TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W227 2124926-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §14 Abs2
PrivSchG §5 Abs3
PrivSchG §5 Abs6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2124926-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 12. Juli 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Mag. XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 22. Februar 2016, 600.904520/0035-R/2015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter und Schulleiter des XXXX , einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut.

2. Am 16. März 2012 führte der Stadtschulrat für Wien am XXXX eine Inspektion durch.

3. In der Folge untersagte der Stadtschulrat für Wien mit Bescheid vom 6. August 2012, Zl. 390.003/80-kanz3/2012, die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des XXXX wegen zahlreicher Mängel.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

5. Mit Bescheid vom 10. Juli 2013, Zl. BMUKK-24.423/0015-III/3a/2013, gab die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Berufung des Beschwerdeführers statt und genehmigte seine Verwendung als Schulleiter des XXXX . Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer einige Mängelpunkte des Stadtschulrates für Wien im Rahmen seiner Stellungnahme habe entkräften können, weshalb eine Verwendungsuntersagung nicht erforderlich sei. Es lägen jedoch weitere Mängel vor, die bei Nichtabstellen zu einer erneuten Verwendungsuntersagung führen könnten.

6. Am 11. Mai 2015 führte der Fachschulinspektor für Musikerziehung MMag. XXXX im Auftrag des Stadtschulrates für Wien eine weitere Inspektion am XXXX durch, bei der wiederrum zahlreiche Mängel festgestellt wurden.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des XXXX .

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

9. Am 23. April 2018 führte der Fachschulinspektor für Musikerziehung MMag. XXXX im Auftrag des (aktuellen) Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts erneut eine Inspektion am XXXX durch.

10. Am 12. Juli 2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an deren Ende das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter und Schulleiter des XXXX , welches eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist.

Davor war er vom 1. September 1990 bis zum 31. August 2000 XXXX für XXXX des Stadtschulrates für Wien.

1.2. Folgende Mängel bestehen nach wie vor:

Mangelpunkt (MP) 1: Der Beschwerdeführer vergewissert sich nicht, ob der Lehrplan von den Lehrkräften beherrscht und angewendet wird.

MP 2: Der Beschwerdeführer vergewissert sich nicht, ob die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht und angewendet wird.

MP 3: Der Beschwerdeführer überprüft nicht, ob die Schüler dem Unterricht folgen können.

MP 4: Der Beschwerdeführer führt keine Prüfungsvorbesprechungen durch.

MP 5: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass

Aufnahmeprüfungen statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber teilweise mit den Noten 1 bis 5 benotet.

MP 6: Der Beschwerdeführer beurteilt Übertrittsprüfungen nicht statutenkonform: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber mit den Noten 1 bis 5 beurteilt.

MP 7: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut sind "Absolvierungen" mit der Beurteilungsskala "Absolviert" oder "Nicht absolviert" vorgesehen.

MP 8: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass

Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut ist mit den Noten 1 bis 5 zu beurteilen. Es wird aber teilweise mit "Absolviert" oder "Nicht absolviert" benotet.

MP 9: Die Beurteilung von Abschlussprüfungen erfolgt mit "ausgezeichnetem Erfolg" bzw. mit "Erfolg", anstatt mit "Auszeichnung" und "Bestanden".

MP 10: Angerechnete Ergänzungsfächer werden entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht benotet, sondern lediglich mit dem Vermerk "angerechnet" eingetragen.

MP 11: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass

Studienverläufe statutenkonform eingehalten werden: Es erfolgen Wiederholungen trotz positiver Absolvierungen.

MP 12: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass die Prüfungsordnung des Organisationsstatuts eingehalten wird:

Prüfungsprotokolle werden bis auf Kontroll- und Übertrittsprüfungen weder korrekt bezeichnet noch erfolgt die Beurteilung korrekt.

MP 13: Der Beschwerdeführer enthält - entgegen den Bestimmungen der Studienpläne im Organisationsstatut - den Studierenden fast durchwegs eine Stunde Unterricht im Hauptfach vor.

MP 14: Der Beschwerdeführer führt kaum Hospitationen durch und selbst wenn, dann ohne pädagogisches Feedback.

MP 15: Der Beschwerdeführer hat weder für Prüfungen noch für Lehrveranstaltungen Leistungsbeurteilungskriterien vorgegeben, ausarbeiten lassen, verlautbart oder kommuniziert.

MP 16: Der Beschwerdeführer bringt seinen Studierenden den Schulzweck, die Bildungsziele und den Lehrplan nicht näher, stellt auch nicht sicher, dass dies durch die Lehrkräfte erfolgt.

MP 17: Der Beschwerdeführer kann die Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren. Dokumentationen hinsichtlich Studienunterbrechungen bzw. Fernbleiben vom Unterricht sowie Aufzeichnungen bezüglich Überspringen und Wiederholen von Semestern, Ausbildungsstufen, Aufsteigen in nächsthöhere Stufen (fehlendes Übertrittsprotokoll) sowie Anrechnungen fehlen.

MP 18: Der Beschwerdeführer stellt Studienerfolgsbestätigungen nicht korrekt aus. Teilweise behoben ist der Mangel, dass auf Inskriptionsbestätigungen falsche Studienbezeichnungen geführt werden.

MP 19: Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der in den Klassenbüchern geführten Schüler und der Anzahl an laut gültigem Eröffnungsbericht inskribierten Schülern.

1.3. Hingegen wurden die Mängel, dass die freien Wahlfächer keinem Fach zugeordnet werden und, dass der Beschwerdeführer auf fast allen dem Stadtschulrat für Wien vorgelegten Schulschriften - trotz schriftlicher Weisung des Stadtschulrates für Wien - nicht die korrekte Schulbezeichnung laut Organisationsstatut verwendet (weder im Briefkopf noch auf Zeugnissen oder im Rundsiegel), mittlerweile behoben.

Dass der Beschwerdeführer gegenüber Dritten angab, er kenne seine übergeordneten Stellen nicht, konnte nicht festgestellt werden.

Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Studierenden auf Verlangen das Organisationsstatut nicht aushändigt, kann dahingestellt bleiben, weil das Organisationsstatut auf der Website des XXXX abrufbar ist.

