Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2134990-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Knoflach/Kroker/Tonini & Partner, gegen den Bescheid der XXXX vom 13.06.2016, Zl. RSON/24/2016-5, betreffend Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtpflichtgesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Knoflach/Kroker/Tonini & Partner, gegen den Bescheid der römisch 40 vom 13.06.2016, Zl. RSON/24/2016-5, betreffend Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtpflichtgesetz zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, behoben.
Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde die Auskunft zu den Fragen 3 und 4 c des Auskunftsbegehrens der Beschwerdeführerin vom 14.04.2016 zu Unrecht verweigert hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.04.2016 stellte die XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin; vgl. dazu unten Pkt. 3.2.4.) an die XXXX; im Folgenden: belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen Antrag auf Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz. Darin wurde die Auskunft zu einer Reihe von Fragen und zudem beantragt, für den Fall, dass die gesamte Auskunft nicht erteilt werde, hierüber einen Bescheid zu erlassen. Die Fragen lauteten:1. Mit Schreiben vom 14.04.2016 stellte die römisch 40 (im Folgenden: die Beschwerdeführerin; vergleiche dazu unten Pkt. 3.2.4.) an die römisch 40 ; im Folgenden: belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen Antrag auf Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz. Darin wurde die Auskunft zu einer Reihe von Fragen und zudem beantragt, für den Fall, dass die gesamte Auskunft nicht erteilt werde, hierüber einen Bescheid zu erlassen. Die Fragen lauteten:
"1. Liegt der Regulierungsbehörde der Antrittsbericht des Universaldienstleisters XXXX gemäß § 26 Abs. 1 UDV vor? Wenn ja:"1. Liegt der Regulierungsbehörde der Antrittsbericht des Universaldienstleisters römisch 40 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, UDV vor? Wenn ja:
welche Informationen finden sich darin, insbesondere über die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen bundesweit und über deren genaue Situierung. (Standorte, Adressen, Geo-Daten)? Wenn ja: Welche Anzahl und welche Situierung an öffentlichen Sprechstellen werden angeführt?
2. Wurden nach der Kenntnis der Regulierungsbehörde Änderungen in Bezug auf Anzahl und Situierung der öffentlichen Sprechstellen seit Inkrafttreten der UDV vom Universaldienstbetreiber der Regulierungsbehörde oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr angezeigt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oder der Regulierungsbehörde genehmigt?
3. Liegen der Regulierungsbehörde sonstige Informationen über die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen bundesweit und über deren Situierung vor? Wenn ja: Welche Anzahl und welche Situierung ob der öffentlichen Sprechstellen ist gegeben?
4. § 24 UDV lautet: Der Erbringer des Universaldienstes hat, bezogen auf den betreffenden Standort und unter Berücksichtigung des dortigen Bedarfes, zumindest den Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen aufrechtzuerhalten, der zum 01.01.1999 bestanden hat.4. Paragraph 24, UDV lautet: Der Erbringer des Universaldienstes hat, bezogen auf den betreffenden Standort und unter Berücksichtigung des dortigen Bedarfes, zumindest den Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen aufrechtzuerhalten, der zum 01.01.1999 bestanden hat.
a. Wie viele Telefonzellen existierten am 01.01.1999 im gesamten Bundesgebiet und in den Bundesländern?
b. Wie hoch ist die aktuelle Anzahl an Telefonzellen in Österreich und in den einzelnen Bundesländern und liegen der Behörde Informationen darüber vor, wo diese situiert sind?
c. Welche Anzahl und Situierung von betriebsbereiten Sprechstellen wurden seitens des Universaldienstbetreibers wann zuletzt der Regulierungsbehörde bekannt gegeben (§ 25 Abs. 1 Z 11 UDV)?c. Welche Anzahl und Situierung von betriebsbereiten Sprechstellen wurden seitens des Universaldienstbetreibers wann zuletzt der Regulierungsbehörde bekannt gegeben (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 11, UDV)?
