TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W135 2186374-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §2
VOG §3

Spruch

W135 2186374-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Tschütscher und Mag. Kapferer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, betreffend den Antrag vom 20.08.2013 auf Zuerkennung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag wird stattgegeben.

Die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges wird ab 01.09.2013 dem Grunde nach bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 20.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der orthopädischen Versorgung in Form von Zahnersatz sowie Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Selbstbehalte für Wahlärzte, ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, in seiner Kindheit Opfer von schwerer Gewaltanwendung, Vernachlässigung sowie psychischer Gewalt bei diversen Aufenthalten in verschiedenen Kinderheimen geworden zu sein. Aufgrund dieser Gewalt sei es zu diversen Störungen des Beschwerdeführers gekommen. So habe er sich bereits im Kindesalter umbringen wollen und mehrfache Suizidversuche unternommen. Betreffend den Verdienstentgang führte er aus, dass auf seine Ausbildung kein Wert gelegt worden sei und er sich dadurch in seinem Leben mit diversen Hilfsarbeiten behelfen habe müssen. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer im Krankenstand und sei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten. Er sei daher auf eine Rente angewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 01.09.2013 eine bis 31.12.2014 befristete Invaliditätspension gewährt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 27.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, über die bisher genehmigten Therapiestunden vom Land Tirol und der unabhängigen Opferschutzanwaltschaft hinaus, zwecks Aufarbeitung der im Zeitraum von ca. 1975 bis 1982 erlittenen psychischen Schädigungen sowie die, auf Grund der Aufenthalte von ca. 1975 bis 1982 in den Heimen XXXX , XXXX sowie XXXX entstandenen Heilfürsorgekosten grundsätzlich bewilligt.

Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem geführten Ermittlungsverfahren mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer in XXXX von Mitzöglingen durch orale Befriedigung sexuell misshandelt worden sei. Weiters könne mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser in den Heimen XXXX , XXXX und XXXX Opfer physischer und psychischer Gewalt durch die dortigen Erzieher geworden. Die Ermittlungen des Bundessozialamtes hätten ergeben, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz, wonach eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen müsse, gegeben seien. Da dem Beschwerdeführer sowohl vom Land Tirol als auch von der unabhängigen Opferschutzanwaltschaft Psychotherapiestunden bewilligt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Am 01.11.2014 erfolgte ein Zuständigkeitsübergang an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstellte Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde).

Mit Bescheid der PVA vom 08.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer die bis 31.12.2014 befristet zuerkannte Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt; dies auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens vom 03.11.2014, aus welchem als Hauptursache für die Minderung der Erwerbsfähigkeit die Gesundheitsschädigung "Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ICD-10: F62" hervorgeht. Unter Punkt "Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit" wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren Persönlichkeitsveränderung infolge diverser Traumatisierungen im Kindes- und Jugendalter leide. Das psychopathologische Befinden sei derart beeinträchtigt, dass eine Stabilisierung mit Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit nicht auf Dauer vorstellbar seien und somit eine Weitergewährung der Invaliditätspension aus psychiatrischer Sicht indiziert sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von orthopädischer Versorgung rechtskräftig abgewiesen.

Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie ein, welches am 05.05.2017, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, erstellt wurde.

Die Sachverständige hält darin im Wesentlichen wie folgt fest:

"[...]

3. Eigene Untersuchung am 05.05.2017

Herr XXXX kommt mit dem eigenen PKW ohne Begleitung zur Begutachtung.

Identitätsnachweis: Führerschein, Nr. VA/F-00641-2001.

Untersuchung von 14:50 - 16:05.

3.1. Neuro-psychiatrische Untersuchung:

3.1.1. Krankheitsanamnese:

Zustand nach Schädelbruch im Alter von ca. 6 Jahren.

Blande Anfallsanamnese, keine Meningitis.

Zustand nach mehrfachen stationären Aufenthalten an einer psychiatrischen Abteilung wegen depressiven Episoden, er könne sich jedoch nicht mehr genau erinnern wie oft bzw. wann er das erste Mal stationär gewesen sei. Nach längerem Befragen teilt der Untersuchte mit, dass er ca. im Alter von 6 Jahren bei Dr. Novak-Vogl stationär gewesen sei an der Kinderpsychiatrie, zuletzt stationärer Aufenthalt ca. 2001.

Zustand nach mehrfachen Operationen im Bereich des rechten Ohres.

Berichteter Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Allergie: nicht bekannt

Nikotin: ca. 10 Zigaretten pro Tag

Alkohol: negiert

Stuhl: regelmäßig

Miktion: unauffällig

Konsum illegaler Drogen: Behandelnder Arzt:

Dr. Richard Kogelnigg, Arzt für Allgemeinmedizin.

Derzeit kein Facharzt für Psychiatrie.

Zuletzt nervenärztliche Behandlung im Jahr 2014/2015, Dr. Dekol, Facharzt für Psychiatrie.

Mag. Schnegg, Psychotherapie, seit 16.03.2012, IX pro Woche.

Aktuelle Medikation:

Er nimmt seit 2015 keinerlei Medikation ein.

Der Untersuchte berichtet, dass er mehr als 50 verschiedene Antidepressiva eingenommen habe, er könne sich jedoch an die Namen nicht mehr erinnern.

Er berichtet, dass die Medikation abgesetzt wurde aufgrund des Nichtansprechens der Medikation bzw. kam es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Krankheitsverlauf, derzeitige Beschwerden:

Der Untersuchte berichtet, dass er seit der Kindheit immer wieder depressive Phasen habe.

Er berichtet, dass er in einem Heim gewesen sei, im Alter von ca. 1 1/2 Jahren, im Schweizerhäusel in Innsbruck. Er berichtet, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wann er von einem Heim zum anderen gekommen sei, den Zeitraum habe er sich nicht gemerkt. Er berichtet über schlimme Kindheit.

Er berichtet, dass er ca. mit 14 1/2 Jahren von einem Heim entlassen wurde, er könne sich nicht mehr genau erinnern, trotz Nachfrage.

Er berichtet, dass er im städtischen Kinderheim in XXXX gewesen sei sowie im Caritas Jugendheim XXXX , Oberösterreich, er war auch im Landesjugendheim XXXX /Vorarlberg und im Landesjugendheim XXXX / Tirol.

Er berichtet über teilweise Gewalterfahrungen, sexuellen Missbrauch durch Heiminsassen.

Er berichtet, dass er von älteren Heimkindern missbraucht wurde.

Er berichtet, dass erstmals im Alter von ca. 7/8 Jahren ein sexueller Missbrauch stattgefunden habe.

Er wurde in Jagdberg / Vorarlberg missbraucht.

Er berichtet über Zustand nach erstem Selbstmordversuch im Alter von ca. 11 Jahren, er habe Medikamente eingenommen, er könne sich nicht mehr erinnern welche Medikamente er eingenommen habe. Im Anschluss daran war er ca. 1 Monat im Krankenhaus, er könne sich nicht mehr erinnern, an welcher Abteilung er stationär gewesen sei.

Der Untersuchte berichtet, dass er im Landesjugendheim XXXX gewesen sei. Wenn er versucht habe, sich aus dem Heim zu entfernen, wurde er eingesperrt. Er könne sich nur an ein Panzerglas und an eine schwere Eisentüre erinnern. Er war tagelang, des Öfteren 24 Stunden, eingesperrt.

Er berichtet, dass er in XXXX der jüngste war, die anderen Mitbewohner waren ca. 15/16 Jahre alt.

Er berichtet, dass man ihn bereits in der Schule isoliert habe, er hatte 3 Privatlehrer.

Er berichtet, dass er mit dieser Situation nicht zurechtkommt.

Er berichtet, dass er mit Leuten nicht zurechtkomme. Er berichtet über Lustlosigkeit, Interesselosigkeit, Freudlosigkeit.

Er berichtet, dass er keine sozialen Kontakte habe, er halte auch Menschenmengen nicht aus. Der Untersuchte berichtet, dass er wenig schlafen könne, er werde nach 1-2 Stunden wieder munter, er habe keine Albträume.

Tageszeitlich signifikante Stimmungsschwankungen werden nicht angegeben.

Er habe auch Existenz- und Zukunftsängste.

Er berichtet, dass er sich psychisch nicht stabil fühle, er fühle sich "leer", er sei auch immer wieder traurig.

Er berichtet über Zustand nach Selbstmordversuch im Jahr 2003 (Valium, Medikamentenintoxikation), im Anschluss daran sei er stationär gewesen, er könne sich nicht mehr erinnern.

Er berichtet über Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, er fühle sich teilweise überfordert. Er berichtet über teilweise Versagensängste.

Er berichtet, dass er derzeit in einem Haus mit Garten lebe. Er gehe kaum außer Haus.

Der Untersuchte berichtet über Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels (Zerrung der Muskulatur).

Der Untersuchte berichtet, dass er immer wieder etwas gestohlen habe, er sei auch vorbestraft, er habe auch Einbruchsdiebstahle begangen, Fluchtversuche, er habe zum Beispiel das Brot in einem Geschäft verstohlen.

Er berichtet, dass er die Flucht begangen habe, als er ca. 8 Jahre alt war.

Er berichtet, dass er ca. im 11. Lebensjahr im Landesjugendheim XXXX stationär war.

Er war von ca. 1980 bis 1982 im Landesjugendheim XXXX .

Im Anschluss daran war er im Wohnheim XXXX untergebracht.

Der Untersuchte berichtet über Zustand nach sexuellem Missbrauch in XXXX ca. 1975 und in Jagdberg ca. 1979.

Er berichtet, dass er in XXXX Gewalterfahrungen seitens der Erzieher erlebte (Ohrfeigen).

Wie es zu sexuellen Übergriffe gekommen sei, könne er sich nicht mehr genau erinnern, er gibt jedoch diesbezüglich keinerlei konkrete Auskunft.

Der Untersuchte berichtet nach mehrmaligem Befragen, wie es zu dem sexuellen Missbrauch in XXXX gekommen sei, er gibt diesbezüglich keinerlei konkrete Auskunft, er berichtet, dass viele Leute (über 30) im Schlafsaal gewesen seien, er könne sich auch nicht mehr genau erinnern, was passiert sei.

Er berichtet, dass er XXXX geschlagen wurde, er habe auch mehr als 10 Fluchtversuche unternommen, er wurde gleichzeitig von 15 Personen geschlagen.

Er berichtet, dass die Jugendheime ein ziemlich schreckliches Gefängnis gewesen seien, er berichtet, dass er auch im Gefängnis in Haft gewesen sei, dies im Vergleich dazu sei ein Urlaub gewesen. Er musste Wasser aus der Kloschüssel trinken.

Nach längerer Befragung teilt der Untersuchte mit, dass er auch Cannabis konsumiert habe, er gibt jedoch diesbezüglich keine konkrete Auskunft. Er berichtet, dass er nur kurzfristig Cannabis konsumiert habe.

Er berichtet auch über teilweise panikartige Zustände.

Er berichtet über ein Gefühl der Leere, er sei teilweise auch misstrauisch.

Er berichtet über Lustlosigkeit, Interesselosigkeit, Freudlosigkeit.

Er berichtet auch über teilweise Hoffnungslosigkeit.

Der Untersuchte berichtet, dass er mit dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht fahren könne.

3.1.2 Lebensgeschichte nach Angaben von Herrn XXXX

Er wurde am XXXX in XXXX in Tirol geboren.

Den Beruf der Eltern könne er nicht benennen. Er hat eine Schwester und einen Halbbruder. Der Untersuchte ist ledig, aus einer Beziehung stammt ein Sohn (30 Jahre), zum Sohn hat er keinen Kontakt.

Familienanamnese bezüglich Depression, Suizid und Suchtanamnese negativ.

Der Untersuchte berichtet, dass er in vielen Heimen aufgewachsen sei, mit 15 Jahren hatte er ein Mietzimmer, er musste sich alleine versorgen, es habe sich niemand um ihn gekümmert. Die Eltern ließen sich im Jahr 1975 scheiden, damals war er ca. 7 Jahre alt.

Der Untersuchte berichtet, dass er zu spät gekommen sei bzw. nicht in die Arbeit gekommen sei, bei der Firma Mc Donalds, da zu diesem Zeitpunkt sein Sohn geboren wurde.

3.1.3. Berufsanamnese:

Schulbildung:

4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, 1 Jahr Polytechnischer Lehrgang.

Berufsausbildung:

Erlernter Beruf:

3 Jahre Gastgewerbe, nicht abgeschlossen.

3 Jahre als Metallverarbeitungstechniker abgeschlossen.

Lehre zum Mechatroniker abgeschlossen.

Bisherige Tätigkeit:

10 Jahre Tätigkeit im Gastgewerbe.

Der Untersuchte berichtet, dass ihm der Beruf im Gastgewerbe vom Land Tirol aufgezwungen wurde.

Im Anschluss daran Tätigkeit als Hilfsarbeiter bis zum Jahr 2006.

Derzeitige Tätigkeit:

Er bezieht Invaliditätspension seit ca. 5 Jahren.

3.1.4. Status somaticus:

Körpergröße 180 cm

Körpergewicht 66 kg

3.1.5 Status neurologicus:

Kopf: kein Meningismus, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Pupillen rund, mittelweit, isokor, direkte und indirekte Lichtreaktion prompt, Bulbusmotilität frei, Zunge kommt gerade, Sensibilität intakt, Hörvermögen altersentsprechend, keine Sprachstörung, keine Schluckstörung, kein Facialisdefizit, keine Doppelbilder, kein Nystagmus,

Obere Extremität: grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich, Muskeleigenreflexe schwach auslösbar, keine Pyramidenzeichen, Sensibilität intakt, Fingerfertigkeit, Feinmotorik ungestört, Faustschluss beidseits seitengleich, Arm-Vorhalte-Versuch keine fallende Tendenz, Finger-Nase-Versuch beidseits zielsicher, Linkshänder.

Untere Extremität: grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich, Muskeleigenreflexe schwach auslösbar, keine Pyramidenzeichen, Sensibilität intakt, Gangbild regelrecht, Fersen-Zehenspitzen-Gang links erschwert möglich wegen Sehnenverletzung linker Oberschenkel, Lasègue negativ, Romberg negativ, Unterberger-Tretversuch negativ, Finger-Boden-Abstand 30 cm.

3.1.6. Status psychicus:

Zur Person, Zeit und Ort orientiert, Stimmung leicht gedrückt, Affekt adäquat, Gedankenductus kohärent, auf die Beschwerdesymptomatik konzentriert, auf die psychosoziale Situation eingeengt, keine Wahnideen, keine Halluzinationen, keine aktuelle Suizidalität, Zustand nach Suizidversuch, zuletzt 2001, Schlafstörung, teilweise Albträume, Lustlosigkeit, Interesselosigkeit, Freudlosigkeit, verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, Reizbarkeit, Aufmerksamkeit und Konzentration nicht beeinträchtigt, keine Gedächtnislücken feststellbar, dem Bildungsgrad entsprechend, Existenz- und Zukunftsängste.

Die gesamte Krankheitsanamnese sowie Krankheitsverlauf/aktuelle Beschwerdesymptomatik wurde im Beisein des Untersuchten mittels Diktaphon, teilweise mit Originalzitaten, teilweise stichwortartig, teils zusammenfassend aufgenommen. Der Untersuchte war mit der Darstellung bzw. Formulierung einverstanden.

Nach Beendigung der einhergehenden Untersuchung und Befragung gibt Herr XXXX an, dass er umfassend untersucht wurde, sämtliche für die gegenständliche Untersuchung relevanten Beschwerden konnten vorgebracht werden.

4. Gutachten

[...]

Beantwortung der Fragestellung:

1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim AW vor.

-

Andauernde Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung.

ICD-10: F62.0

-

Laut Anamnese jahrelang Missbrauchserfahrungen, sozialer Rückzug sowie immer wieder auftretende depressive Episoden.

2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit Kausal auf das/die Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr als gegen einen Zusammenhang spricht).

-

Andauernde Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung.

ICD-10: F62.0

-

Laut Anamnese jahrlang Missbrauchserfahrungen, sozialer Rückzug sowie immer wieder auftretende depressive Episoden.

Akausal, somit nicht auf das / die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen.

-

Akausal konnten keine GS festgestellt werden.

3. Falls das / die Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Bedingung zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat (d.h. liegt eine wesentliche Bedingung - deutlich mehr spricht dafür als dagegen - die Gesundheitsschädigung als vollkausal zu beurteilen).

Entfällt.

4. Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung durch kausale oder akausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird ersucht, zu folgendem Stellung zu nehmen

a) Hat das erlittene Trauma die festgestellte GS mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früher Zeitpunkt) ausgelöst, oder wäre dies auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden?

b) Hat das erlittene Trauma die festgestellten GS mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Welche GS lägen ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?

Das erlittene Trauma (andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung durch das Trauma) [hat sich] während des [Aufenthaltes] im Caritas Jugendheim XXXX und Landesjugendheim XXXX in Tirol verschlimmert; in welchem Ausmaß kann jedoch keine Aussage getätigt werden.

5. Liegt bei der (gemeint: "beim") AW Arbeitsunfähigkeit vor? Dabei darf unter anderem auch auf die Invaliditätspension (ABL 71 ff hingewiesen werden).

a) Wenn ja, wegen alleine der kausalen GS?

b) Wenn ja, wegen der akausalen GS?

Aufgrund der vorgelegten Befunde - ABL 71 ff - Gutachten Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Tirol, Dr. Scheiblreiter, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.09.2013 wurde die Diagnose gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Dysthymia (ICD-10: F34.1) und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61.8).

Invaliditätspension liegt vor aufgrund der kausalen GS.

6. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen GS maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten sind, in denen die (gemeint: "der") AW nicht gearbeitet hat.

Diese Frage kann zum Untersuchungszeitpunkt nicht beantwortet werden.

7. Kann ausmedizinischer Sicht gesagt werden, ob die (gemeint: "der") AW aufgrund der kausalen GS einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer (besseren) Ausbildung (siehe dazu Pkt. 2, Verdienstentgang) gehindert war?

Diese Frage kann zum Untersuchungszeitpunkt nicht beantwortet werden."

Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 31.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 05.05.2017 übermittelt.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, nahm zum Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.08.2017 Stellung. Vorgebracht wurde, dass die Ausführungen der Sachverständigen zur Frage Nr. 4 nicht nachvollziehbar seien. Die Sachverständige habe festgestellt, dass beim Antragsteller keine akausalen Gesundheitsschädigungen vorlägen. Es stelle einen Widerspruch dar, wenn die Sachverständige in Beantwortung der Frage Nr. 5 ausführt, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen ursächlich für die Invaliditätspension und sohin die Arbeitsunfähigkeit seien. Gleichzeitig werde bei der Frage Nr. 6 ausgeführt, dass nicht beantwortet werden könne, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen überwiegende Ursache für jene Zeiten seien, in denen der Beschwerdeführer nicht gearbeitet hat. Entweder seien nun die kausalen Gesundheitsschädigungen Grund für die Gewährung der Invaliditätspension und damit auch (zumindest überwiegende) Ursache für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, oder es hätte dem Beschwerdeführer trotz der Gesundheitsschädigung möglich sein müssen, der von ihm erlernten Arbeit als Metallverarbeitungstechniker bzw. einer Arbeit im Gastgewerbe nachzugehen.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Säumnisbeschwerde). Dass nach einer nunmehrigen Verfahrensdauer von ca. viereinhalb Jahren noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen worden sei, sei auf ein grobes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Es werde der Antrag gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf Verdienstentgang stattgeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 20.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der orthopädischen Versorgung in Form von Zahnersatz sowie Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Selbstbehalte für Wahlärzte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 27.05.2014 wurde über die Hilfeleistungen in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Übernahme der Heilfürsorgekosten rechtskräftig abgesprochen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit im Heim XXXX von Mitzöglingen durch orale Befriedigung sexuell misshandelt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Heimen XXXX , XXXX und XXXX mit Wahrscheinlichkeit Opfer physischer und psychischer Gewalt durch die dortigen Erzieher geworden ist. Der Beschwerdeführer ist demnach ein anerkanntes Verbrechensopfer.

Der Beschwerdeführer besuchte vier Klassen Volksschule, vier Klassen Hauptschule und ein Jahr den polytechnischen Lehrgang. Der Beschwerdeführer begann in den Jahren 1983 bis 1986 mehrere Lehren, zunächst als Spengler, danach als Maler und schließlich als Koch. Keine dieser Lehren wurde vom Beschwerdeführer abgeschlossen. In weiterer Folge wechselte der Beschwerdeführer häufig seine Arbeitsstellen und bezog auch immer wieder Arbeitslosen- und Krankengeld.

Im Jahr 2009 absolvierte der Beschwerdeführer berufsbegleitend einen BFI-Kurs in Mechatronik als Metallbearbeitungstechniker und arbeitete vom 05.10.2009 bis zum 30.09.2010 als Arbeiter für Medizintechnik bei der XXXX . Vom 28.11.2011 bis zum 30.03.2012 war er neuerlich bei der XXXX beschäftigt. Ab 31.03.2012 ging der Beschwerdeführer keiner Arbeit mehr nach.

Der Beschwerdeführer leidet an einer andauernden Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) und ist diese Gesundheitsschädigung kausal auf die Ereignisse in seiner Kindheit zurückzuführen.

Aufgrund dieser Gesundheitsschädigung steht der Beschwerdeführer seit 01.09.2013 in Bezug einer unbefristeten Invaliditätspension.

Welchen beruflichen Werdegang der Beschwerdefhrer bei Unterbleiben der für die Gesundheitsschädigung kausalen Ereignisse gehabt hätte, insbesondere, ob er eine Lehre abgeschlossen hätte, kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig als Verbrechensopfer anerkannt wurde, basiert auf dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 27.05.2014.

Die Feststellungen zum schulischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers gründen sich einerseits auf seinem Mündelakt in Zusammenschau mit dem Sozialversicherungsdatenauszug; andererseits ergeben sich die Feststellungen auch aus der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.05.2017 vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensgeschichte.

Die Feststellungen zur aktuell beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigung sowie zur Kausalität basieren auf dem verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie vom 05.05.2017. Die Sachverständige würdigte nach gründlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sämtliche ihr vorliegenden medizinischen Beweismittel und schlussfolgerte nach dem erhobenen Befund, dass der Beschwerdeführer an einer andauernden Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung, ICD-10: F62.0, verursacht durch die zum Teil strafrechtlich relevanten Erlebnisse in seiner Kindheit, leidet.

Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung und zum derzeitigen Bezug von Invaliditätspension gründen sich einerseits auf einem Sozialversicherungsdatenauszug und andererseits auf die durch die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Unterlagen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer erstmals vom 01.09.2013 befristet bis zum 31.12.2014, und mit Bescheid vom 08.01.2015 für die weitere Dauer der Invalidität die Invaliditätspension, sohin unbefristet, zuerkannt bekam. Aus dem zuletzt erstellen Gutachten vom 15.12.2014 diese causa betreffend geht die von der gegenständlich verwaltungsbehördlich beigezogenen Sachverständigen bestätigte Gesundheitsschädigung der "andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, ICD-10: F62.0" hervor. Sohin war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung die Invaliditätspension bezieht. Die verwaltungsbehördlich beigezogene Sachverständige beantwortet in ihrem Gutachten vom 05.05.2017 die Frage Nummer fünf entsprechend und führte aus, dass die Invaliditätspension aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung "andauernde Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung, ICD-10: F 62.0" vorliegt.

Welchen beruflichen Werdegang der Beschwerdeführer bei schadensfreiem Verlauf eingeschlagen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Auch entzieht es sich den medizinischen Möglichkeiten Aussagen über eine etwaig abgeschlossene Lehre bei schadensfreiem Verlauf zu tätigen. Die Gutachterin führte in ihrem Gutachten vom 05.05.2017 diesbezüglich für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aus, dass zum Untersuchungszeitpunkt am 05.05.2017 aus medizinischer Sicht nicht beantwortet werden könne, ob der Beschwerdeführer aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung an einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. an der Absolvierung einer besseren Ausbildung gehindert gewesen sei. Dass eine Prognoseentscheidung aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, erscheint in Anbetracht der zum Gutachtenszeitpunkt 31 Jahre zurückliegenden Ausbildungszeit des Beschwerdeführers - das Ende seines letzten Lehrverhältnisses war am 04.04.1986 - schlüssig.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei kein Wert auf seine Ausbildung gelegt worden, ist in Würdigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Lehren begonnen hat und mindestens eine - die Malerlehre - aus eigenem Wunsch beendete, nicht plausibel.

Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Mündelakt geht jedenfalls hervor, dass dem Beschwerdeführer ausreichende Möglichkeiten der Absolvierung eines Lehrberufes zur Verfügung gestanden sind. Auf Aktenseite 19 des Mündelaktes wurde seitens des Sozialarbeiters am 04.03.1985 notiert, dass der Beschwerdeführer begleitende Unterstützung, Betreuung und Beratung im Rahmen der Fürsorgeerziehung im Hinblick auf einen positiven Lehrfortgang erhalten solle. Aus einem Vermerk vom 26.09.1986 (Aktenseite 13 des Mündelaktes) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine abgebrochene Lehre nicht wiederaufnehmen, sondern als Hilfskoch weiterarbeiten wollte.

Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine begonnenen Lehrverhältnisse immer wieder abgebrochen hat, insbesondere ob dies auf Grund einer infolge der erlittenen traumatischen Erlebnisse zurückzuführenden bereits damals bestandenen psychischen Gesundheitsschädigung erfolgte, ist aus heutiger Sicht unmöglich festzustellen.

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.08.2017 zum Sachverständigengutachten vom 05.05.2017 betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Die medizinische Sachverständige führte in ihrem Gutachten in einem Unterpunkt der zweiten Frage aus: "Akausal konnten keine GS [Gesundheitsschädigungen] festgestellt werden.". Die Beantwortung der vierten Fragen beruht auf einem offenbaren Versehen der Gutachterin, die die ursprüngliche Frage aus dem Gutachtensauftrag, welche lautete: "Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung durch kausale UND akausale Ursachen herbeigeführt worden sind,..." (vgl. Aktenseiten 2012 des Verwaltungsaktes) falsch übernahm und aus dem UND ein ODER machte und daher eine Beantwortung vornahm, die im logischen Widerspruch zur vorherigen Aussage, dass akausal keine Gesundheitsschädigungen festgestellt werden konnten, stehen. Aus diesem Grund ist die Beantwortung der vierten Frage als nicht verwertbar einzustufen und vom Gutachten auszuklammern.

Die Ansicht, dass die (oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegebene) Beantwortung der sechsten und siebenten Frage jeweils ebenfalls im Widerspruch zum übrigen Gutachten, insbesondere zur Beantwortung der Frage fünf, in welchem die Sachverständige feststellt, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen ursächlich für die Invaliditätspension und sohin die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind, steht, teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Der Beschwerdeführervertreter verkennt mit seiner Auffassung, "entweder waren die kausalen Gesundheitsschädigungen Grund für die Gewährung der Invaliditätspension und damit auch (zumindest überwiegende) Ursache dafür, dass der Antragsteller nicht arbeiten kann bzw. konnte oder es hätte dem Antragsteller trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich sein müssen, der von ihm erlernten Arbeit als Metallverarbeitungstechniker bzw. einer Arbeit im Gastgewerbe nachzugehen" den Umstand, dass sich die Frage auf sämtliche arbeitslosen Zeiten des Beschwerdeführers bezieht und damit auf Zeiträume, die weit vor der beantragten Invaliditätspension (und dem Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges) liegen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf die Berechnung des Verdienstentganges auf arbeitslose Zeiträume des Beschwerdeführers - und einer allfälligen Verursachung dieser durch die kausale Gesundheitsschädigung - vor seiner Antragstellung auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz aber ohnehin nicht ankommt, da allfällige Leistungen für einen erlittenen Verdienstentgang frühestens mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu erbringen sind (diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen).

Da die Sachverständige für den Zeitraum ab dem 01.09.2013 bereits ohnehin von einer Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die kausale Gesundheitsschädigung ausgeht, würde auch eine indizienweise Heranziehung arbeitsloser Zeiträume, sofern diese bedingt durch die kausale Gesundheitsschädigung waren, nicht zu einem für den Beschwerdeführer noch besseren Ergebnis führen.

Dass die erlittenen Kindheitstraumata in irgendeiner Weise Einfluss auf das Leben des Beschwerdeführers genommen haben, bleibt außer Zweifel. Dennoch kann nicht festgestellt werden, welchen beruflichen Werdegang der Beschwerdeführer bei schadensfreiem Verlauf gehabt hätte. Dass der Beschwerdeführer allein durch seine schwere Kindheit - von einem Heim zum nächsten abgeschoben, ohne fürsorgliches Umfeld aufgewachsen, immer wieder von der Mutter weggegeben - einen anderen beruflichen Werdegang durchlebt hat, als wenn er in einem geordneten Umfeld aufgewachsen wäre, ist ebenfalls denkbar. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht absolut nachvollziehbar, dass hier eine Trennung zwischen den erlebten Geschehnissen - einerseits zurückzuführen auf strafrechtlich relevante Handlungen und andererseits auf unglückliche Lebensumstände - für eine qualifizierte medizinische Aussage über den fiktiven beruflichen Verlauf nicht möglich ist.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Angaben dazu tätigte, welche der Lehren er aus seiner Sicht abgeschlossen hätte, oder welchen Beruf er bei schadensfreiem Verlauf ergriffen und kontinuierlich ausgeübt hätte. Für dahingehende Feststellungen fehlen daher jegliche Anhaltspunkte.

Das Sachverständigengutachten vom 05.05.2017 ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei Ausklammerung der vierten Frage als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu werten. Es wird daher der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1

VOG.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Gemäß § 16 Abs VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Holt die Behörde gemäß Abs. 2 leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 20.08.2013 den gegenständlichen Antrag gestellt. Am 14.02.2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 iVm Art. 132 Abs. 3 B-VG erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da die belangte Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid offenbar nicht nachholen wollte, legte sie am 16.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Festzuhalten ist auch, dass aus der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 15.02.2018 keine Anhaltspunkte hervorgehen, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit. ist wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

Nach § 2 Z 1 leg.cit. sind als Hilfeleistungen unter anderem der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges vorgesehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg.cit. ist Hilfe nach § 2 Z 1 monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

§ 10 leg.cit. regelt den Beginn, das Ende, den Rückersatz und das Ruhen der Hilfeleistungen und ist dem Abs. 1 zu entnehmen, dass Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) [...] gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, [...] mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. [...]

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 27.05.2014 wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 VOG gegeben sind: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und es ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich noch die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Gesundheitsschädigung in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist und dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, leidet der Beschwerdeführer an einer andauernden Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), welche kausal auf die in der Kindheit des Beschwerdeführers verübten Straftaten zurückzuführen ist. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Gesundheitsschädigung eine unbefristete Invaliditätspension gewährt; es liegt daher nicht nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens sechs Monaten, sondern eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor.

Für die Beurteilung des erlittenen Verdienstentganges nach § 3 Abs. 1 VOG ist der fiktive schadensfreie Verlauf maßgeblich.

Da nicht feststellbar ist, welchen beruflichen Weg der Beschwerdeführer bei schadensfreiem Verlauf eingeschlagen hätte, insbesondere ob und welche Lehre der Beschwerdeführer abgeschlossen hätte, wird im konkreten Fall von einem fiktiven weiteren Verdienst in Höhe des zuletzt bezogenen Gehaltes bei der XXXX ausgegangen. Das erste Dienstverhältnis bei der XXXX endete am 30.09.2010 nach nur einem Jahr. Nach einem weiteren Versuch einer Beschäftigung bei dem genannten Unternehmen wurde das zweite Dienstverhältnis schließlich am 30.03.2012 beendet und ging der Beschwerdeführer danach keiner Tätigkeit mehr nach. Seit 01.09.2013 steht er aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung in Invaliditätspension und ist bei fiktivem schadensfreiem Verlauf davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der XXXX bis zu seiner Pensionierung fortsetzen hätte können.

Da der gegenständliche Antrag erst nach Ablauf der Frist gemäß § 10 Abs. 1 VOG gestellt wurde, können Leistungen in Form des Ersatzes von Verdienstentgang frühestens ab dem 01.09.2013 erbracht werden.

Im Ergebnis war daher dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und der Ersatz des Verdienstentganges ab 01.09.2013 dem Grunde nach zu bewilligen.

Vom Bundesverwaltungsgericht war über den Antrag des Beschwerdeführers im Wege der Säumnisbeschwerde dem Grund nach zu entschieden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in weiterer Folge die Berechnung des Verdienstganges vorzunehmen und darüber einen Bescheid zu erlassen. In diesem wird auch über die einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß § 3a iVm § 10 Abs. 1 VOG abzusprechen sein.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen wenn,

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer durch seine im Kindesalter erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen einen verbrechenskausalen Verdienstentgang erlitten hat. Dies unter Berücksichtigung der Frage, welchen beruflichen Weg der Beschwerdeführer bei schadensfreiem Verlauf eingeschlagen hätte. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines E

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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