegenheiten (auch) der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich und der damit einhergehenden Schaffung einer Gemeindeaufsicht des Bundes unzutreffend geworden ist.

Die Schaffung eines neuen Hauptstückes bedingt eine Nachnummerierung der folgenden Hauptstücke.

Art. 120a Abs. 1 stellt die Zulässigkeit der Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern klar.

Durch die Wendung ‚zusammengefasst werden' wird die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement zum Ausdruck gebracht und somit die Abgrenzung von gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern zu freiwilligen Vereinigungen betont. Die konkrete Einrichtung und Ausgestaltung von Selbstverwaltungskörpern (dazu gehören insbesondere auch Fragen der Finanzierung, des jeweiligen Mitgliederumfanges und der organisatorischen Struktur) obliegt dem einfachen Gesetzgeber.

Art. 120a Abs. 2 hebt die besondere Bedeutung der Sozialpartner und des sozialpartnerschaftlichen Dialogs unter Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern hervor. Diese Bestimmung orientiert sich am vorgesehenen Art. 136a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Art. 120b Abs. 1 verankert neben der Weisungsfreiheit ein gesetzesergänzendes Verordnungsrecht. Zu dem in Art. 120b Abs. 1 enthaltenen Aufsichtsrecht ist anzumerken, dass die Gebarungskontrolle des Rechnungshofes gegenüber den Trägern der Sozialversicherung sowie den gesetzlichen beruflichen Vertretungen unberührt bleibt. Das Aufsichtsrecht ist zur Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungskörper und der ihnen zukommenden autonomen Handlungsspielräume auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung eingeschränkt, doch kann in Sonderfallen in Abhängigkeit von der Art der wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. § 449 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 145) - soweit erforderlich - auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle vorgesehen werden. Dies ist aber bei gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Hinblick auf ihre Aufgaben der Interessenvertretung ausgeschlossen (vgl. Korinek, Staatsrechtliche Grundlagen der Kammer-Selbstverwaltung, RdA 1991, 105). Art. 120b Abs. 2 sieht eine Bezeichnungspflicht für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs vor; Art. 120b Abs. 3 regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Mitwirkung von Selbstverwaltungskörpern an der Vollziehung, wie sie derzeit insbesondere durch Nominierung von Organwaltern im Rahmen der Laiengerichtsbarkeit, von Kollegialbehörden oder im Rahmen verschiedener beratender Organe erfolgt.

In Art. 120c Abs. 1 wird im Hinblick auf die dem Selbstverwaltungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes innewohnende Befugnis zur Bestellung der eigenen Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen das Erfordernis der demokratischen Organkreation verankert; angemerkt wird, dass er es ermöglicht, jedes Mitglied des Selbstverwaltungskörpers - ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit - zum Organwalter zu bestellen.

Hinsichtlich der Finanzierung wird durch die Bestimmung des Art. 120c Abs. 2 gewährleistet, dass Selbstverwaltungskörper in die Lage versetzt sind, die ihnen zukommenden Aufgaben wahrzunehmen, wobei bei der Erfüllung der Aufgaben die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten sind. Eine Ausfallshaftung von Gebietskörperschaften ist damit nicht verbunden."

II. 1.3. Die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 Blg NR 24. GP, 15f) lauten (auszugsweise):

"Zu Art. 131:

Der vorgeschlagene Art. 130 hat die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte allgemein zum Inhalt; im vorgeschlagenen Art. 131 werden diese Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:

Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.

Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen,

-

wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;

-

wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;

-

wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.

Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.

Sieht ein Bundesgesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, soll das Verwaltungsgericht des Bundes nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 zweiter Satz jedenfalls für die Entscheidung über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständig sein, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind."