1.4. Zu den sonst vom Stadtschulrat für Wien angeführten Mängeln - Pflichtfächer und Ergänzungsfächer werden in A und B gegliedert; die Diplomprüfung wird in zumindest zwei Teilen abgehalten; Englisch wird teilweise als Unterrichtssprache angewendet; auf Zeugnissen werden ECTS-Punkte angeführt; der Beschwerdeführer gab als Schulleiter der Lehrerin XXXX die Weisung, eine an sie adressierte Ladung des Stadtschulrates für Wien zu ignorieren - siehe unten Punkt 3.1.2.2.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen auf den Verwaltungsakten sowie dem Aktenmerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2018. Sie sind auch unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu den Mängeln basieren insbesondere auf den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 sowie vom 23. April 2018 und dem Organisationsstatut des XXXX , welches mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vom 5. März 2009, Zl. 24.423/0001-III/3a/2009 (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift [VHS]), genehmigt wurde. Andererseits gründen die Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme von XXXX , welcher als Fachschulinspektor für Musikerziehung seit Jahren mit der gegenständlichen Privatschule befasst ist und u.a. die Inspektionen am 11. Mai 2015 sowie am 23. April 2018 durchführte.

2.2.1. Zu den einzelnen nicht behobenen Mängelpunkten:

Vorweg ist festzuhalten, dass der Zeuge MMag. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht umfassende, glaubwürdige Angaben tätige, die vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht entkräftet werden konnten. Darüber hinaus bestätigte sich im Rahmen der Verhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit als Schulleiter in zahlreichen Punkten von den Bestimmungen des Organisationsstatuts abweicht bzw. die Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht als gesetzlichen "Maßstab" seiner Tätigkeit wahrnimmt.

MP 1: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob die Lehrkräfte den Lehrplan beherrschen bzw. dieser angewendet wird, wurde bereits im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (dortiger MP 2) festgestellt und konnte auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Beschwerdeführer nicht entkräftet werden. Dies zeigen insbesondere folgende Aussagen (vgl. dazu Verhandlungsschrift [VHS] S. 4ff.):

"Vorhalt von R (Richterin): Seite 2 der Niederschrift vom 13.03.2015, wonach der Lehrer keine Ahnung hatte, was ein Lehrplan bedeute.

BF (Beschwerdeführer): Ja, aber die Lehrer können ihren Lehrplan im Rahmen frei gestalten. Es gibt Einzel- und Abteilungsgespräche über die Lehrpläne und Prüfungsordnungen und die entsprechenden Aufgaben hierzu.

Vorhalt R: AS 107, wonach der Lehrer keinen Lehrplan gesehen hat.

BF: Offenbar hat das der Lehrer vergessen, die Lehrer seien "Künstler". Sie bekommen zu Beginn den betreffenden Teil aus dem Statut für das betreffende Fach.

R verweist auf AS 95 zur Aussage des BF.

BF: Das ist genau das, was ich gesagt habe, es entspricht der Freiheit der Wissenschaft und Lehre.

Vorhalt von R: Aus anderen Aussagen kommt schon klar hervor, dass die Lehrer - wenn überhaupt - nur ungefähr über die Lehrpläne Bescheid wissen, die sie zu unterrichten haben.

BF: "Ungefähr" stimmt. Als Beispiel führe ich an: Chopin-Etuden im ähnlichen Schwierigkeitsgrad."

"Z1 (Zeuge MMag. XXXX ): Wir haben über die letzten Jahre regelmäßig Inspektionen durchgeführt. Ich würde sagen, dass ein Gutteil der Lehrer, geschätzte 50 %, den Lehrplan, der Inhalt des Statuts ist, explizit nicht kennen. [Zu dem] von Ihnen zitierte: "Der Lehrer kennt den Lehrplan nicht" möchte ich ausführen: Es kann schon sein, dass es Künstler sind, aber genau das ist die Aufgabe des Schulleiters nach § 5 Abs 3 PrivSchG dafür Sorge zu tragen, dass die Lehrer die Lehrpläne beherrschen. Wir haben auch im Rahmen der Direktionsgespräche, die wir im Rahmen der Inspektion durchgeführt haben, [festgestellt,] dass das Statut entgegen der vorigen Angabe des BF nicht verschickt wird bzw. der BF hat in seinem zweiten Statement ausgeführt, dass das Statut nicht ausgehändigt wird, einmal so und einmal so."

MP 2: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht wird, ergibt sich aus dem Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 3) und konnte ebenso vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräftet werden (siehe VHS S. 7):

"Z1: Es geht um die Einhaltung der Prüfungsordnung durch die Lehrer. Die Zusammenfassung der Inspektion von 2018 der MP 3, 4, 5, 6, 7 und 8 zeigen, dass die Lehrer die Prüfungsordnung nach wie vor nicht beherrschen. Auch der Schulleiter gab das bei der letzten Inspektion zu. Die Lehrer müssen wissen, nach welchem Kalkül sie die Prüfungen zu beurteilen haben.

BF: Dabei geht es darum, dass die Beurteilungen von verschiedenen Prüfungen manchmal zusätzlich zu einer Absolvierung auch Noten beinhalten. Diese zusätzliche Information einer Benotung ist eine Art Dienstleistung an die Studierenden, damit sie wissen, wo sie stehen. Zusätzlich ist der Vorteil davon, dass Studierende an andere Institute wechseln können.

R: Das widerspricht § 14 des Organisationsstatutes.

BF: Es wird eine wörtliche Auslegung des Status gefordert, aber wir bieten ja den Studierenden damit mehr. Es befindet sich nun auch im Ergänzungsantrag. Es ist so, dass wir diese Art der Beurteilung seit Jahrzehnten durchführen und es waren bisher alle damit zufrieden."

MP 3: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob die Schüler ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache laut Organisationsstatut (Deutsch) aufweisen und dem Unterricht folgen können, wurde im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 5) festgestellt. Zum diesem Mangelpunkt ist zwar auszuführen, dass dem Statut keine Bestimmung zu entnehmen ist, wonach die Unterrichtssprache Deutsch ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch - wie der Zeuge und die Vertreterin des Stadtschulrates für Wien in der mündlichen Verhandlung ohne Zweifel darlegten - nicht dartun, dass seine Schüler in der Lage sind, dem Unterricht zu folgen (vgl. dazu VHS S. 8):

"BehV (Behördenvertreterin): Mangels anderer Regelung gehen wir davon aus, dass die Unterrichtssprache Deutsch ist.

