TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W258 2181402-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W258 2181396-1/7E

W258 2181406-1/7E

W258 2181403-1/7E

W258 2181402-1/5E

W258 2181380-1/5E

W258 2181400-1/5E

W258 2181410-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) bisrömisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) bis

  1. 6.)6,
    gesetzlich vertreten durch XXXX und 7.) mj. XXXX , geb. XXXX ,gesetzlich vertreten durch römisch 40 und 7.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  2. 7.)7,
    gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , alle StA. Afghanistan, 1.) bis 6.) vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, undgesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , alle StA. Afghanistan, 1.) bis 6.) vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, und
                     7.)      vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, Mariengasse 24/II, 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX , Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 7.) vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, Mariengasse 24/II, 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 , Zl. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 ,
                     3.)      XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX und 7.) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2018 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt: 3.) XXXX , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 und 7.) römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2018 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

Ad 1.)

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV bis VI entfallen und es in seinen Spruchpunkten II und III zu lauten hat:Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs entfallen und es in seinen Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei zu lauten hat:

II. XXXX , geboren XXXX , wird gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. römisch 40 , geboren römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Ihm wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.römisch drei. Ihm wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Ad 2.)

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV bis VI entfallen und es in seinen Spruchpunkten II und III zu lauten hat:Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs entfallen und es in seinen Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei zu lauten hat:

II. XXXX , geboren XXXX , wird gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. römisch 40 , geboren römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Ihr wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.römisch drei. Ihr wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Ad 3.)

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV bis VI entfallen und es in seinen Spruchpunkten II und III zu lauten hat:Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs entfallen und es in seinen Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei zu lauten hat:

II. XXXX , geboren XXXX , wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. römisch 40 , geboren römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Ihr wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.römisch drei. Ihr wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Ad 4.)

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV bis VI entfallen und es in seinen Spruchpunkten II und III zu lauten hat:Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs entfallen und es in seinen Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei zu lauten hat:

II. XXXX , geboren XXXX , wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. römisch 40 , geboren römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Ihr wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.römisch drei. Ihr wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Ad 5.)

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV bis VI entfallen und es in seinen Spruchpunkten II und III zu lauten hat:Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs entfallen und es in seinen Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei zu lauten hat:

II. XXXX , geboren XXXX , wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. römisch 40 , geboren römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Ihm wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.römisch drei. Ihm wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Ad 6.)

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV bis VI entfallen und es in seinen Spruchpunkten II und III zu lauten hat:Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs entfallen und es in seinen Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei zu lauten hat:

II. XXXX , geboren XXXX , wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. römisch 40 , geboren römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Ihr wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.römisch drei. Ihr wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Ad 7.)

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV bis VI entfallen und es in seinen Spruchpunkten II und III zu lauten hat:Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs entfallen und es in seinen Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei zu lauten hat:

II. XXXX , geboren XXXX , wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. römisch 40 , geboren römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Ihm wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.römisch drei. Ihm wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (in Folge kurz "BF1") und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge kurz "BF2") sind verheiratet und Eltern der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (in Folge kurz "BF3", "BF4", "BF5" und "BF6"). Die BF3 ist die Mutter des Siebtbeschwerdeführers (in Folge kurz "BF7").

Die BF2, 5 und 6 stellten am 05.08.2015 und die BF1, 3 und 4 am 22.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF7 stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 08.06.2017.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2015 gab der BF1 an, sie seien Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), schiitische Muslime, würden der Volksgruppe der Hazara angehören und aus der Provinz Maidan Wardak stammen. Die Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") würden in Afghanistan Grundstücke besitzen. Aus Afghanistan seien sie geflohen, weil der "Islamische Staat" in ihrem Dorf an der Macht sei und ihnen alles weggenommen habe. Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2015 ebenfalls an, aus der Provinz Maidan Wardak zu stammen und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Sie seien in ihrem Heimatstaat von den Kutschi bedroht und immer wieder angegriffen worden.

Mit Schreiben vom 19.11.2015 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") die ungarische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort eine Verfristung gemäß Art 22 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in Folge kurz "Dublin III-VO") eingetreten und Ungarn nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 19.11.2015 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") die ungarische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort eine Verfristung gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in Folge kurz "Dublin III-VO") eingetreten und Ungarn nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.

