TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 W163 1234651-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W163 1234651-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 13.01.2003 einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesasylamt und im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat am 19.02.2007 rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof angelehnt.

1.2. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 28.08.2007, GZ XXXX , wurde der BF gem. § 53 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 28.08.2007, GZ römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraph 53, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mir Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21.09.2007, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mir Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21.09.2007, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigt.

1.3. Am 13.03.2008 ab 10.44 Uhr wurde der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hinsichtlich der Sicherung der Ausreise, der Verhängung eines gelinderen Mittels und der Erlangung eines Heimreisezertifikats niederschriftlich einvernommen.

Am 13.03.2008 um 14.23 Uhr stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom gleichen Tag wurde gem. § 77 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF Abstand genommen und als Anwendung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung angeordnet, dass er sich in Wien weiterhin an der von ihm benutzten Unterkunft aufzuhalten habe und sich an konkret bezeichneten Wochentagen beim Fremdenpolizeilichen Büro zu melden habe.Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom gleichen Tag wurde gem. Paragraph 77, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF Abstand genommen und als Anwendung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (Paragraph 10, AsylG) und der Abschiebung angeordnet, dass er sich in Wien weiterhin an der von ihm benutzten Unterkunft aufzuhalten habe und sich an konkret bezeichneten Wochentagen beim Fremdenpolizeilichen Büro zu melden habe.

Der BF kam im Folgenden dieser Verpflichtung nicht nach.

1.4. Mit Bescheid der BPD Wien vom 17.03.2008, Zl. XXXX , wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet.1.4. Mit Bescheid der BPD Wien vom 17.03.2008, Zl. römisch 40 , wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (Paragraph 10, AsylG) und der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) angeordnet.

Am 30.03.2008 wurde der BF in Schubhaft genommen.

1.5. Am 11.04.2008 ersuchte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, das BMI Abteilung II/3 um Beschaffung eines Heimreisezertifikats bei den indischen Behörden.

1.6. Der BF wurde infolge eines Hungerstreiks am 05.05.2008 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Am 28.05.2008 und 14.07.2008 ersuchte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, das BMI Abteilung II/3 wiederum um die Beschaffung eines Heimreisezertifikats.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2008 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2008 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.8. Am 24.02.2009 langte eine Verbalnote der indischen Botschaft ein, wonach die Botschaft nicht imstande sei, die Nationalität des BF aus Basis der von ihm angegebenen Adresse zu identifizieren, sodass kein "Emergency Certificate" für den BF (Identität: XXXX ) ausgestellt werden könne.1.8. Am 24.02.2009 langte eine Verbalnote der indischen Botschaft ein, wonach die Botschaft nicht imstande sei, die Nationalität des BF aus Basis der von ihm angegebenen Adresse zu identifizieren, sodass kein "Emergency Certificate" für den BF (Identität: römisch 40 ) ausgestellt werden könne.

1.9. Der BF wurde mit Ladungsbescheid vom 22.01.2009 für den 24.02.2009 zur BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, geladen. Der BF erschien zu diesem Termin nicht.

Aufgrund des Nichterscheinens des BF zu diesem Termin ergingen Festnahmeaufträge gem. § 74 Abs. 2 Z 1 FPG.Aufgrund des Nichterscheinens des BF zu diesem Termin ergingen Festnahmeaufträge gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Der BF konnte im Folgenden nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden.

1.10. Am 26.11.2010 und 17.01.2011 wurde erneut das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats in Erinnerung gerufen.

Am 18.01.2011, 13.04.2011, 21.07.2011, 25.07.2012 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft der Republik Indien urgiert.

1.11. Am 17.12.2012 und am 21.05.2013 wurde der BF jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.1.11. Am 17.12.2012 und am 21.05.2013 wurde der BF jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.

1.12. Bei einer am 25.09.2013 im Rahmen einer Identitätsfeststellung vorgenommenen Personendurchsuchung wurde beim BF u.a. ein indischer Reisepass vorgefunden. Der Reisepass wurde gem. § 38 FPG sichergestellt.1.12. Bei einer am 25.09.2013 im Rahmen einer Identitätsfeststellung vorgenommenen Personendurchsuchung wurde beim BF u.a. ein indischer Reisepass vorgefunden. Der Reisepass wurde gem. Paragraph 38, FPG sichergestellt.