5. Nach § 90 Abs. 1 TKG 2003 sind Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere auch Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus dem TKG 2003 oder aus einer aufgrund des TKG 2003 erlassenen Verordnungen (so auch die UDV) oder eines Bescheides ergeben (§ 90 Abs. 1 Z 1 TKG 2003). Wurde - insbesondere mit Blick auf § 90 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 - seitens der Regulierungsbehörde jemals seit Inkrafttreten der UDV kontrolliert, ob seitens des Erbringers des Universaldienstes zumindest der Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen entsprechend dem vom 01.01.1999 gegebenen Stand aufrechterhalten wurde/wird?5. Nach Paragraph 90, Absatz eins, TKG 2003 sind Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere auch Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus dem TKG 2003 oder aus einer aufgrund des TKG 2003 erlassenen Verordnungen (so auch die UDV) oder eines Bescheides ergeben (Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003). Wurde - insbesondere mit Blick auf Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003 - seitens der Regulierungsbehörde jemals seit Inkrafttreten der UDV kontrolliert, ob seitens des Erbringers des Universaldienstes zumindest der Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen entsprechend dem vom 01.01.1999 gegebenen Stand aufrechterhalten wurde/wird?
6. Wenn ja: wann, wie oft, auf welche Weise und mit welchem Ergebnis? Wenn nein: warum erfolgte keine Kontrolle? Durch welche Umstände würde sich die Regulierungsbehörde veranlasst sehen, eine Überprüfung gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 hinsichtlich der Einhaltung von § 24 UDV zu veranlassen?6. Wenn ja: wann, wie oft, auf welche Weise und mit welchem Ergebnis? Wenn nein: warum erfolgte keine Kontrolle? Durch welche Umstände würde sich die Regulierungsbehörde veranlasst sehen, eine Überprüfung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003 hinsichtlich der Einhaltung von Paragraph 24, UDV zu veranlassen?
7. Hat der Universaldienstbetreiber für die Versorgung durch öffentliche Sprechstellen seit Inkrafttreten der UDV einen finanziellen Ausgleich beantragt oder erhalten? Wenn ja: in welchen Jahren und zu welchem Betrag?"
Dieser Antrag wurde von der Beschwerdeführerin ausführlich begründet.
In der Anlage befindet sich unter anderem auch eine parlamentarische Anfrage an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Beantwortung dieser Anfrage.
2. Mit Schreiben vom 13.06.2016 erteilte die belangte Behörde zu den Fragen 1, 2 und 5 bis 7 Auskunft und wies darauf hin, dass zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 antragsgemäß ein gesonderter Bescheid nach § 4 Auskunftspflichtgesetz ergehen werde.2. Mit Schreiben vom 13.06.2016 erteilte die belangte Behörde zu den Fragen 1, 2 und 5 bis 7 Auskunft und wies darauf hin, dass zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 antragsgemäß ein gesonderter Bescheid nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ergehen werde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 (zugestellt am 17.06.2016) wurde ausgesprochen, dass XXXX bezüglich der Beantwortung der von ihm übermittelten Fragen 3 und 4 Buchstabe c kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zukomme.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 (zugestellt am 17.06.2016) wurde ausgesprochen, dass römisch 40 bezüglich der Beantwortung der von ihm übermittelten Fragen 3 und 4 Buchstabe c kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zukomme.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie gemäß § 125 TKG 2003 ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren habe. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliege der belangten Behörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen habe. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse seien Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt seien, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollten und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse bestehe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie gemäß Paragraph 125, TKG 2003 ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren habe. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliege der belangten Behörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen habe. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse seien Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt seien, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollten und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse bestehe.
Anwendbar sei auch die Universaldienstverordnung - UDV, BGBl II 1999/912 in der Fassung BGBl II 2006/400, welche jedoch weder Aussagen über Veröffentlichungspflichten, noch über Geheimhaltungspflichten enthalte.Anwendbar sei auch die Universaldienstverordnung - UDV, BGBl römisch zwei 1999/912 in der Fassung BGBl römisch zwei 2006/400, welche jedoch weder Aussagen über Veröffentlichungspflichten, noch über Geheimhaltungspflichten enthalte.