Am 01.02.2017 langte eine Stellungnahme ein, in welcher der BF1 und die BF2 zusammenfassend ergänzend vorbrachten, sie seien aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Kommandanten XXXX in die Iranische Republik Iran (in Folge kurz "Iran") geflohen, weil er die BF2 mit seinem geisteskranken Bruder verheiraten hätte wollen. Da wegen der Flucht die Ehre des Kommandanten verletzt worden sei, wären die im Iran geborenen Töchter des BF1 und der BF2 (BF3, 4 und 6) in Gefahr. Die BF2 und 3 seien überdies auf Grund ihres westlichen Lebensstils und die BF3 auf Grund ihrer unehelichen Beziehung mit dem Vater ihres Kindes in Afghanistan asylrelevant gefährdet.Am 01.02.2017 langte eine Stellungnahme ein, in welcher der BF1 und die BF2 zusammenfassend ergänzend vorbrachten, sie seien aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Kommandanten römisch 40 in die Iranische Republik Iran (in Folge kurz "Iran") geflohen, weil er die BF2 mit seinem geisteskranken Bruder verheiraten hätte wollen. Da wegen der Flucht die Ehre des Kommandanten verletzt worden sei, wären die im Iran geborenen Töchter des BF1 und der BF2 (BF3, 4 und 6) in Gefahr. Die BF2 und 3 seien überdies auf Grund ihres westlichen Lebensstils und die BF3 auf Grund ihrer unehelichen Beziehung mit dem Vater ihres Kindes in Afghanistan asylrelevant gefährdet.

In der Einvernahme der BF1 bis BF3 durch die belangte Behörde am 14.07.2017 führte der BF1 ergänzend aus, er sei Analphabet, habe in Afghanistan als Hilfsarbeiter, Hirte und Landwirt gearbeitet und verfüge in seiner Heimatprovinz über eine Tante mütterlicherseits. Die BF2 gab ergänzend im Wesentlichen an, sie verfüge über keine Schulbildung und leide unter einem Herzproblem. Bei dem Kommandanten, welcher seinen Bruder mit der BF2 verheiraten habe wollen, handle es sich um den Mann ihrer Tante väterlicherseits. Die Tante der BF2 sei allerdings nicht mit der Verheiratung einverstanden gewesen, weshalb sie die BF2 heimlich zu der Tante des BF1 gebracht und dem BF1 und der BF2 zu einer Flucht geraten habe. Als die BF wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, habe der Kommandant zur Tante der BF2 gesagt, er werde die BF2 töten oder deren Töchter wegnehmen.

Die BF3 gab in ihrer Einvernahme ergänzend an, dass sie gerne Kosmetikerin werden würde und am XXXX den BF7 geboren habe, wobei sie nicht verheiratet sei. Der BF7 wäre in Afghanistan in Gefahr, weil er ein uneheliches Kind sei. In ihrer ergänzenden Einvernahme am 28.09.2017 konkretisierte sie, dass sie zwar nach islamischen Recht, nicht aber nach österreichischem Zivilrecht verheiratet sei.Die BF3 gab in ihrer Einvernahme ergänzend an, dass sie gerne Kosmetikerin werden würde und am römisch 40 den BF7 geboren habe, wobei sie nicht verheiratet sei. Der BF7 wäre in Afghanistan in Gefahr, weil er ein uneheliches Kind sei. In ihrer ergänzenden Einvernahme am 28.09.2017 konkretisierte sie, dass sie zwar nach islamischen Recht, nicht aber nach österreichischem Zivilrecht verheiratet sei.

In der am 31.08.2017 eingelangten Stellungnahme führten die BF im Wesentlichen aus wie bisher und brachten eine geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen in Afghanistan vor.

Am 16.10.2017 langte eine weitere Stellungnahme der BF3 ein, in welcher sie ausführte, mit dem Kindesvater gemeinsam in einem Haushalt zu leben, wobei sie nach nationalem Recht nicht mit ihm verheiratet und daher - trotz eingegangener islamischer Ehe - ledig sei.

Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.

Dagegen richten sich die am 22.12.2017 bzw 28.12.2017 eingelangten gegenständlichen Beschwerden der BF. Insbesondere die BF2, 3 und 4, seien - auf das Wesentliche zusammengefasst - auf Grund ihrer westlichen Einstellung asylrelevant bedroht; für die BF3 sei ein Leben in Afghanistan auf Grund ihres unehelichen Kindes undenkbar. Die belangte Behörde habe zudem nicht berücksichtigt, dass es sich bei der BF3 und 4 um minderjährige Mädchen mit Bildungswunsch handle und die BF bereits sehr gut integriert seien. Der BF7 brachte eine asylrelevante Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, als unehelicher Sohn seiner Mutter, vor.

