TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W227 2124926-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §14 Abs2
PrivSchG §5 Abs3
PrivSchG §5 Abs6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W227 2124926-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 12. Juli 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Mag. XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 22. Februar 2016, 600.904520/0035-R/2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Mag. römisch 40 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 22. Februar 2016, 600.904520/0035-R/2015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter und Schulleiter des XXXX , einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut.1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter und Schulleiter des römisch 40 , einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut.

2. Am 16. März 2012 führte der Stadtschulrat für Wien am XXXX eine Inspektion durch.2. Am 16. März 2012 führte der Stadtschulrat für Wien am römisch 40 eine Inspektion durch.

3. In der Folge untersagte der Stadtschulrat für Wien mit Bescheid vom 6. August 2012, Zl. 390.003/80-kanz3/2012, die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des XXXX wegen zahlreicher Mängel.3. In der Folge untersagte der Stadtschulrat für Wien mit Bescheid vom 6. August 2012, Zl. 390.003/80-kanz3/2012, die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des römisch 40 wegen zahlreicher Mängel.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

5. Mit Bescheid vom 10. Juli 2013, Zl. BMUKK-24.423/0015-III/3a/2013, gab die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Berufung des Beschwerdeführers statt und genehmigte seine Verwendung als Schulleiter des XXXX . Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer einige Mängelpunkte des Stadtschulrates für Wien im Rahmen seiner Stellungnahme habe entkräften können, weshalb eine Verwendungsuntersagung nicht erforderlich sei. Es lägen jedoch weitere Mängel vor, die bei Nichtabstellen zu einer erneuten Verwendungsuntersagung führen könnten.5. Mit Bescheid vom 10. Juli 2013, Zl. BMUKK-24.423/0015-III/3a/2013, gab die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Berufung des Beschwerdeführers statt und genehmigte seine Verwendung als Schulleiter des römisch 40 . Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer einige Mängelpunkte des Stadtschulrates für Wien im Rahmen seiner Stellungnahme habe entkräften können, weshalb eine Verwendungsuntersagung nicht erforderlich sei. Es lägen jedoch weitere Mängel vor, die bei Nichtabstellen zu einer erneuten Verwendungsuntersagung führen könnten.

6. Am 11. Mai 2015 führte der Fachschulinspektor für Musikerziehung MMag. XXXX im Auftrag des Stadtschulrates für Wien eine weitere Inspektion am XXXX durch, bei der wiederrum zahlreiche Mängel festgestellt wurden.6. Am 11. Mai 2015 führte der Fachschulinspektor für Musikerziehung MMag. römisch 40 im Auftrag des Stadtschulrates für Wien eine weitere Inspektion am römisch 40 durch, bei der wiederrum zahlreiche Mängel festgestellt wurden.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des XXXX .7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des römisch 40 .

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

9. Am 23. April 2018 führte der Fachschulinspektor für Musikerziehung MMag. XXXX im Auftrag des (aktuellen) Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts erneut eine Inspektion am XXXX durch.9. Am 23. April 2018 führte der Fachschulinspektor für Musikerziehung MMag. römisch 40 im Auftrag des (aktuellen) Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts erneut eine Inspektion am römisch 40 durch.

10. Am 12. Juli 2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an deren Ende das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter und Schulleiter des XXXX , welches eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist.1.1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter und Schulleiter des römisch 40 , welches eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist.

Davor war er vom 1. September 1990 bis zum 31. August 2000 XXXX für XXXX des Stadtschulrates für Wien.Davor war er vom 1. September 1990 bis zum 31. August 2000 römisch 40 für römisch 40 des Stadtschulrates für Wien.

1.2. Folgende Mängel bestehen nach wie vor:

Mangelpunkt (MP) 1: Der Beschwerdeführer vergewissert sich nicht, ob der Lehrplan von den Lehrkräften beherrscht und angewendet wird.

MP 2: Der Beschwerdeführer vergewissert sich nicht, ob die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht und angewendet wird.

MP 3: Der Beschwerdeführer überprüft nicht, ob die Schüler dem Unterricht folgen können.

MP 4: Der Beschwerdeführer führt keine Prüfungsvorbesprechungen durch.

MP 5: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass

Aufnahmeprüfungen statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber teilweise mit den Noten 1 bis 5 benotet.

MP 6: Der Beschwerdeführer beurteilt Übertrittsprüfungen nicht statutenkonform: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber mit den Noten 1 bis 5 beurteilt.

MP 7: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut sind "Absolvierungen" mit der Beurteilungsskala "Absolviert" oder "Nicht absolviert" vorgesehen.

MP 8: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass

Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut ist mit den Noten 1 bis 5 zu beurteilen. Es wird aber teilweise mit "Absolviert" oder "Nicht absolviert" benotet.

MP 9: Die Beurteilung von Abschlussprüfungen erfolgt mit "ausgezeichnetem Erfolg" bzw. mit "Erfolg", anstatt mit "Auszeichnung" und "Bestanden".

MP 10: Angerechnete Ergänzungsfächer werden entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht benotet, sondern lediglich mit dem Vermerk "angerechnet" eingetragen.

MP 11: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass

Studienverläufe statutenkonform eingehalten werden: Es erfolgen Wiederholungen trotz positiver Absolvierungen.

MP 12: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass die Prüfungsordnung des Organisationsstatuts eingehalten wird:

Prüfungsprotokolle werden bis auf Kontroll- und Übertrittsprüfungen weder korrekt bezeichnet noch erfolgt die Beurteilung korrekt.

MP 13: Der Beschwerdeführer enthält - entgegen den Bestimmungen der Studienpläne im Organisationsstatut - den Studierenden fast durchwegs eine Stunde Unterricht im Hauptfach vor.

MP 14: Der Beschwerdeführer führt kaum Hospitationen durch und selbst wenn, dann ohne pädagogisches Feedback.

MP 15: Der Beschwerdeführer hat weder für Prüfungen noch für Lehrveranstaltungen Leistungsbeurteilungskriterien vorgegeben, ausarbeiten lassen, verlautbart oder kommuniziert.

