TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 W168 2185480-1

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2185480-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl 1087853001-151379833, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl 1087853001-151379833, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

2. Am 18.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der dieser zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er seine Heimat aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Er wäre von der Regierung gezwungen worden, gegen die Taliban zu kämpfen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er im Herkunftsland kämpfen müsste. Zur Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass er im Falle seiner Rückkehr mit Sanktionen zu kämpfen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Regierung ihnen gesagt habe, dass sie verpflichtet seien, zu kämpfen. Sie seien zudem eingeschult worden.

3. Am 08.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zunächst an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme aus der Provinz Daikundi und habe eine Koranschule besucht. Bis zu seiner Ausreise habe er als Landwirt gearbeitet, sein Vater habe für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Seine gesamte Familie, einschließlich seiner Eltern und seiner Geschwister lebe nun im Iran. Sein Vater arbeite als Taglöhner und seiner Familie müsse im Iran keine Miete zahlen. Vor der Ausreise in den Iran habe seine Familie ihr Haus und Grundstück verkauft, um in den Iran zu reisen.

Zu seinem Reiseweg befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 2015 illegal in den Iran ausgereist sei. Die Fragen, ob er vorbestraft sei, im Heimatland inhaftiert oder Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt habe, wurden von ihm verneint. Weiters bestehe gegen ihn kein Haftbefehl oder eine Strafanzeige und er oder ein Familienmitglied seien im Herkunftsland weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen. Zudem habe er in der Heimat keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen gehabt und habe an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass es in seinem Dorf den Stamm XXXX gegeben habe, der sehr mächtig gewesen sei und junge Männer zwischen 16 und 18 Jahren rekrutiert habe. Dies sei keine direkte Rekrutierung gewesen, sondern sie hätten junge Männer für den Krieg ausbilden wollen. Daher habe ihn sein Vater auch vor der Entführung durch diesen Stamm gewarnt und seine Flucht organisiert. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Befragt, ob in seinem Dorf die Regierung oder die Taliban an der Macht gewesen seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass der genannte Stamm XXXX an der Macht gewesen sei und er nicht wisse, ob dieser mit der Regierung oder den Taliban zusammengearbeitet habe. Er habe jedenfalls keinen direkten Kontakt zu den Taliban gehabt. Seine Familie sei 2016 ebenfalls wegen Problemen mit dem Stamm aus Afghanistan ausgereist, da dieser ihnen unrechtmäßig Vieh weggenommen habe. Zum Vorhalt, im Rahmen der Erstbefragung angegeben zu haben, dass ihnen der Stamm gesagt habe, dass sie die Rekrutierten ausbilden würden, um gegen die Taliban zu kämpfen und er nunmehr angebe, dass er nicht wisse, ob der Stamm mit den Taliban oder der Regierung zusammengearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Stamm ihnen immer gesagt habe, dass sie ausgebildet werden würden, um gegen die Taliban zu kämpfen. Er habe den Beschwerdeführer jedoch nicht persönlich angesprochen, sondern nur ungefähr einen Monat vor Ausreise seinen Vater. Auf Vorhalt, dass er im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, bereits eingeschult worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, gesagt zu haben, dass sie nur beabsichtigt hätten, ihn auszubilden. Er sei jedoch kein Mitglied der Gruppe gewesen, die eingeschult worden sei.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass es in seinem Dorf den Stamm römisch 40 gegeben habe, der sehr mächtig gewesen sei und junge Männer zwischen 16 und 18 Jahren rekrutiert habe. Dies sei keine direkte Rekrutierung gewesen, sondern sie hätten junge Männer für den Krieg ausbilden wollen. Daher habe ihn sein Vater auch vor der Entführung durch diesen Stamm gewarnt und seine Flucht organisiert. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Befragt, ob in seinem Dorf die Regierung oder die Taliban an der Macht gewesen seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass der genannte Stamm römisch 40 an der Macht gewesen sei und er nicht wisse, ob dieser mit der Regierung oder den Taliban zusammengearbeitet habe. Er habe jedenfalls keinen direkten Kontakt zu den Taliban gehabt. Seine Familie sei 2016 ebenfalls wegen Problemen mit dem Stamm aus Afghanistan ausgereist, da dieser ihnen unrechtmäßig Vieh weggenommen habe. Zum Vorhalt, im Rahmen der Erstbefragung angegeben zu haben, dass ihnen der Stamm gesagt habe, dass sie die Rekrutierten ausbilden würden, um gegen die Taliban zu kämpfen und er nunmehr angebe, dass er nicht wisse, ob der Stamm mit den Taliban oder der Regierung zusammengearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Stamm ihnen immer gesagt habe, dass sie ausgebildet werden würden, um gegen die Taliban zu kämpfen. Er habe den Beschwerdeführer jedoch nicht persönlich angesprochen, sondern nur ungefähr einen Monat vor Ausreise seinen Vater. Auf Vorhalt, dass er im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, bereits eingeschult worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, gesagt zu haben, dass sie nur beabsichtigt hätten, ihn auszubilden. Er sei jedoch kein Mitglied der Gruppe gewesen, die eingeschult worden sei.

