TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W168 2181204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2181204 - 1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl.1051107009 - 150118527, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl.1051107009 - 150118527, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste schlepperunterstützt unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, aus der Provinz Sar-i Pul zu stammen, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Nach fünfjährigem Schulbesuch sei er bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seine gesamte Familie sei im Iran aufhältig. Er selbst sei im Oktober 2014 aus dem Iran kommend Richtung Türkei ausgereist. Mittels Schlauchboot wäre er schließlich von dort nach Griechenland gelangt. Danach sei er schlepperunterstützt weiter nach Serbien und von dort aus mit einem Kastenwagen bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er Afghanistan bereits als Kind mit seinen Eltern verlassen habe. Auf der Flucht von Afghanistan in den Iran seien sie bombardiert und beschossen worden, wovon der Beschwerdeführer bis heute eine Narbe am linken Fuß hätte. Nach dem Verlassen Afghanistans habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Iran gelebt. Da sie jedoch im Iran als Afghanen keine Rechte gehabt hätten, seien ihre Häuser angezündet und zerstört worden. Sein Leben wäre im Iran nicht mehr sicher gewesen. Deshalb habe er beschlossen den Iran zu verlassen.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 09.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person führte diser aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus der Provinz Sar-i Pul, gehöre dem schiitischen Islam und der Volksgruppe der Hazara an. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben. Er befinde sich gegenwärtig nicht in medizinischer Behandlung, habe jedoch einen Riss im Trommelfell und sei deswegen operiert worden Er sei traditionell verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau sei derzeit im Iran aufhältig. Seine Kinder würden über die iranische Staatsbürgerschaft verfügen.

Auf Aufforderung, einen kurzen Lebenslauf bezüglich seiner Person zu schildern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Afghanistan geboren zu sein und bis zum 13. Lebensjahr seinen Eltern bei der Viehhaltung geholfen zu haben. Im Alter von 15 Jahren habe er mit seinen Eltern Afghanistan verlassen und sei nach einem einmonatigen Aufenthalt in Pakistan in den Iran gereist. In Iran habe er immer in der Landwirtschaft gearbeitet und hätte dort ein eigenes Grundstück in Pacht bewirtschaftet.

An die letzte Nacht vor der Flucht könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, er sei jedenfalls mithilfe eines Schleppers, dem er 2000 Euro gezahlt habe, nach Österreich eingereist. Er halte sich seit dem 01.02.2015 in Österreich auf und habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat weder Familienangehörige noch Freunde. Er sei im Heimatland weder vorbestraft oder inhaftiert gewesen noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Auch bestehe gegen den Beschwerdeführer keine aktuelle Fahndungsmaßnahme wie ein Haftbefehl oder eine Strafanzeige und er sei nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Die Frage, ob dieser im Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Auch habe er keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt und im Heimatland nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer wie folgend aus:

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern.

A: Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern in Mian Dareh gelebt. Dann kam ein Kampf in unserem Dorf zu Stande. Die Mujaheddin haben unser Gebiet als Trainingsareal in Besitz genommen. Daraufhin begann ein großer Kampf. Damals kämpfte die Provinz Sare Pol gegen Russland. Meine Familie musste die Soldaten mit essen und lebensnotwendiger Versorgung unterstützen. Russland gewann den Kampf und besetzte Sare Pol. Daraufhin flüchteten meine Eltern mit mir. Während der Flucht nach Pakistan wurden wir von den Russen bombardiert. Es waren ca. 1500 Menschen von Sare Pol nach Pakistan unterwegs. Auch ich wurde bei dieser Bombardierung verletzt.

F: Wurde Ihre Familie gezielt verfolgt oder flüchteten Sie aufgrund der allgemeinen Besetzung Russlands?

A: Nein. Alle in unserem Dorf mussten fliehen es war keine gezielte Verfolgung gegen Familienmitglieder von mir.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich habe in Afghanistan nirgends einen Platz zum Leben. Als ich minderjährig war musste ich Afghanistan verlassen. Ich kenne niemanden in Afghanistan. Mittlerweile besetzen die Taliban Sare Pol.