II. 2.1. Die Entwicklung der einschlägigen Bestimmungen des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949 (im Folgenden: Ärztegesetz 1949), bis zum ÄrzteG 1998:

Bereits das Ärztegesetz 1949 machte die Ausübung des ärztlichen Berufes von der Eintragung in die Ärzteliste (der zuständigen Ärztekammer) abhängig (§ 2 lit. e). Erfüllte der Bewerber die gesetzlichen Eintragungserfordernisse, so hatte ihn die zuständige Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen Ärzteausweis auszustellen (§ 23 Abs. 2). Erfüllte der Bewerber nicht die gesetzlichen Eintragungserfordernisse, hatte die Ärztekammer die Eintragung durch Bescheid zu versagen. Dagegen stand die Berufung an den zuständigen Landeshauptmann offen (§ 23 Abs. 3). Kam ein ursprünglich bestandener Mangel der Eintragungserfordernisse nachträglich hervor, hatte die Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste zu verfügen und durch Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Berufsausübung nicht bestanden hatte. Auch dagegen war Berufung an den zuständigen Landeshauptmann zulässig (§ 23 Abs. 8). Darüber hinaus war unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung ex lege vorgesehen (§ 15 Abs. 1), diese Gründe waren von der Ärztekammer von Amts wegen wahrzunehmen (§ 15 Abs. 3). Dazu war die Streichung aus der Ärzteliste vorzunehmen (§ 15 Abs. 4) und der Ärzteausweis einzuziehen (§ 19).

Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 4413/1963 die Zuständigkeiten der (Landes)Ärztekammern bezüglich der Führung der Ärzteliste wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Trennung der Vollzugsbereiche aufgehoben hatte (vgl. die Kundmachung BGBl. Nr. 100/1963), erfolgte mit der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, eine Neufassung der einschlägigen Bestimmungen:

Die ärztliche Berufsausübung hing weiterhin von der Eintragung in die Ärzteliste ab (§ 2 Abs. 1), die aber nunmehr von der Österreichischen Ärztekammer zu führen war (§ 2i Abs. 1). Erfüllte der Bewerber nicht die gesetzlichen Eintragungserfordernisse, hatte die Österreichische Ärztekammer die Eintragung durch Bescheid zu versagen (§ 2i Abs. 4). Dagegen stand die Berufung an den zuständigen Landeshauptmann offen (§ 2i Abs. 6). Kam ein ursprünglich bestandener Mangel der Eintragungserfordernisse nachträglich hervor, hatte die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste zu verfügen und durch Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Berufsausübung nicht bestanden hatte. Auch dagegen war Berufung an den zuständigen Landeshauptmann zulässig (§ 2i Abs. 9). Darüber hinaus war weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung ex lege vorgesehen (§ 15 Abs. 1), diese Gründe waren von der Österreichischen Ärztekammer von Amts wegen wahrzunehmen (§ 15 Abs. 4). Dazu war die Streichung aus der Ärzteliste vorzunehmen (§ 15 Abs. 5) und der Ärzteausweis einzuziehen (§ 19).

Im Wesentlichen unverändert blieben die dargestellten einschlägigen Bestimmungen auch zunächst bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, mit der Art. 102 Abs. 1 B-VG neu gefasst wurde, sowie danach bis zur Wiederverlautbarung des Ärztegesetzes 1949 als Ärztegesetz 1984 mit der Kundmachung BGBl. Nr. 373/1984, in der ihre Paragraphenbezeichnung angepasst wurde. Sie fanden sich nunmehr in den §§ 3, 11, 32 und 36 des Ärztegesetzes 1984.

Mit der Novelle BGBl. Nr. 314/1987 wurden die Bestimmungen über die Eintragung in die und die Streichung aus der Ärzteliste neu gefasst:

Erfüllte der Bewerber nicht die gesetzlichen Eintragungserfordernisse, hatte die Österreichische Ärztekammer die Eintragung durch Bescheid zu versagen (§ 11 Abs. 4). Dagegen stand die Berufung an den zuständigen Landeshauptmann offen (§ 11 Abs. 6). Weiterhin war unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung ex lege vorgesehen (§ 32 Abs. 1), diese Gründe waren von der Österreichischen Ärztekammer von Amts wegen wahrzunehmen (§ 32 Abs. 3). Erstmals war vorgesehen, dass die Österreichische Ärztekammer neben der Durchführung der Streichung aus der Ärzteliste durch Bescheid festzustellen hatte, dass die Berechtigung zur Berufsausübung nicht besteht. Gegen diesen Bescheid stand die Berufung an den Landeshauptmann offen (§ 32 Abs. 4). Kam ein ursprünglich bestandener Mangel der Eintragungserfordernisse nachträglich hervor, hatte die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste zu verfügen und durch Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Berufsausübung nicht bestanden hatte. Auch dagegen war Berufung an den zuständigen Landeshauptmann zulässig (§ 32 Abs. 4).