Zur Frage, wieso er sich nicht in Herat oder Kabul niedergelassen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es in Kabul gefährlich sei und er in Herat keine Anknüpfungspunkte habe. Die Mehrheit von seiner Onkel und Tanten würden im Iran leben, in Afghanistan habe er noch zwei Tanten mütterlicherseits, zu denen er aber keinen Kontakt mehr habe. Zum Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, 6 Jahre in eine Koranschule gegangen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich dadurch erhofft habe, leichter in eine Schule gehen zu können. Im Iran sei er nicht geblieben, da sein Onkel dort in einer prekären finanziellen Lage sei und man keinen Pass erhalte. Seine Eltern würden sich dort auch nur illegal aufhalten. Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt 5 oder 6 Tage im Iran und ca. ein Monat in der Türkei aufgehalten. Seine Onkel und sein Vater hätten für seine Reise insgesamt 11 Million Toman bezahlt, da die Reise vom Iran aus begonnen habe. Zur Frage, weshalb seine Familie nicht mit ihm ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass dieser ursprünglich nicht beabsichtigt hätte, Afghanistan zu verlassen und sich nur wegen der Belästigung durch den Stamm in den Iran begeben habe. Seinem Bruder drohe zwar aufgrund seines jugendlichen Alters ebenfalls die Zwangsrekrutierung, es sei jedoch möglich, dass seine Familie nicht genügend Geld für die Weiterreise nach Europa gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ca. einmal im Monat Kontakt mit seiner Familie und es gehe ihr zwar gesundheitlich, jedoch nicht finanziell gut. Zu seinem Aufenthalt in der Türkei befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dort lediglich auf seine Weiterreise gewartet habe. Afghanen würden dort als Asylwerber nicht akzeptiert werden. Auf Vorhalt der Behörde, ob er im Iran aufgewachsen sei, stellte der Beschwerdeführer im Gegenzug die Frage, woher man dies denn wisse. Er könne nur angeben, dass seine Mutter vor ihrer Hochzeit im Iran gewesen sei, in weiterer Folge jedoch in Afghanistan geheiratet zu haben. Die Frage wurde vom Beschwerdeführer verneint, er habe nur nachgefragt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da ihm vom Schlepper erzählt worden sei, dass es hier keine Abschiebungen gebe. Zum Vorhalt, weshalb er die Reisekosten in Toman angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm sein Onkel den Betrag in Toman genannt habe. Im Rahmen der Erstbefragung sei er auf Farsi einvernommen worden, da er aufgrund des Aufenthaltes seiner Mutter im Iran auch diese Sprache verstehe. Zur Frage, was ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Afghanistan niemanden habe und seine Eltern bereits alles verkauft hätten. Seine Mutter gehöre der Volksgruppe der Hazara an und diese hätten dort Probleme. Zudem spreche man in Afghanistan Paschtu. Auf Vorhalt, dass er in Afghanistan aufgewachsen sei und daher auch Dari beherrschen müsste, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich aber nirgends auskenne.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hauptsächlich afghanische Freunde habe und in Österreich gerne als Fotograf arbeiten würde, es sei ihm jedoch gesagt worden, dass er diesen Job nicht ausüben könne. Er habe zudem auch bereits 3 Tage eine Probearbeit bei einer Metallbau Firma absolviert. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Deutschkurs auf A2 Niveau absolviert und bereite sich für die Prüfung auf B 1 Niveau vor. Neben seiner Tätigkeit als Fußballspieler habe er keine Schule besucht, sei nicht in einem Verein tätig gewesen und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer sei noch nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einer einstweiligen Verfügung in Österreich betroffen gewesen und er habe kein Interesse an einer freiwilligen Ausreise.