TE Vwgh Beschluss 2018/10/25 Ra 2018/09/0143

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1 ;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §5 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des Dkfm. H G in K, vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Juni 2018, Zl. KLVwG-425/8/2018, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Bestrafung des Revisionswerbers nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH mit Sitz in K zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten kroatischen Staatsangehörigen, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, vom 6. Februar bis 25. September 2017 als Maurer beschäftigt habe. Der Beschwerde des Revisionswerbers wurde nur insofern Folge gegeben, als die wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn verhängte Geldstrafe unter Anwendung von § 20 VStG auf 500,-- Euro (die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage) herabgesetzt wurde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Bestrafung des Revisionswerbers nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH mit Sitz in K zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten kroatischen Staatsangehörigen, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, vom 6. Februar bis 25. September 2017 als Maurer beschäftigt habe. Der Beschwerde des Revisionswerbers wurde nur insofern Folge gegeben, als die wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn verhängte Geldstrafe unter Anwendung von Paragraph 20, VStG auf 500,-- Euro (die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage) herabgesetzt wurde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsmarktservice K (AMS) zwar mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 eine Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Arbeitnehmer für die Zeit von 10. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2017 dem Revisionswerber erteilt habe, diese jedoch durch Beendigung der Beschäftigung erloschen sei, weil der Arbeitnehmer gekündigt worden sei und in der Zeit von 19. Dezember 2016 bis 5. Februar 2017 Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Revisionswerber habe sich vor Wiedereinstellung des Arbeitnehmers am 6. Februar 2017 nicht informiert, inwieweit eine neuerliche Bewilligung nach dem AuslBG notwendig sei. Gemäß § 7 Abs. 6 AuslBG würde die Bewilligung mit der Beendigung der Beschäftigung des Ausländers oder wenn diese nicht binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Bewilligung aufgenommen werde, erlöschen. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsbelehrung im Bescheid des AMS würde den Inhalt der genannten Bestimmung wiedergeben, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung erlöschen würde, nämlich auch (wie hier) mit der tatsächlichen Beendigung; dass in der Belehrung ausgeführt sei, dass die Beschäftigungsbewilligung "mit Beendigung der ‚bewilligten' Beschäftigung" erlösche, vermöge keinen entschuldbaren Rechtsirrtum des Revisionswerbers herbeizuführen, wenn dieser daraus ableiten wolle, die ursprüngliche Beschäftigungsbewilligung habe weiterhin Gültigkeit gehabt. 2 Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsmarktservice K (AMS) zwar mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 eine Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Arbeitnehmer für die Zeit von 10. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2017 dem Revisionswerber erteilt habe, diese jedoch durch Beendigung der Beschäftigung erloschen sei, weil der Arbeitnehmer gekündigt worden sei und in der Zeit von 19. Dezember 2016 bis 5. Februar 2017 Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Revisionswerber habe sich vor Wiedereinstellung des Arbeitnehmers am 6. Februar 2017 nicht informiert, inwieweit eine neuerliche Bewilligung nach dem AuslBG notwendig sei. Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG würde die Bewilligung mit der Beendigung der Beschäftigung des Ausländers oder wenn diese nicht binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Bewilligung aufgenommen werde, erlöschen. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsbelehrung im Bescheid des AMS würde den Inhalt der genannten Bestimmung wiedergeben, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung erlöschen würde, nämlich auch (wie hier) mit der tatsächlichen Beendigung; dass in der Belehrung ausgeführt sei, dass die Beschäftigungsbewilligung "mit Beendigung der ‚bewilligten' Beschäftigung" erlösche, vermöge keinen entschuldbaren Rechtsirrtum des Revisionswerbers herbeizuführen, wenn dieser daraus ableiten wolle, die ursprüngliche Beschäftigungsbewilligung habe weiterhin Gültigkeit gehabt.

3 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung seinen Rechtsstandpunkt zum Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums nach § 5 Abs. 2 VStG wiederholend vorbringt, dieser sei durch das AMS durch die beschriebene Rechtsbelehrung veranlasst worden, und er dazu das Fehlen weiterer - von ihm nicht konkretisierter - Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur subjektiven Tatseite der inkriminierten Verwaltungsübertretung moniert, zeigt er weder eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung noch konkret eine Mangelhaftigkeit in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. sonstige relevante Verfahrensmängel des Verwaltungsgerichts auf. Das gilt auch zum weiteren Vorbringen einer behaupteten Manuduktionspflichtverletzung des AMS bei der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers (vgl. zu den Grenzen der Manuduktionspflicht auch VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0038). 6 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung seinen Rechtsstandpunkt zum Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG wiederholend vorbringt, dieser sei durch das AMS durch die beschriebene Rechtsbelehrung veranlasst worden, und er dazu das Fehlen weiterer - von ihm nicht konkretisierter - Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur subjektiven Tatseite der inkriminierten Verwaltungsübertretung moniert, zeigt er weder eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung noch konkret eine Mangelhaftigkeit in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. sonstige relevante Verfahrensmängel des Verwaltungsgerichts auf. Das gilt auch zum weiteren Vorbringen einer behaupteten Manuduktionspflichtverletzung des AMS bei der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers vergleiche , zu den Grenzen der Manuduktionspflicht auch VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0038).

7 Da die Revision auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darzutun vermag, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 7 Da die Revision auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darzutun vermag, war sie daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090143.L00

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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