TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W133 2167966-1

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2167966-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 22.10.2015 fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er angab, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den XXXX an. Er habe in Ghazni 10 Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Familie würde nach wie vor in Ghazni leben. Afghanistan habe der Beschwerdeführer wegen der derzeitigen Sicherheitslage verlassen. Er habe für den Politiker XXXX als Aushilfe gearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Die Taliban würden nicht wollen, dass er für einen Politiker arbeite. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.Am 22.10.2015 fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er angab, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den römisch 40 an. Er habe in Ghazni 10 Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Familie würde nach wie vor in Ghazni leben. Afghanistan habe der Beschwerdeführer wegen der derzeitigen Sicherheitslage verlassen. Er habe für den Politiker römisch 40 als Aushilfe gearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Die Taliban würden nicht wollen, dass er für einen Politiker arbeite. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Am 05.11.2015 wurde beim Beschwerdeführer ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Als Ergebnis wurde GP 31, Schmeling 4 festgehalten.Am 05.11.2015 wurde beim Beschwerdeführer ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Als Ergebnis wurde Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4 festgehalten.

Am 28.12.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Tatsachenfeststellung bezüglich der Unterscheidung zwischen Minder- und Volljährigkeit ärztlich untersucht. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum beim Beschwerdeführer der XXXX sei.Am 28.12.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Tatsachenfeststellung bezüglich der Unterscheidung zwischen Minder- und Volljährigkeit ärztlich untersucht. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum beim Beschwerdeführer der römisch 40 sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei.Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren worden sei.

