TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W237 2191786-2

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W237 2191786-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , sowie XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl. 1173906302/180542465, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , sowie römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl. 1173906302/180542465, zu Recht:

A)

I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäßrömisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist Sunnitin. Sie reiste erstmalig im November 2017 nach Österreich, wo sie am 15.11.2017 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1. In ihren Befragungen zu diesem Antrag führte sie im Wesentlichen aus, nach Österreich gekommen zu sein, um hier gemeinsam mit ihrem Mann zu leben, der im Jahr 2015 aus Tschetschenien geflohen sei; sie seien traditionell und standesamtlich verheiratet. Ihr Mann habe in Tschetschenien Probleme gehabt und die Beschwerdeführerin befürchte, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien seinetwegen ebenso Schwierigkeiten zu bekommen. Ein örtlicher Polizist habe ihrer Mutter gesagt, es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Gatten von den Behörden mitgenommen werde, woraufhin sich die Beschwerdeführerin einige Tage bei Verwandten versteckt habe, ehe sie aus der Russischen Föderation ausgereist sei. In Österreich lebten ihr Gatte, der Schwiegervater und zwei Schwägerinnen. In ihrem Herkunftsland seien noch ihre Eltern, der Bruder und einige Verwandte wohnhaft. Sie besuche einen Deutschkurs A1 und habe eine Einstellungszusage einer Dienstleistungsgesellschaft.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.03.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei; schließlich hielt die Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe und sie mit einem Asylwerber, der ebenfalls aus der Russischen Föderation stamme, verheiratet sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich aus privaten Motiven ausgereist sei und vorgebracht habe, bei ihrem Ehemann in Österreich leben zu wollen. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter gegen ihre Person behauptet. Die Schilderung der Warnung des Polizisten sei äußert vage und begründe keinesfalls eine asylrelevante Verfolgung. Es sei unglaubwürdig, dass die Polizei die Beschwerdeführerin in einem kleinen Dorf bei Verwandten nicht auffände und sie sich dort zehn Tage versteckt habe. Es spreche darüber hinaus gegen ein Interesse an ihrer Person, dass sie unbehelligt über einen Flughafen das Land verlassen habe.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.03.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Nr. 100/2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei; schließlich hielt die Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe und sie mit einem Asylwerber, der ebenfalls aus der Russischen Föderation stamme, verheiratet sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich aus privaten Motiven ausgereist sei und vorgebracht habe, bei ihrem Ehemann in Österreich leben zu wollen. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter gegen ihre Person behauptet. Die Schilderung der Warnung des Polizisten sei äußert vage und begründe keinesfalls eine asylrelevante Verfolgung. Es sei unglaubwürdig, dass die Polizei die Beschwerdeführerin in einem kleinen Dorf bei Verwandten nicht auffände und sie sich dort zehn Tage versteckt habe. Es spreche darüber hinaus gegen ein Interesse an ihrer Person, dass sie unbehelligt über einen Flughafen das Land verlassen habe.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.05.2018 vollinhaltlich als unbegründet abwies. Begründend hielt es fest, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag ausschließlich auf den Umstand gestützt, dass sie befürchte, von Kadyrovs Sicherheitskräften aufgrund der Probleme ihres Gatten im Herkunftsland verfolgt zu werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag wurde auch die Beschwerde des Gatten der Beschwerdeführerin vollinhaltlich abgewiesen, wobei das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausging. Da die Beschwerdeführerin eigene, von den Problemen ihres Ehegatten unabhängige individuelle Fluchtgründe verneint und wiederholt angegeben habe, mit ihrem Ehegatten in Österreich zusammenleben zu wollen, sei keine asylrelevante individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin anzunehmen.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.06.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2.1. Sie gab im Zuge dieser Antragstellung an, dass sich ihre familiäre Situation seit ihrer Einreise verändert habe. Ihr Mann habe sie verlassen, als sie nach Österreich gekommen sei. Er habe ihr gesagt, sie solle die Asylunterkunft verlassen, weshalb sie zu ihrem Cousin nach Innsbruck gegangen sei. Sie wisse nicht, was sie nun tun solle; nach Tschetschenien könne sie nicht zurück, weil man ihr "den Kopf abreißen würde, bei so einer Schande, die [sie] gemacht habe". Sie fürchte sich deshalb davor, getötet zu werden.