Zu beachten sei auch die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen für den Bereich Kommunikation angeordnet würden - Kommunikation-Erhebungs-Verordnung (KEV), BGBl. II 2004/365 in der Fassung BGBl. II 2012/104, wobei § 1 Abs. 1 KEV festlege, dass eine Veröffentlichung von Daten keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zulassen dürfe. In Österreich betreibe lediglich der Universaldiensterbringer XXXX (im Folgenden: "Universaldiensterbringer") öffentliche Sprechstellen. Das heiße aber auch, dass die Summe aller der belangten Behörde bekannt gegebenen öffentlichen Sprechstellen ausschließlich dem Betreiber zuordenbar sei. Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 KEV dürften sich aus der Veröffentlichung der gemeldeten Daten jedoch keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen, sofern der Betreiber der Veröffentlichung nicht ausdrücklich zustimmen würde. Eine solche Zustimmung des Betreibers liege der Regulierungsbehörde nicht vor. Der erbetenen Auskunft bezüglich der Frage 3 stehe daher eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz entgegen.Zu beachten sei auch die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen für den Bereich Kommunikation angeordnet würden - Kommunikation-Erhebungs-Verordnung (KEV), BGBl. römisch zwei 2004/365 in der Fassung BGBl. römisch zwei 2012/104, wobei Paragraph eins, Absatz eins, KEV festlege, dass eine Veröffentlichung von Daten keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zulassen dürfe. In Österreich betreibe lediglich der Universaldiensterbringer römisch 40 (im Folgenden: "Universaldiensterbringer") öffentliche Sprechstellen. Das heiße aber auch, dass die Summe aller der belangten Behörde bekannt gegebenen öffentlichen Sprechstellen ausschließlich dem Betreiber zuordenbar sei. Aus Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 KEV dürften sich aus der Veröffentlichung der gemeldeten Daten jedoch keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen, sofern der Betreiber der Veröffentlichung nicht ausdrücklich zustimmen würde. Eine solche Zustimmung des Betreibers liege der Regulierungsbehörde nicht vor. Der erbetenen Auskunft bezüglich der Frage 3 stehe daher eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz entgegen.
Bezüglich Frage 4 a und b wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass § 24 UDV in den Vollziehungsbereich des BMVIT falle. In diesem Zusammenhang wurde auf die Antwort zur parlamentarische Anfrage vom 16.11.2015,7055/J XXV. GP verwiesen.Bezüglich Frage 4 a und b wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass Paragraph 24, UDV in den Vollziehungsbereich des BMVIT falle. In diesem Zusammenhang wurde auf die Antwort zur parlamentarische Anfrage vom 16.11.2015,7055/J römisch 25 . Gesetzgebungsperiode verwiesen.
Hinsichtlich der Frage 4 c sei jedoch die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben. Nach § 25 Abs. 1 Z 11 UDV habe der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde im Kalenderjahr den Kennwert "Anteil betriebsbereiter Sprechstellen" zu übermitteln. § 17 UDV sehe vor, dass der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen im Jahresdurchschnitt 98 % aller öffentlichen Sprechstellen nicht unterschreiten dürfe. Angaben zur Situierung von öffentlichen Sprechstellen seien nicht von der Berichtspflicht nach § 25 Abs. 1 Z 11 UDV umfasst. Sie würden von der belangten Behörde auch nicht erhoben.Hinsichtlich der Frage 4 c sei jedoch die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 11, UDV habe der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde im Kalenderjahr den Kennwert "Anteil betriebsbereiter Sprechstellen" zu übermitteln. Paragraph 17, UDV sehe vor, dass der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen im Jahresdurchschnitt 98 % aller öffentlichen Sprechstellen nicht unterschreiten dürfe. Angaben zur Situierung von öffentlichen Sprechstellen seien nicht von der Berichtspflicht nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 11, UDV umfasst. Sie würden von der belangten Behörde auch nicht erhoben.
