Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W200 2137916-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richter Dr. KUZMINSKI und Mag. SWOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 08.08.2016, Zl. 114-615072-005, mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in FormDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richter Dr. KUZMINSKI und Mag. SWOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 08.08.2016, Zl. 114-615072-005, mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form
1.) der Heilfürsorge in Form psychotherapeutischer Krankenbehandlung,
2.) der Heilfürsorge hinsichtlich der Kostenübernahme für Arztbesuche,
gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde zu 1.) wird stattgegeben.A) römisch eins. Der Beschwerde zu 1.) wird stattgegeben.
Die Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen, welche aufgrund der durch die Misshandlungen im Kinderheim XXXX und im Heim der XXXX in XXXX erlittenen Schädigung entstehen bzw. entstanden sind, wird für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit, mindestens jedoch 100 Stunden, - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach bewilligtDie Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen, welche aufgrund der durch die Misshandlungen im Kinderheim römisch 40 und im Heim der römisch 40 in römisch 40 erlittenen Schädigung entstehen bzw. entstanden sind, wird für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit, mindestens jedoch 100 Stunden, - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach bewilligt
II. Der Beschwerde zu 2.) wird stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde zu 2.) wird stattgegeben.
Der Ersatz der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren, welche aufgrund der durch die Misshandlungen im Kinderheim XXXX und im Heim der XXXX in XXXX erlittenen Schädigung zu entrichten waren bzw. sind, wird gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach bewilligt.Der Ersatz der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren, welche aufgrund der durch die Misshandlungen im Kinderheim römisch 40 und im Heim der römisch 40 in römisch 40 erlittenen Schädigung zu entrichten waren bzw. sind, wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach bewilligt.
III. Die Beschwerden zu 3.) - 5.) werden gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)- abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerden zu 3.) - 5.) werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)- abgewiesen.
B) Die Revision zu I. - III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die Revision zu römisch eins. - römisch drei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 12.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) am 19.01.2015 eingelangt einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Gewährung von Heilfürsorge hinsichtlich der Kostenübernahme für Arztbesuche, psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Rehabilitation und hinsichtlich einer Pflegezulage. Er sei als Vierjähriger 1963 in die Obsorge der Gemeinde Wien gekommen und im Alter von 15 Jahren zur Mutter entlassen worden. In den diversen Stationen seiner Unterbringung sei er verbal, physisch, psychisch und sexuell schwerstens misshandelt und gedemütigt worden. Eine frühe oberflächliche Beurteilung als hirnorganisch gestörtes und debiles Kind sei von allen Institutionen übernommen worden. Untersuchungen seien nicht erfolgt.
Erst nach der Obsorge der Gemeinde Wien hätte er sich selbst einen Weg bahnen und einiges lernen können. Er hätte es aufgrund seines leider großen Rückstandes nur mehr zum C-Beamten bei der Post geschafft.
Diesem Antrag legte er einen Clearingbericht eines Psychotherapeuten bei.
(Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn zu deren Mutter in Pflege und Erziehung übergeben, da sie im Ausland gearbeitet habe. Als Kind habe der Beschwerdeführer sehr stark geschielt und sei deshalb 1963 am Auge operiert worden. Da er ein sehr unruhiges Kind gewesen sei und einen Entwicklungsrückstand gehabt habe, habe er mehrmals die Kindergärten wechseln müssen. Die mütterliche Großmutter sei berufstätig Alleinerzieherin gewesen, sie habe für einen 15jährigen Sohn gesorgt. Oft habe ihn seine ca. 80jährige Urgroßmutter, welche beinahe taub war, betreut. Sowohl die Mutter, als auch die Großmutter seien einverstanden gewesen, ihn 10/1963 in die Obsorge der Gemeinde Wien zu geben.
Zuerst sei er in die Kinderübernahmestelle, Lustkandlgasse 50,1080 Wien und nach einigen Tagen zu Pflegeeltern gekommen. Die Pflegemutter, Frau (...), sei keiner Arbeit nachgegangen und habe ihn vermutlich wegen des Pflegegeldes betreut. Nach ca. einem halben Jahr sei er wieder in die Kinderübernahmestelle gekommen, dies da er laut Dokumentation unruhig und schwierig gewesen sei. Nach ca. 2 Monaten sei er nach XXXX überstellt worden, in ein Heim der Schwestern XXXX . An das Heim im Traisental habe er keine Erinnerung mehr. Den Aufenthalt dort hätte er allerdings als nicht sehr angenehm abgespeichert. Vage könne er sich an viel psychischen und physischen Druck erinnern.Zuerst sei er in die Kinderübernahmestelle, Lustkandlgasse 50,1080 Wien und nach einigen Tagen zu Pflegeeltern gekommen. Die Pflegemutter, Frau (...), sei keiner Arbeit nachgegangen und habe ihn vermutlich wegen des Pflegegeldes betreut. Nach ca. einem halben Jahr sei er wieder in die Kinderübernahmestelle gekommen, dies da er laut Dokumentation unruhig und schwierig gewesen sei. Nach ca. 2 Monaten sei er nach römisch 40 überstellt worden, in ein Heim der Schwestern römisch 40 . An das Heim im Traisental habe er keine Erinnerung mehr. Den Aufenthalt dort hätte er allerdings als nicht sehr angenehm abgespeichert. Vage könne er sich an viel psychischen und physischen Druck erinnern.
Am 08. 09.1965 sei er nach XXXX in ein Heim des gleichen Ordens gekommen. Er sei dort in die Volksschule eingeschult worden. Im Heim und in der Schule sei er geschlagen und der Arm verdreht worden. Frau Helmtrud, die Schwester seiner Gruppe, habe ihm die Bekleidung versteckt und ihn am nächsten Tag dafür bestraft. Habe er bei einer der vielen Predigten nach lustigen Worten des Pfarrers gelacht, so sei er körperlich gezüchtigt worden und habe bei diversen Ausflügen nicht teilnehmen dürfen. Er sei oft an den Haaransätzen und am vollen Haar gezogen und gerissen worden, habe Kopfnüsse bekommen, sei an den Ohren gezogen und seine Nase umgedreht worden.Am 08. 09.1965 sei er nach römisch 40 in ein Heim des gleichen Ordens gekommen. Er sei dort in die Volksschule eingeschult worden. Im Heim und in der Schule sei er geschlagen und der Arm verdreht worden. Frau Helmtrud, die Schwester seiner Gruppe, habe ihm die Bekleidung versteckt und ihn am nächsten Tag dafür bestraft. Habe er bei einer der vielen Predigten nach lustigen Worten des Pfarrers gelacht, so sei er körperlich gezüchtigt worden und habe bei diversen Ausflügen nicht teilnehmen dürfen. Er sei oft an den Haaransätzen und am vollen Haar gezogen und gerissen worden, habe Kopfnüsse bekommen, sei an den Ohren gezogen und seine Nase umgedreht worden.
Es habe Schreibstrafen, Strafstehen, heftige Beschimpfungen und Demütigungen gegeben.
Am 23.08.1967 sei wieder ins Julius Tandler Heim gekommen und bis zum 13.11.1967 geblieben. Danach kam es zur Überstellung ins Kinderheim XXXX . Dort habe er die 2. Volksschulklasse wiederholt. Bis zur 4. Volksschule habe es nur anlassbezogene Strafen gegeben, welche ihm angemessen vorkamen. Ab der 4. Klasse Volksschule hätten sich die Übergriffe gehäuft. Die Erzieherin Anita habe ihn mehrmals mit einer Rute äußerst heftig geschlagen. Er habe neuerlich Lernschwierigkeiten bekommen und sei in der Schule nicht mehr mitgekommen. Daraufhin sei er in die Sonderschule abgestuft worden, in der ersten Sonderschulklasse habe der Lehrer Hans Bruno Stark grundlos und gewaltig zugeschlagen. Er sei ins Gesicht geschlagen worden und auf Grund der Wucht des Schlages zu Boden gegangen.Am 23.08.1967 sei wieder ins Julius Tandler Heim gekommen und bis zum 13.11.1967 geblieben. Danach kam es zur Überstellung ins Kinderheim römisch 40 . Dort habe er die 2. Volksschulklasse wiederholt. Bis zur 4. Volksschule habe es nur anlassbezogene Strafen gegeben, welche ihm angemessen vorkamen. Ab der 4. Klasse Volksschule hätten sich die Übergriffe gehäuft. Die Erzieherin Anita habe ihn mehrmals mit einer Rute äußerst heftig geschlagen. Er habe neuerlich Lernschwierigkeiten bekommen und sei in der Schule nicht mehr mitgekommen. Daraufhin sei er in die Sonderschule abgestuft worden, in der ersten Sonderschulklasse habe der Lehrer Hans Bruno Stark grundlos und gewaltig zugeschlagen. Er sei ins Gesicht geschlagen worden und auf Grund der Wucht des Schlages zu Boden gegangen.
Stundenlang hätten sie abends im Nachthemd und ohne Hausschuhe am kalten Steinboden stehen müssen. Ein Erzieher habe ein Stück Plastikschlauch, mit dem er bei jeder sich bietenden Gelegenheit Schläge austeilte gehabt. Dieser Erzieher habe einen Hilfserzieher unter den Zöglingen rekrutiert, dem er erlaubt habe, körperlich zu strafen. Dieser Hilfserzieher habe ihm einen Stein auf die Stirn geschlagen. Die dadurch entstandene Wunde habe im Wilhelminenspital genäht werden müssen. Die Unfallmeldung habe nicht den Tatsachen entsprochen, der Vorfall sei vertuscht worden.
Hatte er nach einer wöchentlichen Tragezeit eine verschmutzte Unterhose gehabt, dann habe es Konsequenzen gegeben. Er habe seine Unterhose vor der gesamten Gruppe per Hand waschen müssen. Es habe Methode gehabt, ihn vor der ganzen Gruppe zu bestrafen und zu maßregeln. Vermutlich sei dies präventiv gedacht gewesen. Er sei sehr häufig lächerlich gemacht worden und habe sehr darunter gelitten. Besonders gewalttätig sei der Erzieher Neuwirth gewesen, welchen er drei Jahre gehabt habe.
Dieser Erzieher habe oft kollektiv bestraft, weshalb oft die gesamte Gruppe stundenlang Stiegen steigen habe müssen. Mit ca. 12 Jahren sei er von Neuwirth beschuldigt worden, am WC onaniert zu haben. Er sei in seiner körperlichen Entwicklung immer hinten gewesen und habe den Vorwurf nicht verstanden. Ebenso habe ihn dieser Erzieher beschuldigt, dass er sich homosexuell betätigen würde. Für alle Unterstellungen habe es keinen Anlass gegeben. Für seine "Verfehlungen" sei er körperlich schwer gezüchtigt worden. Herr Neuwirth habe ihn im Heim grün und blau geschlagen - er habe danach mehrere Hämatome gehabt. In der Schule sei er hierfür ebenfalls bestraft worden - er habe Schreibstrafen bekommen und habe 150 Kniebeugen absolvieren müssen. Seine angeblichen Taten seien ihm vor der ganzen Klasse vorgehalten worden. Neuwirth habe einen Holzprügel mit farbigen Verzierungen gehabt. Er habe sich nach vorne beugen müssen und sei dann auf das Gesäß geschlagen worden.
Ohrfeigen, also Schläge mit der flachen oder verkehrten Hand, seien alltäglich gewesen, ebenso Stöße mit dem Knie gegen seine Oberschenkel.
Von kräftigeren und älteren Kindern sei mit Gewalt sexuell genötigt worden, als er ca. 14 Jahre alt gewesen sei. Er habe beim Onanieren zuschauen und Kollegen mit der Hand befriedigen müssen.
Rangfolgekämpfe und verbale Demütigungen von älteren und stärkeren Kindern seien üblich gewesen und von den Erziehern geduldet worden.
Bei Schwester Anita habe er immer alles aufessen müssen, egal ob er bereits satt war oder das Essen ihm nicht geschmeckt habe. Oft habe er sich nach so einem Essen unter Zwang am WC übergeben.
Am 29.06.1974 sei er zu seiner Mutter entlassen worden. Damals sei er ca. 15 Jahre alt gewesen und hatte seine Schulpflicht absolviert. Zuerst habe er Einzelhandelskaufmann und dann Gärtner gelernt. Den Gärtner habe er ausgelernt und dann auch seinen Lehrabschluss gemacht.
1981 habe er bei der Post zu arbeiten begonnen, 1987 sei er pragmatisierter Beamter geworden und habe eine C Prüfung erfolgreich abgelegt.
Zusammenfassung und diagnostische Beurteilung: Herr XXXX habe in den ca. 10,5 Jahren, die er in diversen Einrichtungen unter der Obsorge der Stadt Wien verbracht habe, schwere verbale, psychische und physische Gewalt in dichter Folge erlebt. Dazu seien sexuelle Nötigungen von älteren und stärkeren Heimkindern gekommen, welche durch die mangelnde Aufsicht im Heim XXXX ermöglicht worden sein.Zusammenfassung und diagnostische Beurteilung: Herr römisch 40 habe in den ca. 10,5 Jahren, die er in diversen Einrichtungen unter der Obsorge der Stadt Wien verbracht habe, schwere verbale, psychische und physische Gewalt in dichter Folge erlebt. Dazu seien sexuelle Nötigungen von älteren und stärkeren Heimkindern gekommen, welche durch die mangelnde Aufsicht im Heim römisch 40 ermöglicht worden sein.
Die angebliche zerebrale Schädigung des Kindes XXXX sei nie von einem Neurologen untersucht worden. Es gebe im Akt keinen Befund, welcher sich auf ein bildgebendes Verfahren stütze. Es sei aufgrund einer Vermutung eine zerebrale Schädigung angenommen und keinerlei therapeutische Verbesserung der vorliegenden Störung versucht worden. Die Entlassung mit 15 Jahren zur am Jungen desinteressierten Mutter erstaune.Die angebliche zerebrale Schädigung des Kindes römisch 40 sei nie von einem Neurologen untersucht worden. Es gebe im Akt keinen Befund, welcher sich auf ein bildgebendes Verfahren stütze. Es sei aufgrund einer Vermutung eine zerebrale Schädigung angenommen und keinerlei therapeutische Verbesserung der vorliegenden Störung versucht worden. Die Entlassung mit 15 Jahren zur am Jungen desinteressierten Mutter erstaune.
Nach der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen" liege F 62.0 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, F 41.9 eine nicht näher bezeichnete Angststörung, F
51.5 Alpträume, F 50, 4 Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen und Z 73.4 unzulängliche soziale Fähigkeiten, nicht anderorts klassifizierbar, vor.)51.5 Alpträume, F 50, 4 Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen und Ziffer 73 Punkt 4, unzulängliche soziale Fähigkeiten, nicht anderorts klassifizierbar, vor.)