Aus den im Akte einliegend Reisepasskopien ergeben sich folgende Identitätsdaten:

"Given Names: XXXX"Given Names: römisch 40

Nationality: Indian

Sex: M

Date of Birth: XXXXDate of Birth: römisch 40

Palce of Birth: XXXX "Palce of Birth: römisch 40 "

Zudem ergibt sich aus dem Reisepass Folgendes:

Das Feld "Surname" (Nachname) ist im Reisepass nicht ausgefüllt.

Das Ausstellungdatum des Reisepasses ist der 25.01.2006. Das Ablaufdatum des Reisepasses ist der 24.07.2006. Die Gültigkeit des Reisepasses wurde verlängert bis 24.01.2007. Die Gültigkeit des Reisepasses wurde ein zweites Mal verlängert bis 24.01.2016.

Im Reisepass finden sich auch Stempel/Anmerkungen der indischen Botschaft in Rom, datiert mit 16.02.2010 und 22.05.2010. Der Reisepass wurde als Duplikat als Ersatz für den verlorenen Reisepass Nr. XXXX (datiert mit 20.08.1993), ausgestellt in XXXX , ausgestellt.Im Reisepass finden sich auch Stempel/Anmerkungen der indischen Botschaft in Rom, datiert mit 16.02.2010 und 22.05.2010. Der Reisepass wurde als Duplikat als Ersatz für den verlorenen Reisepass Nr. römisch 40 (datiert mit 20.08.1993), ausgestellt in römisch 40 , ausgestellt.

Laut Reisepass hat der Vater des BF den Namen XXXX und die Mutter den Namen XXXX .Laut Reisepass hat der Vater des BF den Namen römisch 40 und die Mutter den Namen römisch 40 .

1.13. In der Einvernahme vor der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 20.11.2013 äußerte der BF, dass er seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht nachgekommen sei.

1.14. Mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 02.12.2013 wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vorgelegt. Daraus geht hervor, dass eine Person namens " XXXX " vom XXXX bis XXXX in der psychiatrischen Abteilung eines Spitals in Wien in Behandlung gewesen sei. Die Diagnose lautet:1.14. Mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 02.12.2013 wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vorgelegt. Daraus geht hervor, dass eine Person namens " römisch 40 " vom römisch 40 bis römisch 40 in der psychiatrischen Abteilung eines Spitals in Wien in Behandlung gewesen sei. Die Diagnose lautet:

"Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen F32.3 Lichen simlpex chronicus L28.0), als Therapieempfehlung sind die Medikamente Temesta, Mirtabene und Risperdal genannt.

2.1. Der BF stellte am 07.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 2 AsylG. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom gleich Tag wurde ein Vorbringen zur Lebenssituation des BF erstattet. Vorgelegt wurde unter einem eine Kopie des bereits sichergestellten Reisepasses des BF, eine Meldebestätigung, die Kopie seiner (früheren) Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 36b AsylG, ein Mietvertrag und ein Konvolut von Unterstützungsschreiben.2.1. Der BF stellte am 07.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom gleich Tag wurde ein Vorbringen zur Lebenssituation des BF erstattet. Vorgelegt wurde unter einem eine Kopie des bereits sichergestellten Reisepasses des BF, eine Meldebestätigung, die Kopie seiner (früheren) Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 36 b, AsylG, ein Mietvertrag und ein Konvolut von Unterstützungsschreiben.

2.2. Der BF wurde am 23.02.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei legte er eine "Bekanntgabe familiärer Bindungen in Indien" und eine Fachärztliche Stellungnahme (Diagnose: Paranoide Schizophrenie F20.0) vor.

2.3. Hinsichtlich der Behandelbarkeit Paranoider Schizophrenie holte das BFA eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (04.03.2016) und eine Chefärztliche Beurteilung/Gutachten ein (31.03.2016).

2.4. Am 22.04.2016 wurde neuerlich bei der indischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht.

2.5. Am 11.07.2017 wurde eine fachärztliche Stellungnahme vom 29.06.2017 (Diagnose: Paranoide Schizophrenie F20.0) vorgelegt.

2.6. Am 08.11.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich eivernommen. Im Folgenden übermittelte das BFA die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 19.12.2017. Dazu langte am 11.01.2018 eine schriftliche Stellungnahme ein .