Zu dieser Novelle wurde, soweit ersichtlich, laut Auskunft des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst an den Verwaltungsgerichtshof vom 9. Mai 2017 eine Zustimmung der Länder nicht erteilt.

An dieser Rechtslage änderte auch die letzte Novelle des Ärztegesetzes 1984 vor der Erlassung des ÄrzteG 1998, nämlich die Novelle BGBl. Nr. 100/1994, nichts Wesentliches. Rechtsmittelbehörde für Berufungen gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer blieb der zuständige Landeshauptmann (§ 11b und § 32 Abs. 3).

II. 2.2. Entwicklung ab der Stammfassung des ÄrzteG 1998:

Die Stammfassung des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, übernahm im Wesentlichen, was die Führung der Ärzteliste, die Eintragung in dieselbe und die Streichung aus ihr anlangt, das System des Ärztegesetzes 1984. Rechtsmittelbehörde für Berufungen gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer blieb der zuständige Landeshauptmann (hinsichtlich der Eintragung in die Ärzteliste vgl. § 27 Abs. 8 iVm § 28 ÄrzteG 1998 aF).

Noch in seiner Fassung vor der 13. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 144/2009, sah das ÄrzteG 1998 in § 27 Abs. 10 vor, dass die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste zu versagen hat, wenn der Eintragungswerber die Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erfüllt. Gegen den Bescheid war ausdrücklich die Berufung an den Landeshauptmann eröffnet, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist (§ 28 ÄrzteG 1998 aF).

Mit der 13. Ärztegesetz-Novelle wurde - aufgrund der Aufhebung des § 28 ÄrzteG 1998 aF in Zusammenschau mit der Umformulierung auf "Präsident der Österreichischen Ärztekammer" in § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 aF - die Möglichkeit einer Berufung an den Landeshauptmann abgeschafft. Unter einem wurde in § 117b Abs. 1 ÄrzteG 1998 die Führung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und zur Austragung aus der Ärzteliste, von geringfügigen Ausnahmen abgesehen, ausdrücklich zu einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Österreichischen Ärztekammer erklärt (Z 18). In § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 wurde schließlich - in Umsetzung der Vorgabe des Art. 120b Abs. 2 B-VG (vgl. die RV 467 Blg NR 24. GP, 11) - angeordnet, dass die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden sei.

Mit Erkenntnis VfSlg 19.885/2014 hob der Verfassungsgerichtshof mehrere Bestimmungen des ÄrzteG 1998 idF der 13. Ärztegesetz-Novelle, darunter auch Teile des § 117b Abs. 1 Z 18, als verfassungswidrig auf (vgl. die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. I Nr. 49/2014). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung über die Eintragung in die Ärzteliste nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugewiesen werden dürfe.

In Reaktion auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 u.a. ausdrücklich die Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die bzw. zur Austragung aus der Ärzteliste dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugewiesen (§ 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998).

Die Materialien (1029/A 25. GP, 3; AB 532 Blg NR 25. GP, 1) führen dazu lapidar aus:

"Zu Z 4, 7, 8, 9 und 11 (§ 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117b Abs. 1 Z 18, § 117c Abs. 1 Z 5, 6 und 7 sowie § 125 Abs. 4):

Durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs, kundgemacht in BGBl. I Nr. 49/2014 und BGBl. I Nr. 50/2014, und die damit einhergehende Aufhebung bestimmter Regelungen bzw. Wortfolgen im Zusammenhang mit der Eintragung in die und der Austragung aus der Ärzteliste sind legistische Anpassungen im ÄrzteG 1998 notwendig. Ausgehend vom Wortlaut des Verfassungsgerichtshofs sieht der Entwurf nunmehr vor, dass Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse für die Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste nicht mehr im eigenen Wirkungsbereich, sondern im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer durchzuführen sind. § 117b Abs. 1 Z 18 wird daher in adaptierter Form in die Regelung des übertragenen Wirkungsbereichs in § 177c Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs aufgenommen."

Weder zur 13. Ärztegesetz-Novelle noch zur Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 wurde laut einer Auskunft des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst an den Verwaltungsgerichtshof vom 2. März 2017 eine Zustimmung der Länder erteilt.