Z1: Wir müssen im Zuge der Lehrergenehmigung auch die Sprache überprüfen, das ist Deutsch. Auch alle Studienpläne und Unterrichtsmaterialien etc. müssen in Deutsch ausgestellt werden. Es muss klar sein, dass alle Schüler dem Unterricht sprachlich folgen können. Es ist daher ein gravierender Mangel.

BFV (Beschwerdeführervertreter): Im Statut ist keine Regelung der Sprache enthalten. Im PrivSchG ist das auch nicht vorgesehen. Gegebenenfalls kann man sich nur auf das Verfassungsrecht beziehen.

BF: Zum einen bezeichnen wir die Unterrichtssprache grundsätzlich als Deutsch, was zur Folge hat, dass sie sich innerhalb von zwei Jahren die Deutsche Sprache aneignen müssen, um den Ergänzungsfächern folgen zu können. Wenn das nicht der Fall ist, können sie keine Prüfungen machen und müssen nach einiger Zeit das Studium abbrechen.

Vorhalt von R: Seite 6 des Bescheides zum Thema XXXX , die im November 2011 und im Mai 2015 an sie gestellte Fragen auf Deutsch nicht verstand.

BF: Die Studierenden müssen keine Konversation in Deutsch können aber fachlichen Vorträgen folgen können.

Z1 verweist auf Inspektionsprotokoll Seite 4/5 vom Mai 2015. Auch auf der Seite 3 wird ersichtlich, dass auch andere Studierende Deutsch nicht beherrschen. Die Ausführungen des BF bestätigen, dass man von der Schule fliegen kann, wenn man nicht innerhalb von zwei Jahren ausreichend Deutsch für die Ergänzungsfächer beherrscht.

BehV: Ich möchte noch anmerken, dass laufend Absolventen/innen zum Stadtschulrat kommen und eine Beglaubigung ihres Diplomes verlangen und dabei ersichtlich ist, dass sie weder Deutsch noch Englisch beherrschen, um eine Konversation zu führen. Es ist sogar schwer, ihnen zu erklären, wo sie überhaupt hingehen müssen. Sie kommen mit einem fertigen Diplom, die Studiendauer betrug dabei mehr als zwei Jahre.

BF: Über Konversation braucht man nicht reden, das ist sinnlos."

MP 4: Dass der Beschwerdeführer keine Prüfungsvorbesprechungen durchführt, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 7) sowie vom 23. April 2018 (MP 2). Auch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen, wonach einigen Lehrern solche Prüfungsvorbesprechungen fremd waren, bestätigen diesen Mangelpunkt. Der Beschwerdeführer konnte dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen (vgl. dazu VHS S. 9f.):

"BehV an Z1: Gibt es Aussagen von Lehrkräften, inwieweit vor Prüfungen Vorbesprechungen stattfinden oder nicht stattfinden?"

"Z1: Es gibt viele Aussagen, die zeigen, dass diese Prüfungsvorbereitungen überhaupt nicht stattfinden. Z1 verweist auf die Inspektion vom 23.01.2017 (wird als Beilage 5 zum Akt genommen), wo der Mangel vom Schulleiter bestätigt wurde. Es ist ein wichtiges Element der Qualitätssicherung, die die Aufgabe des Schulleiters ist und Konsequenzen für die Studierenden nach sich zieht."

"BF: Der Umfang der Vorbesprechung kann sehr verschieden sein, von sehr kurz bis sehr umfangreich. Das ist natürlich klar, denn zB verdiente Kollegen, die bereits seit Jahrzehnten unterrichten, informieren die Studierenden von selbst, es handelt sich vielmehr um einen Formalakt. Außerdem werden die Studierenden und Lehrkräfte per Email und per Aushang informiert und auf allfällige Ergänzungsfächer hingewiesen. Es gibt natürlich nicht, was der Z1 wünscht, ein schriftliches Protokoll, dies empfinde ich als übertrieben und es ist auch nicht vorgesehen. Ich wollte noch sagen, dass manche KollegInnen den Ausdruck Vorbesprechungen nicht kennen, aber die Vorbesprechung gibt es trotzdem. Es ist seit Jahrzehnten üblich, dass die Vorbesprechungen vor Prüfungen stattfinden.

Vorhalt von R: Sie haben doch selbst bei der Inspektion 2017 angegeben, dass es keine Prüfungsvorbesprechungen gibt.

BF: Ich spreche vom Titel: Prüfungsvorbesprechungen. Der Inhalt wird besprochen. Zum Vorwurf, dass keine Qualitätssicherung stattfinde, möchte ich anführen, dass wir international gesehen eines der besten Institute sind.

Z1: Ich verstehe nicht, wie das sein kann, dass die Lehrer dieses Wording nicht kennen, wenn sie die Prüfungsordnung kennen. Es ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Prüfungsordnung nicht bekannt ist. Z1 verweist auf Seite 8 und 9 des Inspektionsberichtes 2015. Insbesondere daraus wird ersichtlich, welche Rechtsfolgen das haben kann.

BF: Das stimmt natürlich auch nicht, es hat eine Besprechung stattgefunden.

R: Das widerspricht aber den Zeugenaussagen. Damit würden Sie der als Zeugin Einvernommenen eine Falschaussage unterstellen, die strafrechtliche Konsequenzen hätte.

BF: Ich verweise darauf, dass die angesprochene Zeugin ca. 80 Jahre alt ist, aber mit solchen Bezeichnungen gibt sie sich nicht ab."

MP 5: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Aufnahmeprüfungen statutenkonform beurteilt werden, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 11) sowie vom 23. April 2018 (MP 5) zu entnehmen.

MP 6: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Übertrittsprüfungen statutenkonform beurteilt werden, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 12) sowie vom 23. April 2018 (MP 6).

MP 7: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 13) sowie vom 23. April 2018 (MP 3) zu entnehmen.

MP 8: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 14) sowie vom 23. April 2018 (MP 4).

MP 9: Dass die Beurteilung von Abschlussprüfungen "mit ausgezeichnetem Erfolg" bzw. "mit Erfolg", anstatt mit "Auszeichnung" und "Bestanden" erfolgt, ist dem Inspektionsprotokoll vom 23. April 2018 (MP 7) zu entnehmen.

