TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W168 2174806-1

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Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2174806-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zahl 1087550210 / 151366111, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zahl 1087550210 / 151366111, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018, zu Recht:

A)

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

2. Am 17.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der dieser zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass dieser im Alter von einem Jahr mit seiner Familie aus Afghanistan geflohen wäre. Im Iran hätte dieser nur 5 Jahre in die Schule gehen können und hätte dann die Schule abbrechen müssen um seine Familie zu ernähren. Er habe daraufhin ein Jahr auf einer Baustelle gearbeitet und wäre dabei zwei Mal von der der Polizei aufgegriffen worden. Beim dritten Mal wäre er nach Afghanistan abgeschoben worden. Bei einer erneuten Kontrolle wäre er aus Angst aus dem 5. Stock gesprungen und hätte sich den Rücken gebrochen. Daraufhin hätte er 1 Monat im Krankenhaus und weiters 6 Monate zu Hause verbringen müssen. Da der Beschwerdeführer seine Familie nicht mehr unterstützen kann, habe er beschlossen aus den Iran zu flüchten. Er wolle hier eine Schulbildung bekommen und wolle keine Angst mehr haben nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden. Weiter befragt führte dieser aus, dass er Angst habe in Afghanistan zu leben und im Krieg getötet zu werden. In den Iran wolle er nicht mehr zurück, da er sonst nach Afghanistan abgeschoben werden würde.

3. Das Alter des Beschwerdeführers wurde durch das BFA angezweifelt. Aus diesem Grund wurde eine multifaktorielle Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Mit gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Bolzmanninstitutes wurde das Mindestalter des Beschwerdeführers mit 16 Jahren festgestellt.

