Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W264 2168270-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl: 831766302-1761344, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl: 831766302-1761344, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit shiitischem Glaubensbekenntnis. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Ersteinvernahme gab der BF an, am XXXX in Dasht-e-Barchi (Kabul) geboren worden zu sein und drei Jahre die Grundschule besucht zu haben. Er habe eine Mutter, einen Vater, einen Bruder und drei Schwestern, wobei sich eine ( XXXX ) bereits in Österreich befinden würde. Seine Eltern, sein Bruder und eine Schwester würden sich derzeit in Griechenland befinden. Eine andere Schwester sei verheiratet und lebe im Iran, genaueres sei ihm jedoch unbekannt.In der Ersteinvernahme gab der BF an, am römisch 40 in Dasht-e-Barchi (Kabul) geboren worden zu sein und drei Jahre die Grundschule besucht zu haben. Er habe eine Mutter, einen Vater, einen Bruder und drei Schwestern, wobei sich eine ( römisch 40 ) bereits in Österreich befinden würde. Seine Eltern, sein Bruder und eine Schwester würden sich derzeit in Griechenland befinden. Eine andere Schwester sei verheiratet und lebe im Iran, genaueres sei ihm jedoch unbekannt.
Als Fluchtgrund gab der BF in der Ersteinvernahme an, dass sie in Afghanistan familiäre Probleme gehabt hätten. Ein entfernter Verwandter, namens XXXX , hätte seine Schwester heiraten wollen. Sie habe einen anderen geliebt und auch diesen geheiratet. Beim Fastenfest, als die Familie auf Verwandtenbesuch gewesen sei, habe XXXX den Mann seiner Schwester attackiert und so verletzt, dass dieser drei Tage später im Krankenhaus verstorben sei. Die Familie des getöteten Ehemannes, welcher den Namen XXXX getragen hätte, hätte seine Schwester mit dem Bruder von XXXX verheiraten wollen. Auch XXXX habe eine Hochzeit mit seiner Schwester gewollt. XXXX habe seine Familie mit dem Leben bedroht.Als Fluchtgrund gab der BF in der Ersteinvernahme an, dass sie in Afghanistan familiäre Probleme gehabt hätten. Ein entfernter Verwandter, namens römisch 40 , hätte seine Schwester heiraten wollen. Sie habe einen anderen geliebt und auch diesen geheiratet. Beim Fastenfest, als die Familie auf Verwandtenbesuch gewesen sei, habe römisch 40 den Mann seiner Schwester attackiert und so verletzt, dass dieser drei Tage später im Krankenhaus verstorben sei. Die Familie des getöteten Ehemannes, welcher den Namen römisch 40 getragen hätte, hätte seine Schwester mit dem Bruder von römisch 40 verheiraten wollen. Auch römisch 40 habe eine Hochzeit mit seiner Schwester gewollt. römisch 40 habe seine Familie mit dem Leben bedroht.
Befragt dazu, was der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, dass er Angst vor den Drohungen der beiden Familien habe.
2. Eine medizinische Sachverständigenbeurteilung ergab beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren bzw. als Geburtsdatum den XXXX . Dies nahm der BF zur Kenntnis.2. Eine medizinische Sachverständigenbeurteilung ergab beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren bzw. als Geburtsdatum den römisch 40 . Dies nahm der BF zur Kenntnis.
3. Am 26.03.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen, bei welcher er seine Fluchtgründe etwas detaillierter schilderte. Über Befragen, womit er bisher seinen Lebensunterhalt verdient habe, gab der BF an, gearbeitet zu haben. Er sei der älteste Sohn der Familie und habe arbeiten müssen, da sein Vater körperlich geschwächt sei.