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Teilnehmerbestätigung eines Handwerkerbasiskurses für Asylwerber vom 17.10. bis 19.10. 2016, eine Teilnahmebestätigung vom 10.08.2016 bezüglich des absolvierten Kurses "Österreichisches Staatsrecht für junge Flüchtlinge", eine Teilnahmebestätigung vom 10.07.2017 ein Fußballturnier betreffend sowie eine Urkunde vom 28.06.2017, wonach sich der Beschwerdeführer an einem Schulprojekt beteiligt habe, eine Vereinbarung vom 27.03.2017 bezüglich der Ausführung von Hilfstätigkeiten mit einem Lohn von 5 Euro pro Stunde und zwei Zertifikate vom 17.10.2016 und vom 31.03.2017, wonach der Beschwerdeführer Deutschprüfungen auf Niveau A1 und Niveau A2 bestanden habe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben in Bezug auf seine Rekrutierung gemacht, da er in seiner Ersteinvernahme angegeben habe, dass ihm die Regierung gesagt habe, dass er kämpfen müsse und zu diesem Zweck auch eingeschult worden sei. Hierauf bezogen sei festzuhalten, dass es in Afghanistan keine Wehrpflicht gibt. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Widerspruch konfrontiert hierzu ausgeführt, dass er nicht bereits ausgebildet worden sei, sondern die Leute ihn ausbilden hätten wollen. Auch habe er im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass er von der Regierung rekrutiert worden sei, vor der belangten Behörde habe er jedoch angegeben, dass er von einem Stamm rekrutiert worden sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe der Beschwerdeführer nur entgegnet, dass er nicht wisse, ob dieser Stamm mit der Regierung oder den Taliban zusammenarbeite. Da auch diese Angabe den Ausführungen der Erstbefragungen widerspreche, erwiderte der Beschwerdeführer nach Vorhalt dieses Widerspruches, dass der Stamm immer gesagt habe, dass die Ausbildung dem Kampf gegen die Taliban diene. Es erscheine der Behörde unplausibel, dass der Beschwerdeführer trotz Mächtigkeit des Stammes nicht wisse, ob dieser mit der Regierung zusammenarbeite. Es werde auch angemerkt, dass ausschließlich sein Vater und nicht der Beschwerdeführer persönlich vom Stamm angesprochen worden sei und der Beschwerdeführer zudem nicht benennen habe können, wer von diesem Stamm zu seinem Vater gekommen sei. Der Behörde erscheine weiters unplausibel, dass der Familie des Beschwerdeführers neben der Wegnahme ihrer Tiere nichts passiert sei, obwohl sie Probleme mit dem Stamm bekommen hätten. Aufgrund des persönlichen Eindruckes seien begründete Zweifel angebracht gewesen, ob der Beschwerdeführer überhaupt in Afghanistan aufgewachsen sei, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung auf Farsi einvernommen worden sei. Nach Vorhalt dieser Tatsache habe er angegeben, dass seine Mutter im Iran aufgewachsen sei und er daher auch Farsi sprechen könne. Auch habe er die Kosten der Reise nach Europa in der iranischen Währung angegeben, da ihm dies angeblich sein Onkel so gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem gefragt, woher die Behörde wissen würde, dass er im Iran aufgewachsen sei und habe zudem im Rahmen seiner Einvernahme auf mangelnde Anknüpfungspunkte in Afghanistan und die Landessprache Paschtu hingewiesen.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 27.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 27.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 31.01.2018 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass die Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem die Glaubwürdigkeit abspreche, weil er keine Details nennen habe können. Dabei lasse es die Behörde vermissen, sein junges Alter ausreichend zu würdigen. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme und versuchten Rekrutierung sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen und es sei daher verständlich, dass sich der Beschwerdeführer gewisse Dinge nicht merken habe können. Vor dem Hintergrund der in Afghanistan herrschenden patriarchalischen Verhältnisse sei es plausibel, dass ihn der XXXX Stamm nicht direkt angesprochen habe, sondern sich an seinen Vater als Oberhaupt der Familie gewandt habe. Die Behörde negiere zu Recht das Bestehen einer allgemeinen Wehrpflicht in Afghanistan, in der Beweiswürdigung lasse sie jedoch außer Acht, dass lokal mächtige Gruppierungen-wie der XXXX Stamm-sehr wohl Männer dazu zwingen würden, die Waffe für deren Sache zu ergreifen. Diesen Gruppierungen sei das Bestehen oder Nicht-Bestehen einer Wehrpflicht egal. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie in Afghanistan aufgewachsen, was die Behörde fälschlicherweise ohne triftige Gründe infrage stelle. Die Antwort "Woher wissen Sie das?" sei dahingehend zu verstehen gewesen, zu hinterfragen, wie die Behörde auf diesen Vorwurf gekommen sei und keine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Iran aufgewachsen sei. Jedenfalls hätte die Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährleisten müssen, da sie selbst anerkenne, dass der Beschwerdeführer keine (aktiven) verwandtschaftlichen Kontakte in Afghanistan mehr habe und seine gesamte Familie im Iran lebe. Es gebe also kein soziales Netz, welches ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auffangen würde. Entgegen der Einschätzung der Behörde sei es keinesfalls sicher, dass er in Afghanistan für sich selbst sorgen könne. Abschließend wolle der Beschwerdeführer noch auf seine gute Integration und seine Bemühung, die deutsche Sprache schnellstmöglich zu erlernen, hinweisen, da er sich bereits auf die B1 Prüfung vorbereite.6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 31.01.2018 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass die Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem die Glaubwürdigkeit abspreche, weil er keine Details nennen habe können. Dabei lasse es die Behörde vermissen, sein junges Alter ausreichend zu würdigen. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme und versuchten Rekrutierung sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen und es sei daher verständlich, dass sich der Beschwerdeführer gewisse Dinge nicht merken habe können. Vor dem Hintergrund der in Afghanistan herrschenden patriarchalischen Verhältnisse sei es plausibel, dass ihn der römisch 40 Stamm nicht direkt angesprochen habe, sondern sich an seinen Vater als Oberhaupt der Familie gewandt habe. Die Behörde negiere zu Recht das Bestehen einer allgemeinen Wehrpflicht in Afghanistan, in der Beweiswürdigung lasse sie jedoch außer Acht, dass lokal mächtige Gruppierungen-wie der römisch 40 Stamm-sehr wohl Männer dazu zwingen würden, die Waffe für deren Sache zu ergreifen. Diesen Gruppierungen sei das Bestehen oder Nicht-Bestehen einer Wehrpflicht egal. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie in Afghanistan aufgewachsen, was die Behörde fälschlicherweise ohne triftige Gründe infrage stelle. Die Antwort "Woher wissen Sie das?" sei dahingehend zu verstehen gewesen, zu hinterfragen, wie die Behörde auf diesen Vorwurf gekommen sei und keine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Iran aufgewachsen sei. Jedenfalls hätte die Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährleisten müssen, da sie selbst anerkenne, dass der Beschwerdeführer keine (aktiven) verwandtschaftlichen Kontakte in Afghanistan mehr habe und seine gesamte Familie im Iran lebe. Es gebe also kein soziales Netz, welches ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auffangen würde. Entgegen der Einschätzung der Behörde sei es keinesfalls sicher, dass er in Afghanistan für sich selbst sorgen könne. Abschließend wolle der Beschwerdeführer noch auf seine gute Integration und seine Bemühung, die deutsche Sprache schnellstmöglich zu erlernen, hinweisen, da er sich bereits auf die B1 Prüfung vorbereite.