Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2135066-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 24.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er stamme aus der Provinz Parwan und sei Analphabet. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und eine Schwester. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen Feinde seines Bruders, die seine Familie und ihn bedroht hätten, aus Afghanistan ausgereist.
[b1]3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, und setzte unter Zugrundlegung eines durchgeführten medizinischen Gutachtens als errechnetes fiktives Geburtsdatum den XXXX fest.[b1]3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, und setzte unter Zugrundlegung eines durchgeführten medizinischen Gutachtens als errechnetes fiktives Geburtsdatum den römisch 40 fest.
4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.07.2016 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass seine Mutter sowie deren Bruder in der Stadt Kabul aufhältig seien. Von seinem Onkel habe er gehört, dass sich sein Vater und sein kleiner Bruder gerade in der Türkei befinden würden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich sein älterer Bruder aufhalte. Derzeit stehe der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten in Afghanistan nicht in Kontakt. Betreffend seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, vor ungefähr drei Jahren sei seine Familie von Mitgliedern der Taliban bedroht worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass sein älterer Bruder in ein Mädchen verliebt gewesen sei, welches bereits einen anderen Mann heiraten hätte sollen. Dieser Mann sei sehr mächtig gewesen und habe dieser das Problem mit seinem Nebenbuhler selbst lösen wollen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei daher mit diesem Mädchen davongelaufen. Daraufhin hätten Mitglieder der Taliban die Familie ständig schikaniert und mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer sei nicht verletzt worden; allerdings sein Vater. Auch die Polizei sei ab und zu dabei gewesen und habe die Familie geschlagen und getreten. Der Beschwerdeführer habe davon eine kleine Narbe im Bereich seines linken Auges davongetragen. Insgesamt seien die Taliban viermal bei seiner Familie zu Hause gewesen. Bis dato hätte sein älterer Bruder keinen Kontakt zur Familie aufgenommen.
5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine individuelle persönliche und asylrelevante Bedrohung glaubhaft machen habe können. Er verfüge über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan und könne seinen Lebensunterhalt in der Stadt Mazar-e Sharif oder Kabul bestreiten.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Am 15.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und führte im Wesentlichen aus, dass die Verwandten des verlobten Mädchens Taliban seien, weswegen seine Brüder sowie sein Vater geflohen seien. Der Beschwerdeführer habe von einem Freund erfahren, dass vor wenigen Tagen seine in Afghanistan aufhältige Mutter angeschossen worden sei. Sie befinde sich derzeit im Krankenhaus. Mit seinem Onkel stehe der Beschwerdeführer seit acht Monaten nicht in Kontakt. Der Beschwerdeführer rügte weiters, dass die belangte Behörde die Anforderungen gemäß § 39 Abs. 2 AVG im Zuge ihrer Ermittlungen nicht eingehalten habe, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei.6. Am 15.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und führte im Wesentlichen aus, dass die Verwandten des verlobten Mädchens Taliban seien, weswegen seine Brüder sowie sein Vater geflohen seien. Der Beschwerdeführer habe von einem Freund erfahren, dass vor wenigen Tagen seine in Afghanistan aufhältige Mutter angeschossen worden sei. Sie befinde sich derzeit im Krankenhaus. Mit seinem Onkel stehe der Beschwerdeführer seit acht Monaten nicht in Kontakt. Der Beschwerdeführer rügte weiters, dass die belangte Behörde die Anforderungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG im Zuge ihrer Ermittlungen nicht eingehalten habe, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 19.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W169 abgenommen und der Gerichtsabteilung W253 neu zugewiesen.