F: Warum haben Sie die Geburtsurkunde Ihres Vaters vorgelegt?

A: Ich will damit beweisen, dass ich Afghane bin.

Anm. AW legt drei Ausdrucke vor.Anmerkung AW legt drei Ausdrucke vor.

Was möchten Sie mit diesen Ausdrucken beweisen?

A: Bei den drei Personen handelt es sich um

HAJI Baz Panahi, mein Onkel mütterlicherseits,

ABDUL RASHID NASIRI, der Cousin von meinem Vater

Mohammad Ali ZAKI, der Schwiegersohn vom Cousin meines Vaters

Diese drei wurden im Jahr 2016 von den Taliban getötet obwohl sie Geld bezahlten.

Vorh. Sie gaben vorher an, Sie hätten niemanden mehr in Afghanistan.

Jetzt geben Sie an dass diese drei Personen von den Taliban in Sare Pol getötet wurden.

A: Ja diese lebten im Iran, dann sind Sie wieder nach Afghanistan zurückgezogen und deshalb wurden Sie getötet.

F: Warum sind diese getötet worden?

A: Diese drei wurden getötet weil diese Hazara sind.

F: Was wollten Sie beweisen, mit der Vorlage dieser drei Männer?

A: Diese gingen zurück wurden jedoch getötet weil sie Hazara sind.

F: Aus welchen Gründen haben Sie den Iran verlassen?

A: Ich musste alle sechs Monate meine Aufenthaltskarte verlängern lassen. Eines Tages kaufte ich eine Satellitenschüssel, dass darf man nicht. Deshalb durfte ich mir meinen Aufenthaltstitel nicht mehr verlängern lassen. Deshalb habe ich den Iran verlassen.

F: Warum können Ihre Familienmitglieder noch im Iran leben?

A: Die haben keine Dokumente mehr. Das Leben ist jetzt sehr schwer für diese.

Vorh. Die Aufenthaltsberechtigung wurde bereits 2011 nicht mehr verlängert, warum sind Sie erst 2015 ausgereist?

A: Ich habe versucht illegal dort weiter zu leben. Aber die Polizei kam dann immer öfter zu uns. Sie beschuldigten mich mit den Satelliten zu handeln. So konnte ich oft am Abend nicht nach Hause kommen. Die Lage wurde immer schlechter deshalb habe ich mich entschlossen zu flüchten.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich keine Verwandte zu haben. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und könne ein Zertifikat auf dem Niveau A2 vorweisen. Zudem habe er beim Deutschunterricht im Rahmen der Flüchtlingshilfe teilgenommen. Im Bundesgebiet hätte dieser bereits zahlreiche Freunde gefunden und beziehe keine Leistungen mehr von der Grundversorgung. Neben der Bezahlung seiner anfallenden Mietkosten würde dieser seiner im Iran lebenden Familie Geldleistungen überweisen. In Österreich lebe dieser in keiner Lebensgemeinschaft. Er sei in keinem Verein tätig, habe aber bereits zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten absolviert. Er sei weder von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich oder von einem zivil-oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren betroffen gewesen. In Österreich würde dieser über keinen nennenswerten Privatbesitz verfügen. Die Länderfeststellungen zu Afghanistan dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht verzichtete dieser auf die Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme folgende Unterlagen vor:

-Geburtsurkunde des Vaters im Original

-Befristete Aufenthaltskarte vom Iran im Original

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung für eine Abendschule im Iran im Original

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde aus Afghanistan im Original

-befristete Arbeitserlaubnis vom Iran im Original

-Aufenthaltskarte vom Iran im Original

-Kopie von den Aufenthaltskarten der Frau und Kinder im Iran im Original

-Zertifikat einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1

-zwei Kursbestätigungen vom 10.05.2017 und vom 25.01.2017, wonach der Beschwerdeführer vom 01.02.2017 bis 10.05.2017 sowie vom 21.10.2017 bis 25.01.2017 Deutschkurse auf A1 Niveau besucht habe

-Empfehlungsschreiben vom 02.10.2017

-Teilnahmebestätigungen vom 25.09.2017 über 10 Einheiten Deutschunterricht

-Teilnahmebestätigung vom 22.05.2015 über Deutschunterricht vom 06.03.2015-18.05.2015

-Arztbrief eines Klinikums vom 08.05.2017 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 03.05.2017 bis 08.05.2017 mit der Diagnose bei Entlassung chronische Otitis media links (Mittelohrentzündung), am 11.05.2017 wurde ein Kontrolltermin vereinbart

-Aufenthaltsbestätigung vom 09.05.2017, wonach sich der Beschwerdeführer vom 03.05.2017 bis 08.05.2017 in stationärer Pflege befunden habe.

