RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2017/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

E1E
E6J
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §52
SDG 1975 §10 Abs1 Z1
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 litg
12010E056 AEUV Art56
12010E057 AEUV Art57
62009CJ0372 Penarroja VORAB
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Deutschland tätige Revisionswerber wird mit der Sachverständigentätigkeit für ein österreichisches Gericht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit gegen Entgelt tätig (vgl. Art. 57 AEUV), wobei jedenfalls schon die grenzüberschreitende Übermittlung seines Gutachtens als Produkt seiner Dienstleistung die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff AEUV eröffnet ("Korrespondenzdienstleistung"). Darüber hinaus erbringt eine Person wie der Revisionswerber auch eine grenzüberschreitende Dienstleistung, wenn er im Rahmen der Sachverständigentätigkeit in Österreich (insbesondere vor einem Gericht) tätig wird, oder wenn sich eine Person, die er sachverständig beurteilen soll, von Österreich zu ihm nach Deutschland begibt, damit der Revisionswerber dann dort seine Dienstleistung (partiell) erbringen kann. Diese Qualifikation korrespondiert mit der vom EuGH in seinem Urteil vom 17. März 2011 in den Rechtssachen C-372/09 und C-373/09 betreffend den Fall Josep Peñarroja FA vertretenen Auffassung.Der nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Deutschland tätige Revisionswerber wird mit der Sachverständigentätigkeit für ein österreichisches Gericht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit gegen Entgelt tätig vergleiche Artikel 57, AEUV), wobei jedenfalls schon die grenzüberschreitende Übermittlung seines Gutachtens als Produkt seiner Dienstleistung die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, ff AEUV eröffnet ("Korrespondenzdienstleistung"). Darüber hinaus erbringt eine Person wie der Revisionswerber auch eine grenzüberschreitende Dienstleistung, wenn er im Rahmen der Sachverständigentätigkeit in Österreich (insbesondere vor einem Gericht) tätig wird, oder wenn sich eine Person, die er sachverständig beurteilen soll, von Österreich zu ihm nach Deutschland begibt, damit der Revisionswerber dann dort seine Dienstleistung (partiell) erbringen kann. Diese Qualifikation korrespondiert mit der vom EuGH in seinem Urteil vom 17. März 2011 in den Rechtssachen C-372/09 und C-373/09 betreffend den Fall Josep Peñarroja FA vertretenen Auffassung.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0372 Penarroja VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030108.L07.1

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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