RS Lvwg 2018/11/15 LVwG-1-155/2018-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs2
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art12
KFG 1967 §134 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Grund für eine Ermahnung:

Der Beschwerdeführer hat bedingt durch eine notwendige nicht vorhersehbare Reparatur seines Fahrzeuges und der Unmöglichkeit des anschließenden Verbleibes in der Werkstätte seine Ruhezeit zu spät angetreten. Die Anwendung von Art 12 Verordnung (EG) Nr 561/2006 scheiterte lediglich an der nicht nachgewiesenen Vornahme von Anmerkungen. Weiters ist aufgrund der Ruhezeit während des Werkstättenaufenthaltes und der Ruhezeit nach dem kurzfristigen (nach 19 minütiger Fahrzeit) Erreichen der Raststätte nicht von einer Übermüdung des Beschuldigten und somit auch von keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen.

Schlagworte

Ruhezeit, Kraftfahrer, Ermahnung unvorhergesehener Werkstattaufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.155.2018.R16

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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