In der am 29.06.2018 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die BF1 bis 4 neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt und das Erkenntnis mündlich verkündet. Die rechtsfreundliche Vertretung der BF1 bis 6 verzichtete auf die Erhebung eines Rechtsmittels. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF7 gab keine Erklärung und beantragte mit am 05.07.2018 eingelangtem Schriftsatz die Ausfertigung des Erkenntnisses. Die belangte Behörde beantrage keine Ausfertigung des Erkenntnisses.

Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme der BF1 bis 4 als Partei sowie Einsicht in die Verwaltungsakten der BF (jeweils OZ 1) und in die folgenden Urkunden:

* Strafregisterauszüge der BF1 bis 4 jeweils vom 29.06.2018,

* Konvolut an Fotos (Beilage ./1),

* Konvolut an diversen Unterlagen, bestehend aus einer Schulnachricht der BF4 sowie fünf Unterstützungsschreiben hinsichtlich der BF1 bis 6 (Beilage ./2),

* UNHCR-Richtlinien zur Feststellung internationalem Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in Folge kurz "UNHCR 19.04.2016"; Beilage ./I),

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 (in Folge kurz "LIB"; Beilage

./II),

* gutachterliche Stellungnahme von Mag. Zerka MALYAR vom 19.04.2016 zu GZ: W201 1421178-2 hinsichtlich der Lage der Hazara (in Folge kurz "Malyar 19.04.2016"; Beilage ./III),

* Anfragebeantwortung ACCORD-A-9737-V2 vom 02.09.2016 zur Lage der Hazara, Zugang zu staatlichen Schutz und Hintergründe des Konfliktes zwischen Kuchis und Hazara (in Folge kurz "ACCORD 02.09.2016"; Beilage ./IV),

* ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Situation für Afghaninnen, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen [9219] vom 12.06.2015 (in Folge kurz "ACCORD 12.06.2015"; Beilage ./V).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur individuellen Situation der BF:

Die BF sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitische Muslime. Die Muttersprache der BF ist Dari. Der im Jahr XXXX geborene BF1 und die im Jahr XXXX geborene BF2 stammen aus der Provinz Maidan Wardak, in Afghanistan. Sie haben dort etwa im Jahr 2000 geheiratet. Etwa ein Jahr nach der Hochzeit sind sie in den Iran ausgereist. Dort haben sie zehn Jahre gelebt. Die gemeinsamen Kinder der BF1 und BF2, nämlich drei minderjährige Töchter (BF3, 4 und 6) und ein minderjähriger Sohn (BF5), wurden in den Jahren XXXX , XXXX , XXXX bzw XXXX in der islamischen Republik Iran (in Folge kurz "Iran") geboren. Die BF3 ist die Mutter des minderjährigen BF7, der am XXXX in Österreich geboren worden ist. Der BF1 und die BF2 sind erwerbsfähig und alle BF sind gesund. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die BF1 bis 6 sind mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.Die BF sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitische Muslime. Die Muttersprache der BF ist Dari. Der im Jahr römisch 40 geborene BF1 und die im Jahr römisch 40 geborene BF2 stammen aus der Provinz Maidan Wardak, in Afghanistan. Sie haben dort etwa im Jahr 2000 geheiratet. Etwa ein Jahr nach der Hochzeit sind sie in den Iran ausgereist. Dort haben sie zehn Jahre gelebt. Die gemeinsamen Kinder der BF1 und BF2, nämlich drei minderjährige Töchter (BF3, 4 und 6) und ein minderjähriger Sohn (BF5), wurden in den Jahren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 bzw römisch 40 in der islamischen Republik Iran (in Folge kurz "Iran") geboren. Die BF3 ist die Mutter des minderjährigen BF7, der am römisch 40 in Österreich geboren worden ist. Der BF1 und die BF2 sind erwerbsfähig und alle BF sind gesund. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die BF1 bis 6 sind mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.