MP 10: Dass angerechnete Ergänzungsfächer entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht benotet, sondern lediglich mit dem Vermerk "angerechnet" eingetragen werden, wurde im Inspektionsprotokoll vom 23. April 2018 (MP 14) festgestellt.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zusammenfassend zu den Mängeln in der Beurteilung (MP 5-10) folgendermaßen (siehe VHS S. 12):

"BF zu den oben angeführten Mängeln: Wie schon ausgeführt, wird eine Ergänzung beantragt und es stellt ein Service für die Studierenden dar. Wir haben die meisten Protokolle in den letzten zwei Jahren nach den Wünschen des Stadtschulrates geändert. Wenn die Lehrer das anders angeben, dann sprechen wir darüber mit den Lehrern. Fraglich ist, ob eine wörtliche Auslegung des Statuts erforderlich ist. Die Beurteilung "mit ausgezeichnetem Erfolg" verwenden wir, weil die Vordrucke entsprechend sind, die wir seit Jahrzehnten verwenden. Diese werden jetzt aber auch geändert. Bezeichnungen der Semester mit A und B dienen der Verständlichkeit."

Damit zeigt sich für das erkennende Gericht deutlich, dass die Beurteilung in vielen Fällen nach wie vor statutenwidrig erfolgt.

MP 11: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Studienverläufe statutenkonform absolviert werden und Wiederholungen trotz positiver Absolvierung erfolgen, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 15) sowie vom 23. April 2018 (MP 21). Auch dieser Mangelpunkt konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht widerlegt werden (vgl. dazu VHS S. 13):

"BF: Es gibt keine unbegründeten Wiederholungen trotz positiver Beurteilung. Z.b. wird das Wort positiv verwendet, wenn das Studienjahr noch nicht abgeschlossen ist, sondern nur ein Semester. Das ist oft der Fall bei Wintersemestern und die Studierenden benötigen ein Zeugnis. BF verweist auf § 6, was zB bei Zivildienst, Krankheit und Schwangerschaft der Fall wäre, dann kann ein Studienjahr wiederholt werden, auch wenn zB ein Semester positiv beurteilt wurde, denn das ist ja kein Studienjahr. Wenn jemand zB eine lange Pause hatte, aufgrund der erwähnten Gründe, das kann ein Jahr sein oder zwei, dann wird eine neue Aufnahme- bzw. Einstufungsprüfung durchgeführt und dann kann es sein, dass der Level nicht mehr dem entspricht, was vor zwei Jahren absolviert worden ist. In diesem Fall ist eine Wiederholung sinnvoll und möglich. Es gibt natürlich noch Wünsche von Studierenden, manchmal etwas zu wiederholen, wenn sie schlecht abgeschnitten haben, wenn sie zB eine bessere Note im Schlusszeugnis haben wollen.

BehV an Z1: Gibt es Aussagen von Studierenden bzw. ist dokumentiert, dass Wiederholungen von Prüfungen im darauffolgenden Semester erfolgt sind, obwohl diese positiv absolviert worden sind?

Z1: Die Konsequenzen aus negativen oder positiven Absolvierungen sind in der Prüfungsordnung dargelegt. Wir haben -zig Beweise, dass es gängige Praxis an der Schule ist, dass Schulstufen, trotz positiver Absolvierungen, wiederholt werden. Ich möchte mich hier auf das Zeugnis von Frau XXXX beziehen (verweist auf das im Akt befindliche Zeugnis von XXXX AS 143ff). Diese Dame hat zweimal wiederholen müssen, obwohl sie ausgezeichnete Noten aufweist. Im angesprochenen Dokument steht explizit "Studienjahr". Wie diese Praxis gerechtfertigt werden kann, ist nicht ersichtlich. Zum § 6 der Studienordnung möchte ich festhalten, dass diese eindeutig nicht besagt, dass die angewandte Praxis gerechtfertigt ist.

BF: Ein "positiv" gibt es nur bei Semestern. Wenn ein Studienjahr wiederholt wird, muss es sich um eine Benotung handeln."

MP 12: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass die Prüfungsordnung des Organisationsstatuts eingehalten wird und Prüfungsprotokolle bis auf Kontroll- und Übertrittsprüfungen weder korrekt bezeichnet werden noch die Beurteilung korrekt erfolgt, ist dem Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 17) zu entnehmen und wird laut Inspektionsprotokoll vom 23. April 2018 (MP 20) nach wie vor nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer äußerte sich zwar dahingehend, dass "alle Protokolle schon lange mit dem richtigen Titel geändert" worden seien, konnte seine Angaben jedoch nicht belegen (vgl. VHS S. 13).

MP 13: Dass der Beschwerdeführer - entgegen den Bestimmungen der Studienpläne im Organisationsstatut - den Studierenden fast durchwegs eine Stunde Unterricht im Hauptfach vorenthält, wurde in den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 21) sowie vom 23. April 2018 (MP 16) festgestellt. Auch diesen Mangel konnte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht entkräften (siehe VHS S. 14):

"R: Woher erschließt sich dieser Mangel?

BehV: Der Z1 hat das überprüft.

Z1: Es gibt praktisch niemanden am XXXX , der diese Unterrichtszeit genießt. Ich verweise auf Seite 82 des Statuts, wo festgehalten wird, dass das Instrument 12 Semester je 2 Unterrichtseinheiten = 24 Semesterwochenstunden unterrichtet werden muss.

BF: Es gibt im Organisationsstatut eine Diskrepanz. (BF verweist auf Seite 13 des Organisationsstatuts, wonach 45 Minuten vorgesehen sind.) Auf Seite 19 sind zwei Unterrichtseinheiten und keine Lektionen, das sind zwei unterschiedliche Einheiten. Dies haben wir eingeführt, um die Kompatibilität mit anderen Instituten zu erleichtern. Die Universitäten unterscheiden in Kontaktstunden und Selbststunden. Zusätzlich ist es so, dass eine Vergleichbarkeit mit postsekundären Bildungseinrichtungen gegeben sein muss. Da wurde auch festgestellt, dass die Stundeneinheiten wesentlich weniger sind als am Konservatorium. Hier sind zusätzlich zum Selbststudium noch Klassenabende usw. gegeben. Das ist auch schon seit Jahren so.

BehV: Das heißt, zwei Unterrichtseinheiten entsprechen einer Lektion?

BF: Lektion heißt direkter Unterricht beim Lehrer. Das sind zwei verschiedene Dinge. Das ist seit längerem ein Wunsch des Stadtschulrates, dass diese Bezeichnungen vereinheitlicht werden und dies ist in unserer Einreichung auch geschehen.

BehV: Wie kommt man auf zwei Unterrichtseinheiten?

