Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
AVG §10 Abs4Spruch
W129 2115534-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 05.08.2015, Zl. PM/PR 100808-2015-A03, betreffend Karenzurlaub gem. § 75c BDG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 05.08.2015, Zl. PM/PR 100808-2015-A03, betreffend Karenzurlaub gem. Paragraph 75 c, BDG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beamtin wurde ab 1999 jeweils mit Bescheid für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach § 75c zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter XXXX, geb. XXXX, gewährt. Zuletzt wurde ein Karenzurlaub nach § 75c mit Bescheid vom 22.03.2002, Zl. 306343-HS/02, gewährt.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beamtin wurde ab 1999 jeweils mit Bescheid für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , gewährt. Zuletzt wurde ein Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, mit Bescheid vom 22.03.2002, Zl. 306343-HS/02, gewährt.
2. Mit Antrag vom 10.03.2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung (Verlängerung) eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.2. Mit Antrag vom 10.03.2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung (Verlängerung) eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
Auf dem Antrag findet sich am Ende ein handschriftlicher Vermerk "lt. tel. Rückspr. mit Herrn XXXX [Anm. BVwG: Ehemann der Beschwerdeführerin] betreffend beh. Kinder trifft § 75 c Abs. 2 - 1,Auf dem Antrag findet sich am Ende ein handschriftlicher Vermerk "lt. tel. Rückspr. mit Herrn römisch 40 [Anm. BVwG: Ehemann der Beschwerdeführerin] betreffend beh. Kinder trifft Paragraph 75, c Absatz 2, - 1,
20.3 nicht in Kraft [sic!] Kinder besuchen tagsüber die Schule!! Bereits KU § 75c - Verl. Bis 4.7.2003 (...)" ohne Unterschrift und ohne Nennung jener Person, die diesen Vermerk verfasst hat.20.3 nicht in Kraft [sic!] Kinder besuchen tagsüber die Schule!! Bereits KU Paragraph 75 c, - Verl. Bis 4.7.2003 (...)" ohne Unterschrift und ohne Nennung jener Person, die diesen Vermerk verfasst hat.
Mit Bescheid vom 18.03.2003, Zl. 331170/03 Abf, wurde im Spruch ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2003 bis einschließlich 04.07.2004" gewährt.Mit Bescheid vom 18.03.2003, Zl. 331170/03 Abf, wurde im Spruch ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2003 bis einschließlich 04.07.2004" gewährt.
3. Mit Antrag vom 21.03.2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.3. Mit Antrag vom 21.03.2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 26.03.2004, Zl. 391235/04 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2004 bis einschließlich 04.07.2005" gewährt.Mit Bescheid vom 26.03.2004, Zl. 391235/04 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2004 bis einschließlich 04.07.2005" gewährt.
4. Mit Antrag vom 04.04.2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.4. Mit Antrag vom 04.04.2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 14.06.2005, Zl. 446325/05 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2005 bis einschließlich 04.07.2006" gewährt.Mit Bescheid vom 14.06.2005, Zl. 446325/05 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2005 bis einschließlich 04.07.2006" gewährt.
5. Mit Antrag vom 17.03.2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - abweichend von den Anträgen der letzten Jahre - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet:5. Mit Antrag vom 17.03.2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - abweichend von den Anträgen der letzten Jahre - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet:
Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 24.03.2006, Zl. 474971/06 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2006 bis einschließlich 04.07.2007" gewährt.Mit Bescheid vom 24.03.2006, Zl. 474971/06 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2006 bis einschließlich 04.07.2007" gewährt.
6. Mit Antrag vom 29.03.2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie im Jahr zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt.6. Mit Antrag vom 29.03.2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie im Jahr zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt.
Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb.XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb.XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 23.04.2007, Zl. 511017/07 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2007 bis einschließlich 04.07.2008" gewährt.Mit Bescheid vom 23.04.2007, Zl. 511017/07 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2007 bis einschließlich 04.07.2008" gewährt.
7. Mit Antrag vom 18.03.2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den beiden Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.7. Mit Antrag vom 18.03.2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den beiden Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 27.03.2008, Zl. 541092/08 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2008 bis einschließlich 04.07.2009" gewährt.Mit Bescheid vom 27.03.2008, Zl. 541092/08 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2008 bis einschließlich 04.07.2009" gewährt.
8. Mit Antrag vom 14.05.2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den drei Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter XXXX, geb. XXXX, betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Es gebe eine Zusage für eine Aufnahme der Tochter ab 07.09.2009 bei der LebenshilfeXXXX; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.8. Mit Antrag vom 14.05.2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den drei Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Es gebe eine Zusage für eine Aufnahme der Tochter ab 07.09.2009 bei der LebenshilfeXXXX; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.
Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 Paragraph 75 c,) handschriftlich durchgestrichen worden.
Mit Bescheid vom 02.06.2009, Zl. 577088/09 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2009 bis einschließlich 04.07.2010" gewährt.Mit Bescheid vom 02.06.2009, Zl. 577088/09 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2009 bis einschließlich 04.07.2010" gewährt.
9. Mit Antrag vom 07.04.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter XXXX, geb. XXXX, betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Die Tochter sei seit 07.09.2009 bei der Lebenshilfe XXXX beschäftigt; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.9. Mit Antrag vom 07.04.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Die Tochter sei seit 07.09.2009 bei der Lebenshilfe römisch 40 beschäftigt; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.
Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 Paragraph 75 c,) handschriftlich durchgestrichen worden.
Weiters findet sich der Aktenvermerk "Nach Rücksprache mit der Bediensteten geklärt, dass auf Grund der Sachlage nur KU aus beliebigen Gründen in Frage kommt! 29/4" sowie eine (unleserliche) Paraphe.
Mit Bescheid vom 29.04.2010, Zl. 600336/10 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2010 bis einschließlich 04.07.2011" gewährt.Mit Bescheid vom 29.04.2010, Zl. 600336/10 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2010 bis einschließlich 04.07.2011" gewährt.
10. Mit Antrag vom 29.04.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter XXXX, geb. XXXX, betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Die Tochter sei seit 07.09.2009 bei der Lebenshilfe XXXX beschäftigt; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.10. Mit Antrag vom 29.04.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Die Tochter sei seit 07.09.2009 bei der Lebenshilfe römisch 40 beschäftigt; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.
Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 Paragraph 75 c,) handschriftlich durchgestrichen worden.
Mit Bescheid vom 10.06.2011, Zl. 0050-070958-2011, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1, 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2011 bis einschließlich 04.07.2012" gewährt.Mit Bescheid vom 10.06.2011, Zl. 0050-070958-2011, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins, 75 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2011 bis einschließlich 04.07.2012" gewährt.
11. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.02.2012 wurde (unter anderem) darauf hingewiesen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich nach § 75a statt § 75c BDG bewilligt worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin stets nach § 75c BDG angesucht habe.11. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.02.2012 wurde (unter anderem) darauf hingewiesen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich nach Paragraph 75 a, statt Paragraph 75 c, BDG bewilligt worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin stets nach Paragraph 75 c, BDG angesucht habe.
12. Mit Antwortschreiben vom 22.03.2012 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) auch mitgeteilt habe, dass die Tochter in die Schule gehe. Daher sei man davon ausgegangen, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Gänze beansprucht werde und dass somit die Voraussetzungen des § 75c BDG nicht mehr gegeben seien. Sämtliche Bescheide seien unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.12. Mit Antwortschreiben vom 22.03.2012 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) auch mitgeteilt habe, dass die Tochter in die Schule gehe. Daher sei man davon ausgegangen, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Gänze beansprucht werde und dass somit die Voraussetzungen des Paragraph 75 c, BDG nicht mehr gegeben seien. Sämtliche Bescheide seien unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.
13. Mit Antrag vom 02.04.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG für die Zeit vom 05.07.2012 bis 04.07.2013.13. Mit Antrag vom 02.04.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c, BDG für die Zeit vom 05.07.2012 bis 04.07.2013.
Mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 02.07.2012 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung und Beschäftigung in der Lebenshilfe (Werkstätte) XXXX nicht ständige persönliche Hilfe und Pflege benötigen würde.Mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 02.07.2012 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung und Beschäftigung in der Lebenshilfe (Werkstätte) römisch 40 nicht ständige persönliche Hilfe und Pflege benötigen würde.
Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde seitens des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes mit Bescheid vom 05.09.2013 stattgegeben; aufgrund eines eingeholten medizinischen Gutachtens kam die Rechtsmittelbehörde zum Schluss, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
14. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26.04.2012 wurde auf die Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen hingewiesen. Auch wurde vorgebracht, dass seiner Mandantin etwas anderes zuerkannt worden sei als beantragt worden sei.
15. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 07.01.2014 wurde der Antrag gestellt, die Bescheide ab dem Jahr 2003 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Karenzzeiten nach § 75c BDG gewährt werden und zuerkannt wird, dass die Karenzzeit als ruhegenussfähige Dienstzeit zuerkannt wird.15. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 07.01.2014 wurde der Antrag gestellt, die Bescheide ab dem Jahr 2003 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Karenzzeiten nach Paragraph 75 c, BDG gewährt werden und zuerkannt wird, dass die Karenzzeit als ruhegenussfähige Dienstzeit zuerkannt wird.
16. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör in Bezug auf den von der Behörde ermittelten Sachverhalt gewährt.
17. Nach erfolgter Akteneinsicht brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 17.03.2015 vor, dass der Aktenvermerk auf dem Antrag vom 10.03.2013, wonach mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch Rücksprache gehalten worden sei, unrichtig sei. Laut Aktenvermerk habe dieser von "behinderten Kindern" gesprochen, es sei jedoch nur die Tochter, nicht aber der Sohn behindert. Auch sei der Ehemann kein Antragsteller gewesen. Auch seien die im Akt angegeben Daten rund um den Aktenvermerk widersprüchlich. Somit sei ohne Einbindung der Antragstellerin eine Abänderung des Antrages vorgenommen worden. Tatsache sei, dass sich am Gesundheitszustand und Pflegebedarf der Tochter nie etwas geändert habe. Die Voraussetzungen für § 75c BDG seien immer gegeben gewesen.17. Nach erfolgter Akteneinsicht brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 17.03.2015 vor, dass der Aktenvermerk auf dem Antrag vom 10.03.2013, wonach mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch Rücksprache gehalten worden sei, unrichtig sei. Laut Aktenvermerk habe dieser von "behinderten Kindern" gesprochen, es sei jedoch nur die Tochter, nicht aber der Sohn behindert. Auch sei der Ehemann kein Antragsteller gewesen. Auch seien die im Akt angegeben Daten rund um den Aktenvermerk widersprüchlich. Somit sei ohne Einbindung der Antragstellerin eine Abänderung des Antrages vorgenommen worden. Tatsache sei, dass sich am Gesundheitszustand und Pflegebedarf der Tochter nie etwas geändert habe. Die Voraussetzungen für Paragraph 75 c, BDG seien immer gegeben gewesen.
18. Am 14.04.2015 und 16.04.2015 wurden die beiden ab 2003 für die Beschwerdeführerin zuständigen Referentinnen im Personalmanagement als Zeuginnen niederschriftlich befragt.
Frau XXXX gab am 14.04.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass der Aktenvermerk auf dem Antrag vom 10.03.2003 von ihrer Vertretung stamme. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Antrag vom 17.03.2006 den Antrag auf § 75c BDG gestützt. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie das "c" einfach übersehen habe. Bei den Folgeanträgen habe eine aktuelle Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vom Finanzamt gefehlt, die alte habe nur bis 9/2003 gegolten. Sie habe sicher mit der Beschwerdeführerin telefoniert und sie darauf aufmerksam gemacht. Erst im Antrag vom 14.05.2009 werde auf eine bestimmte Pflegegeldstufe Bezug genommen. Da im Antrag eine Zusage für die Aufnahme bei der Lebenshilfe XXXX erwähnt worden sei, habe sie wohl vermutet, dass die Voraussetzungen des § 75c BDG nicht erfüllt gewesen seien. Sie sei auch Personalvertreterin, daher hätte sie den Bescheid anders aufbereitet, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch nach § 75c BDG zukomme.Frau römisch 40 gab am 14.04.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass der Aktenvermerk auf dem Antrag vom 10.03.2003 von ihrer Vertretung stamme. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Antrag vom 17.03.2006 den Antrag auf Paragraph 75 c, BDG gestützt. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie das "c" einfach übersehen habe. Bei den Folgeanträgen habe eine aktuelle Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vom Finanzamt gefehlt, die alte habe nur bis 9/2003 gegolten. Sie habe sicher mit der Beschwerdeführerin telefoniert und sie darauf aufmerksam gemacht. Erst im Antrag vom 14.05.2009 werde auf eine bestimmte Pflegegeldstufe Bezug genommen. Da im Antrag eine Zusage für die Aufnahme bei der Lebenshilfe römisch 40 erwähnt worden sei, habe sie wohl vermutet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 75 c, BDG nicht erfüllt gewesen seien. Sie sei auch Personalvertreterin, daher hätte sie den Bescheid anders aufbereitet, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch nach Paragraph 75 c, BDG zukomme.
Frau XXXX gab am 16.05.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass sie den gegenständlichen Aktenvermerk angelegt habe. Sie habe sicherlich mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefoniert und hätte niemals einen vom tatsächlichen Gesprächsinhalt Abweichendes festgehalten.Frau römisch 40 gab am 16.05.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass sie den gegenständlichen Aktenvermerk angelegt habe. Sie habe sicherlich mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefoniert und hätte niemals einen vom tatsächlichen Gesprächsinhalt Abweichendes festgehalten.
19. Mit Schreiben vom 07.06.2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den zeugenschaftlichen Aussagen der beiden Referentinnen auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt Stellung:
Sie lege in der Anlage mehrere Schreiben des Finanzamtes XXXX aus den letzten Jahren vor, wonach sie seit Juli 1994 durchgehend erhöhte Kinderbeihilfe für ihre Tochter bezogen habe. Hätte auch nur ein Telefonat stattgefunden, dass diesbezüglich ein Nachweis benötigt werde oder fehle, hätte sie jederzeit diesen Nachweis erbringen können. Es habe aber niemals ein Telefonat stattgefunden und sei niemals ein Verbesserungsauftrag erteilt worden.Sie lege in der Anlage mehrere Schreiben des Finanzamtes römisch 40 aus den letzten Jahren vor, wonach sie seit Juli 1994 durchgehend erhöhte Kinderbeihilfe für ihre Tochter bezogen habe. Hätte auch nur ein Telefonat stattgefunden, dass diesbezüglich ein Nachweis benötigt werde oder fehle, hätte sie jederzeit diesen Nachweis erbringen können. Es habe aber niemals ein Telefonat stattgefunden und sei niemals ein Verbesserungsauftrag erteilt worden.
20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2015, Zl. PM/PR 100808-2015-A03, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der seit 2003 ergangenen Bescheide nach § 13 DVG dahingehend, dass der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub nach § 75c BDG gewährt werde und die Karenzzeiten jeweils nach § 75c BDG als ruhegenussfähige Dienstzeit zuerkannt würden, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2015, Zl. PM/PR 100808-2015-A03, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der seit 2003 ergangenen Bescheide nach Paragraph 13, DVG dahingehend, dass der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, BDG gewährt werde und die Karenzzeiten jeweils nach Paragraph 75 c, BDG als ruhegenussfähige Dienstzeit zuerkannt würden, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Bescheid wurde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - wie folgt begründet:
Die Anträge der Jahre 2003, 2004 und 2005 seien auf § 75 BDG gestützt gewesen, die Bescheide seien antragsgemäß erledigt worden.Die Anträge der Jahre 2003, 2004 und 2005 seien auf Paragraph 75, BDG gestützt gewesen, die Bescheide seien antragsgemäß erledigt worden.
Die Anträge der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 seien deswegen nicht nach § 75c BDG abgehandelt worden, weil von der Beschwerdeführerin keine Bestätigungen des Finanzamtes über den Bezug von erhöhter Kinderbeihilfe ab Oktober 2003 vorgelegt worden seien. Zudem sei die Dienstbehörde der Ansicht gewesen, dass durch den Schulbesuch der Tochter die Voraussetzungen des § 75c BDG nicht mehr gegeben waren.Die Anträge der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 seien deswegen nicht nach Paragraph 75 c, BDG abgehandelt worden, weil von der Beschwerdeführerin keine Bestätigungen des Finanzamtes über den Bezug von erhöhter Kinderbeihilfe ab Oktober 2003 vorgelegt worden seien. Zudem sei die Dienstbehörde der Ansicht gewesen, dass durch den Schulbesuch der Tochter die Voraussetzungen des Paragraph 75 c, BDG nicht mehr gegeben waren.
21. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Begleitschreiben vom 06.10.2015 wurden die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
22. Am 08.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Sachverhalt sowie die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Standpunkte eingehend erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht seit 01.10.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist gem. § 17 Abs 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen (Schalterbeamtin in PT5).1.1. Die Beschwerdeführerin steht seit 01.10.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist gem. Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen (Schalterbeamtin in PT5).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder, ihre Tochter wurde am XXXX geboren, ihr Sohn am 04.07.1995.1.2. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder, ihre Tochter wurde am römisch 40 geboren, ihr Sohn am 04.07.1995.