Der BF1 und die BF2 verfügen über keine Schulbildung. In ihrer Heimatprovinz besitzt der BF1 ein etwa 2.400 m² großes Grundstück mit Haus. Die BF haben abgesehen davon keine weiteren nennenswerten Vermögenswerte. Die BF1 bis 6 haben von der Landwirtschaft gelebt. Darüber hinaus hat der BF1 als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Kommandant XXXX , der Ehemann einer Tante der BF2 väterlicherseits, beabsichtigte, die BF2 mit seinem psychisch kranken Bruder zu verheiraten. Entgegen seinen Willen hat die BF2 aber den BF1 im Distrikt XXXX , Provinz Maidan Wardak, geheiratet, weshalb es zu Auseinandersetzungen mit XXXX gekommen ist; es kam aber zu keinen Übergriffen durch ihn auf die BF1 oder den BF2. Die BF1 und BF2 haben nach ihrer Hochzeit noch etwa ein Jahr gemeinsam in XXXX gelebt.Der BF1 und die BF2 verfügen über keine Schulbildung. In ihrer Heimatprovinz besitzt der BF1 ein etwa 2.400 m² großes Grundstück mit Haus. Die BF haben abgesehen davon keine weiteren nennenswerten Vermögenswerte. Die BF1 bis 6 haben von der Landwirtschaft gelebt. Darüber hinaus hat der BF1 als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Kommandant römisch 40 , der Ehemann einer Tante der BF2 väterlicherseits, beabsichtigte, die BF2 mit seinem psychisch kranken Bruder zu verheiraten. Entgegen seinen Willen hat die BF2 aber den BF1 im Distrikt römisch 40 , Provinz Maidan Wardak, geheiratet, weshalb es zu Auseinandersetzungen mit römisch 40 gekommen ist; es kam aber zu keinen Übergriffen durch ihn auf die BF1 oder den BF2. Die BF1 und BF2 haben nach ihrer Hochzeit noch etwa ein Jahr gemeinsam in römisch 40 gelebt.

Danach sind der BF1 und die BF2 illegal in den Iran gereist, wo sie zehn Jahre lang gelebt und ihre vier Kinder aufgezogen haben. Die BF1 und der BF2 haben den Lebensunterhalt der Familie bestritten, indem im Iran der BF1 als Schneider, Landwirt und Bauarbeiter und die BF2 als Schneiderin gearbeitet haben. Auf Grund des illegalen Aufenthaltes des BF1 ist er nach Afghanistan abgeschoben worden. Die restliche Familie ist ihm zwei Monate später zurück nach Afghanistan gefolgt, wo sie gemeinsam bis zu ihrer Ausreise nach Europa drei Jahre lang in XXXX gelebt haben.Danach sind der BF1 und die BF2 illegal in den Iran gereist, wo sie zehn Jahre lang gelebt und ihre vier Kinder aufgezogen haben. Die BF1 und der BF2 haben den Lebensunterhalt der Familie bestritten, indem im Iran der BF1 als Schneider, Landwirt und Bauarbeiter und die BF2 als Schneiderin gearbeitet haben. Auf Grund des illegalen Aufenthaltes des BF1 ist er nach Afghanistan abgeschoben worden. Die restliche Familie ist ihm zwei Monate später zurück nach Afghanistan gefolgt, wo sie gemeinsam bis zu ihrer Ausreise nach Europa drei Jahre lang in römisch 40 gelebt haben.

Ungefähr im Juni 2015, der genaue Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, sind die BF schlepperunterstützt gemeinsam nach Europa ausgereist, wobei sie sich in der Türkei aus den Augen verloren haben, weshalb der BF1 gemeinsam mit der BF3 und 4 und die BF2 gemeinsam mit dem BF5 und der BF6 nach Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist sind. Die BF2, 5 und 6 haben am 05.08.2015 und die BF1, 3 und 4 am 22.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die BF3 hat den Vater des BF7 in einem Flüchtlingsquartier in Österreich kennengelernt. Nachdem die BF3 erfahren hat, dass sie schwanger ist, hat sie den Kindesvater noch im Jahr 2016 vor der Geburt ihres Sohnes am 07.05.2017 in Österreich nach schiitischem Ritus geheiratet. Der BF7 wurde daher im Sinne der afghanischen Tradition als eheliches Kind geboren. Von der unehelichen Zeugung des BF7 wissen nur die BF1 und BF6 und der Kindesvater.