In weiterer Folge konkretisierte der rechtsfreundliche Vertreter, dass der Verdienstentgang darin bestehe, dass der Beschwerdeführer ohne die in dem Heim erlittenen Verletzungen die Matura und zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Post die "B-Prüfung" machen hätte können. Tatsächlich hätte er nur die Einstufung "C" und würde mit der Einstufung "B" rund 400, -- bis 500, -- Euro mehr verdienen.
Einem Schreiben des Weissen Ring ist zu entnehmen, dass die Stadt Wien dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von 22.000,-- Euro sowie eine Übernahme des Kostenzuschusses der Krankenkasse für insgesamt 80 Therapiestunden als Opfer von Gewalt in Heimen der Wiener Jugendwohlfahrt zuerkannt hat.
In einer Falldokumentation der Ombudsstelle der Erzdiözese Wiens werden die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in den Heimen der Kongregation der XXXX in XXXX und XXXX wiedergegeben.In einer Falldokumentation der Ombudsstelle der Erzdiözese Wiens werden die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in den Heimen der Kongregation der römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 wiedergegeben.
(Im Beisein anderer Schwester habe Tante XXXX keine Gewalt ausgeübt. In deren Abwesenheit oder wenn sie gerade nicht hinsahen, habe es von ihr unmotiviert Ohrfeigen und Schläge aufs Gesäß gegeben. In Abwesenheit von Schwestern sei er von älteren Heimkindern oft geschlagen worden.(Im Beisein anderer Schwester habe Tante römisch 40 keine Gewalt ausgeübt. In deren Abwesenheit oder wenn sie gerade nicht hinsahen, habe es von ihr unmotiviert Ohrfeigen und Schläge aufs Gesäß gegeben. In Abwesenheit von Schwestern sei er von älteren Heimkindern oft geschlagen worden.
Sr. XXXX habe in der Nacht die Kleidung von Herrn XXXX versteckt, sodass er sich nicht anziehen habe können. Sie habe ihm dann die Kleidung mit den Worten: "Zieh dich an du Trottel." Die anderen Kinder im Schlafsaal hätten gelacht. Er sei von ihr immer wieder erniedrigt worden: "Du bist ja so dumm."Sr. römisch 40 habe in der Nacht die Kleidung von Herrn römisch 40 versteckt, sodass er sich nicht anziehen habe können. Sie habe ihm dann die Kleidung mit den Worten: "Zieh dich an du Trottel." Die anderen Kinder im Schlafsaal hätten gelacht. Er sei von ihr immer wieder erniedrigt worden: "Du bist ja so dumm."
Tante XXXX habe mit Sr. XXXX in einer Gruppe zusammengearbeitet. Sie habe schmerzhaft Finger und Arme verdreht und willkürlich bestraft. Herr XXXX habe mehrmals nicht auf den Schulausflug mitgehen dürfen und stattdessen den Tag im Bett verbringen müssen. Sie habe ihn an den Haaren gerissen, Kopfnüsse verteilt und gezwungen, Erbrochenes zu essen.Tante römisch 40 habe mit Sr. römisch 40 in einer Gruppe zusammengearbeitet. Sie habe schmerzhaft Finger und Arme verdreht und willkürlich bestraft. Herr römisch 40 habe mehrmals nicht auf den Schulausflug mitgehen dürfen und stattdessen den Tag im Bett verbringen müssen. Sie habe ihn an den Haaren gerissen, Kopfnüsse verteilt und gezwungen, Erbrochenes zu essen.
Von einer Schwester, die im August 1967 kam, sei Herr XXXX ständig gedemütigt worden: "Schauts euch den Deppen an, der zu nichts zu gebrauchen ist". Häufig habe sie ihn während der zu machenden Hausaufgaben im Eck stehen lassen. Sie habe auch fest zugeschlagen.)Von einer Schwester, die im August 1967 kam, sei Herr römisch 40 ständig gedemütigt worden: "Schauts euch den Deppen an, der zu nichts zu gebrauchen ist". Häufig habe sie ihn während der zu machenden Hausaufgaben im Eck stehen lassen. Sie habe auch fest zugeschlagen.)
Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes hat die belangte Behörde einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung eingeholt, der ergab, dass der Beschwerdeführer von 1.9.1974-3.8.1975 Angestelltenlehrling bei Quelle, 1975-1978 Arbeiterlehrling, 1978-1980 bei verschiedenen Arbeitgebern und seit 1981 laufend bei der österreichischen Post beschäftigt ist.
Der Beschwerdeführer übermittelte einen ergänzenden Bericht seines Psychotherapeuten vom 31.03.2016, der sich wie folgt gestaltete:
"Der Patient ist seit 2014 bei mir in psychotherapeutischer Behandlung. Es wird in den Gesprächen versucht, die untenstehend diagnostizierten Störungen zu bearbeiten. Das zentrale Problem des Patienten ist das Bild, welches seine Umwelt ihm in seiner Jugend vermittelte.