MP 16: Der Beschwerdeführer bringt seinen Studierenden den Schulzweck, die Bildungsziele und den Lehrplan nicht näher, stellt auch nicht sicher, dass dies durch die Lehrkräfte erfolgt.

MP 17: Der Beschwerdeführer kann die Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren. Dokumentationen hinsichtlich Studienunterbrechungen bzw. Fernbleiben vom Unterricht sowie Aufzeichnungen bezüglich Überspringen und Wiederholen von Semestern, Ausbildungsstufen, Aufsteigen in nächsthöhere Stufen (fehlendes Übertrittsprotokoll) sowie Anrechnungen fehlen.

MP 18: Der Beschwerdeführer stellt Studienerfolgsbestätigungen nicht korrekt aus. Teilweise behoben ist der Mangel, dass auf Inskriptionsbestätigungen falsche Studienbezeichnungen geführt werden.

MP 19: Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der in den Klassenbüchern geführten Schüler und der Anzahl an laut gültigem Eröffnungsbericht inskribierten Schülern.

1.3. Hingegen wurden die Mängel, dass die freien Wahlfächer keinem Fach zugeordnet werden und, dass der Beschwerdeführer auf fast allen dem Stadtschulrat für Wien vorgelegten Schulschriften - trotz schriftlicher Weisung des Stadtschulrates für Wien - nicht die korrekte Schulbezeichnung laut Organisationsstatut verwendet (weder im Briefkopf noch auf Zeugnissen oder im Rundsiegel), mittlerweile behoben.

Dass der Beschwerdeführer gegenüber Dritten angab, er kenne seine übergeordneten Stellen nicht, konnte nicht festgestellt werden.

Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Studierenden auf Verlangen das Organisationsstatut nicht aushändigt, kann dahingestellt bleiben, weil das Organisationsstatut auf der Website des XXXX abrufbar ist.Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Studierenden auf Verlangen das Organisationsstatut nicht aushändigt, kann dahingestellt bleiben, weil das Organisationsstatut auf der Website des römisch 40 abrufbar ist.

1.4. Zu den sonst vom Stadtschulrat für Wien angeführten Mängeln - Pflichtfächer und Ergänzungsfächer werden in A und B gegliedert; die Diplomprüfung wird in zumindest zwei Teilen abgehalten; Englisch wird teilweise als Unterrichtssprache angewendet; auf Zeugnissen werden ECTS-Punkte angeführt; der Beschwerdeführer gab als Schulleiter der Lehrerin XXXX die Weisung, eine an sie adressierte Ladung des Stadtschulrates für Wien zu ignorieren - siehe unten Punkt 3.1.2.2.1.4. Zu den sonst vom Stadtschulrat für Wien angeführten Mängeln - Pflichtfächer und Ergänzungsfächer werden in A und B gegliedert; die Diplomprüfung wird in zumindest zwei Teilen abgehalten; Englisch wird teilweise als Unterrichtssprache angewendet; auf Zeugnissen werden ECTS-Punkte angeführt; der Beschwerdeführer gab als Schulleiter der Lehrerin römisch 40 die Weisung, eine an sie adressierte Ladung des Stadtschulrates für Wien zu ignorieren - siehe unten Punkt 3.1.2.2.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen auf den Verwaltungsakten sowie dem Aktenmerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2018. Sie sind auch unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu den Mängeln basieren insbesondere auf den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 sowie vom 23. April 2018 und dem Organisationsstatut des XXXX , welches mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vom 5. März 2009, Zl. 24.423/0001-III/3a/2009 (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift [VHS]), genehmigt wurde. Andererseits gründen die Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme von XXXX , welcher als Fachschulinspektor für Musikerziehung seit Jahren mit der gegenständlichen Privatschule befasst ist und u.a. die Inspektionen am 11. Mai 2015 sowie am 23. April 2018 durchführte.2.2. Die Feststellungen zu den Mängeln basieren insbesondere auf den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 sowie vom 23. April 2018 und dem Organisationsstatut des römisch 40 , welches mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vom 5. März 2009, Zl. 24.423/0001-III/3a/2009 (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift [VHS]), genehmigt wurde. Andererseits gründen die Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme von römisch 40 , welcher als Fachschulinspektor für Musikerziehung seit Jahren mit der gegenständlichen Privatschule befasst ist und u.a. die Inspektionen am 11. Mai 2015 sowie am 23. April 2018 durchführte.

2.2.1. Zu den einzelnen nicht behobenen Mängelpunkten:

Vorweg ist festzuhalten, dass der Zeuge MMag. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht umfassende, glaubwürdige Angaben tätige, die vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht entkräftet werden konnten. Darüber hinaus bestätigte sich im Rahmen der Verhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit als Schulleiter in zahlreichen Punkten von den Bestimmungen des Organisationsstatuts abweicht bzw. die Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht als gesetzlichen "Maßstab" seiner Tätigkeit wahrnimmt.Vorweg ist festzuhalten, dass der Zeuge MMag. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht umfassende, glaubwürdige Angaben tätige, die vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht entkräftet werden konnten. Darüber hinaus bestätigte sich im Rahmen der Verhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit als Schulleiter in zahlreichen Punkten von den Bestimmungen des Organisationsstatuts abweicht bzw. die Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht als gesetzlichen "Maßstab" seiner Tätigkeit wahrnimmt.

MP 1: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob die Lehrkräfte den Lehrplan beherrschen bzw. dieser angewendet wird, wurde bereits im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (dortiger MP 2) festgestellt und konnte auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Beschwerdeführer nicht entkräftet werden. Dies zeigen insbesondere folgende Aussagen (vgl. dazu Verhandlungsschrift [VHS] S. 4ff.):MP 1: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob die Lehrkräfte den Lehrplan beherrschen bzw. dieser angewendet wird, wurde bereits im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (dortiger MP 2) festgestellt und konnte auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Beschwerdeführer nicht entkräftet werden. Dies zeigen insbesondere folgende Aussagen vergleiche dazu Verhandlungsschrift [VHS] Sitzung 4ff.):

"Vorhalt von R (Richterin): Seite 2 der Niederschrift vom 13.03.2015, wonach der Lehrer keine Ahnung hatte, was ein Lehrplan bedeute.