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018 vom BFA vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Mit dem Beschwerdeführer wurden die Situation aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen besprochen und diesem ausführlich Gelegenheit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Ebenso wurden im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG mit dem Beschwerdeführer seiner Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr, bzw. seine in Österreich gesetzten integrativen Schritte, sowie seine Zukunftserwartungen besprochen. Der Beschwerdeführer führte bei der Verhandlung vor dem BVwG befragt zu den Gründen für die Erhebung der Beschwerde zusammenfassend aus, dass es für junge Menschen wie den BF in Afghanistan schwer wäre zu überleben. In jeder Ecke stecke eine Gefahr. Wenn er heiraten wolle, so würde es dort keine Möglichkeit hierzu geben. Es gäbe auch keine Möglichkeit einen Job zu finden, bzw. könnte es insgesamt gefährlich für ihn werden. Es wäre für ihn jetzt nicht mehr möglich in Afghanistan zu leben, da sich seit 2016 auch seine Familie nicht mehr dort aufhalten würde. Die Familie würde sich im Iran aufhalten. Er hätte bereits mit seinem Vater auf Baustellen gearbeitet. Kabul kenne er nicht, da er sich nur in Daikundi aufgehalten hätte. Er hätte zunächst auch gar nicht nach Europa kommen wollen. Zunächst wäre er in den Iran gegangen um sich etwas Kleines aufzubauen, bzw. einen Job zu finden. In dieser Zeit wären jedoch die Wege frei nach Europa gewesen. Der Onkel väterlicherseits wäre der Meinung gewesen, dass es besser wäre nach Europa zu gehen. Dies wäre der Grund gewesen. Auf die aktuelle Situation in Afghanistan hingewiesen, führte der BF aus, dass dies zwar stimmen würde; es würde jedoch mindestens 20 bis 30 Jahre dauern. Jetzt wäre die Situation noch nicht sicher. Es gäbe immer wieder Selbstmordanschläge und er könne Afghanistan nicht als sicher bezeichnen. Auch die Zivilbevölkerung wäre von Bedrohungen betroffen. Befragt ob der BF über Informationen verfügen würde, die eine ihn konkret und unmittelbar betreffende Gefährdung indizieren könnten führte der BF aus, das es dort schwer wäre. Wenn sich jemand in die Luft sprengen würde, dann würde es keinen Unterschied machen ob es Zivilisten oder auch Gegner treffen würde. Er hätte telefonischen Kontakt mit einem rückgekehrten Freund in Afghanistan gehabt. Dieser hätte ihn unter Tränen berichtet, dass es für Europarückkehrer ein schweres Leben dort sei. Unter Umständen könne er dort auch getötet werden. Er hätte weder in Daikundi noch in Kabul irgend jemanden. Deswegen wäre es auch noch schwieriger für ihn dort zu überleben. Außerdem würde er wieder der Gefahr einer Bedrohung durch die XXXX unterliegen. In Folge führte der BF die Ausführungen vor dem BFA betreffend die Bedrohungen hinsichtlich der XXXX zur Kenntnis gebracht aus, dass er hierzu nichts mehr ergänzend wolle, bzw. dass dies alle Fluchtgründe wären. Die XXXX würden alle Personen, die über 16 Jahren wären rekrutieren. Zur Kenntnis gebracht, dass das der BF selbst angegeben hätte, dass er aus Daikundi stammen würde und Daikundi den vorliegenden Länderinformationen zufolge eine der sichersten Provinzen in Afghanistan wäre und es daher nicht nachvollziehbar