TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/15 97/19/1650

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs2;
AVG §70 Abs3;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;
ZPO §483 Abs3;
ZPO §483a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1962 geborenen TI in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1997, Zl. 109.098/4-III/11/97, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in Angelegenheiten einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom 20. September 1993 bis 20. September 1995 verfügte, beantragte am 21. August 1995 die Verlängerung dieser Bewilligung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. November 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben seiner Ehegattin die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen habe, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, einen Befreiungsschein und andere fremdenrechtliche Bewilligungen zu erlangen. Es sei nicht erforderlich, ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes bezüglich einer Nichtigerklärung der Ehe abzuwarten. Der Antragsteller gefährde durch eine derartige Handlungsweise, vor allem im Hinblick auf die Beispielswirkung auf andere Fremde, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit einem am 5. Juli 1996 bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz eingelangten Schreiben gab der Beschwerdeführer bekannt, nunmehr durch den auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für ihn einschreitenden Rechtsanwalt vertreten zu werden. Er führte aus, er sei der Meinung gewesen, im Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu sein, diese Vertretung sei jedoch offensichtlich nicht wahrgenommen worden. Es sei ihm daher nicht bekannt, ob eine negative Entscheidung ergangen sei oder nicht. Die Behörde erster Instanz teilte dem Beschwerdeführer, daraufhin mit, dass der den Verlängerungsantrag abweisende Bescheid vom 13. November 1995 bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. August 1996, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 6. August 1996, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. c (gemeint wohl: Z 3) AVG. Er führte aus, der Bescheid der Aufenthaltsbehörde erster Instanz vom 13. November 1995 sei in Rechtskraft erwachsen. Ungeachtet dessen habe sein ausgewiesener Anwalt erst am 30. Juli 1996 davon Kenntnis erlangt, er selbst erst am 1. August 1996. Das in der Beilage angeschlossene Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 26. Juni 1996, mit welchem die Ehenichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft Wien abgewiesen worden sei, sei seinem ausgewiesenen Anwalt am 8. Juli 1996 zugestellt worden, ihm allerdings erst am 1. August 1996 zur Kenntnis gekommen, weil er erst über Aufforderung durch seinen ausgewiesenen Anwalt am 30. Juli 1996 zu diesem bestellt worden sei. Innerhalb offener Frist stelle er daher den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund einer abweichenden Vorfragenentscheidung. Das Bezirksgericht Favoriten hätte nämlich mit dem Urteil vom 26. Juni 1996 das Klagebegehren der Staatsanwaltschaft auf Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 Ehegesetz abgewiesen, weil sich hinreichende Beweismittel ergeben hätten, aus welchen man erkennen habe können, dass er nicht nur mit seiner Frau zusammengelebt, sondern dass es sich auch um eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft gehandelt habe.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 5. März 1997 den Antrag gemäß § 69 Abs. 1 AVG ab und begründete dies damit, das Vorbringen sei nicht zielführend, weil im gegenständlichen Gerichtsurteil nur darüber abgesprochen worden sei, dass die Ehe des Antragstellers nicht gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt werde, was aber insofern für die erkennende Behörde keine Vorfrage darstelle, als es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 FrG nicht erforderlich sei, dass die Ehe gerichtlich für nichtig erklärt werde, sondern die Verwaltungsbehörde selbst zu entscheiden habe, ob ein rechtsmissbräuchliches Eingehen einer Ehe durch einen Fremden vorliege.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und brachte - neben der Bekämpfung der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz - vor, das vorgelegte Gerichtsurteil stelle zweifellos auch ein neues Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar. Dieses Gerichtsurteil, welches zum Ausdruck bringe, dass eine echte Lebensgemeinschaft vorgelegen sei, könne von einer Verwaltungsbehörde keineswegs vollkommen ignoriert werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. September 1997 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstelle, welches dazu führe, dass die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die rechtliche Qualifikation eines derartigen Verhaltens nicht zur Voraussetzung, dass die Ehe gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden sei, daher stelle die Entscheidung durch das Gericht keine Vorfrage dar, welche für die Verwaltungsbehörde für deren Verfahren notwendig sei. Darüberhinaus werde fest gehalten, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 26. Juni 1996 nicht rechtskräftig sei. Das Urteil sei vom Landesgericht für Zivilrechtssachen behoben und das Verfahren an das Bezirksgericht Favoriten zurückverwiesen worden, wo das Verfahren derzeit ruhe. Somit sei auch kein neues Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hervor gekommen, welches einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei geführt hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid

erhobene Beschwerde erwogen:

§ 69 Abs. 1 AVG lautet (auszugsweise):

"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.

...

2.

neue Tatsachen oder Beweismittel hervor kommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei geführt hätten, oder

              3.              der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde."

Der Beschwerdeführer macht Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und bringt vor, die Staatsanwaltschaft Wien hätte am 21. April 1997, sohin nahezu fünf Monate vor der Entscheidung der Behörde zweiter Instanz die Ehenichtigkeitsklage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, sodass die Staatsanwaltschaft selbst die Ehe des Beschwerdeführers "als nicht nichtig anerkenne" und das Verfahren wegen Aussichtslosigkeit "zurückgezogen habe". Dieses Vorbringen wäre zweifellos geeignet gewesen, eine andere Tatsachenfeststellung bzw. eine andere rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu bewirken, weil die belangte Behörde ja offenbar aus dem Ruhen des Verfahrens des Bezirksgerichtes Favoriten vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Rechtsmittelverfahren Schlüsse (wenngleich auch unrichtige) gezogen hätte.

Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Das Vorliegen des - im Antrag gar nicht geltend gemachten - Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG scheitert bereits daran, dass unter den dort genannten neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln nur solche zu verstehen sind, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides (somit vor dem 17. November 1995, dem Tag der Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 13. November 1995) bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt hervorgekommen sind. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens neu entstandende Tatsachen rechtfertigen dagegen nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sowohl das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten, auf dessen Existenz sich der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag vornehmlich stützte, als auch - zutreffendenfalls - der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Wien in weiterer Folge die Klage auf Ehenichtigkeit unter Anspruchsverzicht zurückgezogen habe, sind als in diesem Sinn neu entstanden zu werten. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG kann darauf sohin nicht gestützt werden.

Auch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist nicht gegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Eheschließung ausschließlich oder überwiegend zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Rechtsmissbrauch und damit ein Verhalten, das auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigt, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung gefährden würde. Für die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über das Vorliegen des dargestellten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Frage, ob eine derartige nichtige Ehe vorliegt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Vorfrage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 96/19/3525, m.w.N.).

Wenn auch die Verwaltungsbehörden das Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes selbstständig zu beurteilen haben, so sind sie doch - entgegen der diesbezüglichen verfehlten Ansicht der belangten Behörde - an den rechtskräftigen Urteilsspruch über das Bestehen einer "Scheinehe" in deren Umfang gebunden; die Rechtskraft eines Ehenichtigkeitsurteils steht einer anderen Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden entgegen. Diese haben daher bei der Beurteilung der Vorfrage, ob eine "Scheinehe" vorliegt, vom Spruch und von den tragenden Gründen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auszugehen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1998, Zl. 95/19/1242).

Nur dann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Nichtigkeit einer Ehe - sei es im Sinne einer Stattgebung, sei es im Sinne einer Abweisung einer Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwaltes, vorliegt und in den Gründen des Urteils festgestellt wird, ob die Ehe ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um einem Eheteil fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde in Bindung an das Urteil davon auszugehen, dass der Eheabschluss entweder aus solchen Gründen erfolgte oder nicht. Liegt aber - wie im gegenständlichen Fall - keine derartige rechtskräftige Entscheidung über die Nichtigkeit einer Ehe vor, so sind die Verwaltungsbehörden unverändert dazu berufen, das Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes selbstständig zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der Behörde, ein rechtskräftiges Urteil liege nicht vor, in der Beschwerde nicht entgegen. Der allein auf die Existenz eines solchen Urteils gestützte Wiederaufnahmeantrag wurde daher zu Recht abgewiesen.

Ergänzend wird bemerkt, dass die nach dem Beschwerdevorbringen erfolgte Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht (im Eheverfahren gemäß § 483 Abs. 3 in Verbindung mit § 483a ZPO) mit der Wirkung verbunden ist, dass der selbe Anspruch zwischen den selben Parteien nicht neuerlich klagsweise geltend gemacht werden kann. Eine neuerliche Klage wäre ohne sachliche Prüfung der materiellrechtlichen Wirkungen des Verzichtes als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III, 146 ff zu § 237 ZPO). Die Klagsrücknahme mit Anspruchsverzicht entfaltete eine Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem), durch welche die neuerliche Geltendmachung des identen Streitgegenstandes zwischen denselben Parteien ausgeschlossen ist (vgl. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechtes, 2. Auflage, 1257, 1500). Eine Bindungswirkung für andere Verfahren ist damit aber nicht verbunden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre selbst aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Klage wegen Ehenichtigkeit zurückgezogen hat, somit nur abzuleiten, dass - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einer neuen Ehenichtigkeitsklage auf Grund der genannten Wirkung ein Prozesshindernis entgegenstünde. Eine die Verwaltungsbehörden bindende Feststellung des Inhaltes, es liege keine Scheinehe vor, bzw. die Eheschließung des Beschwerdeführers sei nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden, wäre einem nach der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht gefassten Beschluss des Gerichtes über die Beendigung des Verfahrens hingegen nicht zu entnehmen. Eine Entscheidung eines Gerichts über eine Vorfrage mit bindender Wirkung für andere Gerichte und Behörden im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG kann in einer unter Anspruchsverzicht erfolgten Klagsrückziehung bzw. in einem das Verfahren beendenden Beschluss des Gerichtes daher nicht erblickt werden.

Die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde erfolgte somit im Ergebnis zu Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens offenkundig verspätet gestellt hat (Zustellung des Urteils des Bezirksgerichtes Favoriten mit Wirkung für den Beschwerdeführer an seinen Rechtsvertreter bereits am 8. Juli 1996; nur darauf gestützter Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht erst am 5. August 1996). Darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht abgeändert und den Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückgewiesen hat, sondern in der Sache selbst durch Abweisung des Antrages entschied, kann aber keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers erkannt werden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter Z 13 zu § 69 Abs. 2 AVG zitierte hg. Vorjudikatur).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Oktober 1999

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191650.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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