TE Bvwg Beschluss 2018/9/18 W166 2005225-1

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Veröffentlicht am 18.09.2018
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Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VwGVG §8a

Spruch

W166 2005225-1/44E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, vom 08.07.2015 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.10.2013, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller brachte am 29.10.2012 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Selbstbehalten, orthopädischer Versorgung in Form von Zahnersatz und Ersatz von Sachschäden beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Der Antragsteller begründete seinen Antrag mit Verbrechen die er im Rahmen von zwölf Jahren staatlicher Heimerziehung in verschiedenen Heimen ab dem Jahr 1972 erlebt habe.

Nach umfassenden Ermittlungstätigkeiten zur Erfassung des Sachverhaltes holte die belangte Behörde ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten ein, in welchem die fertigende Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zwar eine beim Antragsteller vorliegende gemischte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, jedoch eine Kausalität zu den Heimaufenthalten klar verneinte.

Mit Bescheid vom 23.10.2013 wies die belangte Behörde die Anträge des Antragstellers auf Ersatz des Verdienstentganges, der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und auf Zahnersatz ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (= nunmehr Beschwerde) und legte als Beweismittel ein ärztliches Gutachten der PVA vom 31.07.2013 und ein fachärztliches Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 26.11.2013 vor.

Zur Beurteilung der vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein ergänzendes nervenfachärztliches Gutachten vom 07.02.2014 eingeholt.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde am 18.03.2014 vorgelegt.

Am 08.07.2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

Das BVwG hat dem Antragsteller im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.01.2016 das erstinstanzlich eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 07.02.2014 zur Stellungnahme vorgelegt.

Dazu hat der Antragsteller eine umfangreiche Stellungnahme eingebracht und (neuerlich) das Gutachten von Dr. XXXX, welches er bereits seiner Beschwerde anschloss, sowie einen ambulanten Patientenbrief von Dr. XXXX vorgelegt.

Zur Beurteilung der Gesundheitsschädigungen, der Kausalität, der Überprüfung der Einwendungen und der vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel wurde vom BVwG am 17.10.2017 die Einholung weiterer fachärztlicher Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Antragstellers, veranlasst.

In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.04.2018 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen leidet, wobei diese Gesundheitsschädigung nicht auf die Verbrechen (Misshandlungen/Missbrauch im Heim) zurückzuführen ist.

In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 06.08.2018 wird betreffend eine Gesundheitsschädigung aufgrund einer Fluoridkonzentration ausgeführt, dass eine solche durch vorschriftsmäßige Verabreichung, wie vom Antragsteller behauptet, nicht erreicht werden kann. Es müsste entweder eine zusätzliche, massive Fluoridzufuhr durch Nahrung und Trinkwasser oder eine willkürliche Überdosierung durch Fluoridzufuhr in Form genannter Tabletten stattgefunden haben.

Am 04.12.2017 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim BVwG ein.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 20.02.2018 wurde dem BVwG aufgetragen, eine Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.07.2018, ho. am 06.08.2018 eingelangt, wurde dem BVwG aufgetragen, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Erkenntnisses eine Entscheidung nachzuholen.

Das BVwG brachte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.08.2018 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen einer Woche ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Am 27.08.2018 brachte der Antragsteller eine etwa 200 Seiten umfassende Stellungnahme ein und stellte einen Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung ergänzender Beweismittel.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass einer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Stellungnahme - zur Vorlage weiterer Beweismittel - auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Entscheidungsfrist, nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch den Beschwerdeführer, nicht zugestimmt werden kann.

Dazu brachte der Beschwerdeführer am 05.09.2018 eine siebenseitige Stellungnahme ein, in welcher er unter anderem diverse Rechtssätze im Zusammenhang mit § 45 Abs. 3 AVG anführte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A) Verfahrenshilfe:

Der Antragsteller beantragte am 08.07.2015 - während seines laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG - die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist die Gewährung der Verfahrenshilfe in § 8a geregelt. Diese Bestimmung wurde mit dem Erlass des BGBl. I Nr. 24/2017 in das VwGVG eingefügt und trat gemäß § 58 Abs. 4 VwGVG mit 01.01.2017 in Kraft.