II. 2.3. Das ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, lautet idgF - für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebend - (auszugsweise; die angefochtenen Teile sind fettgedruckt):

"Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4

(1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt der Allgemeinmedizin oder als Facharzt, bedarf es, unbeschadet der §§ 34 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

(...)

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

(...)

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27

(...)

(10) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 mit Bescheid festzustellen.

(...)

Übertragener Wirkungsbereich

§ 117c

(1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(...)

6. Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,

(...)

Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer

§ 195f

(1) Die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind im übertragenen Wirkungsbereich bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich der Erlassung von Verordnungen an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden."

III. Die einschreitende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht aus nachstehenden Erwägungen davon aus, dass sie aus Anlass der Erledigung der vorliegenden Beschwerde - unter Berücksichtigung der Beschwerdevorentscheidung - die angefochtenen Teile des ÄrzteG 1998 anzuwenden hat.

Im vorliegenden Fall ist maßgebend, ob hier die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Die einschreitende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes erachtet sich zur Erledigung der Beschwerde aus folgenden Gründen für zuständig:

Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und 6 leg. cit.) iVm einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und 3 leg. cit.), vor. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also, wie die Wortwahl zeigt, daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird.

Die Besonderheit des Beschwerdefalles liegt darin, dass die belangte Behörde keine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn ist. Sie ist ein Organ eines im Vollziehungsbereich des Bundes nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet") eingerichteten Selbstverwaltungskörpers, dem der Bundesgesetzgeber, gestützt (nunmehr:) auf Art. 120b Abs. 2 B-VG, Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen hat, im gegenständlichen Fall die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 über die Eintragung in die Ärzteliste und über das Nichtbestehen der ärztlichen Berufsberechtigung. Eine solche Entscheidung hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als belangte Behörde mit dem durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 11.01.2017 getroffen.

Entscheidend ist daher, ob die Besorgung der in Rede stehenden Angelegenheit - die Eintragung in die Ärzteliste - durch die belangte Behörde als solche unmittelbar durch eine Bundesbehörde iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren ist und somit unmittelbare Bundesverwaltung vorliegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 19.953/2015 die Auffassung, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen könnte, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Art. 131

B-VG 1.2; Höllbacher, Unmittelbare Bundesverwaltung [2013] 80f), ausdrücklich abgelehnt, und zwar vor allem mit dem Argument, die von ihm abgelehnte Auffassung übersähe, dass die Tätigkeit von Organen solcher Rechtsträger dann auch der mittelbaren Bundesverwaltung und damit der Bundesverwaltung überhaupt nicht zurechenbar wären. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch solche Rechtsträger schlechthin ausschließe, sei ihr aber nicht zu unterstellen (Hinweis auf Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:

Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 41f). Solche "bundesnahen Organe" (auch diesbezüglich Hinweis auf Wiederin, aaO. 42) seien daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.

Als Organe eines anderen Rechtsträgers als des Bundes iSd bisherigen Ausführungen kommen jedenfalls im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichtete (vgl. das Erkenntnis VfSlg 4413/1963) nichtgemeindliche Selbstverwaltungskörper ("Sonstige Selbstverwaltung" gemäß Art. 120a ff B-VG) in Betracht (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse VfSlg 2500/1953 und 8478/1979). Gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG (eingefügt durch die B-VG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 2) können solchen Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden, wobei die Gesetze einerseits derartige Angelegenheiten als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und andererseits eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen haben.

Aus der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes folgt nach Ansicht der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die hoheitliche Besorgung (etwa durch Erlassung von Bescheiden) von Aufgaben der Bundesvollziehung durch Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers grundsätzlich auch in einer Weise in Betracht kommt, die als Besorgung "unmittelbar durch Bundesbehörden" iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG zu verstehen ist. Eine solche läge dann vor, wenn die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung durch das Organ eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers ohne Einbindung des Landeshauptmanns, mithin in unmittelbarer Bundesverwaltung, erfolgte. Die einschreitende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes legt ihren weiteren Ausführungen weiters die Annahme zugrunde, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als belangte Behörde im Hinblick auf die Errichtung derselben durch Bundesgesetz im Vollzugsbereich des Bundes und die Aufsichtsbefugnisse des zuständigen Bundesministers über die Österreichische Ärztekammer als "bundesnahe" Einrichtung im Verständnis der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.953/2015) anzusehen ist.