Herr XXXX erlebte in den ca. 10,5 Jahren, die er in diversen Einrichtungen unter der Obsorge der Stadt Wien verbringen musste, schwere verbale, psychische und physische Gewalt in dichter Folge. Dazu kamen sexuelle Nötigungen von älteren und stärkeren Heimkindern, welche durch die mangelnde Aufsicht im Heim XXXX möglich wurden.Herr römisch 40 erlebte in den ca. 10,5 Jahren, die er in diversen Einrichtungen unter der Obsorge der Stadt Wien verbringen musste, schwere verbale, psychische und physische Gewalt in dichter Folge. Dazu kamen sexuelle Nötigungen von älteren und stärkeren Heimkindern, welche durch die mangelnde Aufsicht im Heim römisch 40 möglich wurden.
Die angebliche zerebrale Schädigung des Kindes XXXX wurde nie von einem Neurologen untersucht, oder von Psychologen mittels Testverfahren ausgetestet. Es gibt im Jugendamtsakt keinen Befund, welcher sich auf ein bildgebendes Verfahren stützt. Es wurde aufgrund einer Vermutung eine zerebrale Schädigung angenommen und keinerlei therapeutische Verbesserung der vorliegenden Störung versucht. Die Entlassung mit 15 Jahren zur am Jungen desinteressierten Mutter erstaunt. In den mehr als 10 Heimjahren wurde die erste diagnostische Einordnung nie in Frage gestellt, sondern immer nur übernommen. Anstatt den Entwicklungsrückstand, der durch das soziale Milieu entstanden ist aufzuarbeiten, wurde Herr XXXX zum Idioten erklärt.Die angebliche zerebrale Schädigung des Kindes römisch 40 wurde nie von einem Neurologen untersucht, oder von Psychologen mittels Testverfahren ausgetestet. Es gibt im Jugendamtsakt keinen Befund, welcher sich auf ein bildgebendes Verfahren stützt. Es wurde aufgrund einer Vermutung eine zerebrale Schädigung angenommen und keinerlei therapeutische Verbesserung der vorliegenden Störung versucht. Die Entlassung mit 15 Jahren zur am Jungen desinteressierten Mutter erstaunt. In den mehr als 10 Heimjahren wurde die erste diagnostische Einordnung nie in Frage gestellt, sondern immer nur übernommen. Anstatt den Entwicklungsrückstand, der durch das soziale Milieu entstanden ist aufzuarbeiten, wurde Herr römisch 40 zum Idioten erklärt.
Meinem Patienten war es, nach der für ihn wenig förderlichen Heimerziehung, möglich eine Lehre zu beenden und danach bei der Bahnpost zu arbeiten. Bei der Bahnpost gelang es Herrn XXXX auf Anhieb die "C" Prüfung abzulegen. Eine zerebrale Schädigung (Intelligenzminderung) scheint aus heutiger Sicht nie manifest gewesen zu sein.Meinem Patienten war es, nach der für ihn wenig förderlichen Heimerziehung, möglich eine Lehre zu beenden und danach bei der Bahnpost zu arbeiten. Bei der Bahnpost gelang es Herrn römisch 40 auf Anhieb die "C" Prüfung abzulegen. Eine zerebrale Schädigung (Intelligenzminderung) scheint aus heutiger Sicht nie manifest gewesen zu sein.
Nach der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen" liegt F 62.0 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, F 41.9 eine nicht näher bezeichnete Angststörung, F
51.5 Alpträume, F 50, 4 Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen und Z 73.4 unzulängliche soziale Fähigkeiten, nicht anderorts klassifizierbar, vor."51.5 Alpträume, F 50, 4 Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen und Ziffer 73 Punkt 4, unzulängliche soziale Fähigkeiten, nicht anderorts klassifizierbar, vor."
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte, äußerst kurz gehaltene nervenfachärztliche Gutachten vom 22.04.2016 ergab zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer einen unauffälligen psychiatrischen Status aufweise.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2016 wurde in weiterer Folge der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, auf Gewährung von Heilfürsorge hinsichtlich der Kostenübernahme für Arztbesuche, psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Rehabilitation und hinsichtlich einer Pflegezulage wird gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4, § 5a, § 6 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2016 wurde in weiterer Folge der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, auf Gewährung von Heilfürsorge hinsichtlich der Kostenübernahme für Arztbesuche, psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Rehabilitation und hinsichtlich einer Pflegezulage wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5 a,, Paragraph 6, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen.