BF (Beschwerdeführer): Ja, aber die Lehrer können ihren Lehrplan im Rahmen frei gestalten. Es gibt Einzel- und Abteilungsgespräche über die Lehrpläne und Prüfungsordnungen und die entsprechenden Aufgaben hierzu.

Vorhalt R: AS 107, wonach der Lehrer keinen Lehrplan gesehen hat.

BF: Offenbar hat das der Lehrer vergessen, die Lehrer seien "Künstler". Sie bekommen zu Beginn den betreffenden Teil aus dem Statut für das betreffende Fach.

R verweist auf AS 95 zur Aussage des BF.

BF: Das ist genau das, was ich gesagt habe, es entspricht der Freiheit der Wissenschaft und Lehre.

Vorhalt von R: Aus anderen Aussagen kommt schon klar hervor, dass die Lehrer - wenn überhaupt - nur ungefähr über die Lehrpläne Bescheid wissen, die sie zu unterrichten haben.

BF: "Ungefähr" stimmt. Als Beispiel führe ich an: Chopin-Etuden im ähnlichen Schwierigkeitsgrad."

"Z1 (Zeuge MMag. XXXX ): Wir haben über die letzten Jahre regelmäßig Inspektionen durchgeführt. Ich würde sagen, dass ein Gutteil der Lehrer, geschätzte 50 %, den Lehrplan, der Inhalt des Statuts ist, explizit nicht kennen. [Zu dem] von Ihnen zitierte: "Der Lehrer kennt den Lehrplan nicht" möchte ich ausführen: Es kann schon sein, dass es Künstler sind, aber genau das ist die Aufgabe des Schulleiters nach § 5 Abs 3 PrivSchG dafür Sorge zu tragen, dass die Lehrer die Lehrpläne beherrschen. Wir haben auch im Rahmen der Direktionsgespräche, die wir im Rahmen der Inspektion durchgeführt haben, [festgestellt,] dass das Statut entgegen der vorigen Angabe des BF nicht verschickt wird bzw. der BF hat in seinem zweiten Statement ausgeführt, dass das Statut nicht ausgehändigt wird, einmal so und einmal so.""Z1 (Zeuge MMag. römisch 40 ): Wir haben über die letzten Jahre regelmäßig Inspektionen durchgeführt. Ich würde sagen, dass ein Gutteil der Lehrer, geschätzte 50 %, den Lehrplan, der Inhalt des Statuts ist, explizit nicht kennen. [Zu dem] von Ihnen zitierte: "Der Lehrer kennt den Lehrplan nicht" möchte ich ausführen: Es kann schon sein, dass es Künstler sind, aber genau das ist die Aufgabe des Schulleiters nach Paragraph 5, Absatz 3, PrivSchG dafür Sorge zu tragen, dass die Lehrer die Lehrpläne beherrschen. Wir haben auch im Rahmen der Direktionsgespräche, die wir im Rahmen der Inspektion durchgeführt haben, [festgestellt,] dass das Statut entgegen der vorigen Angabe des BF nicht verschickt wird bzw. der BF hat in seinem zweiten Statement ausgeführt, dass das Statut nicht ausgehändigt wird, einmal so und einmal so."

MP 2: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht wird, ergibt sich aus dem Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 3) und konnte ebenso vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräftet werden (siehe VHS S. 7):MP 2: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht wird, ergibt sich aus dem Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 3) und konnte ebenso vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräftet werden (siehe VHS Sitzung 7):

"Z1: Es geht um die Einhaltung der Prüfungsordnung durch die Lehrer. Die Zusammenfassung der Inspektion von 2018 der MP 3, 4, 5, 6, 7 und 8 zeigen, dass die Lehrer die Prüfungsordnung nach wie vor nicht beherrschen. Auch der Schulleiter gab das bei der letzten Inspektion zu. Die Lehrer müssen wissen, nach welchem Kalkül sie die Prüfungen zu beurteilen haben.

BF: Dabei geht es darum, dass die Beurteilungen von verschiedenen Prüfungen manchmal zusätzlich zu einer Absolvierung auch Noten beinhalten. Diese zusätzliche Information einer Benotung ist eine Art Dienstleistung an die Studierenden, damit sie wissen, wo sie stehen. Zusätzlich ist der Vorteil davon, dass Studierende an andere Institute wechseln können.

R: Das widerspricht § 14 des Organisationsstatutes.R: Das widerspricht Paragraph 14, des Organisationsstatutes.

BF: Es wird eine wörtliche Auslegung des Status gefordert, aber wir bieten ja den Studierenden damit mehr. Es befindet sich nun auch im Ergänzungsantrag. Es ist so, dass wir diese Art der Beurteilung seit Jahrzehnten durchführen und es waren bisher alle damit zufrieden."

MP 3: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob die Schüler ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache laut Organisationsstatut (Deutsch) aufweisen und dem Unterricht folgen können, wurde im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 5) festgestellt. Zum diesem Mangelpunkt ist zwar auszuführen, dass dem Statut keine Bestimmung zu entnehmen ist, wonach die Unterrichtssprache Deutsch ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch - wie der Zeuge und die Vertreterin des Stadtschulrates für Wien in der mündlichen Verhandlung ohne Zweifel darlegten - nicht dartun, dass seine Schüler in der Lage sind, dem Unterricht zu folgen (vgl. dazu VHS S. 8):MP 3: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob die Schüler ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache laut Organisationsstatut (Deutsch) aufweisen und dem Unterricht folgen können, wurde im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 5) festgestellt. Zum diesem Mangelpunkt ist zwar auszuführen, dass dem Statut keine Bestimmung zu entnehmen ist, wonach die Unterrichtssprache Deutsch ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch - wie der Zeuge und die Vertreterin des Stadtschulrates für Wien in der mündlichen Verhandlung ohne Zweifel darlegten - nicht dartun, dass seine Schüler in der Lage sind, dem Unterricht zu folgen vergleiche dazu VHS Sitzung 8):

"BehV (Behördenvertreterin): Mangels anderer Regelung gehen wir davon aus, dass die Unterrichtssprache Deutsch ist.

Z1: Wir müssen im Zuge der Lehrergenehmigung auch die Sprache überprüfen, das ist Deutsch. Auch alle Studienpläne und Unterrichtsmaterialien etc. müssen in Deutsch ausgestellt werden. Es muss klar sein, dass alle Schüler dem Unterricht sprachlich folgen können. Es ist daher ein gravierender Mangel.

BFV (Beschwerdeführervertreter): Im Statut ist keine Regelung der Sprache enthalten. Im PrivSchG ist das auch nicht vorgesehen. Gegebenenfalls kann man sich nur auf das Verfassungsrecht beziehen.

BF: Zum einen bezeichnen wir die Unterrichtssprache grundsätzlich als Deutsch, was zur Folge hat, dass sie sich innerhalb von zwei Jahren die Deutsche Sprache aneignen müssen, um den Ergänzungsfächern folgen zu können. Wenn das nicht der Fall ist, können sie keine Prüfungen machen und müssen nach einiger Zeit das Studium abbrechen.

Vorhalt von R: Seite 6 des Bescheides zum Thema XXXX , die im November 2011 und im Mai 2015 an sie gestellte Fragen auf Deutsch nicht verstand.Vorhalt von R: Seite 6 des Bescheides zum Thema römisch 40 , die im November 2011 und im Mai 2015 an sie gestellte Fragen auf Deutsch nicht verstand.

BF: Die Studierenden müssen keine Konversation in Deutsch können aber fachlichen Vorträgen folgen können.

Z1 verweist auf Inspektionsprotokoll Seite 4/5 vom Mai 2015. Auch auf der Seite 3 wird ersichtlich, dass auch andere Studierende Deutsch nicht beherrschen. Die Ausführungen des BF bestätigen, dass man von der Schule fliegen kann, wenn man nicht innerhalb von zwei Jahren ausreichend Deutsch für die Ergänzungsfächer beherrscht.

BehV: Ich möchte noch anmerken, dass laufend Absolventen/innen zum Stadtschulrat kommen und eine Beglaubigung ihres Diplomes verlangen und dabei ersichtlich ist, dass sie weder Deutsch noch Englisch beherrschen, um eine Konversation zu führen. Es ist sogar schwer, ihnen zu erklären, wo sie überhaupt hingehen müssen. Sie kommen mit einem fertigen Diplom, die Studiendauer betrug dabei mehr als zwei Jahre.

BF: Über Konversation braucht man nicht reden, das ist sinnlos."

MP 4: Dass der Beschwerdeführer keine Prüfungsvorbesprechungen durchführt, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 7) sowie vom 23. April 2018 (MP 2). Auch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen, wonach einigen Lehrern solche Prüfungsvorbesprechungen fremd waren, bestätigen diesen Mangelpunkt. Der Beschwerdeführer konnte dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen (vgl. dazu VHS S. 9f.):MP 4: Dass der Beschwerdeführer keine Prüfungsvorbesprechungen durchführt, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 7) sowie vom 23. April 2018 (MP 2). Auch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen, wonach einigen Lehrern solche Prüfungsvorbesprechungen fremd waren, bestätigen diesen Mangelpunkt. Der Beschwerdeführer konnte dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen vergleiche dazu VHS Sitzung 9f.):

"BehV an Z1: Gibt es Aussagen von Lehrkräften, inwieweit vor Prüfungen Vorbesprechungen stattfinden oder nicht stattfinden?"

"Z1: Es gibt viele Aussagen, die zeigen, dass diese Prüfungsvorbereitungen überhaupt nicht stattfinden. Z1 verweist auf die Inspektion vom 23.01.2017 (wird als Beilage 5 zum Akt genommen), wo der Mangel vom Schulleiter bestätigt wurde. Es ist ein wichtiges Element der Qualitätssicherung, die die Aufgabe des Schulleiters ist und Konsequenzen für die Studierenden nach sich zieht."

"BF: Der Umfang der Vorbesprechung kann sehr verschieden sein, von sehr kurz bis sehr umfangreich. Das ist natürlich klar, denn zB verdiente Kollegen, die bereits seit Jahrzehnten unterrichten, informieren die Studierenden von selbst, es handelt sich vielmehr um einen Formalakt. Außerdem werden die Studierenden und Lehrkräfte per Email und per Aushang informiert und auf allfällige Ergänzungsfächer hingewiesen. Es gibt natürlich nicht, was der Z1 wünscht, ein schriftliches Protokoll, dies empfinde ich als übertrieben und es ist auch nicht vorgesehen. Ich wollte noch sagen, dass manche KollegInnen den Ausdruck Vorbesprechungen nicht kennen, aber die Vorbesprechung gibt es trotzdem. Es ist seit Jahrzehnten üblich, dass die Vorbesprechungen vor Prüfungen stattfinden.

Vorhalt von R: Sie haben doch selbst bei der Inspektion 2017 angegeben, dass es keine Prüfungsvorbesprechungen gibt.

BF: Ich spreche vom Titel: Prüfungsvorbesprechungen. Der Inhalt wird besprochen. Zum Vorwurf, dass keine Qualitätssicherung stattfinde, möchte ich anführen, dass wir international gesehen eines der besten Institute sind.

Z1: Ich verstehe nicht, wie das sein kann, dass die Lehrer dieses Wording nicht kennen, wenn sie die Prüfungsordnung kennen. Es ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Prüfungsordnung nicht bekannt ist. Z1 verweist auf Seite 8 und 9 des Inspektionsberichtes 2015. Insbesondere daraus wird ersichtlich, welche Rechtsfolgen das haben kann.

BF: Das stimmt natürlich auch nicht, es hat eine Besprechung stattgefunden.