Ob der Bundesgesetzgeber im zu beurteilenden Fall die Besorgung einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes "unmittelbar durch Bundesbehörden" vorgesehen hat, ergibt sich aus der Stellung des Landeshauptmanns. Kommt dem Landeshauptmann eine Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis gegenüber den Organen des Selbstverwaltungskörpers zu - mit dieser Stellung ist auch diejenige einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde iSd § 68 AVG verbunden -, so ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber keine Besorgung "unmittelbar durch Bundesbehörden" vorgesehen hat. Die umschriebene Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis des Landeshauptmanns, verbunden mit der Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, ist als Rest derjenigen Stellung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu verstehen, die dem Landeshauptmann vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nach Art. 102 B-VG aF zukam. Kommt dem Landeshauptmann hingegen keine Weisungsbefugnis gegenüber den Organen des Selbstverwaltungskörpers zu, ist vielmehr das zuständige Organ des Selbstverwaltungskörpers dem Bundesminister unmittelbar, also ohne Einbindung des Landeshauptmanns, unterstellt, so wäre davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber eine Besorgung unmittelbar durch Bundesorgane vorgesehen hat (vgl. in diesem Sinne auch Wiederin, aaO. 42, und Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] 59, Rz 18).

Wenn der Bundesgesetzgeber aus obigen Überlegungen in der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Angelegenheit (bescheidmäßige Versagung der Eintragung in die Ärzteliste wegen fehlender Voraussetzung für die ärztliche Berufsberechtigung) eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung vorgesehen hat, sind vom Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Teile des § 27 Abs. 10 und des § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 anzuwenden.

Weder § 27 Abs. 10 noch eine andere Bestimmung des ÄrzteG 1998 deutet daraufhin, dass der Bundesgesetzgeber - nach Aufhebung einzelner Teile des ÄrzteG 1998 mit dem erwähnten Erkenntnis VfSlg 19.885/2014 - mit der durch die Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 erfolgten Zuweisung der in Rede stehenden Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer (Entscheidung über die Eintragung in die Ärzteliste und über die Streichung aus dieser nebst Ausspruchs über das Nichtbestehen der Berufsberechtigung) in deren übertragenen Wirkungsbereich anderes als eine unmittelbare Unterordnung der Österreichischen Ärztekammer unter den Bundesminister verwirklichen wollte. Der Landeshauptmann wird im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer, wie schon seit der 13. Ärztegesetz-Novelle, nicht erwähnt. Bei Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs ist gemäß § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 eine ausdrückliche Weisungsbindung nur gegenüber dem Bundesminister angeordnet.

Auf der Grundlage dieses einfachgesetzlichen Auslegungsergebnisses wäre davon auszugehen, dass eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG vorgesehen ist und folglich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2017 besteht.

IV. Trifft dieses Auslegungsergebnis zu, so begegnen § 27 Abs. 10 und § 195c Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 nach Ansicht der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken:

IV. 1. Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nach Maßgabe des Art. 120b Abs. 2

B-VG Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers in dessen übertragenem Wirkungsbereich zur Vollziehung von Bundesgesetzen berufen darf, folgt nicht, dass er dabei nicht die durch Art. 102 B-VG gezogenen Grenzen zu beachten hätte.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zum Ausdruck gebracht, dass bei Betrauung eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes mit der Erlassung von Bescheiden die durch Art. 102 Abs. 1 B-VG umschriebene Stellung des Landeshauptmanns als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung nur gewahrt ist, wenn dieser gegen die Entscheidungen von Organen der genannten Selbstverwaltungskörper als Rechtsmittelinstanz vorgesehen ist und ihm jenen gegenüber eine Weisungsbefugnis zukommt (vgl. die Erkenntnisse VfSlg 2500/1953, 2978/1956 und 8478/1979). Da seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Rechtsmittelinstanz nicht mehr in Betracht kommt, ist nach Auffassung der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass den Anforderungen des Art. 102 B-VG bei Betrauung von Organen eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes mit Angelegenheiten der Bundesvollziehung nur entsprochen wird, wenn dem Landeshauptmann eine ausreichende Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis gegenüber den Selbstverwaltungsorganen zukommt.

