Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I403 2167033-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, RA in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zl. 1117824609/Vz. 180538544, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, RA in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zl. 1117824609/Vz. 180538544, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, stellte am 07.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 19.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei und darüber hinaus festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG darüber hinaus die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 19.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei und darüber hinaus festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG darüber hinaus die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine gegen den Bescheid vom 19.07.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2017 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 11.06.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 11.06.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Antrag vom 11.06.2018 vor einem Organ des BFA am 11.07.2018 begründete der Beschwerdeführer diesen insbesondere damit, seit XXXX in Österreich Vater von Zwillingen zu sein. Überdies habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigungszusage durch ein Geschäft sowie aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in einem Kulturverein einen großen Freundeskreis in Österreich.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Antrag vom 11.06.2018 vor einem Organ des BFA am 11.07.2018 begründete der Beschwerdeführer diesen insbesondere damit, seit römisch 40 in Österreich Vater von Zwillingen zu sein. Überdies habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigungszusage durch ein Geschäft sowie aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in einem Kulturverein einen großen Freundeskreis in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.06.2018 gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt II.) und ihm darüber hinaus gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.06.2018 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm darüber hinaus gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 30.07.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Rechtsanwalt Mag. Alexander Fuchs vorgelegt.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt wird und dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird sowie seine Abschiebung nach Ghana für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung durchführen.Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt wird und dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird sowie seine Abschiebung nach Ghana für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung durchführen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ghanas. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ghanas. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005.
Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Brong und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Seine Identität steht fest. Dem Beschwerdeführer wurde unter Angabe eines anderen als im Spruch genannten Namens für Mai bis Juni 2016 ein Visum der griechischen Botschaft in Abuja, Nigeria ausgestellt. Der Beschwerdeführer verließ Ghana im Mai 2016.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
In Ghana leben die Mutter, die Schwestern und ein Sohn des Beschwerdeführers. Diese leben, wie er selbst vor seiner Ausreise, in XXXX, der Hauptstadt der XXXX Region, die sich in der Mitte des Landes befindet. Der Sohn lebt bei dessen Mutter. Der Beschwerdeführer gibt an, aktuell keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. In Ghana hat er die Schule besucht sowie in der Landwirtschaft als auch als Hilfsarbeiter gearbeitet.In Ghana leben die Mutter, die Schwestern und ein Sohn des Beschwerdeführers. Diese leben, wie er selbst vor seiner Ausreise, in römisch 40 , der Hauptstadt der römisch 40 Region, die sich in der Mitte des Landes befindet. Der Sohn lebt bei dessen Mutter. Der Beschwerdeführer gibt an, aktuell keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. In Ghana hat er die Schule besucht sowie in der Landwirtschaft als auch als Hilfsarbeiter gearbeitet.
In Österreich hat der Beschwerdeführer zwei Kinder (Zwillinge), welche am XXXX zur Welt kamen. Die Kindesmutter ist Staatsangehörige Ugandas und, wie die beiden gemeinsamen Kinder ebenfalls, anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Kinder leben in einem gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter in XXXX. Der Beschwerdeführer lebt in einem getrennten, privaten Haushalt in XXXX gemeinsam mit einem Bekannten. Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bzw. der Kindesmutter.In Österreich hat der Beschwerdeführer zwei Kinder (Zwillinge), welche am römisch 40 zur Welt kamen. Die Kindesmutter ist Staatsangehörige Ugandas und, wie die beiden gemeinsamen Kinder ebenfalls, anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Kinder leben in einem gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter in römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt in einem getrennten, privaten Haushalt in römisch 40 gemeinsam mit einem Bekannten. Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bzw. der Kindesmutter.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er verkauft in Linz eine Straßenzeitung und ist Mitglied des Vereines "XXXX" sowie der XXXX Christengemeinde "XXXX", welche den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt. Er hat einen Deutsch-Kurs besucht, kann jedoch kein Zertifikat vorweisen. Er hat eine Arbeitsplatzzusage vom Geschäft "XXXX" in XXXX. Der Beschwerdeführer hält sich etwa zwei Jahre in Österreich auf; er hat, wie soeben dargelegt, einige Schritte zur Integration getätigt, sich im Bundesgebiet aber noch nicht nachhaltig integriert.Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er verkauft in Linz eine Straßenzeitung und ist Mitglied des Vereines "XXXX" sowie der römisch 40 Christengemeinde "XXXX", welche den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt. Er hat einen Deutsch-Kurs besucht, kann jedoch kein Zertifikat vorweisen. Er hat eine Arbeitsplatzzusage vom Geschäft "XXXX" in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hält sich etwa zwei Jahre in Österreich auf; er hat, wie soeben dargelegt, einige Schritte zur Integration getätigt, sich im Bundesgebiet aber noch nicht nachhaltig integriert.
Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Ghana kann nicht festgestellt werden.
1.2. Feststellungen zur Lage in Ghana:
Im angefochtenen Bescheid wurden wesentliche Auszüge des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Ghana zitiert.
Die maßgeblichen Feststellungen lauten:
Zur Politik:
Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016). Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016). Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vergleiche NYT 9.12.2016). Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016). Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).
Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vergleiche DS 11.12.2016).
Quellen:
Zur Sicherheitslage
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).
Quellen:
Zu Rechtschutz/Justiz
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).
Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015).
Quellen:
Zu den Sicherheitsbehörden
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).
Quellen: