TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/29 LVwG-1-251/2018-R16

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

VStG §44a Z1
SportG Vlbg 1972 §16 Abs1 litb
SportG Vlbg 1972 §2 Abs1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Claudia Brugger über die Beschwerde des H-P C, K (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte Schabio Oehlenschläger, Wittlich (Deutschland), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.04.2018, Zl X-9-2017/17461, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 15.03.2017, um 11.40 Uhr in S G, Schipiste, Piste Nr X bei der Sportausübung nicht so verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet, behindert oder belästigt werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sportes zulässig sei, indem er nicht auf Sicht gefahren sei und seine Fahrweise nicht den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen angepasst hätte. Er habe damit Punkt 2 der FIS-Verhaltensregeln missachtet. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 16 Abs 1 lit b iVm § 2 Abs 1 Sportgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B am 24.04.2018 erhalten. In der Begründung des Straferkenntnisses werde ausgeführt, dass der Beschuldigte keine Stellungnahme abgegeben hätte. Dies sei nachweislich nicht richtig. Der Rechtsvertreter habe per Mail vom 03.07.2017 eine ausführliche Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft B versandt. Die Stellungnahme sei bei der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft B nicht berücksichtigt worden, sodass im Beschwerdeverfahren nochmals die Sachlage geklärt werden müsse.

3.   Nach § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommene Tat unter dieser durch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind ermöglichen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen.

Im Allgemeinen verlangt § 44a Z 1 VStG eine möglichst präzise Angabe des Tatortes. Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht.

Im gegenständlichen Fall wird der Tatort wie folgt umschrieben:

„Tatort: S G, Schigebiet, Piste Nr X“

Bei diesen Angaben handelt es sich lediglich um die Beschreibung einer Schipiste und nicht um eine den Konkretisierungsgebot entsprechende Tatortangabe. Dem Konkretisierungsgebot ist dann Genüge getan, wenn die zur Last gelegte Tat so eindeutig hinsichtlich des Tatortes umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, er könnte wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Durch Nennung einer ziffernmäßig umschriebenen Schipiste („Piste Nr X“), ohne dass dieser Tatort durch Angabe von markanten Punkten entsprechend eingeengt wird, wird dem § 44a Z1 VStG nicht entsprochen.

Eine Konkretisierung der Tatortumschreibung durch das Landesverwaltungsgericht konnte nicht vorgenommen werden, da nicht innerhalb der Verjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) gesetzt wurde bzw keine ausreichende Tatortumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG innerhalb der Verjährungsfrist stattgefunden hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Tatortumschreibung, Skipiste, Sportgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.251.2018.R16

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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