4. Am 22.03.2016 langte die Abhängigkeitsmeldung der PI Sattendorf bei der RD Kärnten ein.

5. Am 02.012.2016 langte ein Obsorgebeschluss des BG Baden bei der RD Kärnten ein.

6. Am 06.12.2016 langte die Zurücklegung der Vollmacht von Seiten der Caritas RD NÖ ein.

7. Am 08.03.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er wäre in Afghanistan geboren, jedoch im Iran aufgewachsen. Dort hätte er die ersten 4 bis 5 Jahre in Arak gewohnt, wäre jedoch dann nach Qom gezogen. Auch der Bruder würde dort mit seiner Familie leben. Die Familie hätte von Arak nach Qom umziehen müssen, da die Einwohner von Arak sehr rassistisch gewesen wären und sie dort keinen Job bekommen hätten. Im Iran hätte der Beschwerdeführer 5 Klassen einer Schule bis zum 12. Lebensjahr besucht. Nachdem die Schule zugesperrt worden wäre, hätte er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Befragt zum Gesundheitszustand führte er aus, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme oder keine Therapien benötige. Befragt zu den angegebenen Rückenverletzungen führte der Beschwerdeführer aus, aus, dass er diesbezüglich eine Platine gehabt hätte. Diese wäre jedoch operativ entfernt worden. Schmerzen würden jedoch weiterhin bestehen. Im Iran würden sich ein jüngerer Bruder und seine Eltern aufhalten. In Afghanistan würden sich keine Verwandten aufhalten. Der Bruder und die Eltern würden arbeiten. Die Eltern wären schon alt und könnten keine schweren Arbeiten verrichten. Die Mutter würde nicht mehr arbeiten. Der Vater könne nur leichte Tätigkeiten wie Pistazien sammeln und schälen ausüben. In Afghanistan würde er über keine verwandtschaftliche Kontakte verfügen. Mit den Familienangehörigen würde dieser über Telefon und Skype in Kontakt stehen. Befragt bezüglich der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation führte dieser aus, dass es diesen mittelmäßig gehen würde. Im Herkunftsland würde die Familie keinen Besitz bzw. über keine Grundstücke mehr verfügen. Die Familie würde aus der Provinz Bamyan stammen. Nähere Angaben zu den Kosten der Ausreise könnten nicht erstattet werden, da dies die Familie des Beschwerdeführers bezahlt hätte. Befragt warum die Familie Afghanistan verlassen hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Vater gesagt habe, dass damals Krieg geherrscht habe und die Taliban dort gekämpft haben. Damit sie dort nicht sterben wären sie geflohen. Weitere Gründe betreffend Afghanistan würden nicht vorliegen. Sonstige Fluchtgründe Afghanistan betreffend würden nicht vorliegen. Befragt hinsichtlich der Möglichkeit sich im Heimatland an einen anderen Ort zu begeben, um den Bedrohungen zu entgehen, führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser ein Shiite und Hazara sei. Diese seien eine Minderheit und könnten somit nicht überall in Afghanistan leben. Diese Information hätte dieser aus dem Internet. Selbst wäre er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Befragt zu den seitens des Beschwerdeführers erwarteten Folgen einer angenommenen Heimkehr nach Afghanistan führte dieser aus, dass er niemals in Afghanistan gewesen wäre. Er würde sich dort nicht auskennen. Es gäbe dort nur Krieg. Außerdem wäre er Hazara. Er würde sicherlich bei einem Attentat ums Leben kommen oder er würde von den verschiedensten Gruppierungen getötet werden. Er hätte dort niemanden mehr. Durch das BFA konkret zu den Gründen für das Verlassens des Irans befragt, führte der BF aus, dass dieser als er ein Jahr alt gewesen wäre aus Afghanistan in den Iran ausgereist sei. Daraufhin hätte sich die Familie für rund 4 bis 5 Jahre in Arak im Iran aufgehalten. Weil die Eltern dort nicht arbeiten hätten können und es diesen dort sehr schlecht ergangen wäre, wären diese in Qom übersiedelt. Weil der Aufenthaltstitel nur für die Stadt Arak gegolten hätte, hätten sie sich in Qom illegal aufgehalten. Er hätte die Schule nur bis zu der 5. Klasse besuchen können. Als sie mitbekommen hätten, dass die Schule illegal gewesen wäre, hätten sie die Schule geschlossen. Er hätte daraufhin arbeiten gehen müssen. Er hätte rund ein Jahr lang gearbeitet und wäre in dieser Zeit zwei Mal von den Beamten festgenommen worden. Jedes Mal hätte der Vater Geld geben müssen, damit dieser wieder frei gekommen wäre. Sie hätten auch gedroht, dass wenn er ein drittes Mal erwischt werden würde, nach Afghanistan geschickt werden würde. Einest Tages hätte er sich auf einer Baustelle befunden und die Beamten wären wieder gekommen. Er wäre geflüchtet und aus dem 5. Stock gesprungen. Dabei hätte er sich den Rücken und das Gesäß gebrochen. Dies wäre auch noch heute sichtbar. Ein Monat lang hätte er sich im Krankenhaus aufhalten müssen. In Folge wäre er 6 bis 7 Monate zu Hause gewesen. Dann hätte er mit Stöcken wieder gehen können. Er hätte nichts mehr tun können. Er hätte nicht mehr arbeiten gehen können, bzw. hätte er nicht mehr zur Schule gehen können. Er wäre nur mehr zu Hause bei seinen Eltern gewesen. Dann hätte er sich entschlossen hierher zu kommen um eine bessere Zukunft zu haben. In Österreich könnte er vielleicht als Frisör arbeiten. Nachgefragt warum die Angehörigen im Iran leben könnten, während der Beschwerdeführer ausreisen hätte müsse, führte dieser aus, dass die Eltern schon alt wären. Die Beamten würden diesen nichts tun. Betreffend des Bruders gab dieser zu Protokoll, dass dieser verheiratet wäre und die Frau des Bruders eine Aufenthaltskarte für Qom hätte. Sonstige Ausführungen wurden nicht erstattet.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Betreuungseinrichtung einen Deutschkurs besucht habe, bzw. auch eingeschrieben für einen Schulabschluss wäre. Es wurde diesbezüglich eine Teilnahmebestätigung Deutsch vom 01.09.2016 eines namentlich genannten Sprachstudios, sowie ein Schreiben des Samariterbundes über die Absolvierung des Deutschkurses im Ausmaß von 84 Unterrichtseinheiten, bzw. eine Information betreffend der Voranmeldung des Beschwerdeführers betreffend eines Basiskurses beim Verein Blitz, sowie eine Anmeldung fü die A2 Prüfung im April 2007 vor. Auch wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit Gitarre und Klavier spielen lerne.

Vorgelegt wurde weiters ein Entlassungsbrief des LKH Wr. Neustadt der Abteilung für Kinder und Jugendheilkunde betreffend der komplikationslosen Entmetallisierung in Allgemeinnarkose am 12.07.2016. Als Therapievorschlag wurde diesbezüglich Ibuprofen 600 mg bei Schmerzen, bzw. Wundsäuberung übermittelt. Sowie eine empfohlene Kontrolle und Nahtentfernung entweder beim Hausarzt bzw. bei einer unfallchirurgischen Ambulanz angeregt. Weiters wurden eine stationäre Aufenthaltsbestätigung des LKH Wr. Neustand am 11.07.2016 bis 14 Uhr 25, sowie eine Terminbestätigung bei der Wirbelsäulenambulanz des LKH Wr. Neustand für den 07.07.2016 vorgelegt.

