TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/12 LVwG-1-488/2018-R17

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
VStG §5 Abs1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Stefanie Sutter über die Beschwerde des G O Z, R, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.08.2018, Zl X-9-2018/21004, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt (25.02.2018, um 15:34 Uhr) und an einem bestimmten Ort (L, A14, Höhe Km XX) gelenkt worden sei, bzw jene Person nicht benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er sofort nach Erhalt des ersten Schreibens beim ADAC nachgefragt habe, wer sein Auto zum genannten Zeitpunkt gelenkt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei Dr. S in der Klinik in S gelegen. Der ADAC habe ihm den Namen des Fahrers nicht nennen können. Er sei zwar der Fahrzeughalter, sei aber absolut unfähig zu fahren gewesen (viele Schienbeinbrüche und Trümmerbrüche). Er sei später in eine Klinik nach Deutschland verlegt worden. Er habe seither mehrere Operationen gehabt und könne nach wie vor nicht Auto fahren. Er habe bei der Behörde telefonisch mitgeteilt, dass er beim ADAC keine Auskunft über den Namen des Lenkers erhalten habe. Er sei vom ADAC lediglich mehrfach telefonisch weitergeleitet worden.

In einem weiteren Schreiben ergänzende der Beschuldigter sein Vorbringen dahingehend, dass er in der S-Klinik zwei Narkosen für die Operation seiner Brüche gebraucht habe. Während der Narkose sei über die Klinik etliches geregelt worden (Krankenkasse eruiert, ADAC verständigt – wohl vieles über die beigefügten Karten in seinem Geldbeutel). Er sei am 25.02.2018, gegen 16 Uhr in eine deutsche Klinik überführt worden. Bei der Rückkehr seiner Frau aus dem Krankenhaus gegen 22:30 Uhr sei sein Auto vor seinem Haus gestanden, der Schlüssel sei ohne Nachricht im Briefkasten gelegen. Er wisse bis heute nicht, wer das Auto zu ihm nachhause gefahren habe. Der ADAC habe ihn in der Klinik bei Dr. S angerufen und mitgeteilt, dass sie das mit dem Auto regeln würden. Später habe man ihn nochmals angerufen und ihm mitgeteilt, dass es offiziell nicht klappen würde, aber sie würden versuchen über eine andere Schiene den Rücktransport zu organisieren. Er habe jetzt nochmals beim ADAC und auch in der S-Klinik angerufen. Keiner könne ihm sagen, wer sein Fahrzeug am besagten Tag zu ihm nachhause gefahren habe.

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschuldigter hatte am 23.02.2018 einen schweren Skiunfall, aufgrund dessen er zahlreiche Verletzungen erlitt und mit dem Helikopter in die S-Klinik in S geflogen wurde. Er wurde in der S-Klinik unter Narkose operiert. Ein Mitarbeiter der S Klinik verständigte seine Versicherung und den ADAC von seinem Unfall und dem damit verbundenen Klinikaufenthalt. Der ADAC organisierte daraufhin den Rücktransport seines Fahrzeuges an seinen Wohnort in Deutschland und seine Verlegung in eine deutsche Klinik. Der Rücktransport seines Fahrzeuges erfolgte am 25.02.2018, nachmittags, somit zu jenem Zeitpunkt, zu welchem der Beschuldigte von der belangten Behörde zur Bekanntgabe des Lenkers seines Fahrzeuges aufgefordert wurde. Der Beschuldigte lag zu diesem Zeitpunkt schwer verletzt in der Klinik und wurde am Abend des 25.02.2018 mittels Krankentransport in eine Klinik in Deutschland überstellt. Das Fahrzeug stand am 25.02.2018 gegen 22:30 Uhr vor dem Wohnhaus des Beschuldigten. Der Fahrzeugschlüssel wurde in den Briefkasten eingeworfen. Der Beschuldigte weiß bis heute nicht, wer das Fahrzeug zu ihm nachhause gefahren hat. Er hat diesbezüglich mehrfach telefonisch beim ADAC nachgefragt und keine Auskunft erhalten.

3.2. Der Beschuldigte ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX. Er wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2018 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer sein Fahrzeug am 25.02.2018, 15:34 Uhr, in L, A 14, Höhe Km XX, Richtung Deutschland gelenkt habe. Am 09.06.2018 übermittelt der Beschuldigte an die belangte Behörde ein Schreiben, in welchem er von seinem Skiunfall und den damit einhergehenden Operationen und Klinikaufenthalten berichtete. Er teilte mit, dass der ADAC den Rücktransport seines Fahrzeuges am 25.02.2018 an seinen Wohnsitz in Deutschland organisierte. Er rief beim ADAC an und hat keine Auskunft über den Lenker erhalten. Einen Lenker oder eine Person, die mitteilen kann, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt hat, gab der Beschuldigte nicht bekannt.

