TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W227 2154769-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §21
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §28 Abs7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W227 2154769-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Schulvereins der XXXX vom 19. März 2018 gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2018, Zl. BMBWF-15.691/0007-Präs.12/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Schulvereins der römisch 40 vom 19. März 2018 gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2018, Zl. BMBWF-15.691/0007-Präs.12/2018, zu Recht:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgehoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (der Schulverein einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft) brachte am 3. November 2015 bei der (damaligen) Bundesministerin für Bildung und Frauen einen Antrag um Subventionierung der von ihm geführten Privatschulen gemäß § 21 Privatschulgesetz (PrivSchG) ein. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie den Status einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft hätten, jedoch noch nicht den Status einer anerkannten Kirche. Daher hätten sie keinen Anspruch auf Förderungen ihrer Schulen von Seiten des Kultusamtes. Da aber alle ihrer Schulen Öffentlichkeitsrecht hätten und sie seit vielen Jahren Schüler ohne Ansehen ihrer Religion oder Nationalität unterrichten würden, ihr Dachverband und alle Schulen nicht auf Gewinn ausgerichtet seien und sie daher einen sinnvollen und wertvollen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben leisten würden, seien sie als freie Privatschulen einzuordnen.1. Der Beschwerdeführer (der Schulverein einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft) brachte am 3. November 2015 bei der (damaligen) Bundesministerin für Bildung und Frauen einen Antrag um Subventionierung der von ihm geführten Privatschulen gemäß Paragraph 21, Privatschulgesetz (PrivSchG) ein. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie den Status einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft hätten, jedoch noch nicht den Status einer anerkannten Kirche. Daher hätten sie keinen Anspruch auf Förderungen ihrer Schulen von Seiten des Kultusamtes. Da aber alle ihrer Schulen Öffentlichkeitsrecht hätten und sie seit vielen Jahren Schüler ohne Ansehen ihrer Religion oder Nationalität unterrichten würden, ihr Dachverband und alle Schulen nicht auf Gewinn ausgerichtet seien und sie daher einen sinnvollen und wertvollen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben leisten würden, seien sie als freie Privatschulen einzuordnen.

2. In Folge brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.

3. Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, Zl. W227 2154769-1/6E, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die (damalige) Bundesministerin für Bildung, den versäumten Bescheid gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.3. Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, Zl. W227 2154769-1/6E, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die (damalige) Bundesministerin für Bildung, den versäumten Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.

Dieses Erkenntnis wurde der Bundesministerin für Bildung am selben Tag zugestellt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der (nunmehrige) Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 21 Abs. 1 Privatschulgesetz den Antrag des Beschwerdeführers ab und gewährte den betroffenen Privatschulen keine Subventionen zum Personalaufwand.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der (nunmehrige) Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Privatschulgesetz den Antrag des Beschwerdeführers ab und gewährte den betroffenen Privatschulen keine Subventionen zum Personalaufwand.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 zugestellt.

5. In Folge legte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Unzuständigkeit der Behörde (Spruchpunkt I)1. Zur Unzuständigkeit der Behörde (Spruchpunkt römisch eins)

1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.1.1. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

1.2. Vorliegend beauftragte das Bundesverwaltungsgericht mit am 4. Dezember 2017 erlassenen Erkenntnis die (damalige) Bundesministerin für Bildung, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen und damit bis zum 29. Jänner 2018 zu erlassen.

Der Bescheid wurde jedoch erst am 20. Februar 2018 und somit nach Ablauf der achtwöchigen Nachholfrist entschieden.

Die aus diesem Grund eingetretene Unzuständigkeit der Behörde ist gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) K 50 zu § 28 VwGVG, 210, sowie VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Die aus diesem Grund eingetretene Unzuständigkeit der Behörde ist gemäß Paragraph 27, VwGVG vom Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) K 50 zu Paragraph 28, VwGVG, 210, sowie VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufzuheben.

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass hier keine Zuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mehr vorlag, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass hier keine Zuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mehr vorlag, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidnachholung, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht,
ersatzlose Behebung, Fristüberschreitung, Nachholfrist,
Privatschule, Säumnis, Subventionen, unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2154769.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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