Am 17.07.2017 fand die erste Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Asylverfahren statt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ein ÖSD Zertifikat A1, eine Bestätigung über die Aufnahme an einer Handelsakademie, eine Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an BMHS, ein Screenshot einer Hochschul-ID-Nummer und ein Foto vorgelegt. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden zu sein. Er habe dort mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder im Eigentumshaus seiner Familie gelebt, seine Familie lebe immer noch dort. Mit seiner Familie stehe er telefonisch regelmäßig in Kontakt. In der Provinz Ghazni habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht, danach habe er ein Jahr lang "Technische Chemie" in Kabul studiert. Sein Studium sei ihm von seinem Vater finanziert worden, dieser besitze ein Geschäft. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie in Afghanistan sei vor seiner Ausreise gut bzw. mittelmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er habe Afghanistan im Jahr 2015 von Kabul aus verlassen. Befragt zu seinem Asylgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Es sei zuvor die Präsidentenwahl gewesen. Der ganze Distrikt Jaghori habe XXXX unterstützt. Die Aufgabe des Beschwerdeführers im Wahlkampf sei gewesen, die Leute, die im Distrikt Jaghori an der Wahl teilgenommen hätten, zu fotografieren und Videos von der Wahl zu machen und diese dann nach Kabul zu schicken. Aus diesem Grund habe jemand sein Foto an die Taliban geschickt. Nach der Präsidentenwahl habe er wieder nach Kabul reisen wollen, um weiter zu studieren. Er habe dann gehört, dass junge Leute von den Taliban gesucht werden würden, darunter auch er. Darum sei er dann ausgereist. Im Rahmen der Einvernahme konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, ob die Wahl 2014 oder 1015 gewesen ist. Als der Beschwerdeführer dazu befragt wurde, warum er sich zu dieser Zeit in XXXX aufgehalten habe, gab er an, dass er zu der Zeit noch nicht studiert habe und er deshalb in XXXX gewesen sei. Als er dazu befragt wurde, wie er zu seinem Job im Wahlkampf gekommen sei, gab er an, dass er diesen über den Mann der Tante seines Vaters bekommen habe, dieser habe dort gearbeitet. Dieser Mann habe für Mohammad MOHAQIQ gearbeitet, dieser habe XXXX unterstützt. Er sei vom Mann der Tante seines Vaters gebeten worden, die Fotos vom Wahlkampf zu machen. Dies sei ein Ferialjob gewesen. Er und die anderen Leute, die Fotos im Wahlkampf gemacht haben, hätten diese dann dem Mann der Tante seines Vaters gegeben, dieser habe sie an die Wahlkampfverantwortlichen weitergegeben. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sein Foto zu den Taliban gekommen sei. Andere Studenten hätten ihn diesbezüglich informiert. Dies sei gewesen als die Uni schon wieder angefangen hatte, circa ein Jahr danach. Die anderen Studenten hätten erzählt, dass es Straßenkontrollen gegeben hätte, wobei die Taliban Fotos dabeigehabt hätten, darunter sei auch das Foto vom Beschwerdeführer gewesen. An anderer Stelle in der Einvernahme sagte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Woche nach dem Wahlkampf von den anderen Studenten darüber informiert worden sei, dass die Taliban sein Foto hätten. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da diese nichts machen könnten. Ein Jahr sei nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan vergangen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er wegen der Taliban Angst um sein Leben.Am 17.07.2017 fand die erste Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Asylverfahren statt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ein ÖSD Zertifikat A1, eine Bestätigung über die Aufnahme an einer Handelsakademie, eine Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an BMHS, ein Screenshot einer Hochschul-ID-Nummer und ein Foto vorgelegt. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden zu sein. Er habe dort mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder im Eigentumshaus seiner Familie gelebt, seine Familie lebe immer noch dort. Mit seiner Familie stehe er telefonisch regelmäßig in Kontakt. In der Provinz Ghazni habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht, danach habe er ein Jahr lang "Technische Chemie" in Kabul studiert. Sein Studium sei ihm von seinem Vater finanziert worden, dieser besitze ein Geschäft. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie in Afghanistan sei vor seiner Ausreise gut bzw. mittelmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er habe Afghanistan im Jahr 2015 von Kabul aus verlassen. Befragt zu seinem Asylgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Es sei zuvor die Präsidentenwahl gewesen. Der ganze Distrikt Jaghori habe römisch 40 unterstützt. Die Aufgabe des Beschwerdeführers im Wahlkampf sei gewesen, die Leute, die im Distrikt Jaghori an der Wahl teilgenommen hätten, zu fotografieren und Videos von der Wahl zu machen und diese dann nach Kabul zu schicken. Aus diesem Grund habe jemand sein Foto an die Taliban geschickt. Nach der Präsidentenwahl habe er wieder nach Kabul reisen wollen, um weiter zu studieren. Er habe dann gehört, dass junge Leute von den Taliban gesucht werden würden, darunter auch er. Darum sei er dann ausgereist. Im Rahmen der Einvernahme konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, ob die Wahl 2014 oder 1015 gewesen ist. Als der Beschwerdeführer dazu befragt wurde, warum er sich zu dieser Zeit in römisch 40 aufgehalten habe, gab er an, dass er zu der Zeit noch nicht studiert habe und er deshalb in römisch 40 gewesen sei. Als er dazu befragt wurde, wie er zu seinem Job im Wahlkampf gekommen sei, gab er an, dass er diesen über den Mann der Tante seines Vaters bekommen habe, dieser habe dort gearbeitet. Dieser Mann habe für Mohammad MOHAQIQ gearbeitet, dieser habe römisch 40 unterstützt. Er sei vom Mann der Tante seines Vaters gebeten worden, die Fotos vom Wahlkampf zu machen. Dies sei ein Ferialjob gewesen. Er und die anderen Leute, die Fotos im Wahlkampf gemacht haben, hätten diese dann dem Mann der Tante seines Vaters gegeben, dieser habe sie an die Wahlkampfverantwortlichen weitergegeben. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sein Foto zu den Taliban gekommen sei. Andere Studenten hätten ihn diesbezüglich informiert. Dies sei gewesen als die Uni schon wieder angefangen hatte, circa ein Jahr danach. Die anderen Studenten hätten erzählt, dass es Straßenkontrollen gegeben hätte, wobei die Taliban Fotos dabeigehabt hätten, darunter sei auch das Foto vom Beschwerdeführer gewesen. An anderer Stelle in der Einvernahme sagte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Woche nach dem Wahlkampf von den anderen Studenten darüber informiert worden sei, dass die Taliban sein Foto hätten. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da diese nichts machen könnten. Ein Jahr sei nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan vergangen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er wegen der Taliban Angst um sein Leben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aus Konventionsgründen aufgrund seiner politischen Tätigkeit und seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara drohe. Es drohe ihm außerdem eine religiöse Verfolgung. Des Weiteren würde er in eine ausweglose Situation geraten und somit in seinem Recht nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt werden. Mit der Beschwerde wurden eine Schulbesuchsbescheinigung einer Handelsakademie und eine Bestätigung der Teilnahme am Freigegenstand Volleyball vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 09.08.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aus Konventionsgründen aufgrund seiner politischen Tätigkeit und seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara drohe. Es drohe ihm außerdem eine religiöse Verfolgung. Des Weiteren würde er in eine ausweglose Situation geraten und somit in seinem Recht nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzt werden. Mit der Beschwerde wurden eine Schulbesuchsbescheinigung einer Handelsakademie und eine Bestätigung der Teilnahme am Freigegenstand Volleyball vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2017 vom BFA vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.