Der belangten Behörde werde der Anteil betriebsbereiter öffentliche Sprechstellen tatsächlich regelmäßig mitgeteilt und sei dieser daher bekannt. Durch die klare Wertung des Verordnungsgebers in § 1 Abs. 1 Satz 2 KEV, das - auch einer juristischen Person zustehende - Recht auf Geheimhaltung von Daten im Anwendungsbereich der KEV ohne Zustimmung des Betroffenen ausnahmslos zu wahren, falle jedoch auch die nach § 125 Abs. 2 TKG 2003 geforderte Abwägung zwischen den Interessen des Universaldiensterbringers und dem offenkundigen Interesse des Antragstellers an der öffentlichen Berichterstattung über Anzahl und Ort öffentlicher Sprechstellen zu Gunsten des Universaldiensterbringers aus. Es würde im Ergebnis zu einem Wertungswiderspruch führen und das verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des Universaldiensterbringers auf Geheimhaltung seiner Daten verletzen, wenn eine bestimmte Auskunft über ein und denselben Sachverhalt - nämlich die Anzahl öffentlicher Sprechstellen des Universaldiensterbringers - nach den Vorschriften der KEV nicht erteilt werden dürfe, aber aufgrund einer Abwägungsentscheidung im Rahmen der UDV dann doch erteilt werde. Es könne jedoch mitgeteilt werden, dass das oben genannte Kriterium von mindestens 98% betriebsbereiten Sprechstellen in den letzten Jahren vom Universalbetreiber erfüllt worden sei.Der belangten Behörde werde der Anteil betriebsbereiter öffentliche Sprechstellen tatsächlich regelmäßig mitgeteilt und sei dieser daher bekannt. Durch die klare Wertung des Verordnungsgebers in Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 KEV, das - auch einer juristischen Person zustehende - Recht auf Geheimhaltung von Daten im Anwendungsbereich der KEV ohne Zustimmung des Betroffenen ausnahmslos zu wahren, falle jedoch auch die nach Paragraph 125, Absatz 2, TKG 2003 geforderte Abwägung zwischen den Interessen des Universaldiensterbringers und dem offenkundigen Interesse des Antragstellers an der öffentlichen Berichterstattung über Anzahl und Ort öffentlicher Sprechstellen zu Gunsten des Universaldiensterbringers aus. Es würde im Ergebnis zu einem Wertungswiderspruch führen und das verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des Universaldiensterbringers auf Geheimhaltung seiner Daten verletzen, wenn eine bestimmte Auskunft über ein und denselben Sachverhalt - nämlich die Anzahl öffentlicher Sprechstellen des Universaldiensterbringers - nach den Vorschriften der KEV nicht erteilt werden dürfe, aber aufgrund einer Abwägungsentscheidung im Rahmen der UDV dann doch erteilt werde. Es könne jedoch mitgeteilt werden, dass das oben genannte Kriterium von mindestens 98% betriebsbereiten Sprechstellen in den letzten Jahren vom Universalbetreiber erfüllt worden sei.
4. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.07.2016 wurde von der (inzwischen rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, zu überprüfen, ob im Sinne des § 24 UDV die Anzahl der betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen nach wie vor dem Stand 01.01.1999 entspreche. Dafür benötige die belangte Behörde zwangsläufig Informationen über die Anzahl der Standorte der öffentlichen Sprechstellen in Österreich seit 01.01.1999. Der belangten Behörde müssten somit die Zahlungsstandorte an öffentlichen Sprechstellen in Österreich zum 01.01.1999 bekannt sein bzw. müsste sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Erfahrung bringen.4. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.07.2016 wurde von der (inzwischen rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, zu überprüfen, ob im Sinne des Paragraph 24, UDV die Anzahl der betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen nach wie vor dem Stand 01.01.1999 entspreche. Dafür benötige die belangte Behörde zwangsläufig Informationen über die Anzahl der Standorte der öffentlichen Sprechstellen in Österreich seit 01.01.1999. Der belangten Behörde müssten somit die Zahlungsstandorte an öffentlichen Sprechstellen in Österreich zum 01.01.1999 bekannt sein bzw. müsste sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Erfahrung bringen.
Auch nach der KEV sei der Betreiber von Telekommunikationsnetzen verpflichtet, an die belangte Behörde die Anzahl öffentlicher Sprechstellen vierteljährlich bekannt zu geben (§ 2 Abs. 1 iVm § 3 iVm Anlage 1 [damals noch: Zeile 9 Anm.] KEV).Auch nach der KEV sei der Betreiber von Telekommunikationsnetzen verpflichtet, an die belangte Behörde die Anzahl öffentlicher Sprechstellen vierteljährlich bekannt zu geben (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, in Verbindung mit Anlage 1 [damals noch: Zeile 9 Anm.] KEV).
