TE Bvwg Beschluss 2018/9/21 W129 2115534-1

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

AVG §10 Abs4
AVG §13a
AVG §59 Abs1
BDG 1979 §75c
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W129 2115534-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 05.08.2015, Zl. PM/PR 100808-2015-A03, betreffend Karenzurlaub gem. § 75c BDG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Beschluss:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beamtin wurde ab 1999 jeweils mit Bescheid für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach § 75c zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter XXXX, geb. XXXX, gewährt. Zuletzt wurde ein Karenzurlaub nach § 75c mit Bescheid vom 22.03.2002, Zl. 306343-HS/02, gewährt.

2. Mit Antrag vom 10.03.2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung (Verlängerung) eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.

Auf dem Antrag findet sich am Ende ein handschriftlicher Vermerk "lt. tel. Rückspr. mit Herrn XXXX [Anm. BVwG: Ehemann der Beschwerdeführerin] betreffend beh. Kinder trifft § 75 c Abs. 2 - 1,

20.3 nicht in Kraft [sic!] Kinder besuchen tagsüber die Schule!! Bereits KU § 75c - Verl. Bis 4.7.2003 (...)" ohne Unterschrift und ohne Nennung jener Person, die diesen Vermerk verfasst hat.

Mit Bescheid vom 18.03.2003, Zl. 331170/03 Abf, wurde im Spruch ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2003 bis einschließlich 04.07.2004" gewährt.

3. Mit Antrag vom 21.03.2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 26.03.2004, Zl. 391235/04 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2004 bis einschließlich 04.07.2005" gewährt.

4. Mit Antrag vom 04.04.2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 14.06.2005, Zl. 446325/05 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2005 bis einschließlich 04.07.2006" gewährt.

5. Mit Antrag vom 17.03.2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - abweichend von den Anträgen der letzten Jahre - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet:

Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 24.03.2006, Zl. 474971/06 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2006 bis einschließlich 04.07.2007" gewährt.

6. Mit Antrag vom 29.03.2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie im Jahr zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt.

Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb.XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 23.04.2007, Zl. 511017/07 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2007 bis einschließlich 04.07.2008" gewährt.

7. Mit Antrag vom 18.03.2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den beiden Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 27.03.2008, Zl. 541092/08 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2008 bis einschließlich 04.07.2009" gewährt.

8. Mit Antrag vom 14.05.2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den drei Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter XXXX, geb. XXXX, betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Es gebe eine Zusage für eine Aufnahme der Tochter ab 07.09.2009 bei der LebenshilfeXXXX; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.

Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.

Mit Bescheid vom 02.06.2009, Zl. 577088/09 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2009 bis einschließlich 04.07.2010" gewährt.

9. Mit Antrag vom 07.04.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter XXXX, geb. XXXX, betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Die Tochter sei seit 07.09.2009 bei der Lebenshilfe XXXX beschäftigt; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.

Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.

Weiters findet sich der Aktenvermerk "Nach Rücksprache mit der Bediensteten geklärt, dass auf Grund der Sachlage nur KU aus beliebigen Gründen in Frage kommt! 29/4" sowie eine (unleserliche) Paraphe.

Mit Bescheid vom 29.04.2010, Zl. 600336/10 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2010 bis einschließlich 04.07.2011" gewährt.

10. Mit Antrag vom 29.04.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter XXXX, geb. XXXX, betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Die Tochter sei seit 07.09.2009 bei der Lebenshilfe XXXX beschäftigt; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.

Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.

Mit Bescheid vom 10.06.2011, Zl. 0050-070958-2011, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1, 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2011 bis einschließlich 04.07.2012" gewährt.

11. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.02.2012 wurde (unter anderem) darauf hingewiesen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich nach § 75a statt § 75c BDG bewilligt worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin stets nach § 75c BDG angesucht habe.

12. Mit Antwortschreiben vom 22.03.2012 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) auch mitgeteilt habe, dass die Tochter in die Schule gehe. Daher sei man davon ausgegangen, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Gänze beansprucht werde und dass somit die Voraussetzungen des § 75c BDG nicht mehr gegeben seien. Sämtliche Bescheide seien unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.

13. Mit Antrag vom 02.04.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG für die Zeit vom 05.07.2012 bis 04.07.2013.

Mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 02.07.2012 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung und Beschäftigung in der Lebenshilfe (Werkstätte) XXXX nicht ständige persönliche Hilfe und Pflege benötigen würde.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde seitens des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes mit Bescheid vom 05.09.2013 stattgegeben; aufgrund eines eingeholten medizinischen Gutachtens kam die Rechtsmittelbehörde zum Schluss, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

14. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26.04.2012 wurde auf die Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen hingewiesen. Auch wurde vorgebracht, dass seiner Mandantin etwas anderes zuerkannt worden sei als beantragt worden sei.

15. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 07.01.2014 wurde der Antrag gestellt, die Bescheide ab dem Jahr 2003 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Karenzzeiten nach § 75c BDG gewährt werden und zuerkannt wird, dass die Karenzzeit als ruhegenussfähige Dienstzeit zuerkannt wird.

16. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör in Bezug auf den von der Behörde ermittelten Sachverhalt gewährt.

17. Nach erfolgter Akteneinsicht brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 17.03.2015 vor, dass der Aktenvermerk auf dem Antrag vom 10.03.2013, wonach mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch Rücksprache gehalten worden sei, unrichtig sei. Laut Aktenvermerk habe dieser von "behinderten Kindern" gesprochen, es sei jedoch nur die Tochter, nicht aber der Sohn behindert. Auch sei der Ehemann kein Antragsteller gewesen. Auch seien die im Akt angegeben Daten rund um den Aktenvermerk widersprüchlich. Somit sei ohne Einbindung der Antragstellerin eine Abänderung des Antrages vorgenommen worden. Tatsache sei, dass sich am Gesundheitszustand und Pflegebedarf der Tochter nie etwas geändert habe. Die Voraussetzungen für § 75c BDG seien immer gegeben gewesen.

18. Am 14.04.2015 und 16.04.2015 wurden die beiden ab 2003 für die Beschwerdeführerin zuständigen Referentinnen im Personalmanagement als Zeuginnen niederschriftlich befragt.

Frau XXXX gab am 14.04.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass der Aktenvermerk auf dem Antrag vom 10.03.2003 von ihrer Vertretung stamme. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Antrag vom 17.03.2006 den Antrag auf § 75c BDG gestützt. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie das "c" einfach übersehen habe. Bei den Folgeanträgen habe eine aktuelle Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vom Finanzamt gefehlt, die alte habe nur bis 9/2003 gegolten. Sie habe sicher mit der Beschwerdeführerin telefoniert und sie darauf aufmerksam gemacht. Erst im Antrag vom 14.05.2009 werde auf eine bestimmte Pflegegeldstufe Bezug genommen. Da im Antrag eine Zusage für die Aufnahme bei der Lebenshilfe XXXX erwähnt worden sei, habe sie wohl vermutet, dass die Voraussetzungen des § 75c BDG nicht erfüllt gewesen seien. Sie sei auch Personalvertreterin, daher hätte sie den Bescheid anders aufbereitet, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch nach § 75c BDG zukomme.

Frau XXXX gab am 16.05.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass sie den gegenständlichen Aktenvermerk angelegt habe. Sie habe sicherlich mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefoniert und hätte niemals einen vom tatsächlichen Gesprächsinhalt Abweichendes festgehalten.

19. Mit Schreiben vom 07.06.2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den zeugenschaftlichen Aussagen der beiden Referentinnen auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt Stellung:

Sie lege in der Anlage mehrere Schreiben des Finanzamtes XXXX aus den letzten Jahren vor, wonach sie seit Juli 1994 durchgehend erhöhte Kinderbeihilfe für ihre Tochter bezogen habe. Hätte auch nur ein Telefonat stattgefunden, dass diesbezüglich ein Nachweis benötigt werde oder fehle, hätte sie jederzeit diesen Nachweis erbringen können. Es habe aber niemals ein Telefonat stattgefunden und sei niemals ein Verbesserungsauftrag erteilt worden.

20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2015, Zl. PM/PR 100808-2015-A03, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der seit 2003 ergangenen Bescheide nach § 13 DVG dahingehend, dass der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub nach § 75c BDG gewährt werde und die Karenzzeiten jeweils nach § 75c BDG als ruhegenussfähige Dienstzeit zuerkannt würden, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - wie folgt begründet:

Die Anträge der Jahre 2003, 2004 und 2005 seien auf § 75 BDG gestützt gewesen, die Bescheide seien antragsgemäß erledigt worden.

Die Anträge der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 seien deswegen nicht nach § 75c BDG abgehandelt worden, weil von der Beschwerdeführerin keine Bestätigungen des Finanzamtes über den Bezug von erhöhter Kinderbeihilfe ab Oktober 2003 vorgelegt worden seien. Zudem sei die Dienstbehörde der Ansicht gewesen, dass durch den Schulbesuch der Tochter die Voraussetzungen des § 75c BDG nicht mehr gegeben waren.

21. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Begleitschreiben vom 06.10.2015 wurden die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

22. Am 08.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Sachverhalt sowie die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Standpunkte eingehend erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht seit 01.10.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist gem. § 17 Abs 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen (Schalterbeamtin in PT5).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder, ihre Tochter wurde am XXXX geboren, ihr Sohn am 04.07.1995.

1.3. Die Tochter leidet seit Geburt an congenitaler Muskelschwäche, einer Störung der Grob- und Feinmotorik, wies seit Geburt einen Entwicklungsrückstand auf und litt an Harn- und Stuhlinkontinenz.

1.4. Ab 1999 wurde jeweils mit Bescheid der Dienstbehörde für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach § 75c BDG zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter, gewährt.

Zuletzt wurde ein Karenzurlaub nach §75c BDG mit Bescheid vom 22.03.2002, Zl. 306343-HS/02, gewährt (ohne Begründung).

Der dem letztgenannten Bescheid zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf "BDG 1979 § 75" gestützt und wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.

1.5. Mit Antrag vom 10.03.2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1979 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.

Auf dem Antrag findet sich am Ende ein handschriftlicher Vermerk "lt. tel. Rückspr. mit Herrn XXXX [Anm. BVwG: Ehemann der Beschwerdeführerin] betreffend beh. Kinder trifft § 75 c Abs. 2 - 1,

20.3 nicht in Kraft [sic!] Kinder besuchen tagsüber die Schule!! Bereits KU § 75c - Verl. Bis 4.7.2003 (...)" ohne Unterschrift und ohne Nennung jener Person, die diesen Vermerk verfasst hat.

Mit Bescheid vom 18.03.2003, Zl. 331170/03 Abf, wurde im Spruch ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2003 bis einschließlich 04.07.2004" gewährt. Der Bescheid beinhaltet keine Begründung.

1.6. Das unter 1.5. angeführte Telefonat mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von Frau XXXX, Vertreterin der eigentlich zuständigen Referentin, geführt.

Es kann nicht festgestellt werden, welchen Inhalt dieses Telefonat gehabt hat, insbesondere nicht, ob mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen für eine Karenzgewährung nach § 75c BDG oder die Unterschiede einer Karenzgewährung nach § 75, §75a sowie §75c BDG erörtert wurden. Auch kann nicht festgestellt werden, ob der Ehemann ausdrücklich einer auf § 75 sowie § 75a BDG gestützten Karenzgewährung zugestimmt hat.

1.7. Auch in den Jahren 2004 und 2005 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin in ihrem Antragsschreiben auf "§ 75 BDG" gestützt (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2002 - im Wesentlichen wortidenten Begründung) bzw. erfolgte eine bescheidmäßige Karenzgewährung nach § 75 sowie § 75a BDG (ohne Begründung).

1.8. In den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009 erfolgte der jeweilige Antrag der Beschwerdeführerin unter Anführung des "75c BDG" (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2002 - im Wesentlichen wortidenten Begründung; für das Kalenderjahr 2009 führte die Beschwerdeführerin abweichend vom bisherigen Hinweis auf den Schulbesuch der Tochter aus, dass die Tochter bei der Lebenshilfe aufgenommen worden sei).

Die jeweiligen einen einjährigen Karenzurlaub gewährenden Bescheide bezogen sich jedoch auf §§ 75, 75a sowie 75b BDG und erfolgten ohne Begründung.

1.9. Auch im Jahr 2010 erfolgte der Antrag der Beschwerdeführerin unter Anführung des "75c BDG" (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2009 - im Wesentlichen wortidenten Begründung).

Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.

Weiters findet sich der Aktenvermerk "Nach Rücksprache mit der Bediensteten geklärt, dass auf Grund der Sachlage nur KU aus beliebigen Gründen in Frage kommt! 29/4" sowie eine (unleserliche) Paraphe.

Der einen einjährigen Karenzurlaub gewährende Bescheid vom 29.04.2010, Zl. 600336/10 Abf. 01, bezog sich jedoch auf §§ 75, 75a sowie 75b BDG (ohne Begründung).

1.10. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Inhalt das unter

1.9. genannte Telefonat ("Rücksprache") gehabt hat, insbesondere nicht, ob mit der Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen für eine Karenzgewährung nach § 75c BDG oder die Unterschiede einer Karenzgewährung nach § 75, §75a sowie §75c BDG erörtert wurden. Auch kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin ausdrücklich einer auf §§ 75, 75a sowie § 75 b BDG gestützten Karenzgewährung zugestimmt hat.

1.11. Auch im Jahr 2011 erfolgte der Antrag der Beschwerdeführerin unter Anführung des "75c BDG" (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2009 - im Wesentlichen wortidenten Begründung).

Der einen einjährigen Karenzurlaub gewährende Bescheid vom 10.06.2011, Zl. 0050-070958-2011, bezog sich jedoch auf §§ 75 und 75a (ohne Begründung).

1.12. Auch im Jahr 2012 erfolgte der Antrag der Beschwerdeführerin unter Anführung des "75c BDG" (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2009 - im Wesentlichen wortidenten Begründung).

Mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 02.07.2012 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung und Beschäftigung in der Lebenshilfe (Werkstätte) XXXX nicht ständige persönliche Hilfe und Pflege benötigen würde.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde seitens des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes mit Bescheid vom 05.09.2013 stattgegeben; aufgrund eines eingeholten medizinischen Gutachtens (siehe Feststellung 1.12.) kam die Rechtsmittelbehörde zum Schluss, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

1.13. Bei der Tochter der Beschwerdeführerin besteht - mit Stand 05.08.2013 - neurologisch eine Minimal-change-Myopathie mit Hypotonie. Psychisch findet sich ein psychomentaler Entwicklungsrückstand mit herabgesetzten Kritik- und Urteilsvermögen, sowie reduzierter Auffassung und Konzentrationsleistung. Es findet sich kein Hinweis auf inhaltliche Denkstörungen oder psychotische Radikale.

Es ergibt sich ein Hilfs- und Pflegebedarf wie folgt:

-

Zubereiten der Mahlzeiten

-

Hinsichtlich des An- und Auskleidens das Vorrichten wetteradäquater Kleidung

-

Reinigung bei Inkontinenz

-

Einnahme von Medikamenten

-

Beschaffung von Nahrungsmitteln

-

Reinigung der Wohnung

-

Reinigung der Wäsche

-

Mobilität im weiteren Sinne

-

Motivationsgespräche hinsichtlich Einhaltung der Tagesstruktur und des Status quo sind erforderlich

Ab Juli 2012 bestand ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und Pflege; dieser Zustand ist bis 05.08.2013 aufrecht gewesen und ist dieser Betreuungsbedarf auch darüber hinaus gegeben.

