Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2133786-2/8E
I409 2133786-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko alias Algerien alias Libyen, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, sowie durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. April 2018 und vom 22. Juni 2018, jeweils Zl. 1049363105/171268445, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko alias Algerien alias Libyen, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, sowie durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. April 2018 und vom 22. Juni 2018, jeweils Zl. 1049363105/171268445, zu Recht erkannt:
A)
1. Der dritte Spruchteil des Spruchpunktes III des erstangefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien) wird behoben.1. Der dritte Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des erstangefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien) wird behoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Asylantrages in Bezug auf Marokko erfolgt.
2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko) wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.