TE Vwgh Beschluss 2018/10/22 Ra 2018/16/0172

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §70;
BuLVwG-EGebV 2015 §1 Abs2;
BuLVwG-EGebV 2015;
GebG 1957 §13 Abs3;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1 litb;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;
GebG 1957 §14 TP6;
GebG 1957 §14 TP8 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des Dr. G E in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. August 2018, Zl. RV/7105157/2017, betreffend Eingabengebühr und Gebührenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Rechtsanwalt, brachte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht namens seines Mandanten eine Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz ein. Eine Eingabengebühr für die Beschwerde wurde unter Berufung auf eine Gebührenfreiheit nach § 70 Asylgesetz nicht entrichtet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug dafür eine Eingabengebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von 30 EUR und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 15 EUR fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Finanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) einer festen Gebühr von 14,30 EUR.

5 Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtig wird, für Eingaben einschließlich Beilagen u.a. an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

6 Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.

7 Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 EUR.

8 Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 2 GebG eine Gebührenerhöhung in Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

9 Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren mit den im § 13 Abs. 1 leg.cit. genannten Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

10 Gemäß § 70 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Stammfassung sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des Asylgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, ob das Gebührengesetz in seiner Gesamtheit auf die BuLVwG-EGebV überbunden werden könne, nachdem sich diese Verordnung ausschließlich auf die Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG beziehe und in ihr kein wie immer gearteter Hinweis darauf enthalten sei, dass hiermit auch alle anderen Bestimmungen des GebG einschränkungslos übernommen würden.

14 Bei der für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtenden Gebühr handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG. Damit sind eindeutig für diese Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG grundsätzlich die anderen Bestimmungen des GebG, u.a. § 13 Abs. 3 leg. cit., anzuwenden. Der in der Präambel der Verordnung genannte § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG enthält die Verordnungsermächtigung, auf Grund welcher der Bundesminister für Finanzen für bestimmte Eingaben an Verwaltungsgerichte u.a. die Höhe der Gebühr und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld mit der BuLVwG-EGebV geregelt hat.

15 Der Revisionswerber trägt weiter vor, es sei herrschende Lehre, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG mit der Abschaffung der Stempelmarken ihren ursprünglichen Sinn verloren habe, weil die Haftung des Rechtsvertreters durch die Gebührenpflicht bei der Antragstellung entfallen sei, wobei er auf einen älteren Kommentar zum Gebührengesetz verweist.

16 Tatsächlich wird im Schrifttum vertreten, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG mit der Abschaffung der Stempelmarken ihren ursprünglichen Sinn verloren haben dürfte (vgl. Twardosz, Kommentar zum Gebührengesetz6 (2015) § 13 Rz 23), weil mit der Abschaffung der Stempelmarken die Entstehung der Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen von der Überreichung der Eingabe auf den Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden Erledigung verlagert wurde. Allerdings ist diese Verlagerung nicht ohne Ausnahmen geblieben und nennt das Schrifttum selbst einen Fall, in welchem die Gebührenschuld mit dem Überreichen der Eingabe entsteht (Ansuchen um Erteilung und Ausführung eines Aufenthaltstitels nach § 14 TP 8 Abs. 5 GebG - vgl. Twardosz, aaO, Rz 24). Auch nach der im Revisionsfall maßgebenden BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld mit dem Einbringen der Eingabe (hier Beschwerde). Dergestalt erweist sich angesichts des klaren und unmissverständlichen Wortlauts des § 13 Abs. 3 GebG der vom Revisionswerber erhobene Vorwurf, das Bundesfinanzgericht agiere "mit seinen Ansichten fernab der Gesetzeslage und der herrschenden Lehre" als haltlos.

17 Schließlich führt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen, mit der in Rede stehenden Beschwerde sei kein neues Verfahren eingeleitet worden, womit er offensichtlich auf die Gebührenbefreiung nach § 70 AsylG abstellt. Dass die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 70 AslyG in der Stammfassung nicht die Eingabengebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erfasst, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (vgl. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0122 und VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041).

18 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Änderung des § 70 AsylG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, wodurch die Gebührenbefreiung auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erweitert wurde, erst mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten ist (§ 73 Abs. 20 AsylG) und somit für den vorliegenden Revisionsfall keine Bedeutung hat.

19 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160172.L00

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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