1.14. Die belangte Behörde erteilte in den Kalenderjahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 keinen förmlichen Verbesserungsauftrag, gerichtet auf die Vorlage einer Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der erhöhten Kinderbeihilfe.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1. bis 1.5. sowie 1.7. bis 1.9. sowie 1.11. bis 1.13. ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.

2.2. Der erste Teil der Feststellung zu Punkt 1.6. ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Befragung der Personalreferentin (Frau XXXX) durch die belangte Behörde. Eine nachträgliche Anfertigung des Aktenvermerkes erscheint äußerst unwahrscheinlich; diesbezüglich brachte die belangte Behörde nachvollziehbar vor, dass sich die zuständige Personalreferentin bereits seit 2011 im Ruhestand befindet und dass die Unterlagen anlässlich der Geltendmachung der Ansprüche durch den rechtsfreundlichen Vertreter ab Februar 2012 erst aus dem Zentralarchiv beschafft werden mussten.

Zwar brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Mann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Anruf durch die Dienstbehörde erzählt hätte, doch ist eben nicht auszuschließen, dass er darauf vergessen hat. Dass der Aktenvermerk die Mehrzahl "beh.[inderte] Kinder" verwendet, lässt sich insbesondere damit erklären, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag ihre beiden Kinder zumindest erwähnt (auch wenn sie selbst in weiterer Folge ausdrücklich nur auf den Pflegebedarf ihrer Tochter eingeht).

Der Aktenvermerk selbst lässt in seiner Formulierung zwar erhebliche Bedenken der Sachbearbeiterin erkennen, ob der Antrag einer auf § 75c BDG gestützten Erledigung zuzuführen sein werde; doch lässt sich aus der Formulierung nicht einmal ansatzweise ableiten, ob die Sachbearbeiterin im Telefonat lediglich auf ihre Bedenken oder auf die allgemeine Rechtslage hingewiesen (zB allgemeine Mitteilung der Voraussetzungen des § 75c BDG) hat, ob sie Erhebungen in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt getätigt oder bereits ihre Rechtsansicht mitgeteilt hat oder auch, ob sie eine Präzisierung des ursprünglichen Antrages hat vornehmen lassen. Insbesondere aber lässt der Aktenvermerk in seiner Formulierung nicht erkennen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin einer Bearbeitung des Antrages in Richtung einer auf § 75 und § 75a BDG gestützten Erledigung überhaupt zugestimmt hat und ob zuvor eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer etwaigen Abänderung des Antrages erfolgte.

2.3. Hinsichtlich der Feststellung zu Punkt 1.10. ist ebenfalls auszuführen, dass zwar der Aktenvermerk in seiner Formulierung erhebliche Bedenken der Sachbearbeiterin erkennen lässt, ob der Antrag einer auf § 75c BDG gestützten Erledigung zuzuführen sein werde; doch auch hier lässt sich aus der Formulierung nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit ableiten, ob die Sachbearbeiterin im Telefonat lediglich auf die allgemeine Rechtslage hingewiesen (zB allgemeine Mitteilung der Voraussetzungen des § 75c BDG) hat, ob sie Erhebungen in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt getätigt oder bereits ihre Rechtsansicht mitgeteilt hat oder auch, ob sie eine Präzisierung des ursprünglichen Antrages hat vornehmen lassen. Insbesondere aber lässt der Aktenvermerk in seiner Formulierung nicht erkennen, ob die Beschwerdeführerin einer Bearbeitung des Antrages in Richtung einer auf § 75, § 75a sowie § 75b BDG gestützten Erledigung überhaupt zugestimmt hat und ob zuvor eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer etwaigen Abänderung des Antrages erfolgte.

2.4. Die Feststellung zu Punkt 1.14. beruht zum einen darauf, dass den behördlichen Verfahrensakten kein förmlicher Verbesserungsauftrag zu entnehmen ist. Zum anderen basiert sie auf dem glaubwürdigen und nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie seitens ihrer Personalreferentin nicht zur Vorlage einer aktuellen Finanzamtsbestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe aufgefordert wurde. Wäre sie aufgefordert worden, so wäre es ihr ein Leichtes gewesen, eine solche Bestätigung vorzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

3.3. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.4. § 75c BDG lautete:

a) in der zwischen 01.07.1997 und 31.12.2004 anzuwendenden Fassung

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

§ 75c. (1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

b) in der zwischen 01.01.2005 und 31.08.2007 anzuwendenden Fassung

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

§ 75c. (1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

c) in der zwischen 01.09.2007 und 18.08.2009 anzuwendenden Fassung

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

§ 75c. (1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

d) in der zwischen 19.08.2009 und 31.12.2013 anzuwendenden Fassung

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

§ 75c. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege

1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

2. einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

3.5. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

3.6. Unbestritten wurden der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1999 seitens der belangten Behörde mehrere einjährige Karenzurlaube nach § 75c BDG gewährt, zuletzt mit Bescheid vom 22.03.2002, Zl. 306343-HS/02. Diesem letztgenannten Bescheid liegt ein Antrag der Beschwerdeführerin zu Grund, der im Betreff auf "BDG 1979 § 75" Bezug nimmt, im Inhalt jedoch auf den erhöhten Pflegebedarf insbesondere der behinderten Tochter.

Der Antrag des Jahres 2003 wurde im Wesentlichen wortident gestaltet; wobei in weiterer Folge die belangte Behörde den Ehemann der Beschwerdeführerin kontaktierte, nicht aber die Beschwerdeführerin selbst.

Zwar ermöglicht § 10 Abs 4 AVG das Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt, doch setzt dies voraus, dass keine "Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis" obwalten. Aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich durch ihren Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt hat vertreten lassen, auch ist der Ehemann nicht aktiv als Vertreter in Erscheinung getreten, sondern wurde - aus seiner Sicht offenkundig unerwartet - seitens der belangten Behörde kontaktiert. Daraus ist jedoch zu folgern, dass erhebliche Zweifel am Bestand der Vertretungsbefugnis vorliegen, sodass die belangte Behörde etwaige Äußerungen des Ehemannes nicht der Beschwerdeführerin zurechnen durfte. Darüber hinaus hat die belangte Behörde ohnedies keine dahingehenden Äußerungen des Ehemannes protokolliert, dass er einer Abänderung des Antrages vornehmen wolle bzw. einer Abhandlung des Antrages nach einer anderen Rechtsgrundlage als § 75c BDG zustimme.

3.7. Bereits die Kontaktaufnahme mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin zeigt, dass die belangte Behörde sich hinsichtlich der Zielrichtung des Antrages und seiner rechtlichen Abwicklung unsicher war. Somit ist die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht der belangten Behörde, man habe der Beschwerdeführerin ohnehin genau jenes Anbringen bewilligt, welches aus dem Betreff ihres Antrages hervorging ("BDG 1975 § 75"), schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Zudem weist auch der Antrag des Jahres 2002 dieselbe Betreffzeile "BDG 1975 § 75" auf, wurde jedoch von der belangten Behörde aufgrund der näheren Begründung des Antrages nach § 75c BDG abgehandelt.

Auch entspricht die von der Beschwerdeführerin gestaltete nähere Formulierung des im Jahr 2003 gestellten Antrages im Wortlaut und äußerem Erscheinungsbild faktisch dem Antrag des Jahres 2002, als die Behörde einen Karenzurlaub nach § 75c BDG bewilligt hatte. Dem auf dem Antrag des Jahres 2003 angebrachten Aktenvermerk sind zwar Zweifel der Sachbearbeiterin am (weiteren) Vorliegen der Voraussetzungen des § 75c BDG abzuleiten, nicht aber - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde -, dass die Sachbearbeiterin in Wahrnehmung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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