TE Bvwg Beschluss 2018/10/3 W129 2203486-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2203486-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, vertreten durch den Vater XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 03.07.2018, Zl. 003.103/0030-PAEXT/2018, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , vertreten durch den Vater römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 03.07.2018, Zl. 003.103/0030-PAEXT/2018, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Stadtschulrates Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.07.2018, Zl. 003.103/0030-PAEXT/2018, wurde die Anzeige zur Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gem. § 13 Abs 3 AVG iVm § 11 Abs 3 SchPflG zurückgewiesen.1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Stadtschulrates Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.07.2018, Zl. 003.103/0030-PAEXT/2018, wurde die Anzeige zur Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zurückgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 05.07.2018.

2. Dagegen erhob die mj. Beschwerdeführerin im Wege ihres gesetzlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 03.08.2018 Beschwerde und ließ diese am 03.08.2018 bei der belangten Behörde abgeben.

3. Mit Schreiben vom 13.08.2017 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Konvolut am 14.08.2017 einlangte.

4. Mit Schreiben vom 20.08.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Wege ihres gesetzlichen Vertreters vor, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 27.08.2018 zugestellt.

5. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Ihr gesetzlicher Vertreter äußerte sich lediglich im Parallelverfahren (W129 2203487, Bruder der Beschwerdeführerin) - ebenfalls auf Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels -, dass sein Sohn (und Bruder der Beschwerdeführerin) nunmehr die öffentliche Volksschule in XXXXWien, XXXX, besuche.5. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Ihr gesetzlicher Vertreter äußerte sich lediglich im Parallelverfahren (W129 2203487, Bruder der Beschwerdeführerin) - ebenfalls auf Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels -, dass sein Sohn (und Bruder der Beschwerdeführerin) nunmehr die öffentliche Volksschule in XXXXWien, römisch 40 , besuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides erfolgte mit 05.07.2018.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 03.08.2018 eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheids sowie zur Einbringung der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin hat sich trotz Vorhalt der Verspätung nicht dazu geäußert, sodass von der Richtigkeit der festgestellten Daten auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 iVm § 20 VwGVG). Belangte Behörde ist im Bescheidbeschwerdeverfahren jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG) (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (5. Auflage), Rz 1029).Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 20, VwGVG). Belangte Behörde ist im Bescheidbeschwerdeverfahren jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (5. Auflage), Rz 1029).

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitens an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitet an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitens an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitet an diese zu weisen.

3.2. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.07.2018 zugestellt (persönliche Übernahme). Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete daher mit Ablauf des 02.08.2018.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 03.08.2018 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.3. Aufgrund dieses Ergebnisses (Zurückweisung der Beschwerde) konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Aufgrund dieses Ergebnisses (Zurückweisung der Beschwerde) konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anzeige, Beschwerdefrist, Privatschule, Schulbesuch, verspätete
Beschwerde, Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2203486.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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