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, mwN).

Die Änderungen hinsichtlich der Möglichkeit der Beigabe einer Verfahrenshilfe nach den Bestimmungen des § 8a VwGVG sind damit zu berücksichtigen, gleichwohl der Antragsteller seinen Antrag bereits am 08.07.2015, also vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gestellt hat.

§ 8a VwGVG idgF lautet wie folgt:

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Zunächst ist auszuführen, dass der Antragsteller, der auch mehrere Verfahren vor dem BVwG führt(e), über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Dies stellte er zum einen durch seinen eigenständig am 29.10.2012 eingebrachten Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz unter Beweis. Zum anderen verfasste er auch eigenständig eine den Formvorschriften entsprechende Beschwerde, die eine Begründung enthielt. Der Antragsteller hat zudem sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch in dem bis zu seinem Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem BVwG geführten (Beschwerde)Verfahren eigenständig im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert bzw. Rechtssätze vorgelegt. Am 04.12.2017 brachte er einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG, welcher aus dem einzigen Grund der Verletzung der Vorschrift, dass dieser durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist, mit einem Mangel behaftet war, ein. Die bis dato eingeholten Sachverständigengutachten enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, dem Fortgang des Verfahrens zu folgen und Angaben zum Sachverhalt zu machen bzw. sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind in dem gegenständlichen Verfahren nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.

Als weitere Kriterien haben in die Entscheidung die Komplexität des Falles und insbesondere auch die Erfolgsaussichten einzufließen.

Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage, ob die beim Antragsteller vorliegenden Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen und den Missbrauch während der Heimaufenthalte zurückzuführen sind, maßgeblich und ist diese anhand von Beurteilungen durch medizinische Sachverständige zu klären. Es sind sohin einerseits Tatsachenfragen zu klären. Andererseits ist die Rechtsfrage der Kausalität zu beurteilen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren erforderlich machen, sind nicht zu erwarten.

Der Antragsteller wurde während des gesamten bisherigen Verfahrens vor dem BVwG umfassend manuduziert, weshalb er durch die Nichtbeigabe eines Rechtsanwaltes auch keinerlei Nachteile erfährt, und ist zudem nicht zu erkennen, dass er die Umstände nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.

Des Weiteren spielen die Erfolgsaussichten der Beschwerde bei der Beurteilung der Verfahrenshilfe eine Rolle und hängen diese im gegenständlichen Fall überwiegend von der Beurteilung von medizinischen Sachverständigen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen des Antragstellers und deren Kausalität durch die erlittenen Vorfälle in den Kinderheimen ab. Sowohl das von der belangten Behörde eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten samt eines Ergänzungsgutachtens als auch die vom BVwG im Beschwerdeverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten, welche sich mit sämtlichen vom Antragsteller vorgelegten medizinischen Beweismittel - darunter auch das vorgelegte Gutachten Dris. XXXX vom 26.11.2013 und der Patientenbrief Dris. XXXX vom 22.06.2015 - umfassend auseinandersetzen und die das BVwG als widerspruchsfrei und schlüssig wertet, verneinen verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen beim Antragsteller, weshalb die Rechtsverfolgung als erfolglos zu werten ist.

Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist festzustellen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren für ihn zwar erhebliche Bedeutung hat, im Rahmen einer Gesamtabwägung jedoch von einem Überwiegen der Umstände auszugehen ist, die die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht geboten erscheinen lassen.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht eine Komplexität aufweist, welche eine Verfahrenshilfe zwingend erforderlich erscheinen ließe und die beabsichtigte Rechtsverfolgung darüber hinaus als offenbar aussichtslos zu qualifizieren ist, müssen die sonstigen Voraussetzungen, etwa ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können, für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr geprüft werden.

Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2005225.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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