wäre, warum die XXXX gerade in dieser Provinz Jugendliche zwangsrekrutieren sollten, führte der BF aus, dass diese nicht gesagt hätten, dass sie zwangsrekrutiert werden würden. Diese hätten propagiert, dass die Leute ausgebildet werden würden, dass sie ihre Orte und Bezirke verteidigen. In vielen Fällen wären die Leute dann nach Pakistan geschickt worden um dort ausgebildet zu werden für diese zu kämpfen. Es hätte sonst keinen Sinn gemacht so viel Geld auszugeben. Wenn er selbst nach Pakistan gegangen wäre, wisse er nicht, ob er je wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wäre. Den BF darauf hingewiesen, dass dieser vor dem BFA insbesondere Ausführungen betreffend einer Zwangsrekrutierung durch die XXXXzu Protokoll gegeben habe, führte der BF aus, dass er dies auch jetzt so nicht gesagt hätte, dass er zu 100% nach Pakistan gehen hätte müssen. Dies wäre jedoch eine Möglichkeit gewesen. Er hätte auch woandershin zur Ausbildung geschickt werden können. Der Beschwerdeführer räumte nachgefragt ein, dass es sich hierbei um Vermutungen handeln würde, da diese (die XXXX) ihnen nicht die Wahrheit sagen würden. Selbst wäre er nie von den XXXX kontaktiert worden, bzw. wäre ausschließlich sein Vater angesprochen worden. Darauf hingewiesen, dass es in Afghanistan keine allgemeine Wehrpflicht geben würde, führte der BF aus, dass dies stimmen würde, es jedoch so wäre, dass wenn man als Mensch keinen anderen Job finden würde um zu überleben, man auch diesen Job als Soldat annehmen müsse. Dann könne die Gefahr bestehen. Die Schleppung hätte rund 11 Millionen Toman gekostet. Darauf hingewiesen, dass es sich hierbei für afghanische Verhältnisse es sich um sehr viel Geld handeln würde, bzw. es mit diesem Geld möglich gewesen wäre, sich in Afghanistan auch in den großen Städten eine erste Lebensgrundlage zu sichern, führte der BF aus, dass es in Afghanistan keine Infrastruktur geben würde, bzw. es sich hierbei nicht um so viel Geld handeln würde, bzw. er nicht wisse, was er tun solle, wenn das Geld zu Ende wäre. Auch bestehe in den Großen Städten die Gefahr sexuell gefährdet zu werden, bzw. drogenabhängig zu werden. So ein Betrag an Geldes würde sehr schnell zu Ende gehen. Befragt zu integrativen Anstrengungen führte der BF aus, dass er einen B1 Kurs besucht habe, jedoch die Prüfung nicht bestanden habe. Er werde wieder zur Prüfung antreten. Zurzeit würde er Fußball spielen. Er wäre noch nicht Mitglied in einem Verein, würde jedoch bald eine Mitgliederkarte erhalten. Seinen Lebensunterhalt würde er aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten. In Österreich hätte er bisher rund 2 Monate in einer Schokoladenfabrik gearbeitet. Er hätte in Österreich viele Freunde, führe jedoch keine Beziehung. Er wolle in Österreich auf jeden Fall arbeiten. Er würde sehr gerne als Fotograf arbeiten. Von der Vertretung abschließend befragt, ob der BF Personen kennen würde, die von den XXXX rekrutiert worden wären, führte der BF aus, dass er gehört hätte, dass die Leute, die von diesen rekrutiert worden wären nie mehr zurückgekommen wären. Man hätte den Familien gesagt, dass diese geflüchtet, bzw. in den Iran gefahren wären. Er wäre sich jedoch sicher, dass es sich hierbei um eine Lüge handeln würde, bzw. dass diese Leute zu 100% getötet worden wären. Er hätte drei Jahre eine Schule besucht; hierbei hätte es sich jedoch nicht um eine stattliche Schule gehandelt, sondern um eine Moschee. Er hätte gegenwärtig nicht sehr viel Kontakt mit seinen Eltern im Iran. Diese würden sehr hart arbeiten und hätten daher nicht sehr viel Zeit für ein Gespräch. In den vergangenen Monaten wäre es nur zwei Mal zu einem Kontakt gekommen.