8. Am 05.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, seiner Lehrlingsausbilderin XXXX und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi/Paschtu statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor und brachte neu vor, dass sein Vater angeschossen worden sei. Der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde eine Frist zur Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichten von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.8. Am 05.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, seiner Lehrlingsausbilderin römisch 40 und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi/Paschtu statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor und brachte neu vor, dass sein Vater angeschossen worden sei. Der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde eine Frist zur Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichten von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, und setzte unter Zugrundlegung eines durchgeführten medizinischen Gutachtens als errechnetes fiktives Geburtsdatum den XXXX fest. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit am 15.09.2016 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides, woraufhin am 05.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, seiner Lehrlingsausbilderin XXXX und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi/Paschtu stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, und setzte unter Zugrundlegung eines durchgeführten medizinischen Gutachtens als errechnetes fiktives Geburtsdatum den römisch 40 fest. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit am 15.09.2016 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides, woraufhin am 05.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, seiner Lehrlingsausbilderin römisch 40 und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi/Paschtu stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Fotos (Fotos 1 bis 6) einen Bestandteil der Feststellungen bilden.
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem und seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem und seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan, Dorf XXXX . Er verfügt über keine Schulbildung. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan, Dorf römisch 40 . Er verfügt über keine Schulbildung. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester. In Afghanistan hat seine Familie ihren Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung eigener Grundstücke bestritten. Der Beschwerdeführer hat seinen Vater gelegentlich bei den Tätigkeiten auf den Feldern unterstützt.
Der Beschwerdeführer ist schlepperunterstützt und unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Er befindet sich seit Mai 2015 in Österreich.
Der Vater sowie der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sind nach der Flucht des Beschwerdeführers ebenfalls aus Afghanistan geflüchtet; es kann nicht festgestellt werden, wo sie sich derzeit aufhalten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, wo sich der ältere Bruder des Beschwerdeführers derzeit aufhält. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann in Pakistan. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt derzeit mit ihrem Bruder in der Stadt Kabul; ebenfalls in Kabul aufhältig sind sein Onkel väterlicherseits sowie einige Cousins des Beschwerdeführers. Sein Onkel mütterlicherseits besitzt in Kabul ein Geschäft, in welchem er Stoffe verkauft. Zusätzlich wird dieser Onkel von seinem in London aufhältigen Bruder unterstützt, welcher der Familie des Beschwerdeführers auch gelegentlich Geld geschickt hat.
Mit einem Freund in Afghanistan steht der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt; jedoch nicht mit seinem Vater sowie seinem jüngeren Bruder. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Kontakt zum Rest der Kernfamilie steht.
In Österreich ist der Beschwerdeführer seit XXXX 2018 als Lehrling in der Pizzeria XXXX in XXXX beschäftigt und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, wobei er kaum [l2]Deutsch spricht und versteht.In Österreich ist der Beschwerdeführer seit römisch 40 2018 als Lehrling in der Pizzeria römisch 40 in römisch 40 beschäftigt und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, wobei er kaum [l2]Deutsch spricht und versteht.
Es können keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. intensive Freundschaften, Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Es leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers eine verlobte Frau heiraten wollte und mit dieser geflüchtet ist. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers angeschossen worden sind. Dass das Haus in seinem Heimatdorf, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt hat, von den Taliban zerstört worden ist, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie von den Taliban, der Polizei oder dem Bräutigam des verlobten Mädchens bedroht bzw. misshandelt worden sind.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat[l3][b4]) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat sind über die dort vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht von seiner Mutter oder deren Brüder unterstützt werden kann.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
1.5.1. Zusammenfassung des Länderinformationsblattes vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (in Folge kurz "LIB"):
1.5.1.1. Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Parwan:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet und im Jahre 2004 angenommen (LIB S. 40).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet und im Jahre 2004 angenommen (LIB Sitzung 40).
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie zB Kunduz City und der Provinz Helmand. Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (LIB S. 44).Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie zB Kunduz City und der Provinz Helmand. Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (LIB Sitzung 44).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (LIB S. 44).In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (LIB Sitzung 44).
Mit Stand September 2016 beeinflussen oder kontrollieren die Taliban rund 10% der Bevölkerung. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (LIB S. 46).Mit Stand September 2016 beeinflussen oder kontrollieren die Taliban rund 10% der Bevölkerung. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über