Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §12aSpruch
W124 2204685-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter im Verfahren zur amtswegigen Überprüfung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 28.08.2018, Zl. 751148104-180790965, der am 28.08.2018 im Verfahren über den Antrag vom 21.08.2018 von XXXX geb. XXXX , StA Indien, auf internationalen Schutz mündlich verkündet wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter im Verfahren zur amtswegigen Überprüfung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 28.08.2018, Zl. 751148104-180790965, der am 28.08.2018 im Verfahren über den Antrag vom 21.08.2018 von römisch 40 geb. römisch 40 , StA Indien, auf internationalen Schutz mündlich verkündet wurde, beschlossen:
A)
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) werden an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, folgende gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) werden an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, folgende gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:
1. § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005- AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013,1. Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005- AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,
in eventu
2. § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,2. Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,
in eventu
3. § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,3. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,
in eventu
4. § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,4. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,
in eventu
5. § 12a AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013.5. Paragraph 12 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Verfahren zur amtswegigen Überprüfung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste erstmals am 20.05.2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesasylamt, Aussenstelle Graz, einen Asylantrag unter der Geltung des AsylG 1997 (2003), BGBl. I Nr. 76/1997, BGBl I Nr. 101/2003.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste erstmals am 20.05.2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesasylamt, Aussenstelle Graz, einen Asylantrag unter der Geltung des AsylG 1997 (2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,.
In der mit dem BF am XXXX vor dem BAA aufgenommenen Niederschrift führte dieser als Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass sein Vater und dessen Bruder wegen der Erbschaft Streit gehabt hätten. Der Onkel des BF habe alles haben wollen. Deswegen habe der Onkel des BF einen Bruder von diesem umgebracht. Selbst der BF sei dabei von seinem Onkel an den Beinen verletzt worden. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Einvernahme vor der Grenze angegeben habe, dass dieser ein großes politisches Problem haben würde, behauptet dieser ein solches nicht zu haben und ihn der Dolmetscher an der Grenze falsch verstanden habe.In der mit dem BF am römisch 40 vor dem BAA aufgenommenen Niederschrift führte dieser als Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass sein Vater und dessen Bruder wegen der Erbschaft Streit gehabt hätten. Der Onkel des BF habe alles haben wollen. Deswegen habe der Onkel des BF einen Bruder von diesem umgebracht. Selbst der BF sei dabei von seinem Onkel an den Beinen verletzt worden. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Einvernahme vor der Grenze angegeben habe, dass dieser ein großes politisches Problem haben würde, behauptet dieser ein solches nicht zu haben und ihn der Dolmetscher an der Grenze falsch verstanden habe.
Im Jahr 2003 sei der Bruder des BF umgebracht worden und der BF bis April 2004 von seinem Onkel immer wieder verprügelt worden. Sein Vater hätte seinem Onkel alles geben sollen, ansonsten er sie alle umbringen würde. Von Seiten der Polizei habe er diesbezüglich keinen Schutz, als diese sich immer wieder bestechen lassen würde.
Der BF tauchte während des Verfahrens unter und wurde vom Bundesasylamt am XXXX eingestellt.Der BF tauchte während des Verfahrens unter und wurde vom Bundesasylamt am römisch 40 eingestellt.
Der BF hielt sich in der Folge fünf Jahre lang unerkannt im Vereinigten Königreich auf. Dort wurde vom BF kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Das im Jahr 2005 eingestellte Verfahren des BF auf Grund von Fristablauf konnte nicht wieder aufgenommen werden und stellte der BF nach der Landung am Flughafen Wien/Schwechat am XXXX vor Beamten der Grenzpolizeiinspektion einen Antrag auf internationalen Schutz.Das im Jahr 2005 eingestellte Verfahren des BF auf Grund von Fristablauf konnte nicht wieder aufgenommen werden und stellte der BF nach der Landung am Flughafen Wien/Schwechat am römisch 40 vor Beamten der Grenzpolizeiinspektion einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der mit dem BF am XXXX aufgenommen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass der Vater des BF mit seinem Bruder einen Erbschaftsstreit gehabt habe. Im Zuge dessen sei auch der Bruder des BF umgebracht worden. Er habe nicht woanders in Indien leben können, da dies sehr schwierig gewesen sei und seine Eltern gemeint hätten, er solle lieber weggehen.In der mit dem BF am römisch 40 aufgenommen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass der Vater des BF mit seinem Bruder einen Erbschaftsstreit gehabt habe. Im Zuge dessen sei auch der Bruder des BF umgebracht worden. Er habe nicht woanders in Indien leben können, da dies sehr schwierig gewesen sei und seine Eltern gemeint hätten, er solle lieber weggehen.