Folgenden Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest:
"Sie sind am 19. Februar 1959 außerehelich in Wien geboren und österreichischer Staatsangehöriger. Ihre Mutter lebte vor Ihrer Geburt in England und kehrte, als Sie vier Monate alt waren, wieder dorthin zurück. Nach Ihrer Geburt befanden Sie sich in Pflege und Erziehung der mütterlichen Großmutter, die zu dieser Zeit als Bedienerin tätig war und als Alleinerzieherin weiters für einen minderjährigen Sohn zu sorgen hatte, weshalb Sie teilweise von der Mutter Ihrer Großmutter, also Ihrer Urgroßmutter, die zu diesem Zeitpunkt bereits körperlich stark eingeschränkt war, betreut wurden. Aus diesem Grund wurden Sie am 10. Oktober 1963 im Alter von vier Jahren im Einvernehmen mit ihrer Mutter und Ihrer Großmutter auf Grund von "Gefährdung" in die Obhut der Kinderübernahmesteile der Stadt Wien überstellt. In der Folge waren Sie von 30. Oktober 1963 an bei Pflegeeltern aufhältig und wurden ab 31. März 1964 wieder von der Kinderübernahmestelle der Stadt Wien übernommen; Grund für die Rückstellung von der Pflegefamilie war v.a. die Tatsache, dass diese mit Ihrer damals unruhigen Art, u.a. zerstörten Sie Gegenstände und räumten Laden aus, überfordert war. Von 6. Juli 1964 bis 8. September 1965 waren Sie im Kinderheim der Schwestern XXXX und von letztgenanntem Zeitpunkt an bis 23. August 1967 im Kinderheim desselben Ordens in XXXX untergebracht. Danach waren Sie von 23. August 1967 an im Julius Tandler-Heim in Wien und in weiterer Folge von 13. November 1967 bis 29. Juni 1974 durchgehend im Kinderheim XXXX untergebracht."Sie sind am 19. Februar 1959 außerehelich in Wien geboren und österreichischer Staatsangehöriger. Ihre Mutter lebte vor Ihrer Geburt in England und kehrte, als Sie vier Monate alt waren, wieder dorthin zurück. Nach Ihrer Geburt befanden Sie sich in Pflege und Erziehung der mütterlichen Großmutter, die zu dieser Zeit als Bedienerin tätig war und als Alleinerzieherin weiters für einen minderjährigen Sohn zu sorgen hatte, weshalb Sie teilweise von der Mutter Ihrer Großmutter, also Ihrer Urgroßmutter, die zu diesem Zeitpunkt bereits körperlich stark eingeschränkt war, betreut wurden. Aus diesem Grund wurden Sie am 10. Oktober 1963 im Alter von vier Jahren im Einvernehmen mit ihrer Mutter und Ihrer Großmutter auf Grund von "Gefährdung" in die Obhut der Kinderübernahmesteile der Stadt Wien überstellt. In der Folge waren Sie von 30. Oktober 1963 an bei Pflegeeltern aufhältig und wurden ab 31. März 1964 wieder von der Kinderübernahmestelle der Stadt Wien übernommen; Grund für die Rückstellung von der Pflegefamilie war v.a. die Tatsache, dass diese mit Ihrer damals unruhigen Art, u.a. zerstörten Sie Gegenstände und räumten Laden aus, überfordert war. Von 6. Juli 1964 bis 8. September 1965 waren Sie im Kinderheim der Schwestern römisch 40 und von letztgenanntem Zeitpunkt an bis 23. August 1967 im Kinderheim desselben Ordens in römisch 40 untergebracht. Danach waren Sie von 23. August 1967 an im Julius Tandler-Heim in Wien und in weiterer Folge von 13. November 1967 bis 29. Juni 1974 durchgehend im Kinderheim römisch 40 untergebracht.
Während Ihren Heimaufenthalten im Heim der Schwestern XXXX und im Kinderheim XXXX wurden Sie Opfer von physischer und psychischer Gewalt:Während Ihren Heimaufenthalten im Heim der Schwestern römisch 40 und im Kinderheim römisch 40 wurden Sie Opfer von physischer und psychischer Gewalt:
Im Rahmen Ihrer Zeit im Heim der Schwestern XXXX waren Sie durchgehend körperlichen Züchtigungen (Ohrfeigen und Schlägen auf das Gesäß [dies konkret durch eine - wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich - namentlich genannte Erzieherin]; "Verdrehen" Ihrer Finger sowie Arme, Ziehen sowie Reißen an den Haaren bzw. den Ohren, "Umdrehen" der Nase und Kopfnüsse [dies konkret durch eine weitere namentlich genannte Erzieherin]) sowie physischen Bestrafungen (stundenlanges "Eckenstehen" und Schreibstrafen) durch die dortigen Schwestern bzw. Erzieherinnen ausgesetzt und sahen sich zudem oftmals mit heftigen Beschimpfungen bzw. Demütigungen durch die übrigen Zöglinge sowie die Schwestern bzw. Erzieherinnen konfrontiert (verbale Erniedrigung vor der Gruppe durch eine namentlich genannte Schwester: "Du bist ja so dumm."; Zwang, das eigene Erbrochene zu essen). Im Zuge der ersten Jahre Ihres Aufenthalts im Kinderheim XXXX (konkret bis zum Ende Ihrer Absolvierung der dritten Volksschulstufe) waren Sie keiner physischen oder psychischen Gewalt ausgesetzt. Ab dem Besuch der vierten Volksschulklasse waren Sie dort regelmäßig körperlicher Gewalt (Ohrfeigen; teils massive Schläge mit Rute [dies konkret durch eine namentlich genannte Erzieherin ca. einmal in der Woche], Holzprügel [dies konkret durch einen namentlich genannten Erzieher], Plastikschlauch oder bloßen Händen [dies konkret einmalig durch Ihren namentlich genannten Sonderschullehrer in der ersten Sonderschulklasse im September 1970 und regelmäßig durch einen namentlich genannten Erzieher ca. einmal im Monat zwischen September 1971 und Juni 1974]) und psychischen Demütigungen bzw. unangemessenen Strafen (Waschen von verdreckter Unterhose vor Gruppe mit der bloßen Hand; stundenlanges Stehen ohne Schuhe auf kaltem Steinboden; stundenlanges Stiegen steigen; Schreibstrafen; 150 Kniebeugen) durch die dortigen Erzieher bzw. Erzieherinnen ausgesetzt.Im Rahmen Ihrer Zeit im Heim der Schwestern römisch 40 waren Sie durchgehend körperlichen Züchtigungen (Ohrfeigen und Schlägen auf das Gesäß [dies konkret durch eine - wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich - namentlich genannte Erzieherin]; "Verdrehen" Ihrer Finger sowie Arme, Ziehen sowie Reißen an den Haaren bzw. den Ohren, "Umdrehen" der Nase und Kopfnüsse [dies konkret durch eine weitere namentlich genannte Erzieherin]) sowie physischen Bestrafungen (stundenlanges "Eckenstehen" und Schreibstrafen) durch die dortigen Schwestern bzw. Erzieherinnen ausgesetzt und sahen sich zudem oftmals mit heftigen Beschimpfungen bzw. Demütigungen durch die übrigen Zöglinge sowie die Schwestern bzw. Erzieherinnen konfrontiert (verbale Erniedrigung vor der Gruppe durch eine namentlich genannte Schwester: "Du bist ja so dumm."; Zwang, das eigene Erbrochene zu essen). Im Zuge der ersten Jahre Ihres Aufenthalts im Kinderheim römisch 40 (konkret bis zum Ende Ihrer Absolvierung der dritten Volksschulstufe) waren Sie keiner physischen oder psychischen Gewalt ausgesetzt. Ab dem Besuch der vierten Volksschulklasse waren Sie dort regelmäßig körperlicher Gewalt (Ohrfeigen; teils massive Schläge mit Rute [dies konkret durch eine namentlich genannte Erzieherin ca. einmal in der Woche], Holzprügel [dies konkret durch einen namentlich genannten Erzieher], Plastikschlauch oder bloßen Händen [dies konkret einmalig durch Ihren namentlich genannten Sonderschullehrer in der ersten Sonderschulklasse im September 1970 und regelmäßig durch einen namentlich genannten Erzieher ca. einmal im Monat zwischen September 1971 und Juni 1974]) und psychischen Demütigungen bzw. unangemessenen Strafen (Waschen von verdreckter Unterhose vor Gruppe mit der bloßen Hand; stundenlanges Stehen ohne Schuhe auf kaltem Steinboden; stundenlanges Stiegen steigen; Schreibstrafen; 150 Kniebeugen) durch die dortigen Erzieher bzw. Erzieherinnen ausgesetzt.
Der von Ihnen behauptete sexuelle Missbrauch (als Sie ca. 14 Jahre alt waren: Zwang zum Zuschauen beim Onanieren anderer im Heim aufhältiger Zöglinge; Befriedigung anderer im Heim aufhältiger Zöglinge mit der Hand) im Kinderheim XXXX kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.Der von Ihnen behauptete sexuelle Missbrauch (als Sie ca. 14 Jahre alt waren: Zwang zum Zuschauen beim Onanieren anderer im Heim aufhältiger Zöglinge; Befriedigung anderer im Heim aufhältiger Zöglinge mit der Hand) im Kinderheim römisch 40 kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Sie besuchten in Ihrer Kindheit verschiedene Kindergärten, wurden jedoch auf Grund Ihrer Sehstörung (Sie wurden am 3. Oktober 1963 wegen Strabismus ["Schielen"] operiert) in die Sehgestörtengruppe des Sonderkindergartens Auer von Welsbachpark in Wien überstellt, den Sie von August 1962 bis März 1963 besuchten. U.a. aus Befunden von Untersuchungen vom 22. Mai bzw. 7. November 1967 geht hervor, dass sie "eine Reihe massiver cerebraler Symptome, die eine organische Schädigung sehr wahrscheinlich machen" würden, gezeigt hätten, bzw. eine "durch einen Cerebraldefekt verursachte Störung der Arbeitshaltung und der Motorik" aufweisen würden. Bis zur vierten Schulstufe absolvierten Sie die Volksschule, in der Folge besuchten Sie die Allgemeine Sonderschule, die Sie auch abgeschlossen haben. Nach Ihren Heimzeiten lebten Sie bei Ihrer Mutter und begannen zunächst eine Lehre als Einzelhandelskaufmann und daraufhin eine Lehre als Gärtner, letztere haben Sie auch abgeschlossen. Nach kurzen Tätigkeiten als Arbeiter und zwischenzeitiger Absolvierung des Zivildienstes haben Sie im Jahr 1981 bei der österreichischen Post AG als Angestellter zu arbeiten begonnen, wo Sie seit dem Jahr 1987 bis heute in der Einstufung "C" als Beamter tätig sind. Sie weisen während Ihrer beruflichen Tätigkeit bei der österreichischen Post AG folgende Krankenstandstage auf: 26. Februar bis 1. März 1986, 1. Juli bis 7. Juli 1988, 2. Mai bis 4. Juni 1989, 27. Juni bis 1. Juli 2005, 10. Jänner bis 10. Februar 2006, 6. Februar bis 9. März 2007, 8. bis 9. Jänner 2009 und 5. bis 8. Februar 2013.