2.7. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 19.02.2018, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2.7. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 19.02.2018, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

2.8. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 19.03.2018 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

2.9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 03.04.2018 vom BFA vorgelegt.

3.1. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein rechtfreundlicher Vertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

3.2. Am 20.06.2018 langte eine Stellungnahme ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Die Identität des BF wird entsprechend dem im September 2013 sichergestellten Reisepass festgestellt.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Identität des BF wird entsprechend dem im September 2013 sichergestellten Reisepass festgestellt.

Der BF führt auch die Namen XXXX und XXXX , zudem führt er auch die Geburtsdaten XXXX und XXXX .Der BF führt auch die Namen römisch 40 und römisch 40 , zudem führt er auch die Geburtsdaten römisch 40 und römisch 40 .

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus der Stadt XXXX im Distrikt XXXX im Bundesstaat Punjab.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus der Stadt römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Bundesstaat Punjab.

Die Familie des Beschwerdeführers (seine Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder sowie seine Eltern) lebt am Heimtatort des Beschwerdeführers. Die Familie lebt vom Betrieb ihrer kleinen Landwirtschaft. Der Vater des BF heißt XXXX , seine Mutter XXXX .Die Familie des Beschwerdeführers (seine Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder sowie seine Eltern) lebt am Heimtatort des Beschwerdeführers. Die Familie lebt vom Betrieb ihrer kleinen Landwirtschaft. Der Vater des BF heißt römisch 40 , seine Mutter römisch 40 .

Die Muttersprache des BF ist Punjabi.

Der BF ist in Indien geboren und aufgewachsen. Er hat in Indien acht Jahre lang die Schule besucht. Danach hat er in der eigenen Landwirtschaft der Familie gearbeitet, womit er den Lebensunterhalt verdiente.

2. Im 31. Lebensjahr reiste der BF aus Indien aus und gelangte im Jänner 2003 ins österreichische Bundesgebiet.

Seitdem lebt der BF fast durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Der BF reiste in diesem Zeitraum einige Male nach Italien, die Dauer der jeweiligen dortigen Aufenthalte ist nicht feststellbar, der BF war aber weit überwiegend in Österreich aufhältig.

3. Der BF versteht zum Entscheidungszeitpunkt die deutsche Sprache kaum und kann nicht eigenständig in der deutschen Sprache kommunizieren. Er kann einfache, den Lebensalltag betreffende Fragen nur teilweise sinnerfassend verstehen und nur teilweise sinnzusammenhängenden Antworten auf einfachem Niveau in deutscher Sprache formulieren. Mit Hilfestellung kann der BF an ihn gestellte, einfache Fragen nachvollziehen und sinngemäß beantworten. Der BF hat keine Deutschprüfung abgelegt.

4. Der BF hat in Österreich einen entfernten Verwandten, nämlich einen Schwiegersohn seines Onkels mütterlicherseits. Zwischen diesem und dem BF besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Zuletzt hat dieser den BF im Jahr 2013 finanziell unterstützt, sie haben zueinander selten Kontakt.

5. Der BF war beginnend 2003 bis September 2012 als Zeitungszusteller tätig. Danach hatte der BF mehrere Jahre keine geregelte Arbeit, half aber anderen Personen beim Zeitungszustellen. Im November 2017 arbeitete der BF wiederum als Zeitungszusteller und verdiente damit EUR 450,- monatlich. Derzeit ist der BF nicht erwerbstätig.

Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und bekommt EUR 365,- monatlich von der Caritas. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist arbeitsfähig und kann einfache körperliche Arbeiten verrichten.

6. Der BF engagiert sich bei freiwilligen Tätigkeiten im Sikh-Tempel.

Der BF hat in Österreich Kontakt zu indischen Staatsangehörigen. Eine besondere Beziehungsintensität besteht nicht.

7. Der BF war seit Jänner 2006 im Besitz eines Reisepasses, den er sich bei der indischen Botschaft in Wien ausstellen ließ. Er ließ die Gültigkeitsdauer des Reisepasses zwei Mal verlängern - zuerst bis Jänner 2007 und dann bis Jänner 2016.

Der BF machte vor österreichischen Behörden durchwegs falsche Angaben zum Besitz eines Identitäts- bzw. Reisedokuments. Die Existenz des Reisepasses stellte sich erst mit der zufälligen Sicherstellung desselben im September 2013 heraus.