Zusammengefasst wolle der Beschwerdeführer wissen, wie viele Telefonzellen es in Österreich am 01.01.1999 gegeben habe, wie viele (es) heute (gebe) und wo diese situiert seien. Entgegen der belangten Behörde handle es sich um keine allgemein gültige gesetzliche Verschwiegenheitspflicht und würde dadurch ebenso wenig die von § 125 Abs. 2 TKG 2003 geforderte Interessenabwägung obsolet. Die genannte Bestimmung, wonach aus der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableitbar gemacht werden dürfen, beziehe sich systematisch und ausdrücklich (nur) auf die Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 KEV, die von der belangten Behörde quartalsweise zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen seien. Bei den in § 7 Abs. 2 KEV genannten Publikationen sei die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen gar nicht genannt. Daher könne diese Bestimmung auch nicht durch die Beantwortung der Frage des Beschwerdeführers umgangen werden.Zusammengefasst wolle der Beschwerdeführer wissen, wie viele Telefonzellen es in Österreich am 01.01.1999 gegeben habe, wie viele (es) heute (gebe) und wo diese situiert seien. Entgegen der belangten Behörde handle es sich um keine allgemein gültige gesetzliche Verschwiegenheitspflicht und würde dadurch ebenso wenig die von Paragraph 125, Absatz 2, TKG 2003 geforderte Interessenabwägung obsolet. Die genannte Bestimmung, wonach aus der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableitbar gemacht werden dürfen, beziehe sich systematisch und ausdrücklich (nur) auf die Publikationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KEV, die von der belangten Behörde quartalsweise zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen seien. Bei den in Paragraph 7, Absatz 2, KEV genannten Publikationen sei die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen gar nicht genannt. Daher könne diese Bestimmung auch nicht durch die Beantwortung der Frage des Beschwerdeführers umgangen werden.
Selbst wenn man aber § 1 Abs. 1 letzter Satz KEV dennoch auch für Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz für relevant erachten wolle, sei Sinn und Zweck, dass aus den Veröffentlichungen im Sinne des § 1 Abs. 1 KEV iVm § 7 Abs. 2 keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen abgeleitet werden sollen, der Schutz schutzwürdiger Interessen des Unternehmens. Im gegenständlichen Fall seien keine schutzwürdigen Interessen des Universalbetreibers an der Geheimhaltung dieser Daten gegeben. Es bestehe auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der entsprechenden Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen.Selbst wenn man aber Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz KEV dennoch auch für Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz für relevant erachten wolle, sei Sinn und Zweck, dass aus den Veröffentlichungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KEV in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen abgeleitet werden sollen, der Schutz schutzwürdiger Interessen des Unternehmens. Im gegenständlichen Fall seien keine schutzwürdigen Interessen des Universalbetreibers an der Geheimhaltung dieser Daten gegeben. Es bestehe auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der entsprechenden Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen.
Es handle sich im gegenständlichen Fall auch nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, da die Tatsache, wie viele öffentliche Sprechstellen sich in Österreich befinden, zum Beispiel - wenn auch mit gewissem Aufwand - erhoben werden könnte, indem das ganze Bundesgebiet Österreichs abgefahren werde und dabei die Telefonzellen gezählt würden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche wirtschaftlichen Interessen der Betreiber an der Geheimhaltung dieser Daten haben sollte. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Abwägung nach § 125 TKG 2003. Überdies habe der Universaldiensterbringer bereits mehrfach zu unterschiedlichen Zeitpunkten öffentlich bekannt gegeben, wie viele Telefonzellen ungefähr in Österreich existierten, wobei die Zahlen divergierten. Selbst wenn berechtigte Interessen des Betreibers an einer Geheimhaltung der Anzahl der Telefonzellen existierten, würde hier das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen.Es handle sich im gegenständlichen Fall auch nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, da die Tatsache, wie viele öffentliche Sprechstellen sich in Österreich befinden, zum Beispiel - wenn auch mit gewissem Aufwand - erhoben werden könnte, indem das ganze Bundesgebiet Österreichs abgefahren werde und dabei die Telefonzellen gezählt würden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche wirtschaftlichen Interessen der Betreiber an der Geheimhaltung dieser Daten haben sollte. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Abwägung nach Paragraph 125, TKG 2003. Überdies habe der Universaldiensterbringer bereits mehrfach zu unterschiedlichen Zeitpunkten öffentlich bekannt gegeben, wie viele Telefonzellen ungefähr in Österreich existierten, wobei die Zahlen divergierten. Selbst wenn berechtigte Interessen des Betreibers an einer Geheimhaltung der Anzahl der Telefonzellen existierten, würde hier das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen.
5. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 14.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde einen Antrag auf Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz. Darin beantragte sie Auskunft zu der unter Punkt I. (Verfahrensgang) wiedergegebenen Fragen (1 bis 7) und beantragte für den Fall, dass ihr die gesamte Auskunft nicht erteilt werde, hierüber einen Bescheid zu erlassen.1.1. Mit Schreiben vom 14.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde einen Antrag auf Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz. Darin beantragte sie Auskunft zu der unter Punkt römisch eins. (Verfahrensgang) wiedergegebenen Fragen (1 bis 7) und beantragte für den Fall, dass ihr die gesamte Auskunft nicht erteilt werde, hierüber einen Bescheid zu erlassen.
1.2. Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.06.2018 Auskunft zu den Fragen 1, 2 und 5 bis 7.
1.3. Die Fragen 3 und 4 des Auskunftsbegehrens lauteten:
"3. Liegen der Regulierungsbehörde sonstige Informationen über die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen bundesweit und über deren Situierung vor? Wenn ja: Welche Anzahl und welche Situierung ob der öffentlichen Sprechstellen ist gegeben?
4. § 24 UDV lautet: Der Erbringer des Universaldienstes hat, bezogen auf den betreffenden Standort und unter Berücksichtigung des dortigen Bedarfes, zumindest den Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen aufrechtzuerhalten, der zum 01.01.1999 bestanden hat.4. Paragraph 24, UDV lautet: Der Erbringer des Universaldienstes hat, bezogen auf den betreffenden Standort und unter Berücksichtigung des dortigen Bedarfes, zumindest den Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen aufrechtzuerhalten, der zum 01.01.1999 bestanden hat.
a. Wie viele Telefonzellen existierten am 01.01.1999 im gesamten Bundesgebiet und in den Bundesländern?
b. Wie hoch ist die aktuelle Anzahl an Telefonzellen in Österreich und in den einzelnen Bundesländern und liegen der Behörde Informationen darüber vor, wo diese situiert sind?
c. Welche Anzahl und Situierung von betriebsbereiten Sprechstellen wurden seitens des Universaldienstbetreibers wann zuletzt der Regulierungsbehörde bekannt gegeben (§ 25 Abs. 1 Z 11 UDV)?"c. Welche Anzahl und Situierung von betriebsbereiten Sprechstellen wurden seitens des Universaldienstbetreibers wann zuletzt der Regulierungsbehörde bekannt gegeben (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 11, UDV)?"
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 wurde ausgesprochen, dass XXXX", bezüglich der Beantwortung der von ihm übermittelten Fragen 3 und 4 Buchstabe c kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zukomme. Dieses Schreiben wurde an die Beschwerdeführerin zugestellt.
1.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.07.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:3.2.1. Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG lauten:
"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."
Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:Die Paragraphen eins bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."
§ 125 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idgF, lautet:Paragraph 125, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, idgF, lautet:
Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.Paragraph 125, (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.
(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
§§ 17, 24, 25 und 26 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst festgelegt werden (Universaldienstverordnung - UDV), BGBl. II Nr. 192/1999 idgF, lauten:Paragraphen 17, 24, 25 und 26 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst festgelegt werden (Universaldienstverordnung - UDV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, idgF, lauten:
Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen
§ 17. Der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen darf im Jahresdurchschnitt 98% aller öffentlichen Sprechstellen nicht unterschreiten.Paragraph 17, Der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen darf im Jahresdurchschnitt 98% aller öffentlichen Sprechstellen nicht unterschreiten.
Flächendeckende Versorgung
§ 24. (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen sicherzustellen.Paragraph 24, (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen sicherzustellen.
(2) Eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen gilt als gegeben, wenn
a) in jeder Gemeinde zumindest eine öffentliche Sprechstelle
b) in Gemeinden von 1.500 bis 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten
c) in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten sowie darüber hinaus für bis zu jeweils 3.000 weiteren Einwohnern eine zusätzliche Sprechstelle an einem verschiedenen Standort
betrieben wird.
(3) Ist dieser Grad an Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen am 1. Jänner 2015 nicht vorgelegen, ist ein Nachbau nicht erforderlich."
Auskunfts- und Anzeigepflichten
Auskunftspflichten
§ 25. (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:Paragraph 25, (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:
1. Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,1. Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
2. bei wievielen von 100 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,2. bei wievielen von 100 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
3. Anzahl der in § 3 Abs. 1 Z 2 beschriebenen Fälle,3. Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, beschriebenen Fälle,
4. Störungshäufigkeit,
5. Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,