Die BF3 hat etwa ein Jahr die Schule besucht; derzeit besucht sie keine Schule, weil sie ihr Kind (BF7) betreut. Die BF4 bis 5 sind im schulpflichtigen Alter und besuchen die Volksschule bzw Neue Mittelschule in XXXX . Die BF6 geht in den Kindergarten in XXXX .Die BF3 hat etwa ein Jahr die Schule besucht; derzeit besucht sie keine Schule, weil sie ihr Kind (BF7) betreut. Die BF4 bis 5 sind im schulpflichtigen Alter und besuchen die Volksschule bzw Neue Mittelschule in römisch 40 . Die BF6 geht in den Kindergarten in römisch 40 .

Der BF1 und die BF2 haben an Deutschkursen auf dem Niveau A1 teilgenommen. Die BF4 spricht alltagstaugliches, die BF3 ein wenig Deutsch. Weder der BF1 noch die BF2 gehen einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch helfen sie bei Vereinsarbeiten des Sportvereins XXXX regelmäßig mit.Der BF1 und die BF2 haben an Deutschkursen auf dem Niveau A1 teilgenommen. Die BF4 spricht alltagstaugliches, die BF3 ein wenig Deutsch. Weder der BF1 noch die BF2 gehen einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch helfen sie bei Vereinsarbeiten des Sportvereins römisch 40 regelmäßig mit.

Eine Schwester des BF1 lebt in Österreich. In Afghanistan haben die BF abgesehen von einer Tante mütterlicherseits des BF1 und einer Tante väterlicherseits der BF2 keine Verwandten.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den (Nach)Fluchtgründen:

Die BF1 bis 6 sind in Afghanistan weder vom Kommandanten XXXX noch von den Kutschi bzw Taliban individuell bedroht worden. Darüber hinaus kam es zu keinen Übergriffen auf sie.Die BF1 bis 6 sind in Afghanistan weder vom Kommandanten römisch 40 noch von den Kutschi bzw Taliban individuell bedroht worden. Darüber hinaus kam es zu keinen Übergriffen auf sie.

Die BF1 bis 6 hatten in Afghanistan keine Schwierigkeiten oder Nachteile, weil sie der Volksgruppe der Hazara angehören oder schiitische Muslime sind.

Die BF2, 3 und 4 sind westlich gekleidet und tragen kein Kopftuch. Die BF3 trägt zusätzlich ein Nasenpiercing.

Die BF2 geht alleine einkaufen und bringt ihre Tochter selbst in den Kindergarten. Sonst verbringt sie ihren Tag typischerweise zu Hause, räumt dort auf und kocht. Sie möchte in Österreich als Schneiderin arbeiten oder sonst jeder beruflichen Tätigkeit nachgehen. In Afghanistan musste sie zu Hause lange Kleidung und außerhalb eine Burka tragen. Die Einkäufe hat in Afghanistan der BF1 erledigt. Die BF2 hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs besucht. Sie möchte, dass ihre Töchter die Schule besuchen, arbeiten gehen und sich eine Zukunft aufbauen können.

Die BF3 verbringt ihren Tag typischerweise zu Hause, um sich um ihren Sohn (BF7) zu kümmern. Sie möchte in Zukunft wieder in die Schule gehen und einen Beruf ausüben.

Die BF4 möchte weiterhin in die Schule gehen und im Anschluss eine Lehre machen. In ihrer Freizeit trifft sie sich mit Freundinnen, mit denen sie spazieren geht und sich, während ihre Freundinnen schwimmen gehen, sonnt. Im Winter geht sie mit Freunden rodeln, wobei auch Burschen dabei sind. Über ihr zukünftiges Privatleben hat sie sich noch keine Gedanken gemacht. In Afghanistan hat die BF4 keine Schule besucht, weil sie Angst vor den Kutchi hatte. Sie musste in Afghanistan ein Kopftuch und Kleidung tragen, die bis zum Knöchel gereicht hat.

Darüber hinaus haben die BF2 bis 4 keine westlichen kulturellen oder gesellschaftlichen Werte übernommen. Die BF2 bis 4 wissen über ihre Grundrechte als Frau in Österreich nicht Bescheid und leben diese Grundrechte auch nicht.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat der BF:

1.3.1. Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Maidan Wardak bzw in der Stadt Kabul im Besonderen:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie zB Kunduz City und der Provinz Helmand. Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (LIB S 44).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (LIB S 44).