Die Betrauung von Organen eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes mit der Erlassung von Bescheiden in einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unter Ausschluss einer Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis des Landeshauptmanns, mithin ohne Einbindung des Landeshauptmanns in die Vollziehung dieser Angelegenheit, - woraus sich nach den bisherigen Ausführungen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen solche Bescheide ergibt - dürfte folglich nur dann zulässig sein, wenn die Angelegenheit der Bundesvollziehung nach Art. 102 Abs. 2 B-VG oder einer anderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden darf oder die Länder der Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden nach Art. 102 Abs. 4 B-VG zugestimmt haben (vgl. zum Erfordernis einer solchen Zustimmung bei sonstiger Verfassungswidrigkeit z.B. die Erkenntnisse VfSlg 8466/1978 zu den Befugnissen der Lebensmitteluntersuchungsanstalten des Bundes und VfSlg 19.123/2010 zum Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz in Bezug auf die Betrauung eines als eigene Bundesbehörde qualifizierten Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen).

Es wird nun nicht übersehen, dass eine implizite Ermächtigung für eine Betrauung von Organen eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in der durch die B-VG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 2, eingefügten Bestimmung des Art. 120b Abs. 2 B-VG erblickt werden könnte. Diese Bestimmung scheint zumindest lege non distinguente schlechthin eine Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung an Selbstverwaltungskörper zu erlauben, sie enthält keinen Bezug auf Art. 102 B-VG. Auch den unter Pkt. II. 1.2. wiedergegebenen Materialien ist ein Bezug auf Art. 102 B-VG nicht zu entnehmen. Es lässt sich daher die Auffassung vertreten, der Verfassungsgesetzgeber habe mit Art. 120b Abs. 2 B-VG eine Ermächtigung für eine weitere Form unmittelbarer Bundesverwaltung abseits des Art. 102 Abs. 2 B-VG geschaffen, unabhängig davon, ob es sich um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG (oder allenfalls einer anderen Verfassungsbestimmung) angeführte Angelegenheit handelt (so auch in der Literatur Höllbacher, Unmittelbare Bundesverwaltung [2013] 66f, der Art. 120b Abs. 2 B-VG als lex specialis zu Art. 102 B-VG deutet.).

Die einschreitende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hält diese mögliche Auslegung des Art. 120b Abs. 2 B-VG als lex specialis zu Art. 102 B-VG allerdings nicht für überzeugend. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur unmissverständlich die Bedeutung der mittelbaren Bundesverwaltung und die ihr immanente Stellung des Landeshauptmanns in der Bundesvollziehung zum Ausdruck gebracht. Das gilt nicht nur für die ältere Judikatur (vgl. z.B. VfSlg 2264/1952, 2500/1953 und 2978/1956), sondern auch für die Judikatur nach der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, die mit der Neufassung des Art. 102 Abs. 1 B-VG eine noch stärkere Absicherung der Position des Landeshauptmanns und der ihm unterstellten Behörden bewirkt hat, bedarf doch seit dieser Novelle auch die Einbindung von Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann, sofern nicht eine Angelegenheit des Art. 102 Abs. 2 B-VG vorliegt, einer Zustimmung der Länder. So hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 (zur rechtlichen Konstruktion der Weinaufsicht) hervorgehoben, dass es das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung verbiete, Vollzugskonstruktionen zu erfinden, die den Landeshauptmann schlechthin umgehen. Für die Annahme, der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 2008 habe eine derartige Einschränkung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung herbeiführen wollen, wie es die von der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnte Auffassung impliziert, gibt es insbesondere in den Materialien keinen Anhaltspunkt.

Die von der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnte Auffassung trägt in sich die Annahme, der einfache Bundesgesetzgeber könne ohne erkennbare Einschränkungen, abgesehen von einem "Übermaßverbot", in jeder der Materien, in denen unmittelbare Bundesverwaltung mangels Aufzählung in Art. 102 Abs. 2 B-VG (oder einer anderen Verfassungsbestimmung) nicht in Betracht kommt, anstelle einer Besorgung in mittelbarer Bundesverwaltung - und damit unter Einbindung des Landeshauptmanns - durch unmittelbar dem zuständigen Bundesminister unterstellte Selbstverwaltungskörper in deren übertragenem Wirkungsbereich die Vollziehung des Bundes besorgen lassen. Es bestünde danach kein Hindernis, etwa die Vollziehung der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) weitgehend den Wirtschaftskammern zu übertragen, obwohl Art. 102 B-VG eine Besorgung in mittelbarer Bundesverwaltung verlangt. Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes könnten dann in beträchtlichem Ausmaß an die Stelle des Landeshauptmanns und der ihm unterstellten Behörden treten, ohne dass es einer Zustimmung der Länder bedürfte. Dass der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 2008 eine solche Konsequenz gleichsam stillschweigend herbeiführen wollte oder zumindest in Kauf genommen hätte, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht im Geringsten plausibel.