Der Bruder des BF sei im Jahr 2003 getötet worden. Man habe ihn in einem Fluss geworfen und hätte man davon 4 Tage später erfahren. Der Streit habe mit allen bestanden. Ob sein Bruder getötet worden sei, wisse der BF nicht genau. Ob es sich beim Tod des Bruders um Selbstmord gehandelt habe könne er nicht sagen, würden aber die Leute so reden. Eine Untersuchung von Seiten der Polizei habe es gegeben, doch habe diese gemeint, dass es sich dabei um einen Selbstmord gehandelt habe. Ein Rechtsanwalt sei nicht zu Rate gezogen worden, doch seien die Eltern des BF einige Mal bei Gericht gewesen.
Die Angehörigen des BF würden sich an verschiedenen Orten aufhalten. Die Mutter des BF würde sich bei ihrer Schwester aufhalten, die Schwester des BF würde in K. bei ihrem Ehemann leben und sich sein Bruder irgendwo in Indien aufhalten.
In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an nichts neues vorbringen zu wollen.In der mit dem BF am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an nichts neues vorbringen zu wollen.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung führte das BAA im Wesentlichen aus, dass dem BF im Herkunftsstaat Indien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des BF im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch seinen Onkel wegen eines Grundstückstreites sei unglaubwürdig und würde jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das BAA im Wesentlichen aus, dass dem BF im Herkunftsstaat Indien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des BF im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch seinen Onkel wegen eines Grundstückstreites sei unglaubwürdig und würde jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt II.).Ebenso würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte des BF aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und sei ein Eingriff in das Privatleben des BF gerechtfertigt. (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte des BF aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und sei ein Eingriff in das Privatleben des BF gerechtfertigt. (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , C 16 420.2999-1/2011/8E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.3. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , C 16 420.2999-1/2011/8E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Dabei wurde u.a. festgestellt, dass der BF im Heimatland von seinem Onkel oder dessen Familie wegen eines Grundstreites nicht verfolgt werden würde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF lediglich unsubstantiiert vorgebracht habe, dass er und seine Familie von dem Onkel, der ein Grundstück der Familie des BF beanspruche, verfolgt worden sei. Er habe jedoch trotz mehrfacher deutlicher Befragung in insgesamt drei Einvernahmen in keiner Weise erklärt, worin genau diese Verfolgung bestanden haben solle. Der BF habe sich vielmehr darauf beschränkt wiederholt zu behaupten, seine Familie sei belästigt worden, ohne je einen konkreten Vorfall zu nennen.
Dies gelte auch für die vom BF einzig konkret vorgebrachte Tötung eines seiner Brüder. Allerdings habe der BF dazu zunächst vorgebracht, er könne sich nicht erinnern, wann der Bruder ermordet worden sei, um erst in späteren Einvernahmen anzugeben, dass dies im Jahr 2003 vorgefallen sei. Dies sei dem AsylGH unglaubwürdig erschienen, da derart einschneidende Ereignisse, zumal wenn sie-wie der BF behauptet habe-dass auch er Gefahr laufe, getötet zu werden, im Allgemeinen gut in Erinnerung bleiben würde. Außerdem habe er BF erst in der letzten Einvernahme Details zum Tod seines Bruders angegeben, die jedoch auch auf einen Suizid des Bruders des BF hindeuten könnten. Der BF habe jedenfalls in einer Weise darlegen können, worauf er die Annahme gestützt habe, dass der Onkel und dessen Familie für den Tod verantwortlich seien.