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Mit dem Beschwerdeführer wurden die Situation aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen besprochen und diesem ausführlich Gelegenheit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Ebenso wurden im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG mit dem Beschwerdeführer seiner Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr, bzw. seine in Österreich gesetzten integrativen Schritte, sowie seine Zukunftserwartungen besprochen. Der Beschwerdeführer führte bei der Verhandlung vor dem BVwG befragt zu den Gründen für die Erhebung der Beschwerde zusammenfassend aus, dass es für junge Menschen wie den BF in Afghanistan schwer wäre zu überleben. In jeder Ecke stecke eine Gefahr. Wenn er heiraten wolle, so würde es dort keine Möglichkeit hierzu geben. Es gäbe auch keine Möglichkeit einen Job zu finden, bzw. könnte es insgesamt gefährlich für ihn werden. Es wäre für ihn jetzt nicht mehr möglich in Afghanistan zu leben, da sich seit 2016 auch seine Familie nicht mehr dort aufhalten würde. Die Familie würde sich im Iran aufhalten. Er hätte bereits mit seinem Vater auf Baustellen gearbeitet. Kabul kenne er nicht, da er sich nur in Daikundi aufgehalten hätte. Er hätte zunächst auch gar nicht nach Europa kommen wollen. Zunächst wäre er in den Iran gegangen um sich etwas Kleines aufzubauen, bzw. einen Job zu finden. In dieser Zeit wären jedoch die Wege frei nach Europa gewesen. Der Onkel väterlicherseits wäre der Meinung gewesen, dass es besser wäre nach Europa zu gehen. Dies wäre der Grund gewesen. Auf die aktuelle Situation in Afghanistan hingewiesen, führte der BF aus, dass dies zwar stimmen würde; es würde jedoch mindestens 20 bis 30 Jahre dauern. Jetzt wäre die Situation noch nicht sicher. Es gäbe immer wieder Selbstmordanschläge und er könne Afghanistan nicht als sicher bezeichnen. Auch die Zivilbevölkerung wäre von Bedrohungen betroffen. Befragt ob der BF über Informationen verfügen würde, die eine ihn konkret und unmittelbar betreffende Gefährdung indizieren könnten führte der BF aus, das es dort schwer wäre. Wenn sich jemand in die Luft sprengen würde, dann würde es keinen Unterschied machen ob es Zivilisten oder auch Gegner treffen würde. Er hätte telefonischen Kontakt mit einem rückgekehrten Freund in Afghanistan gehabt. Dieser hätte ihn unter Tränen berichtet, dass es für Europarückkehrer ein schweres Leben dort sei. Unter Umständen könne er dort auch getötet werden. Er hätte weder in Daikundi noch in Kabul irgend jemanden. Deswegen wäre es auch noch schwieriger für ihn dort zu überleben. Außerdem würde er wieder der Gefahr einer Bedrohung durch die römisch 40 unterliegen. In Folge führte der BF die Ausführungen vor dem BFA betreffend die Bedrohungen hinsichtlich der römisch 40 zur Kenntnis gebracht aus, dass er hierzu nichts mehr ergänzend wolle, bzw. dass dies alle Fluchtgründe wären. Die römisch 40 würden alle Personen, die über 16 Jahren wären rekrutieren. Zur Kenntnis gebracht, dass das der BF selbst angegeben hätte, dass er aus Daikundi stammen würde und Daikundi den vorliegenden Länderinformationen zufolge eine der sichersten Provinzen in Afghanistan wäre und es daher nicht nachvollziehbar wäre, warum die römisch 40 gerade in dieser Provinz Jugendliche zwangsrekrutieren sollten, führte der BF aus, dass diese nicht gesagt hätten, dass sie zwangsrekrutiert werden würden. Diese hätten propagiert, dass die Leute ausgebildet werden würden, dass sie ihre Orte und Bezirke verteidigen. In vielen Fällen wären die Leute dann nach Pakistan geschickt worden um dort ausgebildet zu werden für diese zu kämpfen. Es hätte sonst ke

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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