Mit Mitteilung vom 21.08.2017 wurde dem BFA betreffend den Gesundheitszustand mitgeteilt, dass keine aktuellen Befunde vorliegen würden. Auch wären keine Behandlungen bzw. Therapien diesbezüglich mehr erforderlich. Der Beschwerdeführer würde auch unter keinen diesbezüglichen Schmerzen leiden, bzw. wären auch keine weiteren gesundheitlichen Folgen durch diesen Eingriff entstanden.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung oder Bedrohung im Heimatland Afghanistan geltend machen konnte. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würde sich ergeben, dass die Familie vor vielen Jahren aufgrund des damals vorherrschenden Krieges wegen der schlechten Sicherheitslage das Land verlassen hätte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere Kabul, wäre die beschwerdeführende Partei keiner Gefährdung ausgesetzt. Diese hatte keine aktuellen Fluchtgründe in Bezug auf ihre Heimat Afghanistan vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre diese keiner sie speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt und die beschwerdeführende Partei habe das Vorliegen einer solchen glaubhaft auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Der beschwerdeführenden Partei würde in Afghanistan aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftslandes ereignet hätten, keine Verfolgung drohen. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug zu seinen sich im Iran aufhältigen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Dies, da dieser auch ausgeführt hat, dass es auch im Iran in der Lage gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt in finanzieller Hinsicht gut zu meistern. Der Beschwerdeführer hätte bereits in der Baubranche gearbeitet und es wäre ihm auch möglich gewesen seine Reise nach Österreich selbständig zu bewältigen. Die Verwandten im Iran hätten den Beschwerdeführer die Reise nach Europa finanziert, sodass auch von diesen mögliche Unterstützungen zu erwarten sind. Auch wäre es nicht ersichtlich, warum eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen diese außer Stande setzen sollte, diesen auch weiterhin finanziell zu unterstützen. Bei dem Beschwerdeführer würde es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln, der mit den kulturellen Gepflogenheiten, als auch der Sprache Afghanistans vertraut ist. Die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wäre ebenso möglich. Der Aufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan, insbesondere in Kabul wäre dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Auch könne sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr auch an die zahlreichen vor Ort tätigen NGOs wenden um zumindest erste Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Diesen wäre auch zu entnehmen, dass die Hazara im politischen Machtgefüge und im Militär zu den tragenden Säulen des afghanischen Staates zählen würden und im afghanischen Staat mehre bedeutende Regierungsposten von Angehörigen der Hazara bekleidet würden. Auch der stellvertretende Armeechef wäre Angehöriger der Hazara. Eine Gruppenverfolgung der Hazara könne nicht angenommen werden. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden und es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu dem angeführten Cousin, bestehen würde, stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit keine Bindungen zu Österreich vorliegen. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer hätte sich erst rund 2 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, sich jedoch bereits 15 Jahre im afghanisch/persischen Bereich, sodass dieser in der dort vor Ort herrschenden Kultur als soziologisiert anzusehen sei. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen wäre eine Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1 -3 BFA - VG zulässig.Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung oder Bedrohung im Heimatland Afghanistan geltend machen konnte. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würde sich ergeben, dass die Familie vor vielen Jahren aufgrund des damals vorherrschenden Krieges wegen der schlechten Sicherheitslage das Land verlassen hätte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere Kabul, wäre die beschwerdeführende Partei keiner Gefährdung ausgesetzt. Diese hatte keine aktuellen Fluchtgründe in Bezug auf ihre Heimat Afghanistan vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre diese keiner sie speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt und die beschwerdeführende Partei habe das Vorliegen einer solchen glaubhaft auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Der beschwerdeführenden Partei würde in Afghanistan aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftslandes ereignet hätten, keine Verfolgung drohen. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug zu seinen sich im Iran aufhältigen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Dies, da dieser auch ausgeführt hat, dass es auch im Iran in der Lage gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt in finanzieller Hinsicht gut zu meistern. Der Beschwerdeführer hätte bereits in der Baubranche gearbeitet und es wäre ihm auch möglich gewesen seine Reise nach Österreich selbständig zu bewältigen. Die Verwandten im Iran hätten den Beschwerdeführer die Reise nach Europa finanziert, sodass auch von diesen mögliche Unterstützungen zu erwarten sind. Auch wäre es nicht ersichtlich, warum eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen diese außer Stande setzen sollte, diesen auch weiterhin finanziell zu unterstützen. Bei dem Beschwerdeführer würde es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln, der mit den kulturellen Gepflogenheiten, als auch der Sprache Afghanistans vertraut ist. Die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wäre ebenso möglich. Der Aufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan, insbesondere in Kabul wäre dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Auch könne sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr auch an die zahlreichen vor Ort tätigen NGOs wenden um zumindest erste Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Diesen wäre auch zu entnehmen, dass die Hazara im politischen Machtgefüge und im Militär zu den tragenden Säulen des afghanischen Staates zählen würden und im afghanischen Staat mehre bedeutende Regierungsposten von Angehörigen der Hazara bekleidet würden. Auch der stellvertretende Armeechef wäre Angehöriger der Hazara. Eine Gruppenverfolgung der Hazara könne nicht angenommen werden. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden und es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu dem angeführten Cousin, bestehen würde, stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit keine Bindungen zu Österreich vorliegen. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer hätte sich erst rund 2 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, sich jedoch bereits 15 Jahre im afghanisch/persischen Bereich, sodass dieser in der dort vor Ort herrschenden Kultur als soziologisiert anzusehen sei. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen wäre eine Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins, -3 BFA - VG zulässig.

9. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege der gesetzlichen Vertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Minderjähriger, Hazara und Shiite besonders vulnerabel wäre. Auch wäre dieser in Afghanistan nicht sozialisiert, würde als Fremder auffallen und ins Visier der Taliban geraten. Bereits die Eltern wären aus Afghanistan aufgrund der Gefahr der Ermordung durch die Taliban, sowie der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion geflohen. Wie auch das BFA in den Länderfeststellungen festhalten würde, würde die Diskriminierung gegen Hazara weiterhin in Afghanistan bestehen. Diese würde in Form von Erpressungen, Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, physischen Misshandlungen und Verhaftungen bestehen. Immer häufiger würden sich Anschläge auf schiitische Moscheen ereignen. Dies würde auf eine zunehmende religiöse Verfolgung gegen Schiiten schließen lassen. Die drohenden Verfolgungshandlungen würden insgesamt ein relevantes Intensitätsausmaß darstellen, welches insgesamt als politisch-religiöse Verfolgung im Sinne der GFK und unmenschlicher Strafe gleichzukommender Behandlung zu sehen wäre. Dem Beschwerdeführer würde in Afghanistan unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohen, allenfalls ein Leben unter erniedrigenden und unmenschlichen Bedingungen, wogegen der Staat keinen Schutz bieten würde. Aufgrund der Talibanpräsenz in der Provinz Bamyan wäre die beschwerdeführende Partei einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Bereits der Weg von Kabul nach Bamyan wäre zu gefährlich und daher unzumutbar. Auch hätte der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage. Aus den Länderfeststellungen würde sich die mangelhafte Schutzwürdigkeit des Staates ergeben. Die Zentralregierung würde nur über mangelhafte Herrschaftsgewalt verfügen, es existiere keine staatliche Ordnungsmacht, sodass Zivilisten ungehindert Angriffen der Taliban ausgesetzt wären. Rückkehrer aus dem Westen würden ebenfalls im Visier der Taliban stehen. Das BFA verkenne die Lage in Afghanistan und in Kabul, insbesondere für Minderjährige und berücksichtige nicht die dortige konkrete und spezielle Gefährdung Minderjähriger. Auch in den Großstädten würden sich täglich sicherheitsrelevante Vorfälle ereignen. Bei alleinstehenden Minderjährigen wäre ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen und es käme eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Dass der Lebensunterhalt gesichert wäre, könne nicht angenommen werden. Aufgrund des "Arbeitsunfalles", bei dem die beschwerdeführende Partei schwer verletzt worden wäre, wäre das berufliche Fortkommen erschwert. Auch würde die beschwerdeführende Partei diesbezüglich weiterhin unter Schmerzen leiden. Meine Lebensgrundlage wäre in Afghanistan daher aufgrund mangelnder physischer Belastbarkeit umso gefährdeter. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan über kein soziales Netz verfügen. Aus diesem Grund würde dieser bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Auch habe die Behörde eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich Deutschkurse, er werde altersadäquat versorgt und betreut, sowie hätte dieser die Möglichkeit Bildungschancen wahrzunehmen. Die Behörde hätte somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK iVm Art. 1 BVG über die Rechte der Kinder gemessen gegenüber dem öffentlichen Interesse einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG, bei Abweisung auf Gewährung von subsidiären Schutz, bzw. auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen wurden gestellt. Weiters wurden die Anträge gestellt die Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Herkunftslandes Afghanistan aufzuheben, sowie festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig wäre.9. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege der gesetzlichen Vertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Minderjähriger, Hazara und Shiite besonders vulnerabel wäre. Auch wäre dieser in Afghanistan nicht sozialisiert, würde als Fremder auffallen und ins Visier der Taliban geraten. Bereits die Eltern wären aus Afghanistan aufgrund der Gefahr der Ermordung durch die Taliban, sowie der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion geflohen. Wie auch das BFA in den Länderfeststellungen festhalten würde, würde die Diskriminierung gegen Hazara we

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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