-Dienstzeugnis vom 06.10.2017, dass der Beschwerdeführer seit 26.06.2017 als Erntehelfer beschäftigt sei

-12 Empfehlungsschreiben den Beschwerdeführer betreffend

-Übersetzung einer Kopie vom Original eines Heiratsvertrages

-Übersetzung einer Kopie vom Original einer Identitätskarte

-Übersetzung einer Kopie vom Original einer befristeten Aufenthaltskarte des Iran

-Übersetzung einer Kopie vom Original einer befristeten Arbeitserlaubnis für den Iran

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe, geltend machen habe können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hazara oder Schiit bzw. Ismailit sei, stelle für sich allein noch keine konkrete Verfolgungsgefährdung dar. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass sich aus den Länderfeststellungen hinsichtlich seiner Heimatprovinz Sar-i Pul ergebe, dass derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege. Den zugrunde gelegten Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers volatil und eine ausreichende Versorgung nicht vorhanden sei. Aufgrund der in der Provinz auftretenden Sicherheitsprobleme könnte eine allfällige Rückführung in diese Region mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht zugemutet werden könne. Infrage komme jedoch als innerstaatliche Schutzalternative Kabul. Die Sicherheitslage in Kabul sei nicht derart gelagert, dass alleine der Umstand, dort zu leben, zu einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention führen würde oder es für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut, da er sein gesamtes Leben in Afghanistan bzw. im Iran verbracht habe. Des Weiteren verfüge er über Schulbildung und habe bereits Berufserfahrungen als Landwirt und in der Viehzucht gesammelt. Diese würden ihm im Fall der Ansiedelung in Kabul von Nutzen sein, um damit auch die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken zu können. Der Beschwerdeführer verfüge über Familienangehörige im Iran, eine Unterstützung durch diese könne angenommen werden, da diese über finanzielle Einkünfte verfügen würden. In Spruchpunkt IV wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und somit kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer spreche und verstehe bereits teilweise die deutsche Sprache. Er habe einige Deutschkurse besucht und bereits das ÖSD Zertifikat A2 bestanden. Er arbeite als Saisonarbeiter, sei in keinem Verein tätig und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfüge über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Es habe nicht festgestellt werden können, wie viele Jahre der Beschwerdeführer tatsächlich in Afghanistan gelebt habe, er spreche jedoch die Landessprache als Muttersprache. Der Beschwerdeführer habe im Iran fünf Jahre lang die Abendschule besucht und sei unzählige Jahre Arbeiten auf der Landwirtschaft bzw. Viehzucht nachgegangen. Im Gegensatz dazu sei er in Österreich schwächer integriert, da er Deutsch auf einfachem Niveau spreche und sich in keinem Verein ehrenamtlich betätigt habe. Die Beziehungen zu seinen Freunden könne keine stärkere Bindung zu Österreich als zu seinem Herkunftsstaat herstellen. Eine darüber hinausgehende Integration sei nicht hervorgekommen, die kurze Aufenthaltsdauer spreche gegen eine verfestigte Eingliederung.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe, geltend machen habe können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hazara oder Schiit bzw. Ismailit sei, stelle für sich allein noch keine konkrete Verfolgungsgefährdung dar. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass sich aus den Länderfeststellungen hinsichtlich seiner Heimatprovinz Sar-i Pul ergebe, dass derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege. Den zugrunde gelegten Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers volatil und eine ausreichende Versorgung nicht vorhanden sei. Aufgrund der in der Provinz auftretenden Sicherheitsprobleme könnte eine allfällige Rückführung in diese Region mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht zugemutet werden könne. Infrage komme jedoch als innerstaatliche Schutzalternative Kabul. Die Sicherheitslage in Kabul sei nicht derart gelagert, dass alleine der Umstand, dort zu leben, zu einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention führen würde oder es für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut, da er sein gesamtes Leben in Afghanistan bzw. im Iran verbracht habe. Des Weiteren verfüge er über Schulbildung und habe bereits Berufserfahrungen als Landwirt und in der Viehzucht gesammelt. Diese würden ihm im Fall der Ansiedelung in Kabul von Nutzen sein, um damit auch die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken zu können. Der Beschwerdeführer verfüge über Familienangehörige im Iran, eine Unterstützung durch diese könne angenommen werden, da diese über finanzielle Einkünfte verfügen würden. In Spruchpunkt römisch vier wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und somit kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer spreche und verstehe bereits teilweise die deutsche Sprache. Er habe einige Deutschkurse besucht und bereits das ÖSD Zertifikat A2 bestanden. Er arbeite als Saisonarbeiter, sei in keinem Verein tätig und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfüge über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Es habe nicht festgestellt werden können, wie viele Jahre der Beschwerdeführer tatsächlich in Afghanistan gelebt habe, er spreche jedoch die Landessprache als Muttersprache. Der Beschwerdeführer habe im Iran fünf Jahre lang die Abendschule besucht und sei unzählige Jahre Arbeiten auf der Landwirtschaft bzw. Viehzucht nachgegangen. Im Gegensatz dazu sei er in Österreich schwächer integriert, da er Deutsch auf einfachem Niveau spreche und sich in keinem Verein ehrenamtlich betätigt habe. Die Beziehungen zu seinen Freunden könne keine stärkere Bindung zu Österreich als zu seinem Herkunftsstaat herstellen. Eine darüber hinausgehende Integration sei nicht hervorgekommen, die kurze Aufenthaltsdauer spreche gegen eine verfestigte Eingliederung.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal im Iran gewesen sei, als seine Aufenthaltsberechtigung nicht mehr verlängert worden sei. In weiterer Folge habe er Probleme mit der Polizei bekommen und sei vor der Gefahr gestanden, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Wie er bereits erwähnt habe, gehöre er der Volksgruppe der Hazara und dem schiitisch-muslimischen Glauben an. Für Hazara sei ein Leben in Afghanistan nicht möglich und eine Rückkehr sei nicht zumutbar. Schiitische Hazara seien generell gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Aus Recherchen gehe deutlich hervor, dass Hazara ethnisch begründeten Diskriminierungen ausgesetzt seien. Die Behörde erkenne selbst, dass die Lage in Sar-i Pul gefährlich sei und es sich um eine volatile Provinz Afghanistans handle, gehe jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul in Sicherheit wäre. Es sei jedoch schlichtweg falsch, wenn die Behörde davon ausgehe, dass ein Leben in Kabul möglich wäre und die Stadt als "relativ" sicher einzustufen sei. Es wurde auf Zeitungsberichte verwiesen, die ein gegenteiliges Bild darstellen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde angesichts dieser Berichte dennoch von einer zumutbaren Rückkehr nach Afghanistan ausgehen könne, da sich die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan aufhalte und er auf kein soziales Netz zurückgreifen könne. Insgesamt würden seine Volksgruppenzugehörigkeit, die allgemeine Sicherheitslage sowie das nicht vorhandene soziale Auffangnetz eine ausweglose und lebensbedrohliche Situation für den Beschwerdeführer darstellen. Er habe keinen Bezug mehr zu Afghanistan, da er den Großteil seines Lebens im Iran verbracht habe und in Afghanistan auch keine familiären Anknüpfungspunkte mehr habe. Bezüglich seiner Integration wolle der Beschwerdeführer auf die detaillierten Aussagen im Rahmen seiner Einvernahme und den vorgelegten Beweismitteln verweisen. Er habe Deutschkurse besucht und sei nun auch für den Kurs A2 angemeldet, wolle seine Deutschkenntnisse auch weiterhin verbessern und habe bereits Einheimische als Freunde gefunden. Der Beschwerde wurde Anmeldebestätigung der Volkshochschule Oberösterreich für einen Deutschkurs angeschlossen. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 03.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu der Verhandlung nicht erschienen.