4. Am 13.06.2017 wurde der BF (erneut) vom BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz einvernommen und gab bei dieser Befragung seine Personalien in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari bekannt. Des Weiteren gab er an, gesund zu sein. Er sei in Chindawul (Kabul) geboren worden und aufgewachsen. Nachdem er für drei Jahre eine Schule besucht habe, habe er bis zu seiner Ausreise als Schlosser gearbeitet. In Kabul hätten er und seine Familie in einem Haus gelebt, welches sie von seinem Großvater geerbt hätten. Bei der Verteilung des Erbes habe er Schwierigkeiten zwischen seinem Onkel und seinem Vater gegeben. Befragt, welche Angehörigen derzeit noch in Afghanistan aufhältig seien, gab er drei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits an. Diese würden in Dasht-e Barchi leben. Der Onkel väterlicherseits sei verstorben. Kontakt habe er zu niemandem. Zudem wiederholte der BF seine bisher vorgetragenen Fluchtgründe und präzisierte diese.
5. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde an, dass die Fluchtgeschichte des BF aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft sei.
6. Dagegen richtet sich die Beschwerde und wurde darin dazu näher ausgeführt. Des Weiteren wurden zahlreiche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan angeführt.
7. Der bezughabende Akt wurde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und langte beim BVwG am 22.8.2017 ein.
8. Am 7.3.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in welche im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung ARGE Rechtsberatung - Diakonie der BF angehört wurde.
Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und beschrieb diese - wie bisher im Verfahren - und beantwortete die Fragen der Richterin zu dem Fluchtvorbringen. Bei dem Streit, bei dem XXXX getötet worden sei, sei er dabei gewesen, weshalb ihn die Familie des getöteten Ehemannes seiner Schwester seines Todes bezichtige. Die Familie von XXXX habe seine Schwester gegen Blut tauschen wollen und XXXX älterer Bruder habe seine Schwester heiraten wollen. Der BF und seine Familie, einschließlich seiner Schwester, hätten nicht wollen, dass seine Schwester den Bruder von XXXX heiratet. Die Familie des XXXX habe sie bei Ablehnung mit dem Umbringen bedroht. Auch seien sie von der Familie des XXXX bedroht worden, da dieser seine Schwester nicht bekommen habe. Über Befragen, ob jemand aus der Familie des XXXX zum BF gekommen sei und ihn persönlich bedroht hätte, schilderte der BF: "Ja, ich wurde direkt bedroht und als meine Schwester von Mazar-e-Sharif nach Kabul geflüchtet ist, am nächsten Tag die Familie des XXXX angegriffen (Bruder von XXXX , der Onkel väterlicherseits und andere). Es ist zum Streit gekommen. Mein Vater und ich wurden geschlagen und die Spuren kann man noch heute sehen.". In der mündlichen Verhandlung zeigte der BF seinen linken Unterarm, auf dessen Oberseite zwei, cirka vier und sieben Zentimeter lange, Narben zu sehen waren. Nach diesem Streit sei seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Die Frage, ob einmal jemand persönlich zu ihm gekommen sei und gesagt hat "Ich bring dich um", negierte der BF. Sein Leben sei jedoch in Gefahr. Die Sicherheitslage habe sich drastisch verschlechtert. Sie seien Shiiten und überall seien die Taliban. Außerdem gebe es die Feindschaft mit der Familie des XXXX und mit dem Cousin XXXX . Persönliche Probleme mit den Taliban hätte er noch keine gehabt. Einmal, als er noch klein gewesen sei, habe jemand zu ihm in der Moschee gesagt, dass er ein Shiit sei und er ihn köpfen wolle. Dieses Erlebnis habe er niemandem, auch nicht seinen Eltern, erzählt. Über Befragen, wieso er es auch seinen Eltern nicht erzählt habe, gab der BF an: "Ich habe es vergessen.". XXXX und seine Brüder würden in Chindawol leben und die Familie des getöteten XXXX lebe in Mazar-e-Sharif. Der BF bejahte zunächst die Frage, ob er wegen der Volksgruppen- und / oder Religionszugehörigkeit einmal verfolgt oder bedroht worden sei und schilderte einen Vorfall bei einer Moschee aus der Zeit, als er noch klein gewesen sei. Es gäbe viele Leute in Afghanistan welche sagen würden "Du bist ein Shiit und ich bring dich um' und so." Auf konkrete Nachfrage ob zu ihm persönlich einmal jemand gesagt habe "Du bist ein Schiit und ich bringe dich um", verneinte er dies. Laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung wurde er in Afghanistan nie persönlich bedroht, er hatte in Afghanistan nie Probleme mit der Polizei, den Behörden oder den Gerichten und war nie Mitglied einer Partei oder Terrororganisation.Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und beschrieb diese - wie bisher im Verfahren - und beantwortete die Fragen der Richterin zu dem Fluchtvorbringen. Bei dem Streit, bei dem römisch 40 getötet worden sei, sei er dabei gewesen, weshalb ihn die Familie des getöteten Ehemannes seiner Schwester seines Todes bezichtige. Die Familie von römisch 40 habe seine Schwester gegen Blut tauschen wollen und römisch 40 älterer Bruder habe seine Schwester heiraten wollen. Der BF und seine Familie, einschließlich seiner Schwester, hätten nicht wollen, dass seine Schwester den Bruder von römisch 40 heiratet. Die Familie des römisch 40 habe sie bei Ablehnung mit dem Umbringen bedroht. Auch seien sie von der Familie des römisch 40 bedroht worden, da dieser seine Schwester nicht bekommen habe. Über Befragen, ob jemand aus der Familie des römisch 40 zum BF gekommen sei und ihn persönlich bedroht hätte, schilderte der BF: "Ja, ich wurde direkt bedroht und als meine Schwester von Mazar-e-Sharif nach Kabul geflüchtet ist, am nächsten Tag die Familie des römisch 40 angegriffen (Bruder von römisch 40 , der Onkel väterlicherseits und andere). Es ist zum Streit gekommen. Mein Vater und ich wurden geschlagen und die Spuren kann man noch heute sehen.". In der mündlichen Verhandlung zeigte der BF seinen linken Unterarm, auf dessen Oberseite zwei, cirka vier und sieben Zentimeter lange, Narben zu sehen waren. Nach diesem Streit sei seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Die Frage, ob einmal jemand persönlich zu ihm gekommen sei und gesagt hat "Ich bring dich um", negierte der BF. Sein Leben sei jedoch in Gefahr. Die Sicherheitslage habe sich drastisch verschlechtert. Sie seien Shiiten und überall seien die Taliban. Außerdem gebe es die Feindschaft mit der Familie des römisch 40 und mit dem Cousin römisch 40 . Persönliche Probleme mit den Taliban hätte er noch keine gehabt. Einmal, als er noch klein gewesen sei, habe jemand zu ihm in der Moschee gesagt, dass er ein Shiit sei und er ihn köpfen wolle. Dieses Erlebnis habe er niemandem, auch nicht seinen Eltern, erzählt. Über Befragen, wieso er es auch seinen Eltern nicht erzählt habe, gab der BF an: "Ich habe es vergessen.". römisch 40 und seine Brüder würden in Chindawol leben und die Familie des getöteten römisch 40 lebe in Mazar-e-Sharif. Der BF bejahte zunächst die Frage, ob er wegen der Volksgruppen- und / oder Religionszugehörigkeit einmal verfolgt oder bedroht worden sei und schilderte einen Vorfall bei einer Moschee aus der Zeit, als er noch klein gewesen sei. Es gäbe viele Leute in Afghanistan welche sagen würden "Du bist ein Shiit und ich bring dich um' und so." Auf konkrete Nachfrage ob zu ihm persönlich einmal jemand gesagt habe "Du bist ein Schiit und ich bringe dich um", verneinte er dies. Laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung wurde er in Afghanistan nie persönlich bedroht, er hatte in Afghanistan nie Probleme mit der Polizei, den Behörden oder den Gerichten und war nie Mitglied einer Partei oder Terrororganisation.
In Afghanistan habe der BF als Automechaniker für unterschiedliche Marken gearbeitet.
Befragt zu seinem Leben in Österreich, gab der BF an, tagsüber ins Fitnessstudio und dann zum Deutschkurs zu gehen. Er wolle in Österreich als Automechaniker leben und sich anpassen.
Die Deutschkenntnisse des BF zeigten sich in der mündlichen Verhandlung in lediglich fragmentarischer Weise vorhanden.
Betreffend den BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Zusammenfassung zur Sicherheitslage in Afghanistan vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und wurde am XXXX in Kabul geboren. Er ist der Volksgruppe der Hazara und der shiitisch islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist ledig und hat keine Kinder.Die Identität des BF steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und wurde am römisch 40 in Kabul geboren. Er ist der Volksgruppe der Hazara und der shiitisch islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Die Muttersprache des BF ist Dari. Er verfügt über eine Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als Schlosser bzw. Automechaniker in Afghanistan. Ausmaß von Schulbildung und Berufserfahrung kann jeweils nicht festgestellt werden.
Der BF hat den Antrag auf internationalen Schutz am 30.11.2013, somit vor dem 15.11.2015, gestellt.
Seine beiden Eltern ( XXXX ), sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX stellten am 22.09.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden vom 20.7.2017 abweisend erledigt wurden. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W264 2168264-1, W264 2168274-1, W264 2168262-1, W264 2168269-1 - derselben Gerichtsabteilung wie der BF zugeteilt - anhängig.Seine beiden Eltern ( römisch 40 ), sein Bruder römisch 40 und seine Schwester römisch 40 stellten am 22.09.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden vom 20.7.2017 abweisend erledigt wurden. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W264 2168264-1, W264 2168274-1, W264 2168262-1, W264 2168269-1 - derselben Gerichtsabteilung wie der BF zugeteilt - anhängig.
Die Anträge auf internationalen Schutz der erwachsenen Schwester des BF XXXX und deren Kinder XXXX wurden bereits durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018 in dem zu den Zahlen W264 2168271-1, W264 2168272-1 und W264 2178112-1 geführten Verfahren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2018, in welcher die XXXX einvernommen wurde, wegen deren inzwischen äußerst verinnerlichten westlichen Orientierung positiv entschieden.Die Anträge auf internationalen Schutz der erwachsenen Schwester des BF römisch 40 und deren Kinder römisch 40 wurden bereits durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018 in dem zu den Zahlen W264 2168271-1, W264 2168272-1 und W264 2178112-1 geführten Verfahren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2018, in welcher die römisch 40 einvernommen wurde, wegen deren inzwischen äußerst verinnerlichten westlichen Orientierung positiv entschieden.
Drei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits leben noch in Afghanistan. Der BF hält keinen Kontakt zu ihnen. Des Weiteren leben noch der Cousin XXXX und dessen Brüder, welche von der Familie des Vaters des BF abstammen, in Afghanistan.Drei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits leben noch in Afghanistan. Der BF hält keinen Kontakt zu ihnen. Des Weiteren leben noch der Cousin römisch 40 und dessen Brüder, welche von der Familie des Vaters des BF abstammen, in Afghanistan.
Der BF ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Ursprungs die zwei Narben auf der Oberseite seines Unterarms in der Länge von ca 4 cm und 7 cm sind.
In Österreich lebt der BF von der Grundversorgung und ist in einer Flüchtlingsunterkunft aufhältig, in welcher auch seine Eltern gemeldet sind.
Im österreichischen Strafregister scheint keine Verurteilung auf.
Der Beschwerdeführer besucht in Österreich das Fitnessstudio und geht zum Deutschkurs. Ansonsten geht er mit einem Freund spazieren. Er möchte in Österreich als Automechaniker arbeiten.
Bisher besuchte der BF mehrere Deutschkurse ohne eine Prüfung nachgewiesen zu haben. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch kaum verständigen.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Als Fluchtgrund wird ins Treffen geführt, von der Familie des verstorbenen Ehemannes seiner Schwester XXXX , welcher durch den Cousin XXXX des BF getötet wurde, aus Blutrache mit dem Tode bedroht zu werden. Nach dem Begräbnis des getöteten Schwagers des BF in Mazar-e-Sharif musste die Schwester XXXX bei ihrer Schwiegerfamilie in Mazar-e-Sharif bleiben und gelang es ihr, nachdem sie dort äußerst schlecht behandelt, unter anderem auch geschlagen wurde, von dieser zu ihren Eltern nach Kabul zu flüchten.Als Fluchtgrund wird ins Treffen geführt, von der Familie des verstorbenen Ehemannes seiner Schwester römisch 40 , welcher durch den Cousin römisch 40 des BF getötet wurde, aus Blutrache mit dem Tode bedroht zu werden. Nach dem Begräbnis des getöteten Schwagers des BF in Mazar-e-Sharif musste die Schwester römisch 40 bei ihrer Schwiegerfamilie in Mazar-e-Sharif bleiben und gelang es ihr, nachdem sie dort äußerst schlecht behandelt, unter anderem auch geschlagen wurde, von dieser zu ihren Eltern nach Kabul zu flüchten.
Durch Übergriffe von der Familie des XXXX aus Rache für dessen Inhaftierung sowie der Familie des getöteten Schwiegersohnes XXXX , die deren geflüchtete Schwiegertochter XXXX (Schwester des BF) zurück zu ihnen nach Hause holen wollten (die Schwester XXXX gab in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2018 an "Zu meinem Vater sagten sie: Wir wollen Blut gegen Blut." "Sie wollten daher jemanden von uns haben"), wurden der BF und sein Vater verletzt. Der BF erlitt eine Schnittverletzung an seiner linken Hand, während sein Vater am Kopf verletzt wurde und im Krankenhaus ärztlich versorgt werden musste.Durch Übergriffe von der Familie des römisch 40 aus Rache für dessen Inhaftierung sowie der Familie des getöteten Schwiegersohnes römisch 40 , die deren geflüchtete Schwiegertochter römisch 40 (Schwester des BF) zurück zu ihnen nach Hause holen wollten (die Schwester römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2018 an "Zu meinem Vater sagten sie: Wir wollen Blut gegen Blut." "Sie wollten daher jemanden von uns haben"), wurden der BF und sein Vater verletzt. Der BF erlitt eine Schnittverletzung an seiner linken Hand, während sein Vater am Kopf verletzt wurde und im Krankenhaus ärztlich versorgt werden musste.
XXXX wurde nach der Tat verhaftet. Die Schwester des BF zog die Anzeige gegen XXXX nach nur wenigen Tagen zurück und wurde XXXX in weitere Folge wieder auf freien Fuß gesetzt.römisch 40 wurde nach der Tat verhaftet. Die Schwester des BF zog die Anzeige gegen römisch 40 nach nur wenigen Tagen zurück und wurde römisch 40 in weitere Folge wieder auf freien Fuß gesetzt.
Im gegenständlichen Fall kann der BF aufgrund der Tat des XXXX nicht in die Provinz Kabul zurückkehren, ohne der Gefahr einer Verfolgung aus Blutrache durch die Familie des getöteten XXXX ausgesetzt zu sein.Im gegenständlichen Fall kann der BF aufgrund der Tat des römisch 40 nicht in die Provinz Kabul zurückkehren, ohne der Gefahr einer Verfolgung aus Blutrache durch die Familie des getöteten römisch 40 ausgesetzt zu sein.
Eine asylrelevante Verfolgung aus den Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur shiitischen Religionsgemeinschaft ist im Fall des BF nicht gegeben.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat niemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Schiiten verfolgt oder bedroht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten verfolgt oder bedroht wurde.
Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder einem Gericht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat durch die Regierung verfolgt oder bedroht worden wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder einem Gericht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat durch die Regierung verfolgt oder bedroht worden wäre.
Mit seinen Angaben zeigt der BF asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans auf, welche dazu geeignet wären, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt ist.
Eine Rückkehr in die ihren Herkunftsort Kabul ist aus dem Grund, dass dort die Schwester des getöteten Schwagers XXXX wohnhaft ist - sie war die Nachbarin des Elternhauses des BF, in welchem er selbst auch wohnhaft war - nicht möglich.Eine Rückkehr in die ihren Herkunftsort Kabul ist aus dem Grund, dass dort die Schwester des getöteten Schwagers römisch 40 wohnhaft ist - sie war die Nachbarin des Elternhauses des BF, in welchem er selbst auch wohnhaft war - nicht möglich.
Somit bestünde betreffend den BF eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich ihrer Heimatsprovinz Kabul und geht das Gericht davon aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung drohen würde.
Für den BF besteht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Herat.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der Fassung der Aktualisierung vom 11.09.2018
Sicherheitslage:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele:
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die