Am 05.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurden abermals ein Foto, eine Wahlbeobachterkarte für das Jahr 2014, eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in einer Volleyballmannschaft trainiert, und eine Schulbesuchsbestätigung einer Handelsakademie vorgelegt. Im Rahmen der Verhandlung verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Friederike STAHLMANN bezüglich der Gefährdung von Rückkehrern nach Afghanistan und führte aus, dass das Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER nicht den wissenschaftlichen Qualitätskriterien entspreche. In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführervertreter das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, ausgehändigt und eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Innerhalb der Frist wurde keine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan. Seine Eltern, seine Schwester und eine Tante väterlicherseits leben nach wie vor im Distrikt XXXX in Ghazni. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt in Afghanistan eine Gemischtwarenhandlung. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Schweden, sein anderer Bruder lebt in Indien. Zwei Onkel väterlicherseits leben in England, drei Tanten mütterlicherseits leben in Pakistan. Zwei Onkel mütterlicherseits leben im Iran, ein Onkel mütterlicherseits lebt in Wien.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan. Seine Eltern, seine Schwester und eine Tante väterlicherseits leben nach wie vor im Distrikt römisch 40 in Ghazni. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt in Afghanistan eine Gemischtwarenhandlung. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Schweden, sein anderer Bruder lebt in Indien. Zwei Onkel väterlicherseits leben in England, drei Tanten mütterlicherseits leben in Pakistan. Zwei Onkel mütterlicherseits leben im Iran, ein Onkel mütterlicherseits lebt in Wien.

Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. Er hat in der Provinz Ghazni in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, danach hat er in Kabul ein Jahr lang ein Studium mit einem technischen bzw. chemischen Schwerpunkt betrieben.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, außerdem hat er ein Jahr lang in Kabul ein technisch-chemisches Studium betrieben. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 21.10.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Österreich, der Beschwerdeführer lebt nicht mit seinem Onkel zusammen. Dieser Onkel unterstützt den Beschwerdeführer bei Bedarf finanziell. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und diesbezüglich ein Zertifikat vorgelegt; er spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer besucht eine Handelsakademie in Niederösterreich, mit seinen Schulkollegen pflegt er freundschaftliche Kontakte. In seiner Freizeit spielt er Volleyball in einer Nachwuchsmannschaft, außerdem unterstützt er gegen ein kleines Entgelt eine ältere Dame beim Einkaufen, Rasen mähen etc.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Taliban aufgrund seiner angeblichen Mitarbeit bei einem Präsidentschaftswahlkampf in seinem Heimatdistrikt, ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan drohte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul oder einer der anderen großen Städte wie Mazar-e Sharif oder in Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bereits ein Jahr in Kabul gelebt hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul oder in eine der anderen großen Städte Afghanistans Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul bzw. nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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