Mit Stand September 2016 beeinflussen oder kontrollieren die Taliban rund 10% der Bevölkerung. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (LIB S 46).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Im Jahr 2016 wurden im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (LIB S 46).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.08.2016 bis 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (LIB S 46).

Die Bevölkerungszahl der Provinz Maidan Wardak wird auf 606.077 geschätzt. Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (LIB S 125 f).

Im Zeitraum 01.09.2015 bis 31.05.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle, nämlich 28 Vorfälle von Gewalt gegen Einzelpersonen, 277 bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, 33 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen und 21 wirksame Einsätze von Sicherheitskräften registriert. registriert. Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig. Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv. Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft und auch militärische Operationen werden durchgeführt (LIB S 126).

Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.05.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle, nämlich 21 Vorfälle von Gewalt gegen Einzelpersonen, 18 bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, 50 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen, 31 wirksame Einsätze von Sicherheitskräften, 28 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt und drei sonstigen Vorfälle registriert. Im Zeitraum 01.09.2015 bis 31.05.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB S 56 f).

Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (LIB S 57).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstöße zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (LIB S 57).

Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB S 5). Im Jänner 2018 fanden in Kabul schwere Anschläge ua auf die Marshal Fahim Militärakademie mit mindestens elf getöteten und weiteren fünfzehn verletzten Soldaten, im Regierungs- und Diplomatenviertel mit mehr als 100 Toten und zumindest weiteren 235 Verletzten, auf die NGO Save the Children, mit zumindest zwei Toten und weiteren zwölf Verletzten und auf das Hotel Intercontinental, mit etwa achtzehn Toten und weiteren zehn Verletzten, statt (LIB S 5 ff).

1.3.2. Zur Lage der Hazara in Afghanistan:

1.3.2.1. Allgemeines:

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie besiedeln traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak (LIB S 172).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich gebessert, insbesondere durch Bildung auch ökonomisch und politisch (LIB S 173).

Die Heimatprovinz der BF, Maidan Wardak, gehört zum Hazarajat, dem Hauptsiedlungsgebiet der Hazara (LIB S 172).

1.3.2.2. Umgang des Afghanischen Staates mit Hazara:

Die Verfassung garantiert die "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme" (UNHCR 19.04.2016 S 86). In der öffentlichen Verwaltung sind Hazara jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Nicht festgestellt werden kann, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit einem Anteil von etwa 10 Prozent in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (LIB S 173).

Hazara sind seit dem Ende des Taliban-Regimes ständig in der Regierung und im Parlament vertreten. In den von den Hazara mehrheitlich bewohnten Gebieten sind alle Schlüsselpositionen durch Angehörige der Volksgruppe der Hazara besetzt (Malyar 19.04.2016 S 2).

1.3.2.3. Umgang anderer ethnischer Gruppen mit Hazara:

In der Vergangenheit wurden die Hazara von Paschtunen verachtet, weil diese dazu tendierten, Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen (LIB S 173). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (LIB S 173). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (LIB S 164), dies aber nur außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete.

1.3.2.4. Umgang von Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte mit Hazara:

In jüngerer Zeit stiegen die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung von Hazara durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR 19.04.2016 S 87). Im Jahr 2016 wurden zumindest in fünfzehn Vorfällen 82 Hazara und im Jahr 2015 in 25 Vorfällen 224 Hazara in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor entführt (LIB S 173). Ua wurden in Kabul bei einem großen Protestmarsch der Hazara im Juli 2016 durch Selbstmordattentäter des mit dem IS verbundenen Gruppen mindestens 80 Menschen getötet und 250 verletzt (LIB S 173).

1.3.2.5. Zur Lage von Schiiten in Afghanistan:

Etwa 10-19% der Bevölkerung Afghanistans sind schiitische Moslems. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten (LIB S 163 f).

Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern, manche Paschtunen sind aber über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt. Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden. In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt. Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (LIB S 164).

1.3.2.6. Zu Kutschi und Hazara:

Die Kuschi sind ein (paschtunisches) Nomadenvolk aus dem Süden und Osten Afghanistans. Heute pflegt ein Großteil der Kutschi keine traditionelle nomadische Lebensweise mehr, sondern hat sich in Dörfern und Städten niedergelassen. Viele Kutschi leben von der Viehzucht, allerdings ist ihr Zugang zu Weideland durch Konflikte und Dürre beschränkt worden. Kutschi überwintern im Süden und Ost

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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