R: Das widerspricht aber den Zeugenaussagen. Damit würden Sie der als Zeugin Einvernommenen eine Falschaussage unterstellen, die strafrechtliche Konsequenzen hätte.

BF: Ich verweise darauf, dass die angesprochene Zeugin ca. 80 Jahre alt ist, aber mit solchen Bezeichnungen gibt sie sich nicht ab."

MP 5: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Aufnahmeprüfungen statutenkonform beurteilt werden, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 11) sowie vom 23. April 2018 (MP 5) zu entnehmen.

MP 6: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Übertrittsprüfungen statutenkonform beurteilt werden, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 12) sowie vom 23. April 2018 (MP 6).

MP 7: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 13) sowie vom 23. April 2018 (MP 3) zu entnehmen.

MP 8: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 14) sowie vom 23. April 2018 (MP 4).

MP 9: Dass die Beurteilung von Abschlussprüfungen "mit ausgezeichnetem Erfolg" bzw. "mit Erfolg", anstatt mit "Auszeichnung" und "Bestanden" erfolgt, ist dem Inspektionsprotokoll vom 23. April 2018 (MP 7) zu entnehmen.

MP 10: Dass angerechnete Ergänzungsfächer entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht benotet, sondern lediglich mit dem Vermerk "angerechnet" eingetragen werden, wurde im Inspektionsprotokoll vom 23. April 2018 (MP 14) festgestellt.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zusammenfassend zu den Mängeln in der Beurteilung (MP 5-10) folgendermaßen (siehe VHS S. 12):Der Beschwerdeführer äußerte sich zusammenfassend zu den Mängeln in der Beurteilung (MP 5-10) folgendermaßen (siehe VHS Sitzung 12):

"BF zu den oben angeführten Mängeln: Wie schon ausgeführt, wird eine Ergänzung beantragt und es stellt ein Service für die Studierenden dar. Wir haben die meisten Protokolle in den letzten zwei Jahren nach den Wünschen des Stadtschulrates geändert. Wenn die Lehrer das anders angeben, dann sprechen wir darüber mit den Lehrern. Fraglich ist, ob eine wörtliche Auslegung des Statuts erforderlich ist. Die Beurteilung "mit ausgezeichnetem Erfolg" verwenden wir, weil die Vordrucke entsprechend sind, die wir seit Jahrzehnten verwenden. Diese werden jetzt aber auch geändert. Bezeichnungen der Semester mit A und B dienen der Verständlichkeit."

Damit zeigt sich für das erkennende Gericht deutlich, dass die Beurteilung in vielen Fällen nach wie vor statutenwidrig erfolgt.

MP 11: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Studienverläufe statutenkonform absolviert werden und Wiederholungen trotz positiver Absolvierung erfolgen, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 15) sowie vom 23. April 2018 (MP 21). Auch dieser Mangelpunkt konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht widerlegt werden (vgl. dazu VHS S. 13):MP 11: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Studienverläufe statutenkonform absolviert werden und Wiederholungen trotz positiver Absolvierung erfolgen, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 15) sowie vom 23. April 2018 (MP 21). Auch dieser Mangelpunkt konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht widerlegt werden vergleiche dazu VHS Sitzung 13):

"BF: Es gibt keine unbegründeten Wiederholungen trotz positiver Beurteilung. Z.b. wird das Wort positiv verwendet, wenn das Studienjahr noch nicht abgeschlossen ist, sondern nur ein Semester. Das ist oft der Fall bei Wintersemestern und die Studierenden benötigen ein Zeugnis. BF verweist auf § 6, was zB bei Zivildienst, Krankheit und Schwangerschaft der Fall wäre, dann kann ein Studienjahr wiederholt werden, auch wenn zB ein Semester positiv beurteilt wurde, denn das ist ja kein Studienjahr. Wenn jemand zB eine lange Pause hatte, aufgrund der erwähnten Gründe, das kann ein Jahr sein oder zwei, dann wird eine neue Aufnahme- bzw. Einstufungsprüfung durchgeführt und dann kann es sein, dass der Level nicht mehr dem entspricht, was vor zwei Jahren absolviert worden ist. In diesem Fall ist eine Wiederholung sinnvoll und möglich. Es gibt natürlich noch Wünsche von Studierenden, manchmal etwas zu wiederholen, wenn sie schlecht abgeschnitten haben, wenn sie zB eine bessere Note im Schlusszeugnis haben wollen."BF: Es gibt keine unbegründeten Wiederholungen trotz positiver Beurteilung. Z.b. wird das Wort positiv verwendet, wenn das Studienjahr noch nicht abgeschlossen ist, sondern nur ein Semester. Das ist oft der Fall bei Wintersemestern und die Studierenden benötigen ein Zeugnis. BF verweist auf Paragraph 6,, was zB bei Zivildienst, Krankheit und Schwangerschaft der Fall wäre, dann kann ein Studienjahr wiederholt werden, auch wenn zB ein Semester positiv beurteilt wurde, denn das ist ja kein Studienjahr. Wenn jemand zB eine lange Pause hatte, aufgrund der erwähnten Gründe, das kann ein Jahr sein oder zwei, dann wird eine neue Aufnahme- bzw. Einstufungsprüfung durchgeführt und dann kann es sein, dass der Level nicht mehr dem entspricht, was vor zwei Jahren absolviert worden ist. In diesem Fall ist eine Wiederholung sinnvoll und möglich. Es gibt natürlich noch Wünsche von Studierenden, manchmal etwas zu wiederholen, wenn sie schlecht abgeschnitten haben, wenn sie zB eine bessere Note im Schlusszeugnis haben wollen.

BehV an Z1: Gibt es Aussagen von Studierenden bzw. ist dokumentiert, dass Wiederholungen von Prüfungen im darauffolgenden Semester erfolgt sind, obwohl diese positiv absolviert worden sind?