BF: Das entspricht den Universitäten.

BehV: Die Vergleichbarkeit ist für mich nicht transparent.

BF: Das ist die Praxis.

Z1: Sie geben Diplomprüfungszeugnisse aus (eine Kopie wird als Beilage 6 zum Akt genommen). Im gesamten schulischen und universitären Bereich ist es üblich, dass zwei Wochenstunden tatsächlich auch zwei Wochenstunden Unterricht bedeuten."

MP 14: Dass der Beschwerdeführer kaum Hospitationen durchführt, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 4) sowie vom 23. April 2018 (MP 1) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konnte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widerlegen, zumal sich anhand der Einvernahme des Zeugen insbesondere herausstellte, dass keine Aufzeichnungen über etwaige durchgeführte Hospitationen erstellt wurden (vgl. VHS S. 15f.):

"BF: Ich besuche fallweise den Unterricht, wobei es zu kurzen Gesprächen betreffend Unterrichtsbedingungen kommen kann. Ich besuche Konzerte. Ich führe den Vorsitz bei fast allen Prüfungen. Es gibt Konferenzen. Hier werden auch organisatorische Dinge und Lehrplanprobleme diskutiert und die Kollegen informiert. Bei diesen gibt es normalerweise ein Protokoll, das an alle KollegInnen versendet wird. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Bewertung in künstlerischen Beschlüssen ist auch ein Punkt. Die Bewertung von Leistungen sind in jedem Fach unterschiedlich, wobei die Studierenden vorbereitet werden, welche Kriterien erforderlich sind, beispielsweise Gesang, da sind Kriterien Intonation, musikalischer Ausdruck, Stimmtechnik usw. Das ist bei jedem Fach anders und dies wird mit den Fachkräften besprochen. Das wird schon während des Studiums vermittelt.

BehV: Wir haben das dahingehend verstanden, dass Hospitationen notwendig sind, bezüglich der pädagogischen Führung einer Privatschule.

Z1: Die Hospitationen sind die Kernaufgabe eines Direktors. Dazu ist es heute Standard, dass Hospitationen strukturiert durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen Aufzeichnungen über die Hospitation erfolgen. Es muss ein Feedback gegeben werden. Z1 verweist auf Beilage 5, woraus ersichtlich ist, dass die Lehrer bis dato kein Feedback bekommen haben.

BF: Das Feedback geschieht in erster Linie bei der Überprüfung der Leistungen. Erst dann wird das Feedback gegeben. Bei einem Besuch des Unterrichts gebe ich Empfehlungen ab und sage meine Meinung, diese muss jedoch nicht immer richtig sein. Es gibt auch Protokolle für jeden Lehrer. Ich verweise auf die Lehrerkataloge.

Z1: Das entspricht nicht dem erforderlichen Feedback. Das ist keine ausgeprägte Feedbackkultur. Aus dem Katalog ist nur ersichtlich, ob der Studierende anwesend ist oder nicht.

BehV: Ich verweise auf § 5 Abs. 3 auf das Wort "unmittelbar". Damit wird klar, dass nur durch Hospitationen sichergestellt werden kann, dass der Unterricht tatsächlich regelkonform passiert."

MP 15: Dass der Beschwerdeführer weder für Prüfungen noch für Lehrveranstaltungen Leistungsbeurteilungskritierien vorgibt, ausarbeiten lässt, verlautbart oder kommuniziert, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 6) sowie vom 23. April 2018 (MP 17). Anhand der Einvernahme des Zeugen und der Angaben des Beschwerdeführers kam im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindeutig zu Tage, dass keine einheitlichen, standardisierten Leistungsbeurteilungskriterien am XXXX ausgearbeitet und den Schülern gegenüber kommuniziert wurden (vgl. VHS S. 16f.):

"Z1 zu Leistungsbeurteilungskriterien: BF hat über Jahre immer gesagt, dass es keine Leistungsbeurteilungskriterien gibt, weil dies im künstlerischen Bereich nicht möglich sei. Wir haben ihn mehrmals darauf hingewiesen, dass dies sehr wohl möglich ist, weil wir dem Studierenden eine Sicherheit geben müssen, dass er weiß, "jetzt geht es sich aus oder jetzt geht es sich nicht aus". An allen Schulen gibt es Leistungskriterien, außer am XXXX oder am XXXX . Der Fall XXXX zeigt, von welch großer Bedeutung das ist, weil Studenten vor allem nach nicht bestandenen Prüfungen wissen wollen, woran es gelegen hat. Obwohl wir das sehr oft mit dem BF besprochen haben, zeigt sich seit Jahren keine Veränderung. Deshalb zeigt uns das, dass die Schulleitung keine Gewähr für einen gedeihlichen Fortbestand dieser Schule bietet.

BF: Ich sage noch einmal, dass jeder Studierende und jeder Lehrer Leistungen vermittelt im Laufe des Studiums. Es wird ja nicht Mathematik unterrichtet, wo dies leicht möglich wäre, sondern Musik. An Universitäten und anderen postsekundären Einrichtungen wird Ähnliches praktiziert. Der Fall XXXX ist kein Einzelner. Studierende, die die Prüfung nicht bestehen, bekommen nach der Prüfung ein genaues Feedback.

R: Wie wird den Studierenden nähergebracht, welche Erfordernisse sie zu erbringen haben?

BF: Während des Studiums bei jeder Lektion. Es wird mündlich gesagt, welche Kriterien zu erfüllen sind, es gibt keine schriftlichen Kriterienkataloge.

R: Es wird ja auch Musikunterricht an Schulen beurteilt.

BF: Bei uns ist es etwas Anderes. Es zählt der Gesamteindruck.

BehV: Ohne Leistungsbeurteilungskriterien ist es für mich unklar, wie ich Beurteilungen begründen kann. Ich muss es auch den Studierenden erklären können."

MP 16: Dass der Beschwerdeführer seinen Studierenden den Schulzweck, die Bildungsziele und den Lehrplan nicht näherbringt, ergibt sich insbesondere aus dem Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 8). Der Zeuge konnte im Rahmen seiner Einvernahme glaubhaft darlegen, dass der Mangel nach wie vor besteht (vgl. dazu Beweiswürdigung zu MP 1 sowie VHS S. 15f.):

MP 17: Dass der Beschwerdeführer die Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren kann, wurde bereits im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 festgehalten (MP 19) und besteht dieser Mangel laut Inspektionsprotokoll vom 23.04.2018 (MP 25) sowie der Aussage des Zeugen nach wie vor (vgl. VHS S. 17f.):

"BF: Bei der Inspektion vom 23.04.2018 wurden Studienverläufe angefordert vom Fachinspektor. Es wurden 16 Studienverläufe gesendet und diese sind unserer Meinung nach korrekt.