Der BF hat gegenüber österreichischen staatlichen Behörden zumeist einen dreiteiligen Namen (somit auch einen "Nachnamen") angegeben, sein von der indischen Botschaft in Wien ausgestellter Reisepass weist ihn aber unter einem zweiteiligen Namen (ohne diesen "Nachnamen") aus. Der BF verschleierte dadurch seine Identität.

Der BF trat im Rahmen seiner medizinischen Behandlungen und bei Stellung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz unter einem Namen auf, der seinem tatsächlichen Namen nicht entspricht, sondern verwendete hier einen Kosenamen. Der BF verwendete diesen Kosenamen auch, um damit im Verkehr mit Behörden Verwirrung zu stiften. Der BF gab bei Stellung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz einen anderen (falschen) Geburtsort und ein anderes (falsches) Geburtsdatum an.

Beim Ausfüllen des Formblatts zur Erlangung eines Reisedokuments gab der BF bezüglich des Geburts- und Wohnorts des BF in Indien und bezüglich seines Geburtsdatums falsche Daten an, ebenso bezüglich der Namen seiner Eltern. Dies war ursächlich dafür, dass die indische Botschaft kein Heimreisezertifikat für den BF ausstellte.

Der BF verschleierte aufgrund der mehrfachen Falschangabe zu seinen Identitätsdaten seine Identität und tat dies in der Absicht, damit Verwirrung zu stiften. Der BF erschwerte und behinderte mit diesem Verhalten die Klärung seiner Identität und die Beschaffung eines Heimreisezertifikats.

8. Der BF leidet seit einigen Jahren an einer Paranoiden Schizophrenie F20.0 und depressiven Episoden mit Stimmungseinbrüchen und massiven Schlafstörungen. Die paranoide Symptomatik konnte und kann durch eine entsprechende Medikation gut behandelt werden. Er nimmt seit Oktober 2013 regelmäßig fachärztliche Kontrolltermine in Form regelmäßiger Behandlung in einem sozialpsychiatrischen Ambulatorium wahr. Als medikamentöse Therapie werden dem BF die Medikamente Risperdal (2mg und 3mg), Gladem und Mirtabene empfohlen. Der BF nimmt an Medikamenten Mirtabene, Sertalin und Risperdal ein. Die Medikamente Mirtabene (Mirtazapin), Gladem (Sertalin) und Risperdal (Risperidon) sind in Indien erhältlich. Eine medizinische Versorgung bei Paranoider Schizophrenie kann in Indien in mehreren öffentlichen oder privaten Krankenhäusern in ambulanter oder stationärer Behandlung gewährt werden.

Der BF hat zu seiner Familie zehn Mal monatlich Kontakt. Die Familie des BF ist von seiner Krankheit informiert und sie sprechen darüber immer am Telefon. Der BF kann bei einer Rückkehr bezüglich seiner Erkrankung von seiner Familie unterstützt werden. Die Familie verfügt über einen Scooter und ein Motorrad, sodass eine Mobilität gegeben ist. Die dem Heimatort am nächsten liegende größere Stadt, XXXX , ist vom Heimatort gut 20km entfernt.Der BF hat zu seiner Familie zehn Mal monatlich Kontakt. Die Familie des BF ist von seiner Krankheit informiert und sie sprechen darüber immer am Telefon. Der BF kann bei einer Rückkehr bezüglich seiner Erkrankung von seiner Familie unterstützt werden. Die Familie verfügt über einen Scooter und ein Motorrad, sodass eine Mobilität gegeben ist. Die dem Heimatort am nächsten liegende größere Stadt, römisch 40 , ist vom Heimatort gut 20km entfernt.

9. Der BF war in einigen Zeiträumen unbekannten Aufenthalts und für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Er befolgte mitunter Ladungen nicht und war streckenweise an seiner Meldeadresse nicht aufhältig.

10. Über den BF wurde mit Straferkenntnis vom 13.03.2008, XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. § 67 iVm § 120 Abs. 1 Z 2 FPG, eine Geldstrafe von EUR 300,- verhängt.10. Über den BF wurde mit Straferkenntnis vom 13.03.2008, römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, eine Geldstrafe von EUR 300,- verhängt.

Am 17.12.2012 und am 21.0

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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