1.3. Die Tochter leidet seit Geburt an congenitaler Muskelschwäche, einer Störung der Grob- und Feinmotorik, wies seit Geburt einen Entwicklungsrückstand auf und litt an Harn- und Stuhlinkontinenz.
1.4. Ab 1999 wurde jeweils mit Bescheid der Dienstbehörde für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach § 75c BDG zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter, gewährt.1.4. Ab 1999 wurde jeweils mit Bescheid der Dienstbehörde für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, BDG zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter, gewährt.
Zuletzt wurde ein Karenzurlaub nach §75c BDG mit Bescheid vom 22.03.2002, Zl. 306343-HS/02, gewährt (ohne Begründung).
Der dem letztgenannten Bescheid zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf "BDG 1979 § 75" gestützt und wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.Der dem letztgenannten Bescheid zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf "BDG 1979 Paragraph 75, gestützt und wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
1.5. Mit Antrag vom 10.03.2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1979 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX, geb. XXXX, für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.1.5. Mit Antrag vom 10.03.2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1979 Paragraph 75, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
Auf dem Antrag findet sich am Ende ein handschriftlicher Vermerk "lt. tel. Rückspr. mit Herrn XXXX [Anm. BVwG: Ehemann der Beschwerdeführerin] betreffend beh. Kinder trifft § 75 c Abs. 2 - 1,Auf dem Antrag findet sich am Ende ein handschriftlicher Vermerk "lt. tel. Rückspr. mit Herrn römisch 40 [Anm. BVwG: Ehemann der Beschwerdeführerin] betreffend beh. Kinder trifft Paragraph 75, c Absatz 2, - 1,
20.3 nicht in Kraft [sic!] Kinder besuchen tagsüber die Schule!! Bereits KU § 75c - Verl. Bis 4.7.2003 (...)" ohne Unterschrift und ohne Nennung jener Person, die diesen Vermerk verfasst hat.20.3 nicht in Kraft [sic!] Kinder besuchen tagsüber die Schule!! Bereits KU Paragraph 75 c, - Verl. Bis 4.7.2003 (...)" ohne Unterschrift und ohne Nennung jener Person, die diesen Vermerk verfasst hat.
Mit Bescheid vom 18.03.2003, Zl. 331170/03 Abf, wurde im Spruch ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2003 bis einschließlich 04.07.2004" gewährt. Der Bescheid beinhaltet keine Begründung.Mit Bescheid vom 18.03.2003, Zl. 331170/03 Abf, wurde im Spruch ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2003 bis einschließlich 04.07.2004" gewährt. Der Bescheid beinhaltet keine Begründung.
1.6. Das unter 1.5. angeführte Telefonat mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von Frau XXXX, Vertreterin der eigentlich zuständigen Referentin, geführt.1.6. Das unter 1.5. angeführte Telefonat mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von Frau römisch 40 , Vertreterin der eigentlich zuständigen Referentin, geführt.
Es kann nicht festgestellt werden, welchen Inhalt dieses Telefonat gehabt hat, insbesondere nicht, ob mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen für eine Karenzgewährung nach § 75c BDG oder die Unterschiede einer Karenzgewährung nach § 75, §75a sowie §75c BDG erörtert wurden. Auch kann nicht festgestellt werden, ob der Ehemann ausdrücklich einer auf § 75 sowie § 75a BDG gestützten Karenzgewährung zugestimmt hat.Es kann nicht festgestellt werden, welchen Inhalt dieses Telefonat gehabt hat, insbesondere nicht, ob mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen für eine Karenzgewährung nach Paragraph 75 c, BDG oder die Unterschiede einer Karenzgewährung nach Paragraph 75,, §75a sowie §75c BDG erörtert wurden. Auch kann nicht festgestellt werden, ob der Ehemann ausdrücklich einer auf Paragraph 75, sowie Paragraph 75 a, BDG gestützten Karenzgewährung zugestimmt hat.
1.7. Auch in den Jahren 2004 und 2005 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin in ihrem Antragsschreiben auf "§ 75 BDG" gestützt (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2002 - im Wesentliche