BehV verweist an Z1, der diesen Umstand genau durchgearbeitet hat.

Z1: Die geschickten Protokolle enthalten nur Übersichten über den Studienverlauf, nicht aber die angeforderten sämtlichen Prüfungsprotokolle, Schülerstammblätter und Sammelzeugnisse. Dies bereits zum wiederholten Male. Ich verweise insbesondere auf die Inspektion von 2017 (siehe Beilage 5). Im Zuge der Inspektion wurden Klassenbücher verlangt, diese heißen "Kataloge", diese wurden von drei Lehrern angefordert. Wir haben daraufhin die verzeichneten Schüler verglichen mit dem Eröffnungsbericht und es gab große Diskrepanzen. Von diesen Schülern wollten wir eine lückenlose Dokumentation der Studienverläufe. Es gab drei Weisungen an den BF von uns. Bis heute sind diese Dokumente nicht bei uns eingelangt."

"BF: Wir haben die Studienverläufe in digitaler Form gesendet.

Z1: Es wurden uns Auszüge aus Excel-Dateien zugesandt. Die gewünschten Unterlagen waren nicht dabei. Deswegen wurde neuerlich eine Weisung erteilt und eine neuerliche Frist gesetzt.

BF: Wir können nicht von allen Studierenden gesamte Verläufe in ausgedruckter Form beibringen.

Z1: Von den 309 in den Klassenbüchern (Katalogen) aufgeführten Namen finden sich 123 nicht im Eröffnungsbericht. Ein Teil davon hat sich im XXXX gefunden, ein Teil gar nicht. Es wäre Ihre Verpflichtung gewesen, die Studienverläufe nachvollziehbar zu gestalten.

BF: Wir haben für den Eröffnungsbericht ein bestimmtes Datum, an dem eine bestimmte Zahl Studierende angemeldet sind. Andere Studierende melden sich später an aus verschiedensten Gründen, daher kann das mit dem Eröffnungsbericht niemals übereinstimmen.

Z1: Bei etwas gutem Willen, hätten Sie uns zumindest einen Teil der Unterlagen schicken können.

BF: Wenn Sie sich grundsätzlich positiver uns gegenüber verhalten hätten, hätten wir diese Unterlagen auch geschickt. Wir sind jederzeit bereit, Studienverläufe stichprobenartig zu senden."

MP 18: Dass Studienerfolgsbestätigungen nicht korrekt ausstellt werden, ergibt sich aus dem Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 9). Teilweise behoben ist der Mangel, dass auf Inskriptionsbestätigungen falsche Studienbezeichnungen geführt werden. Der Beschwerdeführer monierte zwar, dass jegliche Mängel hinsichtlich der Ausstellung von Studienerfolgsbestätigungen behoben worden seien ("BF: Das stimmt nicht, das ist alles behoben. Es könnte sein, dass die Sekretärin ein falsches Formular verwendet hat."), konnte dies jedoch nicht unter Beweis stellen (vgl. VHS S. 21).

MP 19: Dass eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der in den Klassenbüchern geführten Schülern und der Anzahl laut gültigem Eröffnungsbericht inskribierten Schülern besteht, ist dem Inspektionsprotokoll vom 23. April 2018 (MP 24) zu entnehmen und besteht nach wie vor (siehe dazu Beweiswürdigung zu MP 17).

2.2.2. Zu den mittlerweile behobenen Mängelpunkten:

Der Mangel, dass der Beschwerdeführer auf fast allen dem Stadtschulrat für Wien vorgelegten Schulschriften trotz schriftlicher Weisung des Stadtschulrates für Wien nicht die korrekte Schulbezeichnung laut Organisationsstatut führt, wurde laut Inspektionsprotokoll vom 23. April 2018 teilweise behoben (MP 18). Anhand der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass dieser Mangel nun tatsächlich behoben wurde (vgl. VHS 18f).

Der Mangel, dass die freien Wahlfächer keinem Fach zugeordnet werden, wurde laut Inspektionsprotokoll vom 23. April 2018 (MP 15) behoben (vgl. dazu auch VHS S. 21).

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer gegenüber Dritten angab, dass er seine übergeordneten Stellen nicht kennt, konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben und der Aussage des Zeugen nicht festgestellt werden (vgl. VHS S. 20):

"BF: Dr. XXXX , der Partner von Frau XXXX , hat sich in Bezug auf die nicht bestandene Prüfung seiner Partnerin erkundigt und ich habe zu ihm gesagt, dass ich ihm keine Rechenschaft schuldig bin.

BehV an Z1: Sind Aussagen von Studierenden bekannt, dass der BF seine Vorgesetzten nicht kenne?

Z1: Das weiß ich nicht."

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist, c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. ist der Leiter für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

Gemäß 5 Abs. 6 leg. cit. ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 7 leg. cit. gelten die Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

Gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG ist Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen wenn a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,

b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen, c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und d) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.

Gemäß § 1 Abs. 1 des mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vom 5. März 2009, Zl. 24.423/0001-III/3a/2009, genehmigten und damit heranzuziehenden Organisationsstatuts ist das XXXX des Herrn XXXX eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bzw. Schulerhalter des XXXX ist Herr XXXX .

Gemäß § 1 Abs. 2 des Organisationsstatuts ist das XXXX eine als Privatschule geführte Lehranstalt, die 1. ihren Schülern und Studierenden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts in den in § 7 erwähnten Studienrichtungen Unterweisungen erteilt, die sie zur Ausübung vollwertiger künstlerischer Tätigkeiten befähigen und 2. sich der Pflege der diesen Studienrichtungen entsprechenden Kunstgattungen widmet.

Gemäß § 1 Abs. 3 des Organisationsstatuts hat das XXXX , neben bzw. in Verbindung mit der fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 2, auch die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler und Studierenden in sittlicher Hinsicht anzustreben (§ 2 Abs. 2, Privatschulgesetz).