Z1: Die Konsequenzen aus negativen oder positiven Absolvierungen sind in der Prüfungsordnung dargelegt. Wir haben -zig Beweise, dass es gängige Praxis an der Schule ist, dass Schulstufen, trotz positiver Absolvierungen, wiederholt werden. Ich möchte mich hier auf das Zeugnis von Frau XXXX beziehen (verweist auf das im Akt befindliche Zeugnis von XXXX AS 143ff). Diese Dame hat zweimal wiederholen müssen, obwohl sie ausgezeichnete Noten aufweist. Im angesprochenen Dokument steht explizit "Studienjahr". Wie diese Praxis gerechtfertigt werden kann, ist nicht ersichtlich. Zum § 6 der Studienordnung möchte ich festhalten, dass diese eindeutig nicht besagt, dass die angewandte Praxis gerechtfertigt ist.Z1: Die Konsequenzen aus negativen oder positiven Absolvierungen sind in der Prüfungsordnung dargelegt. Wir haben -zig Beweise, dass es gängige Praxis an der Schule ist, dass Schulstufen, trotz positiver Absolvierungen, wiederholt werden. Ich möchte mich hier auf das Zeugnis von Frau römisch 40 beziehen (verweist auf das im Akt befindliche Zeugnis von römisch 40 AS 143ff). Diese Dame hat zweimal wiederholen müssen, obwohl sie ausgezeichnete Noten aufweist. Im angesprochenen Dokument steht explizit "Studienjahr". Wie diese Praxis gerechtfertigt werden kann, ist nicht ersichtlich. Zum Paragraph 6, der Studienordnung möchte ich festhalten, dass diese eindeutig nicht besagt, dass die angewandte Praxis gerechtfertigt ist.

BF: Ein "positiv" gibt es nur bei Semestern. Wenn ein Studienjahr wiederholt wird, muss es sich um eine Benotung handeln."

MP 12: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass die Prüfungsordnung des Organisationsstatuts eingehalten wird und Prüfungsprotokolle bis auf Kontroll- und Übertrittsprüfungen weder korrekt bezeichnet werden noch die Beurteilung korrekt erfolgt, ist dem Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 17) zu entnehmen und wird laut Inspektionsprotokoll vom 23. April 2018 (MP 20) nach wie vor nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer äußerte sich zwar dahingehend, dass "alle Protokolle schon lange mit dem richtigen Titel geändert" worden seien, konnte seine Angaben jedoch nicht belegen (vgl. VHS S. 13).MP 12: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass die Prüfungsordnung des Organisationsstatuts eingehalten wird und Prüfungsprotokolle bis auf Kontroll- und Übertrittsprüfungen weder korrekt bezeichnet werden noch die Beurteilung korrekt erfolgt, ist dem Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 17) zu entnehmen und wird laut Inspektionsprotokoll vom 23. April 2018 (MP 20) nach wie vor nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer äußerte sich zwar dahingehend, dass "alle Protokolle schon lange mit dem richtigen Titel geändert" worden seien, konnte seine Angaben jedoch nicht belegen vergleiche VHS Sitzung 13).

MP 13: Dass der Beschwerdeführer - entgegen den Bestimmungen der Studienpläne im Organisationsstatut - den Studierenden fast durchwegs eine Stunde Unterricht im Hauptfach vorenthält, wurde in den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 21) sowie vom 23. April 2018 (MP 16) festgestellt. Auch diesen Mangel konnte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht entkräften (siehe VHS S. 14):MP 13: Dass der Beschwerdeführer - entgegen den Bestimmungen der Studienpläne im Organisationsstatut - den Studierenden fast durchwegs eine Stunde Unterricht im Hauptfach vorenthält, wurde in den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 21) sowie vom 23. April 2018 (MP 16) festgestellt. Auch diesen Mangel konnte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht entkräften (siehe VHS Sitzung 14):

"R: Woher erschließt sich dieser Mangel?

BehV: Der Z1 hat das überprüft.

Z1: Es gibt praktisch niemanden am XXXX , der diese Unterrichtszeit genießt. Ich verweise auf Seite 82 des Statuts, wo festgehalten wird, dass das Instrument 12 Semester je 2 Unterrichtseinheiten = 24 Semesterwochenstunden unterrichtet werden muss.Z1: Es gibt praktisch niemanden am römisch 40 , der diese Unterrichtszeit genießt. Ich verweise auf Seite 82 des Statuts, wo festgehalten wird, dass das Instrument 12 Semester je 2 Unterrichtseinheiten = 24 Semesterwochenstunden unterrichtet werden muss.

BF: Es gibt im Organisationsstatut eine Diskrepanz. (BF verweist auf Seite 13 des Organisationsstatuts, wonach 45 Minuten vorgesehen sind.) Auf Seite 19 sind zwei Unterrichtseinheiten und keine Lektionen, das sind zwei unterschiedliche Einheiten. Dies haben wir eingeführt, um die Kompatibilität mit anderen Instituten zu erleichtern. Die Universitäten unterscheiden in Kontaktstunden und Selbststunden. Zusätzlich ist es so, dass eine Vergleichbarkeit mit postsekundären Bildungseinrichtungen gegeben sein muss. Da wurde auch festgestellt, dass die Stundeneinheiten wesentlich weniger sind als am Konservatorium. Hier sind zusätzlich zum Selbststudium noch Klassenabende usw. gegeben. Das ist auch schon seit Jahren so.

BehV: Das heißt, zwei Unterrichtseinheiten entsprechen einer Lektion?

BF: Lektion heißt direkter Unterricht beim Lehrer. Das sind zwei verschiedene Dinge. Das ist seit längerem ein Wunsch des Stadtschulrates, dass diese Bezeichnungen vereinheitlicht werden und dies ist in unserer Einreichung auch geschehen.

BehV: Wie kommt man auf zwei Unterrichtseinheiten?

BF: Das entspricht den Universitäten.

BehV: Die Vergleichbarkeit ist für mich nicht transparent.

BF: Das ist die Praxis.

Z1: Sie geben Diplomprüfungszeugnisse aus (eine Kopie wird als Beilage 6 zum Akt genommen). Im gesamten schulischen und universitären Bereich ist es üblich, dass zwei Wochenstunden tatsächlich auch zwei Wochenstunden Unterricht bedeuten."

MP 14: Dass der Beschwerdeführer kaum Hospitationen durchführt, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 4) sowie vom 23. April 2018 (MP 1) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konnte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widerlegen, zumal sich anhand der Einvernahme des Zeugen insbesondere herausstellte, dass keine Aufzeichnungen über etwaige durchgeführte Hospitationen erstellt wurden (vgl. VHS S. 15f.):MP 14: Dass der Beschwerdeführer kaum Hospitationen durchführt, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 4) sowie vom 23. April 2018 (MP 1) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konnte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widerlegen, zumal sich anhand der Einvernahme des Zeugen insbesondere herausstellte, dass keine Aufzeichnungen über etwaige durchgeführte Hospitationen erstellt wurden vergleiche VHS Sitzung 15f.):

"BF: Ich besuche fallweise den Unterricht, wobei es zu kurzen Gesprächen betreffend Unterrichtsbedingungen kommen kann. Ich besuche Konzerte. Ich führe den Vorsitz bei fast allen Prüfungen. Es gibt Konferenzen. Hier werden auch organisatorische Dinge und Lehrplanprobleme diskutiert und die Kollegen informiert. Bei diesen gibt es normalerweise ein Protokoll, das an alle KollegInnen versendet wird. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Bewertung in künstlerischen Beschlüssen ist auch ein Punkt. Die Bewertung von Leistungen sind in jedem Fach unterschiedlich, wobei die Studierenden vorbereitet werden, welche Kriterien erforderlich sind, beispielsweise Gesang, da sind Kriterien Intonation, musikalischer Ausdruck, Stimmtechnik usw. Das ist bei jedem Fach anders und dies wird mit den Fachkräften besprochen. Das wird schon während des Studiums vermittelt.

BehV: Wir haben das dahingehend verstanden, dass Hospitationen notwendig sind, bezüglich der pädagogischen Führung einer Privatschule.

Z1: Die Hospitationen sind die Kernaufgabe eines Direktors. Dazu ist es heute Standard, dass Hospitationen strukturiert durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen Aufzeichnungen über die Hospitation erfolgen. Es muss ein Feedback gegeben werden. Z1 verweist auf Beilage 5, woraus ersichtlich ist, dass die Lehrer bis dato kein Feedback bekommen haben.

BF: Das Feedback geschieht in erster Linie bei der Überprüfung der Leistungen. Erst dann wird das Feedback gegeben. Bei einem Besuch des Unterrichts gebe ich Empfehlungen ab und sage meine Meinung, diese muss jedoch nicht immer richtig sein. Es gibt auch Protokolle für jeden Lehrer. Ich verweise auf die Lehrerkataloge.

Z1: Das entspricht nicht dem erforderlichen Feedback. Das ist keine ausgeprägte Feedbackkultur. Aus dem Katalog ist nur ersichtlich, ob der Studierende anwesend ist oder nicht.

BehV: Ich verweise auf § 5 Abs. 3 auf das Wort "unmittelbar". Damit wird klar, dass nur durch Hospitationen sichergestellt werden kann, dass der Unterricht tatsächlich regelkonform passiert."BehV: Ich verweise auf Paragraph 5, Absatz 3, auf das Wort "unmittelbar". Damit wird klar, dass nur durch Hospitationen sichergestellt werden kann, dass der Unterricht tatsächlich regelkonform passiert."

MP 15: Dass der Beschwerdeführer weder für Prüfungen noch für Lehrveranstaltungen Leistungsbeurteilungskritierien vorgibt, ausarbeiten lässt, verlautbart oder kommuniziert, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 6) sowie vom 23. April 2018 (MP 17). Anhand der Einvernahme des Zeugen und der Angaben des Beschwerdeführers kam im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindeutig zu Tage, dass keine einheitlichen, standardisierten Leistungsbeurteilungskriterien am XXXX ausgearbeitet und den Schülern gegenüber kommuniziert wurden (vgl. VHS S. 16f.):MP 15: Dass der Beschwerdeführer weder für Prüfungen noch für Lehrveranstaltungen Leistungsbeurteilungskritierien vorgibt, ausarbeiten lässt, verlautbart oder kommuniziert, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 6) sowie vom 23. April 2018 (MP 17). Anhand der Einvernahme des Zeugen und der Angaben des Beschwerdeführers kam im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindeutig zu Tage, dass keine einheitlichen, standardisierten Leistungsbeurteilungskriterien am römisch 40 ausgearbeitet und den Schülern gegenüber kommuniziert wurden vergleiche VHS Sitzung 16f.):

"Z1 zu Leistungsbeurteilungskriterien: BF hat über Jahre immer gesagt, dass es keine Leistungsbeurteilungskriterien gibt, weil dies im künstlerischen Bereich nicht möglich sei. Wir haben ihn mehrmals darauf hingewiesen, dass dies sehr wohl möglich ist, weil wir dem Studierenden eine Sicherheit geben müssen, dass er weiß, "jetzt geht es sich aus oder jetzt geht es sich nicht aus". An allen Schulen gibt es Leistungskriterien, außer am XXXX oder am XXXX . Der Fall XXXX zeigt, von welch großer Bedeutung das ist, weil Studenten vor allem nach nicht bestandenen Prüfungen wissen wollen, woran es gelegen hat. Obwohl wir das sehr oft mit dem BF besprochen haben, zeigt sich seit Jahren keine Veränderung. Deshalb zeigt uns das, dass die Schulleitung keine Gewähr für einen gedeihlichen Fortbestand dieser Schule bietet."Z1 zu Leistungsbeurteilungskriterien: BF hat über Jahre immer gesagt, dass es keine Leistungsbeurteilungskriterien gibt, weil dies im künstlerischen Bereich nicht möglich sei. Wir haben ihn mehrmals darauf hingewiesen, dass dies sehr wohl möglich ist, weil wir dem Studierenden eine Sicherheit geben müssen, dass er weiß, "jetzt geht es sich aus oder jetzt geht es sich nicht aus". An allen Schulen gibt es Leistungskriterien, außer am römisch 40 oder am römisch 40 . Der Fall römisch 40 zeigt, von welch großer Bedeutung das ist, weil Studenten vor allem nach nicht bestandenen Prüfungen wissen wollen, woran es gelegen hat. Obwohl wir das sehr oft mit dem BF besprochen haben, zeigt sich seit Jahren keine Veränderung. Deshalb zeigt uns das, dass die Schulleitung keine Gewähr für einen gedeihlichen Fortbestand dieser Schule bietet.

BF: Ich sage noch einmal, dass jeder Studierende und jeder Lehrer Leistungen vermittelt im Laufe des Studiums. Es wird ja nicht Mathematik unterrichtet, wo dies leicht möglich wäre, sondern Musik. An Universitäten und anderen postsekundären Einrichtungen wird Ähnliches praktiziert. Der Fall XXXX ist kein Einzelner. Studierende, die die Prüfung nicht bestehen, bekommen nach der Prüfung ein genaues Feedback.BF: Ich sage noch einmal, dass jeder Studierende und jeder Lehrer Leistungen vermittelt im Laufe des Studiums. Es wird ja nicht Mathematik unterrichtet, wo dies leicht möglich wäre, sondern Musik. An Universitäten und anderen postsekundären Einrichtungen wird Ähnliches praktiziert. Der Fall römisch 40 ist kein Einzelner. Studierende, die die Prüfung nicht bestehen, bekommen nach der Prüfung ein genaues Feedback.

R: Wie wird den Studierenden nähergebracht, welche Erfordernisse sie zu erbringen haben?

BF: Während des Studiums bei jeder Lektion. Es wird mündlich gesagt, welche Kriterien zu erfüllen sind, es gibt keine schriftlichen Kriterienkataloge.

R: Es wird ja auch Musikunterricht an Schulen beurteilt.

BF: Bei uns ist es etwas Anderes. Es zählt der Gesamteindruck.

BehV: Ohne Leistungsbeurteilungskriterien ist es für mich unklar, wie ich Beurteilungen begründen kann. Ich muss es auch den Studierenden erklären können."

MP 16: Dass der Beschwerdeführer seinen Studierenden den Schulzweck, die Bildungsziele und den Lehrplan nicht näherbringt, ergibt sich insbesondere aus dem Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 8). Der Zeuge konnte im Rahmen seiner Einvernahme glaubhaft darlegen, dass der Mangel nach wie vor besteht (vgl. dazu Beweiswürdigung zu MP 1 sowie VHS S. 15f.):MP 16: Dass der Beschwerdeführer seinen Studierenden den Schulzweck, die Bildungsziele und den Lehrplan nicht näherbringt, ergibt sich insbesondere aus dem Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 8). Der Zeuge konnte im Rahmen seiner Einvernahme glaubhaft darlegen, dass der Mangel nach wie vor besteht vergleiche dazu Beweiswürdigung zu MP 1 sowie VHS Sitzung 15f.):

MP 17: Dass der Beschwerdeführer die Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren kann, wurde bereits im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 festgehalten (MP 19) und besteht dieser Mangel laut Inspektionsprotokoll vom 23.04.2018 (MP 25) sowie der Aussage des Zeugen nach wie vor (vgl. VHS S. 17f.):MP 17: Dass der Beschwerdeführer die Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren kann, wurde bereits im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 festgehalten (MP 19) und besteht dieser Mangel laut Inspektionsprotokoll vom 23.04.2018 (MP 25) sowie der Aussage des Zeugen nach wie vor vergleiche VHS Sitzung 17f.):

"BF: Bei der Inspektion vom 23.04.2018 wurden Studienverläufe angefordert vom Fachinspektor. Es wurden 16 Studienverläufe gesendet und diese sind unserer Meinung nach korrekt.

BehV verweist an Z1, der diesen Umstand genau durchgearbeitet hat.

Z1: Die geschickten Protokolle enthalten nur Übersichten über den Studienverlauf, nicht aber die angeforderten sämtlichen Prüfungsprotokolle, Schülerstammblätter und Sammelzeugnisse. Dies bereits zum wiederholten Male. Ich verweise insbesondere auf die Inspektion von 2017 (siehe Beilage 5). Im Zuge der Inspektion wurden Klassenbücher verlangt, diese heißen "Kataloge", diese wurden von drei Lehrern angefordert. Wir haben daraufhin die verzeichneten Schüler verglichen mit dem Eröffnungsbericht und es gab große Diskrepanzen. Von diesen Schülern wollten wir eine lückenlose Dokumentation der Studienverläufe. Es gab drei Weisungen an den BF von uns. Bis heute sind diese Dokumente nicht bei uns eingelangt."

"BF: Wir haben die Studienverläufe in digitaler Form gesendet.

Z1: Es wurden uns Auszüge aus Excel-Dateien zugesandt. Die gewünschten Unterlagen waren nicht dabei. Deswegen wurde neuerlich eine Weisung erteilt und eine neuerliche Frist gesetzt.

BF: Wir können nicht von allen Studierenden gesamte Verläufe in ausgedruckter Form beibringen.

Z1: Von den 309 in den Klassenbüchern (Katalogen) aufgeführten Namen finden sich 123 nicht im Eröffnungsbericht. Ein Teil davon hat sich im XXXX gefunden, ein Teil gar nicht. Es wäre Ihre Verpflichtung gewesen, die Studienverläufe nachvollziehbar zu gestalten.Z1: Von den 309 in den Klassenbüchern (Katalogen) aufgeführten Namen finden sich 123 nicht im Eröffnungsbericht. Ein Teil davon hat sich im römisch 40 gefunden, ein Teil gar nicht. Es wäre Ihre Verpflichtung gewesen, die Studienverläufe nachvollziehbar zu gestalten.

BF: Wir haben für den Eröffnungsbericht ein bestimmtes Datum, an dem eine bestimmte Zahl Studi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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