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Akteninhaltes als erwiesen angenommen.

Der Beschuldigte wurde vom Gericht aufgefordert Unterlagen vorzulegen, aus denen sich sein Vorbringen zu seinem Skiunfall und dem damit verbundenen Klinikaufenthalt ergeben. Er legte daraufhin eine Bestätigung der Sanatorium Dr. S GmbH und der S-B Klinikum V-S GmbH vor. Daraus ergibt sich, dass er von 23. bis 25.02.2018 im Sanatorium Dr. S stationär aufhältig war und anschließend in eine deutsche Klinik verlegt wurde. Auch kann diesen Unterlagen entnommen werden, dass er durch den Skiunfall schwere Verletzungen erlitten hat.

Die Feststellungen zu Punkt 3.2. konnten aufgrund der Unterlagen im Behördenakt getroffen werden. Es wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er keinen Lenker und keine Auskunftsperson bekannt gegeben hat, sondern dass er lediglich der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass er aufgrund eines schweren Skiunfalles in einer Klinik lag und der Rücktransport vom ADAC organisiert wurde (Tattag).

5.1. Nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 40/2016, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wer der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl II Nr 37/2018, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

5.2. Wie unter Punkt 3.2. festgestellt wurde, hat der Beschuldigte der belangten Behörde weder einen Lenker noch eine Person bekannt gegeben, die die Auskunft hätte erteilen können, wer das Fahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt gelenkt hat. Er hat lediglich angegeben, dass die Fahrt vom ADAC organisiert wurde. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Da zum Tatbestand der dem Beschuldigter zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/09/0005).

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).

Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, hatte der Beschuldigte am 23.02.2018 einen schweren Skiunfall, aufgrund dessen er mehrfach operiert wurde, bis zum 25.02.2018 in der S-Klinik war und anschließend mit einem Krankentransport in eine deutsche Klinik überstellt wurde. Der Rücktransport des Fahrzeuges wurde vom ADAC für ihn organisiert. Beim ADAC konnte er telefonisch nicht in Erfahrung bringen, wer das Fahrzeug gelenkt hat.

Ein Zulassungsbesitzer ist nach § 103 Abs 2 vorletzter Satz KFG verpflichtet, Aufzeichnungen darüber zu führen, wem er sein Fahrzeug damals zum Lenken überlassen hatte; dies für den Fall, dass eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte.

Vom Beschuldigten konnte im konkreten Fall die Führung von Aufzeichnungen nicht verlangt werden. Aufgrund seines schweren Skiunfalles und den damit verbundenen Operationen, war er zu jenem Zeitpunkt, als das Fahrzeug vom ADAC an seinen Wohnsitz rücküberführt wurde, gar nicht in der Lage Aufzeichnungen zu führen. Von einer Person, die unmittelbar davor operiert wurde und deren Fahrzeug von einer Versicherung überstellt wird, kann dies nicht erwartet und verlangt werden; im konkreten Fall wäre die Führung von Aufzeichnungen aufgrund des schweren Unfalles und der Operation geradezu unmöglich gewesen. Aufgrund des festgestellten Unfalles war es für ihn auch nicht vorhersehbar, dass ein Dritter sein Fahrzeug in Österreich lenken wird.

Der Beschuldigte hat auch über mehrfache Nachfrage beim ADAC nicht in Erfahrung bringen können, wer der Lenker des Fahrzeuges am 25.02.2018 war. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergebe, dass es dem Beschuldigten in diesem konkreten Fall – schwerer (unvorhersehbarer) Schiunfall, Operation unter Narkose, Rückführung seines Fahrzeuges durch den ADAC – möglich gewesen wäre, in Erfahrung zu bringen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. Eine zuverlässige Information über die Lenkereigenschaft lag ihm nicht vor (vgl dazu VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184).

Den Beschuldigten trifft aus diesen Gründen kein Verschulden. Der Beschwerde war Folge zu geben, das Straferkenntnis war aufzuheben und das Verfahren war einzustellen.

5.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom Beschuldigten, noch von der belangten Behörde beantragt. Aufgrund des Akteninhaltes stand fest, dass das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

6.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lenkererhebung, Überstellfahrt nach Unfall oder Krankheit, Führung von Aufzeichnungen nicht zumutbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.488.2018.R17

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten