Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2165790-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen."
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
III. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte II., III., IV., V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte erstmals am 11.04.2013 in Ungarn einen Asylantrag. In weiterer Folge tauchte er in Ungarn unter und begab sich illegal nach Österreich, wo er am 26.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die belangte Behörde richtete am 31.03.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO basierendes Aufnahmeersuchen an Ungarn; Ungarn hat der Wiederaufnahme zugestimmt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2014 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte erstmals am 11.04.2013 in Ungarn einen Asylantrag. In weiterer Folge tauchte er in Ungarn unter und begab sich illegal nach Österreich, wo er am 26.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die belangte Behörde richtete am 31.03.2014 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO basierendes Aufnahmeersuchen an Ungarn; Ungarn hat der Wiederaufnahme zugestimmt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2014 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den VwGH gemäß Art 133 Abs 4 Satz 1 B-VG, die im Wesentlichen mit einer unzulässigen Volljährigkeitserklärung begründet wurde, da es die belangte Behörde unterlassen habe, ein Altersdiagnosegutachten anzufordern und lediglich aufgrund mehrerer vom Beschwerdeführer angegebener Geburtsdaten eines als erwiesen angenommen habe, ohne entsprechende medizinische oder sonstige Feststellungstechniken zu veranlassen. Mit Entscheidung vom 25.02.2015, ZI. XXXX, wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Behandlung der Beschwerde an den VfGH, mit welcher die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gerügt wurde, mit Beschluss vom 21.11.2014 mit der Begründung abgelehnt, dass von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den VwGH gemäß Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG, die im Wesentlichen mit einer unzulässigen Volljährigkeitserklärung begründet wurde, da es die belangte Behörde unterlassen habe, ein Altersdiagnosegutachten anzufordern und lediglich aufgrund mehrerer vom Beschwerdeführer angegebener Geburtsdaten eines als erwiesen angenommen habe, ohne entsprechende medizinische oder sonstige Feststellungstechniken zu veranlassen. Mit Entscheidung vom 25.02.2015, ZI. römisch 40 , wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Behandlung der Beschwerde an den VfGH, mit welcher die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gerügt wurde, mit Beschluss vom 21.11.2014 mit der Begründung abgelehnt, dass von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
3. Am 10.06.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt, danach reiste er erneut illegal nach Österreich ein.
4. Am 04.12.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er einerseits mit wirtschaftlichen Motiven und andererseits mit privater Verfolgung aufgrund interner familiärer Probleme begründete. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28.04.2016 zurückgewiesen und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befand und daher eine Überstellung nach Ungarn innerhalb der gesetzlichen Frist nicht vollzogen werden konnte, wurde der Bescheid vom 28.04.2016 von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.06.2017 aufgehoben, das Verfahren befand sich wieder im Stadium des Zulassungsverfahrens.
5. Mit dem Bescheid vom 11.07.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2015 (im Spruch des angefochtenen Bescheides fälschlich 22.06.2017) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem Bescheid vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antr