Ihr psychiatrischer Status ist unauffällig, Sie leiden an keiner psychischen Erkrankung.
Selbst bei hypothetischer Annahme einer bei Ihnen auf Grund der o.a. Misshandlungen vorliegenden psychischen Erkrankung, also einer Gesundheitsschädigung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG, kann das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges bei weiterer Annahme eines fiktiven schadensfreien Verlaufs nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit ab dem Antragsfolgemonat Februar 2015 festgestellt werden."Selbst bei hypothetischer Annahme einer bei Ihnen auf Grund der o.a. Misshandlungen vorliegenden psychischen Erkrankung, also einer Gesundheitsschädigung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG, kann das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges bei weiterer Annahme eines fiktiven schadensfreien Verlaufs nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit ab dem Antragsfolgemonat Februar 2015 festgestellt werden."
Den Feststellungen zu den während der Heimaufenthalte erlittenen Misshandlungen wurde vom SMS das glaubhafte Antragsvorbringen und die übereinstimmenden Schilderungen, die sich auch in den Berichten anderer ehemaliger Zöglinge widerspiegeln, zu Grunde gelegt.
Der vom Beschwerdeführer behauptete sexuelle Missbrauch im Kinderheim XXXX hätte nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wonach erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat sprechen muss (VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001), festgestellt werden können, weil diesbezüglich lediglich seine Angaben, jedoch keine sonstigen Beweismittel (wie zB Strafurteile oder sonstige behördliche Schriftstücke) vorlägen.Der vom Beschwerdeführer behauptete sexuelle Missbrauch im Kinderheim römisch 40 hätte nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wonach erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat sprechen muss (VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001), festgestellt werden können, weil diesbezüglich lediglich seine Angaben, jedoch keine sonstigen Beweismittel (wie zB Strafurteile oder sonstige behördliche Schriftstücke) vorlägen.
Der Feststellung zum Nichtvorliegen einer psychischen Erkrankung wurde das nervenfachärztliche Gutachten vom 22. April 2016 zu Grunde gelegt. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben seines Therapeuten handle es sich lediglich um eine Stellungnahme eines Psychotherapeuten, die keine Unschlüssigkeit des eingeholten Gutachtens aufzuzeigen vermag. Ergänzend wurde festgehalten, dass keine Befunde, Gutachten oder (weiteren) Stellungnahmen vorgelegt wurden, aus welchen etwaige psychische Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen ersichtlich wären.
Selbst bei hypothetischer Annahme einer auf Grund der o.a. Misshandlungen vorliegenden psychischen Erkrankung, also einer Gesundheitsschädigung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG, lasse sich das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges bei weiterer Annahme eines fiktiven schadensfreien Verlaufs nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit ab dem Antragsfolgemonat Februar 2015 feststellen:Selbst bei hypothetischer Annahme einer auf Grund der o.a. Misshandlungen vorliegenden psychischen Erkrankung, also einer Gesundheitsschädigung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG, lasse sich das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges bei weiterer Annahme eines fiktiven schadensfreien Verlaufs nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit ab dem Antragsfolgemonat Februar 2015 feststellen:
Es stelle sich die Frage, ob die - lediglich hypothetisch angenommene - Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit bewirkt haben könnte.Es stelle sich die Frage, ob die - lediglich hypothetisch angenommene - Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit bewirkt haben könnte.
Es hätten sich nach Lage des vorliegenden Falles keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass er ohne die - behaupteter Weise vorliegenden - psychischen Erkrankungen eine andere Ausbildungslaufbahn eingeschlagen hätten, die nunmehr (konkret ab Februar 2015) dazu geführt hätten, dass ihm im Verhältnis zu Ihrem jetzigen Einkommen ein Verdienst entginge. Er hätte trotz der Misshandlungen die Pflichtschule sowie eine Lehre als Gärtner absolviert, ab dem Jahr 1981 hätte er bei der österreichischen Post AG - seit dem Jahr 1987 bis heute in der Einstufung "C" gearbeitet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm im Zuge seiner beruflichen Laufbahn nicht möglich gewesen sein sollte, die Matura zu absolvieren, um eine Einstufung als "B-Beamter" zu erlangen.
Nach Ansicht des Sozialministeriumservice spreche jedenfalls weni