Im Übrigen dürfte auch der Verfassungsgerichtshof, der in seiner neueren Judikatur zu den Grenzen der Zulässigkeit von Ausgliederung der Hoheitsverwaltung des Bundes an ausgegliederte Rechtsträger zumindest hinsichtlich des Erfordernisses der ausdrücklichen einfachgesetzlichen Bindung dieser Ausgegliederten an Weisungen staatlicher Behörden diese Selbstverwaltungskörpern gleichstellt (vgl. das Erkenntnis VfSlg 17.023/2003 zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger), im Falle der Besorgung der Bundesvollziehung durch Organe solcher Rechtsträger die Auffassung vertreten, dass die Zulässigkeit einer derartigen Betrauung von der Einhaltung der Schranken des Art. 102 B-VG abhängt. So hat er im Erkenntnis VfSlg 19.721/2012 hervorgehoben, dass die Heranziehung der E-Control zu einem Übergang der Vollziehung des Bundes von der mittelbaren Bundesverwaltung zur unmittelbaren Bundesverwaltung führt und hiefür, hätte nicht eine sog. Kompetenzdeckungsklausel bestanden, die Zustimmung der Länder nach Art. 102 Abs. 4 B-VG erforderlich gewesen wäre.

Auch diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofes scheint dafür zu sprechen, dass bei Heranziehung von Organen einer Nicht-Gebietskörperschaft, mag es sich bei letzterer um einen ausgegliederten Rechtsträger oder wie im vorliegenden Fall um einen nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörper handeln, in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister die Sperrwirkungen des Art. 102 B-VG zu wahren sind.

IV. 2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

Das ÄrzteG 1998 stützt sich, soweit es die in Rede stehenden Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste bzw. zur Streichung aus dieser betrifft, auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen ..."

in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (vgl. VfSlg 4413/1963). Für diese Angelegenheiten ergibt sich weder aus Art. 102 Abs. 2 B-VG noch aus einer anderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung die Zulässigkeit einer Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden. Eine Zustimmung der Länder liegt, wie unter Pkt. II. 2.2. ausgeführt, nach Auskunft des BKA-VD nicht vor. Die vorliegende Angelegenheit wäre demnach in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen.

Es ergeben sich daher zusammenfassend Bedenken dahin, dass die von § 27 Abs. 10, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 bewirkte einfachgesetzliche Rechtslage einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Gebot der Besorgung der in Rede stehenden Angelegenheiten der Vollziehung des ÄrzteG 1998 in mittelbarer Bundesverwaltung bewirkt.

IV. 3. Dagegen kann nach Auffassung der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Erwägungen nicht eingewendet werden, die in Rede stehenden Bestimmungen ließen eine verfassungskonforme Auslegung zu:

IV. 3.1. Man könnte verleitet sein, den verfassungsrechtlichen Bedenken dadurch zu begegnen, dass man die Österreichische Ärztekammer, soweit sie nach dem ÄrzteG 1998 Angelegenheiten der Bundesvollziehung im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen hat (vgl. die Aufzählung dieser Angelegenheiten in § 117c), der Weisungs- und Steuerungsbefugnis nicht nur des Bundesministers, sondern auch - in Unterordnung unter diesen (Art. 103 Abs. 1 B-VG) - des zuständigen Landeshauptmanns unterworfen deutet. Die Bestimmung des § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 bringt nicht unzweifelhaft zum Ausdruck, dass der Weisungszusammenhang von den Organen der Österreichischen Ärztekammer unmittelbar und unter Ausschluss des Landeshauptmanns zum Bundesminister führt. Die damit angedeutete verfassungskonforme Auslegung liefe im Ergebnis darauf hinaus, die in Rede stehenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 so zu verstehen, dass unausgesprochen eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, der eine Weisungs- und Steuerungsbefugnis gegenüber der Österreichischen Ärztekammer zukommt, in Überordnung über diese vorauszusetzen ist, wodurch eine Besorgung in mittelbarer Bundesverwaltung gewährleistet wäre.