Des weiteren habe er auch keine Verfolgungshandlungen gegen seine in Indien verbliebenen Angehörigen behauptet, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, zumal der Vater des BF als eigentlicher Erbe mittlerweile (krankheitsbedingt) verstorben sei und der BF mit seiner Familie die ganze Zeit über in Kontakt gestanden sei. Hätte es Vorfälle in Bezug auf die Grundstücksansprüche gegeben, wäre dies dem BF sicherlich bekannt geworden.
Schließlich sei das Vorbringen des BF im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr in Indien schon allein deshalb unglaubwürdig, weil der BF während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Großbritannien keinen Versuch unternommen habe, dort um internationalen Schutz anzusuchen und deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er einen solchen Antrag gestellt hätte (oder hat), wenn er aufgrund einer fremdenrechtlichen Kontrolle Gefahr gelaufen wäre, mangels eines anderen als des asylrechtlichen Aufenthaltstitels des Landes verwiesen zu werden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass bei dem Antrag in Österreich derselbe Zweck im Vordergrund stehen würde.
Rechtlich wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der BF schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner ernsthaften Verfolgung durch einen Onkel oder dessen Familie wegen eines Grundstücksstreits des ausgesetzt gewesen wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der BF nunmehr einer Verfolgung aus den behaupteten Gründen ausgesetzt sein könnte. Zudem würde darauf hingewiesen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen alleine aus dem Grunde ausgesetzt sei, dass er im Ausland erfolglos Asyl gesucht habe.
Das BAA habe zu Recht erkannt, dass der BF kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zustehe.Das BAA habe zu Recht erkannt, dass der BF kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zustehe.
Im Falle der Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat bei dieser weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werde. Es bestünden nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig lassen werden könnten.Im Falle der Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat bei dieser weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werde. Es bestünden nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig lassen werden könnten.
Dazu sei zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betreffe, weiterhin vom Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet sei, sich daraus keine den BF konkret betreffende Gefahr herleiten lasse.
Es sei zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könne, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würde oder sein Leben aus irgendeinen sonstigen Grunde gefährdet sei. Der BF sei bereits vor seiner Ausreise aus Indien keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt gewesen und bei dieser weiter als gesund anzusehen, sodass er nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen könne, die ihm seinen Lebensunterhalt würde.
Am XXXX erwuchs das Erkenntnis des AsylGH in Rechtskraft.Am römisch 40 erwuchs das Erkenntnis des AsylGH in Rechtskraft.
Am XXXX wurde gegen den BF mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Zahl: 13314723/FRB/12 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 46 FPG verhängt.Am römisch 40 wurde gegen den BF mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Zahl: 13314723/FRB/12 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG verhängt.
In der Folge wurde der BF am 17.01.2013 aus Schubhaft entlassen, nachdem kein Heimreiszertifikat ausgestellt wurde.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Zl. XXXX , vom XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF bereits zweimal von inländischen Gerichten zu rechtskräftigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.03.2013, Zl. 051 Hv 77/2012 h wurde der BF wegen §§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall StGB, § 229 Abs. 1 StGB und § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.03.2013, Zl. 051 Hv 77/2012 h wurde der BF wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
Außerdem würde dieser weder über familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet verfügen und würde der BF behördlich nicht gemeldet sein. Er verfüge derzeit über keine Barmittel und bestehe die Gefahr, dass der BF durch seine Ausreise bzw. seinen Lebensunterhalt durch die Begehung weiterer strafbarer Handlungen finanzieren würde.
Aus diesen Gründen sowie der Gefahr der Vereitelung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dringend erforderlich, weshalb einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Am XXXX stellte der BF einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der mit dem BF vor den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht bestehen würden, weshalb er nach Indien nicht zurückkehren können. Er würde auf der Straße leben und nichts zu essen haben.Am römisch 40 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der mit dem BF vor den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht bestehen würden, weshalb er nach Indien nicht zurückkehren können. Er würde auf der Straße leben und nichts zu essen haben.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag des BF vom XXXX auf Erteilung des internationalen Schutzes gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF vom römisch 40 auf Erteilung des internationalen Schutzes gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).
Am 21.08.2018 brachte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, zu welchen der BF noch am selbigen Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Der BF gab anlässlich jener Befragung in Bezug auf die Gründe seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen zu Protokoll, Österreich seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in seinem vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben.
Er sei mit