2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.06.2018 gab sie an, dass sie seit Ende April 2018von ihrem Ehemann geschieden sei und es ihr psychisch sehr schlecht gehe. Sie habe sich bereits an einen Psychologen gewandt, allerdings noch keinen Termin erhalten. Zu ihrem Bruder und ihrem Vater, die in Tschetschenien leben würden, habe sie keine gute Beziehung, mit ihrer Mutter stehe sie allerdings in Kontakt und sie würden sich zwei oder drei Mal in der Woche hören. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass ihr Vater und ihr Bruder sehr wütend auf sie seien, weil sie einfach so von daheim weggefahren sei, was als Schande für die Familie aufgefasst werde. Im Kaukasus gebe es eigene Traditionen; wenn die Beschwerdeführerin von ihren Familienangehörigen umgebracht werden würde, zöge man diese nicht zur Verantwortung. Sie bekomme derzeit kein Geld vom Staat, ihr Cousin habe sie bei sich aufgenommen. Die Verwandten ihres Mannes hätten sie nach seiner Ausreise aus der Wohnung geworfen, woraufhin die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern zurückgegangen sei. Ihr Vater habe gewollt, dass sie den Kontakt mit ihrem Mann abbreche, was sie jedoch nicht getan habe und heimlich in Kontakt zu ihm gestanden sei. Sie sei deshalb zu ihrem Mann nach Österreich gefahren. Ihr Mann sei nun aber ganz anders und habe sie in Österreich sehr schlecht behandelt; einmal habe er ihr sogar ein Messer vorgehalten. Im Erstverfahren habe die Beschwerdeführerin darüber nichts gesagt, weil sie Angst vor ihrem Mann gehabt habe. Ende April sei es zwischen ihnen zu einem Streit gekommen, wobei ihr Mann ihr eine Ohrfeige gegeben, sie aus der Wohnung geworfen und gesagt habe, sie seien kein Paar mehr. Nach islamischem Ritus sei dies für eine Scheidung ausreichend. Formell sei die Beschwerdeführerin noch verheiratet, sie wolle sich allerdings von ihrem Mann nun (auch offiziell) scheiden lassen. Ihre Mutter habe ihr vor ihrer Ausreise ein spanisches Visum für die Ausreise besorgt, was sie allerdings vor dem Vater und dem Bruder geheim gehalten habe. Auf Nachfrage, wieso die Beschwerdeführerin am 23.04.2018 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gestellt habe, führte sie aus, dass damals noch Hoffnung bestanden habe, ihr Bruder und ihr Vater hätten Mitleid mit ihr und würden ihr vergeben. Ihre Mutter habe ihr aber schließlich gesagt, dass sie darauf nicht zu hoffen brauche. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wohin sie alleine nach Russland gehen solle; sie befürchte, dass ihr Vater und ihr Bruder sie überall finden könnten. In Österreich fühle sie sich sicherer, es sei von ihrem Herkunftsort weit weg.

2.3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ohne Erlaubnis ihres Vaters und ihres Bruders von Tschetschenien nach Österreich gefahren sei, um bei ihrem Mann zu sein. Sie sei nun jedoch von ihrem Mann verlassen und vor die Türe gesetzt worden. Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie noch immer verheiratet sei. Seit der Trennung von ihrem Mann habe sie psychische Probleme und deshalb stark abgenommen. Bei einem Arzt sei sie nicht gewesen, weil sie derzeit nicht versichert sei. Sie wohne nun bei ihrem Cousin, der bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe. Was passieren würde, wenn sie zurück nach Tschetschenien ginge, wisse sie nicht, es sei aber jedenfalls ihr Leben in Gefahr. Auch wenn Russland ein großes Land sei, könnte sie als Tschetschenin außerhalb Tschetscheniens keine Existenz aufbauen und keine Arbeit finden. Tschetschenen hätten nach wie vor Probleme in Russland aufgrund ihres Aussehens und ihrer nordkaukasischen Herkunft.