Gemäß § 2 des Organisationsstatuts umfassen die Lehraufgaben des XXXX 1. die Vermittlung praktisch-künstlerischer Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe, 2. die Unterrichtserteilung in allen zur Kunstausübung erforderlichen theoretischen Disziplinen, 3. die Entwicklung der geistigen und moralischen Anlagen der Schüler und Studierenden zu einem hohen Ethos künstlerischer Aufgabenerfüllung.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Organisationsstatuts beinhaltet die Studienordnung im Besonderen nähere Bestimmungen über: 1. Aufbau, Art, Dauer und Studienziele der einzelnen Studienrichtungen (Abschnitt III), 2. die Aufnahme der Schüler und Studierenden, 3. die Arten des Unterrichts und der möglichen Studienformen, 4. die bei Beendigung des Studiums bzw. beim Abgang vom XXXX auszustellenden Bescheinigungen und Zeugnisse.

Gemäß § 13 Abs. 2 des Organisationsstatuts haben die Studienpläne für die einzelnen Studienrichtungen gemäß Abschnitt III die Haupt- und Ergänzungsfächer im Rahmen der Studienordnung entsprechend festzulegen.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Organisationsstatuts haben die Lehrpläne für die einzelnen Studienrichtungen gemäß Abschnitt III den Lehrstoff entsprechend aufzuteilen.

Gemäß § 14 des Organisationsstatuts hat die Prüfungsordnung das gesamte Prüfungswesen zu regeln und im Besonderen nähere Bestimmungen zu enthalten über: 1. die Prüfungsformen, 2. die Prüfungstermine und die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen, 3. die Prüfungskalküle sowie das Verfahren und die Kriterien ihrer Ermittlung, 4. die Verlautbarung der Prüfungsergebnisse, 5. die Aufgaben der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzenden, 6. die Folgen des Nichtbestehens von Prüfungen und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Organisationsstatuts ist den Schülern und Studierenden auf Antrag von der Direktion eine Bestätigung über den Umfang, die Art und Dauer ihrer Studien am XXXX auszustellen.

Gemäß § 16 Abs. 2 des Organisationsstatuts erhalten außerordentliche Studierende bei Absolvierung des gesamten vorgesehenen Studienweges auf Antrag eine Bescheinigung, der die besuchten Fächer und die entsprechende Klassifikation zu entnehmen ist.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Organisationsstatuts erhalten ordentliche Studierende bei Absolvierung des jeweils vorgesehenen Studienweges ein Diplom bzw. ein Lehrbefähigungszeugnis.

Gemäß § 16 Abs. 4 des Organisationsstatuts können Studierende, die während ihres Studiums keine Ergänzungsfächer absolviert haben, ein Studienzeugnis erhalten. Dieses bestätigt, in welchem Jahrgang der Ausbildungsstufe der Studierende sein Studium beendet hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Studienordnung des Organisationsstatuts erfolgt im Hauptfach in allen in § 2 Abs. 1 angeführten Studienrichtungen Einzelunterricht. Hierbei hat jeder Schüler und Studierende Anspruch auf eine wöchentliche Lektion in der Dauer von ca. 45 Minuten. Im Mittel- und Hauptstudium kann diese Lektionszeit bei entsprechender Begabung und überdurchschnittlichem Erfolg auf Antrag des Hauptfachlehrers oder des Studierenden an die Direktion bis zum doppelten Ausmaß erweitert werden. Einzelunterricht wird auch bei allen instrumentalen und vokalen Ergänzungsfächern erteilt, wobei die Lektionszeit der Hälfte einer Hauptfachlektion entspricht.

Gemäß § 6 der Studienordnung des Organisationsstatuts können Schüler und Studierende mit entsprechender Begründung Abweichungen von der Studienordnung bezüglich der Studiendauer als auch der Reihenfolge der abzuschließenden Ergänzungsfächer beantragen. Über derartige Anträge entscheidet der Direktor.

Gemäß § 2 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts gliedern sich die Prüfungen in 1) Aufnahmsprüfung, 2) Studienprüfung, 2.1. Übertrittsprüfung, 2.2. Ergänzungsfachprüfung für 2.2.1. theoretische Fächer; für 2.2.2. praktische Fächer, 2.3. Kontrollprüfung, 2.4. Absolvierung, 3) Finalprüfung. 3.1. Lehrgangsprüfung, 3.2. Studienabgangsprüfung, 3.3. Diplomprüfung,

3.4. Lehrbefähigungsprüfung.

Gemäß § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts werden Kontrollprüfungen nach § 2 nach zweifelhaftem Studienfortgang entweder durch den Direktor oder auf Antrag des zuständigen Fachlehrers festgesetzt. Der Termin der Kontrollprüfung muss dem Schüler bzw. dem Studierenden spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden.

Gemäß § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts gehen den jährlichen Prüfungsperioden Prüfungsbesprechungen zwischen Hauptfachlehrer und Direktor voraus. Gegenstand dieser Besprechungen ist die Fälligkeit bzw. die Zulassung zu Studien- und Finalprüfungen und die Annahme bzw. Korrektur oder Ablehnung vorgelegter Prüfungsprogramme.

Gemäß § 10 Z 1. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sind Aufnahmeprüfungen mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Diese sind wiederholbar.

Gemäß § 10 Z 2.1. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sind Übertrittprüfungen mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Diese sind einmal wiederholbar.

Gemäß § 10 Z 2.2. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sind Kontrollprüfungen mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Diese sind einmal wiederholbar.

Gemäß § 10 Z 2.3. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sind Absolvierungen mit "Absolviert" oder "Nicht absolviert" zu beurteilen.

Gemäß § 10 Z 2.4. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sind Ergänzungsfachprüfungen mit "Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend" oder "Nicht Genügend" zu beurteilen. Diese sind einmal wiederholbar.

Gemäß § 10 Z 3.3. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sind Diplomprüfungen mit "Auszeichnung", "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Diese sind einmal wiederholbar.

Gemäß § 11 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts kann eine Beendigung des Studiums vom Direktor verfügt werden, wenn ein Schüler bzw. Studierender 1. zweimal ungerechtfertigt einer für ihn festgesetzten Prüfung fernbleibt, 2. eine mindestens einjährige Überschreitung der in der Studienordnung vorgesehenen Studiendauer vorliegt, 3. verpflichtende Lehrveranstaltungen nicht ausreichend besucht, 4. sich der Mitwirkung bei öffentlichen Veranstaltungen entzieht, 5. durch sein disziplinäres Verhalten den Unterricht beeinträchtigt oder dem Ansehen der Schule Schaden zufügt. 6. Liegen von Schülern bzw. Studierenden gerichtlich strafbare Handlungen vor, die auf Vorsatz beruhen, kann vor der Verurteilung ein zeitlich befristeter, nach der Verurteilung ein dauernder Ausschluss verfügt werden.