Mit dem Beschwerdeführer wurden die Situation aufgrund der mit der Ladung übermittelten aktuell vorliegenden Länderfeststellungen besprochen und diesem ausführlich Gelegenheit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Ebenso wurden im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG mit dem Beschwerdeführer seiner Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr, bzw. seine in Österreich gesetzten integrativen Schritte, sowie seine Zukunftserwartungen besprochen.

Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, an der Verhandlung teilzunehmen.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit dem Jahre 1986 nicht mehr in Afghanistan befunden hätte. Im Iran würden ndie Frau, eine Tochter und zwei Söhne des Beschwerdeführers leben. Er habe etwa einmal im Monat mit diesen Kontakt. Diesen würde es jetzt gut gehen. In Afghanistan würden sich keine weiteren Familienangehörigen befinden. Im Iran würden sich zudem die Eltern und ein Bruder aufhalten, der ebenfalls in der Landwirtschaft arbeiten würde. Die Frau des BF würde im Iran durch Wäschewaschen ihren Lebensunterhalt verdienen, bzw. würde der Beschwerdefüher sie unterstützen. Er selbst hätte im Iran in der Landwirtschaft gearbeitet. Das monatliche Einkommen wäre unterschiedlich gewesen. unterschiedlich im Iran verdient. Befragt zu Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan führte der Beschwerdefürher aus, dass die Gründe warum er Afghanistan verlassen habe noch immer vorherschen würden. Er würde noch immer persönlich konkret bedroht werden. Es wären die Nachbarn die ihn bedrohen bzw. auch töten würden. Die Taliban würden die Hazara aus dem Dorf vertreiben wollen. Es wäre eine allgemeine Bedrohung, durch diese würde jedoch auch er getötet werden. Er wäre sich zu 100% sicher, dass die Gefahr bestehen würde. Vorgehalten, dass nach den vorliegenden Länderberichten zu Afghainstan die großen Städte in Afghanistan nachhaltig unter Regierungskontrolle stehen und dort keine unmittelbare Bedrohung durch die Taliban bestehen würde, fürhte der BF aus, dass er dies bestätigen könne. Jedoch gäbe es die Möglichkeit für jemanden der bereits seit 30 Jahren nicht mehr in Afghanistan gelebt habe dorthin zu ziehen. Bezüglich seiner Familie hätte er Angst, dass diese weil sie keine Dokumente hätten jederzeit von der Polizei nach Afhanistan abgeschoben werden könnten. Die Schleppung hätte €2000 gekostet. Vorgehalten, dass mit diesem Geld eine Existenzsicherung für eine längere Zeit in Afghanistan möglich gewesen wäre, antwortete der BF, dass er in Afghainstan nicht überleben würde, bzw. er nie zurückkehren wolle. In Afghanistan hätte er niemanden der ihm unterstützten würde. Er hätte da er sich für solch eine lange Zeit nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe keine Möglichkeit dort zu wohen und sich dort eine Lebensgrundlage zu bilden. Es könne nicht gesagt werden, dass er dort nette Leute treffen würde und nicht welche, die ihm Schaden wollten.Es würde Leute geben, die zurückkehren und sofort erschossen werden würden. Er würde nicht sagen, dass er ein General wäre, der sofort erschossen würde. Er hätte diese Begründung sogar mit seinen Zimmergenossen besprochen. Er wäre nicht hierhergekommen, damie es ihm wirtschaftlich besser gehen würde. Er könne einfach im Iran nicht mehr weiterleben.

Befragt zu integrativen Schritten, führte der BF aus, dass er einen Deutschkurs besucht habe und die Prüfungen A1 und A2 absolviert habe. Auch würde er seit zwei Jahren immer Saisonarbeiten verrichten würde. In der sonstigen Zeit würde er von der Grundversorgung leben. In Österreich würden gute Freunde leben, bzw. würde auch die bei der Verhandlung anwesende Vertrauensperson gute Bekannte von ihm sein. Auch koche er gerne mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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