2.4. Mit Bescheid vom 31.07.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005, Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).2.4. Mit Bescheid vom 31.07.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Nr. 100/2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Zurückweisung des Antrags begründete das Bundesamt damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege: Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ abgewiesen worden. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin keinen neuen objektiven Sachverhalt vorgetragen bzw. nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe angeführt. Die Beschwerdeführerin lebe von ihrem Ehemann seit 20.04.2018 getrennt, sie wohne derzeit bei ihrem Cousin in Österreich. Ansonsten verfüge sie über keine weiteren sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Ihre Eltern und ihr Bruder lebten nach wie vor im Herkunftsstaat, zu ihrer Mutter, die sie finanziell vor der Ausreise unterstützt habe, stehe sie in regelmäßigem Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren keine medizinischen Befunde vorgelegt und es habe sich nicht ergeben, dass sie unter einer schwerwiegenden Erkrankung litte. Sie habe im Verfahren angegeben, dass ihr Vater und ihr Bruder bereits vor ihrer Ausreise sehr wütend auf sie gewesen seien, was sie aber bereits in ihrem ersten Verfahren anführen hätte müssen. Da die Beschwerdeführerin schon seit Ende April 2018 von ihrem Mann getrennt gewesen sei und bei ihrem Cousin lebe, ihr Vorverfahren jedoch erst Ende Mai 2018 abgeschlossen worden sei, wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, den veränderten Sachverhalt bereits im ersten Verfahren mitzuteilen. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen betreffend die Bedrohungssituation durch ihren Bruder und Vater nicht mit Beweismitteln belegen oder plausibel darlegen können. Der Beschwerdeführerin sei es daher auch nicht im Folgeverfahren gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe; mangels Vorliegens eines neuen Vorbringens sei es auch zu keiner entscheidungsrelevanten bzw. zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen. Darüber hinaus erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG. Es sei gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung auszusprechen, weil im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte vorlägen: Zwar lebe ihr Cousin in Österreich; da die Beschwerdeführerin jedoch selbst in ihrer Einvernahme angegeben habe, soziale Unterstützung und einen Wohnplatz in der Nähe ihres Cousins zu benötigen, könne nicht von einem dauerhaften Abhängigkeitsverhältnis zu ihm ausgegangen werden. Es werde jedoch vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sei allerdings illegal eingereist und habe schon zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Sie halte sich erst seit acht Monaten im Bundesgebiet auf, weshalb die Dauer ihres Aufenthaltes jedenfalls zu kurz sei, um eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK zu erblicken. Sie habe während ihres gesamten Aufenthaltes über keinen Aufenthaltstitel verfügt und sich nur auf das Aufenthaltsrecht nach dem Asylverfahren berufen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwögen daher die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich.Die Zurückweisung des Antrags begründete das Bundesamt damit, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege: Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ abgewiesen worden. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin keinen neuen objektiven Sachverhalt vorgetragen bzw. nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe angeführt. Die Beschwerdeführerin lebe von ihrem Ehemann seit 20.04.2018 getrennt, sie wohne derzeit bei ihrem Cousin in Österreich. Ansonsten verfüge sie über keine weiteren sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Ihre Eltern und ihr Bruder lebten nach wie vor im Herkunftsstaat, zu ihrer Mutter, die sie finanziell vor der Ausreise unterstützt habe, stehe sie in regelmäßigem Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren keine medizinischen Befunde vorgelegt und es habe sich nicht ergeben, dass sie unter einer schwerwiegenden Erkrankung litte. Sie habe im Verfahren angegeben, dass ihr Vater und ihr Bruder bereits vor ihrer Ausreise sehr wütend auf sie gewesen seien, was sie aber bereits in ihrem ersten Verfahren anführen hätte müssen. Da die Beschwerdeführerin schon seit Ende April 2018 von ihrem Mann getrennt gewesen sei und bei ihrem Cousin lebe, ihr Vorverfahren jedoch erst Ende Mai 2018 abgeschlossen worden sei, wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, den veränderten Sachverhalt bereits im ersten Verfahren mitzuteilen. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen betreffend die Bedrohungssituation durch ihren Bruder und Vater nicht mit Beweismitteln belegen oder plausibel darlegen können. Der Beschwerdeführerin sei es daher auch nicht im Folgeverfahren gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe; mangels Vorliegens eines neuen Vorbringens sei es auch zu keiner entscheidungsrelevanten bzw. zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen. Darüber hinaus erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG. Es sei gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung auszusprechen, weil im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte vorlägen: Zwar lebe ihr Cousin in Österreich; da die Beschwerdeführerin jedoch selbst in ihrer Einvernahme angegeben habe, soziale Unterstützung und einen Wohnplatz in der Nähe ihres Cousins zu benötigen, könne nicht von einem dauerhaften Abhängigkeitsverhältnis zu ihm ausgegangen werden. Es werde jedoch vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sei allerdings illegal eingereist und habe schon zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz geste

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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