3.1.2.1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Schulleiter des XXXX , welches gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist, seine ihm aus § 5 Abs. 3 PrivSchG resultierenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass unter schuladministrativer Leitung im Wesentlichen die mit der Schulführung zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben zu verstehen sind; nicht darunter fallen Angelegenheiten der Schulerhaltung einschließlich der Personalvorsorge, die Sache des Schulerhalters sind (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1ff zu § 5 PrivSchG).

Weiters ist nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 PrivSchG die Verwendung einer bestimmten Person als Schulleiter nicht bei jeder (einzelnen) mangelhaften Aufgabenerfüllung zu untersagen, sondern lediglich, wenn insgesamt eine "nicht ausreichende Aufgabenerfüllung" vorliegt. Es reicht nicht aus, dass die Bestimmungen des PrivSchG eingehalten werden und das Vorgehen der Privatschule "nicht gegen die Gesetze verstößt". Vielmehr sind die Anforderungen des Organisationsstatuts zu erfüllen, das die Privatschule selbst ausgearbeitet, vorgeschlagen und zur Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister eingereicht (vgl. dazu VwGH 03.10.2008, 2004/10/0233) hat. Damit treffen die Beschwerdeausführungen nicht zu, wonach aufgrund Art. 17 StGG die Schulorganisation "eine Ordnung der Wissenschaft und Lehre" sei.

Das Organisationsstatut des XXXX wurde mit Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 5. März 2009, Zl. 24.423/0001-III/3a/2009, genehmigt. Die vom Beschwerdeführer angesuchten Änderungen des Organisationsstatuts sind - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - hingegen nicht zu berücksichtigen, weil sich diese noch im Genehmigungsverfahren befinden.

3.1.2.2. Vorab ist zum Umstand, dass die unter Punkt 1.4. genannten Mängel keine (hier relevanten) Mängel darstellen, Folgendes auszuführen:

Dass kein Mangel vorliegt, wenn die Pflichtfächer und Ergänzungsfächer in A und B gegliedert werden, ergibt sich aus dem Organisationsstatut. Diesem ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach eine solche Gliederung einen statutenwidrigen Verstoß darstellt. Sie erscheint auch sinnvoll.

Dass kein Mangel vorliegt, wenn die Diplomprüfung in zumindest zwei Teilen abgehalten wird, ergibt sich ebenso aus dem Organisationsstatut. Diesem ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach die Abhaltung der Diplomprüfung in zwei Teilen gegen eine Bestimmung des Statuts verstößt. Darüber hinaus ist anhand der Lehrplaninhalte/Studienpläne ersichtlich, dass eine Abhaltung der Diplomprüfung in zwei Teilen aufgrund des großen Umfanges und der verschiedenen Bereiche durchaus praktikabel erscheint.

Dass kein Mangel vorliegt, wenn Englisch (zumindest teilweise) als Unterrichtssprache angewendet wird, ergibt sich mangels gegenteiliger Bestimmung aus dem Organisationsstatut.

Zum Vorwurf, ECTS-Punkte würden auf Zeugnissen angeführt, ist festzuhalten, dass das an postsekundären Bildungseinrichtungen häufig verwendete Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen insbesondere als Instrument der Gliederung des Studiums dient und die Gewichtung der Bildungsinhalte nach außen hin transparent macht. Anhand der ECTS-Punkte sind jedoch keine Schlüsse über die Qualität des Unterrichts abzuleiten.

Zum weiteren Vorwurf, der Beschwerdeführer habe der Lehrerin XXXX die Weisung gegeben, eine an sie adressierte Ladung des Stadtschulrates für Wien zu ignorieren, ist hinzuweisen, dass auf der Ladung der Betreff fehlt, weshalb sie nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 2 AVG entspricht. Damit lag keine gültige Ladung vor.

3.1.2.3. Dagegen widersprechen die oben unter Punkt 1.2. festgestellten Mängel folgenden Bestimmungen des PrivSchG und des Organisationsstatuts:

MP 1: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob der Lehrplan von den Lehrkräften beherrscht und angewendet wird, widerspricht § 13 des Organisationsstatuts sowie § 5 Abs. 3 PrivSchG.

MP 2: Dass der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht wird, widerspricht § 14 des Organisationsstatuts sowie § 5 Abs. 3 PrivSchG.

MP 3: Dass der Beschwerdeführer nicht überprüft, ob die Schüler dem Unterricht folgen können, widerspricht § 5 Abs. 3 PrivSchG.

MP 4: Dass der Beschwerdeführer keine Prüfungsvorbesprechungen durchführt, widerspricht § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts.

MP 5: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Aufnahmeprüfungen statutenkonform beurteilt werden, widerspricht § 10 Z 1. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber teilweise mit den Noten 1 bis 5 benotet.

MP 6: Dass der Beschwerdeführer Übertrittsprüfungen nicht statutenkonform beurteilt, widerspricht § 10 Z 2.1. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber mit den Noten 1 bis 5 beurteilt.

MP 7: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden, widerspricht § 10 Z 2.3. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts. Laut Organisationsstatut sind "Absolvierungen" mit der Beurteilungsskala "Absolviert" oder "Nicht absolviert" vorgesehen, es wird aber mit den Noten 1 bis 5 benotet.

MP 8: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden, widerspricht § 10 Z 2.4. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts: Laut Organisationsstatut ist mit den Noten 1 bis 5 zu beurteilen. Es wird aber teilweise mit "Absolviert" oder "Nicht absolviert" benotet.

MP 9: Dass die Beurteilung von Abschlussprüfungen "mit ausgezeichnetem Erfolg" bzw. "mit Erfolg", anstatt mit "Auszeichnung" und "Bestanden" erfolgt, widerspricht § 10 Z 3.3. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts.

MP 10: Dass angerechnete Ergänzungsfächer nicht benotet, sondern lediglich mit dem Vermerk "angerechnet" eingetragen werden, widerspricht § 10 Z 2.4. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts.

MP 11: Dass der Beschwerdeführer nicht sicherstellt, dass Studienverläufe statutenkonform absolviert werden - es erfolgen Wiederholungen trotz positiver A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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