IV. 3.2.1. Dieser "Rettungsversuch", der sich möglicherweise auf ältere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stützen könnte, in der - soweit ersichtlich - eine Weisungsgebundenheit von Selbstverwaltungskörpern im übertragenen Wirkungsbereich schon ex constitutione angenommen wurde (vgl. z.B. VfSlg 2500/1953), dürfte jedoch angesichts der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes scheitern. Im Erkenntnis VfSlg 17.023/2003 hat der Verfassungsgerichtshof nämlich zum Ausdruck gebracht, dass es zwar nicht ausgeschlossen sei, auch Selbstverwaltungskörper (nicht anders als andere aus der Staatsverwaltung ausgegliederte Rechtsträger öffentlichen oder privaten Rechts) mit auf "Außenstehende" bezogenen Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung zu betrauen, die Betrauung eines Selbstverwaltungskörpers mit hoheitlichen Aufgaben gegenüber "Außenstehenden" setze aber jedenfalls voraus, dass der Selbstverwaltungskörper hiebei - ausdrücklich - an Weisungen des zuständigen obersten Organs der Vollziehung gebunden sei. Im Verhältnis zur Österreichischen Ärztekammer, deren Angehörige nur die Ärztekammern in den Ländern selbst sind (§ 119 ÄrzteG 1998), sind Ärzte, denen die Eintragung in die Ärzteliste versagt werden soll, "Außenstehende". Mangels ausdrücklicher Anordnung einer Weisungs- und Steuerungsbefugnis des Landeshauptmanns gegenüber den Organen der Österreichischen Ärztekammer bei Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs kann, folgt man der in VfSlg 17.023/2003 vertretenen Rechtsanschauung, eine unausgesprochene Zuständigkeit des Landeshauptmanns, die im Ergebnis eine Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung in Unterordnung unter diesen und damit in mittelbarer Bundesverwaltung bewirken würde, nicht angenommen werden.

IV. 3.2.2. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg 17.023/2003 würden eine durch das ÄrzteG 1998 herbei geführte Konstellation nicht erfassen und es bestünde vielmehr eine unausgesprochene Zuständigkeit des Landeshauptmanns als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Österreichischen Ärztekammer, mit anderen Worten diese sei dem Landeshauptmann unterstellt, dürfte dies keine verfassungskonforme Rechtslage bewirken.

Bis zur B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, war es - innerhalb bestimmter, vom Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur gezogenen Grenzen (vgl. die Erkenntnisse VfSlg 2264/1952, 3685/1960) - zulässig, wenn der Bundesgesetzgeber die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Bundesvollziehung Organen von nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpern übertrug, soweit diese dem Landeshauptmann - im Weisungszusammenhang wie auch im Instanzenzug - unterstellt waren. Durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, wurde Art. 102 Abs. 1 letzter Satz B-VG dahin geändert, dass auch eine Betrauung von Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann einer Zustimmung der Länder bedarf, soweit es sich nicht um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit handelt (oder anderweitig eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung für eine derartige Betrauung besteht). Überträgt man den Grundgedanken des Erkenntnisses VfSlg 19.953/2015 (vgl. oben Pkt. III.) auf die Besorgung von Angelegenheiten in Unterordnung unter den Landeshauptmann (Art. 102 Abs. 1 B-VG), so folgt nach Auffassung der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes, dass auch die Heranziehung von Organen von Selbstverwaltungskörpern, die im Vollzugsbereich des Bundes eingerichtet sind, zu Aufgaben der Hoheitsverwaltung des Bundes einer Zustimmung der Länder bedarf, soweit es sich nicht um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit handelt (oder anderweitig eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung für eine derartige Betrauung besteht).

Es wird nicht übersehen, dass - wie die Materialien zur B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 (RV 182 Blg NR 13. GP, 22) zeigen - die Neufassung des Art. 102 Abs. 1 B-VG auf Betrauungen von Bundesbehörden, die schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Novelle bestanden hatten, keinen Einfluss hatte, diese also nicht zurückwirkte. Auf die fehlende Rückwirkung der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, könnte man sich nur dann

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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