Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2169508-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. 1112120609-160563145, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. 1112120609-160563145, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 20.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Pashto, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern und seine Geschwister an. Ein Bruder von ihm sei schon seit Jahren verschwunden; der BF suche ihn. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX an. Vor ungefähr vier Monaten habe er den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei vom Wohnort XXXX aus abgereist.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Pashto, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern und seine Geschwister an. Ein Bruder von ihm sei schon seit Jahren verschwunden; der BF suche ihn. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 an. Vor ungefähr vier Monaten habe er den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei vom Wohnort römisch 40 aus abgereist.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an: Er sei aus Afghanistan wegen der Taliban geflüchtet. Er sei in Afghanistan von den Taliban bedroht worden. Sie hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe; ansonsten würde er getötet. Weitere Gründe habe er nicht.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2017 zusammengefasst weiter an:
Nach seinem Geburtsort befragt, gab der BF an: im Bezirk XXXX. Dort sei er zuletzt wohnhaft gewesen bzw. sei dort sein Lebensmittelpunkt gewesen.Nach seinem Geburtsort befragt, gab der BF an: im Bezirk römisch 40 . Dort sei er zuletzt wohnhaft gewesen bzw. sei dort sein Lebensmittelpunkt gewesen.
Er sei Bauer gewesen. Seit er in Österreich sei, könne er ein bisschen lesen und schreiben. Er habe doch eine Schule besucht, aber nicht regelmäßig. Befragt, wie er sich in Afghanistan den Lebensunterhalt verdient habe, gab der BF an, dass er als "Altwarenhändler" gearbeitet habe.
Er sei verlobt, aber nicht verheiratet. Die Verlobte wohne in XXXX. Der BF habe keinen Kontakt zu ihr. Er dürfe erst nach der Heirat mit ihr in Kontakt treten. Die Mutter habe das (wohl: die Verlobung) organisiert.Er sei verlobt, aber nicht verheiratet. Die Verlobte wohne in römisch 40 . Der BF habe keinen Kontakt zu ihr. Er dürfe erst nach der Heirat mit ihr in Kontakt treten. Die Mutter habe das (wohl: die Verlobung) organisiert.
Der Vater sei bereits verstorben. Die Mutter und Schwester würden in XXXX leben. Ein Bruder lebe in Saudi-Arabien. Der Bruder sei in Saudi-Arabien gewesen; dann sei er zurück nach XXXX gegangen und dort verstorben.Der Vater sei bereits verstorben. Die Mutter und Schwester würden in römisch 40 leben. Ein Bruder lebe in Saudi-Arabien. Der Bruder sei in Saudi-Arabien gewesen; dann sei er zurück nach römisch 40 gegangen und dort verstorben.
Er habe drei Onkel mütterlicherseits in XXXX.Er habe drei Onkel mütterlicherseits in römisch 40 .
Der Vater habe als Bauer gearbeitet. Sein Bruder sei, als er nach XXXX zurückgekommen sei, ums Leben gekommen.Der Vater habe als Bauer gearbeitet. Sein Bruder sei, als er nach römisch 40 zurückgekommen sei, ums Leben gekommen.
Einmal in der Woche telefoniere der BF mit seiner Mutter. Es gehe ihr nicht gut. Die Familie habe mehrere Probleme in Afghanistan. Es herrsche Krieg in Afghanistan. Seine Mutter und seine Schwester würden in einem Haus in XXXX wohnen.Einmal in der Woche telefoniere der BF mit seiner Mutter. Es gehe ihr nicht gut. Die Familie habe mehrere Probleme in Afghanistan. Es herrsche Krieg in Afghanistan. Seine Mutter und seine Schwester würden in einem Haus in römisch 40 wohnen.
Befragt, wie er nach Europa und Österreich eingereist sei, gab der BF an: Von XXXX in den Iran über die Türkei und die Balkanroute nach Österreich. Er habe sich das Geld dafür von seinen Verwandten - auf Nachfrage: Nachbarn im Dorf ausgeborgt.Befragt, wie er nach Europa und Österreich eingereist sei, gab der BF an: Von römisch 40 in den Iran über die Türkei und die Balkanroute nach Österreich. Er habe sich das Geld dafür von seinen Verwandten - auf Nachfrage: Nachbarn im Dorf ausgeborgt.
Sein Dorf heiße XXXX. Er wisse nicht, ob es sich um ein Dorf oder einen Bezirk handle. Er wisse nicht so genau, wann er Afghanistan verlassen habe. Er glaube, das sei vor ungefähr zwei Jahren gewesen. Er wisse nicht, wann er in Österreich eingereist sei. Er sei nicht zur Schule gegangen. Er sei Bauer gewesen, deshalb könne er keine genauen Zeitangaben machen. Nach sechs Monaten im XXXXhabe er seinen Bruder in XXXX gefunden, sei zu ihm gezogen und wohne nun mit ihm zusammen.Sein Dorf heiße römisch 40 . Er wisse nicht, ob es sich um ein Dorf oder einen Bezirk handle. Er wisse nicht so genau, wann er Afghanistan verlassen habe. Er glaube, das sei vor ungefähr zwei Jahren gewesen. Er wisse nicht, wann er in Österreich eingereist sei. Er sei nicht zur Schule gegangen. Er sei Bauer gewesen, deshalb könne er keine genauen Zeitangaben machen. Nach sechs Monaten im XXXXhabe er seinen Bruder in römisch 40 gefunden, sei zu ihm gezogen und wohne nun mit ihm zusammen.
Vor sechseinhalb Jahren habe er zuletzt von seinem in Österreich aufhältigen Bruder gehört. Das sei in Afghanistan gewesen. In Österreich habe er Leute gefragt, ob sie wüssten, wo sein Bruder sei. Auf der XXXX habe er nach seinem Bruder gefragt und seinen Bruder auch getroffen.Vor sechseinhalb Jahren habe er zuletzt von seinem in Österreich aufhältigen Bruder gehört. Das sei in Afghanistan gewesen. In Österreich habe er Leute gefragt, ob sie wüssten, wo sein Bruder sei. Auf der römisch 40 habe er nach seinem Bruder gefragt und seinen Bruder auch getroffen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an: Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Bruder aus Saudi-Arabien zurückgekommen sei. Die Taliban hätten ihn und seinen Vater festgenommen. Sein Vater und sein Bruder seien dann als vermisst gemeldet gewesen; dann habe man sie tot aufgefunden. Der BF sei sich nicht sicher, ob sie von den Taliban oder der Regierung getötet worden seien. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Es habe Probleme gegeben, weil es Krieg gegeben habe. Sein in Österreich aufhältiger Bruder sei von den Taliban am Kopf verletzt worden und es seien ihm XXXX von den Taliban abgeschnitten worden. Der Bruder sei vor sechseinhalb Jahren aus Afghanistan geflohen.Es habe Probleme gegeben, weil es Krieg gegeben habe. Sein in Österreich aufhältiger Bruder sei von den Taliban am Kopf verletzt worden und es seien ihm römisch 40 von den Taliban abgeschnitten worden. Der Bruder sei vor sechseinhalb Jahren aus Afghanistan geflohen.
Drei Onkel mütterlicherseits hätten mit Taliban und der Regierung kooperiert und würden nun in XXXX leben. Sie seien immer im Krieg gewesen und hätten mit Gewalt Geld von Leuten verlangt.Drei Onkel mütterlicherseits hätten mit Taliban und der Regierung kooperiert und würden nun in römisch 40 leben. Sie seien immer im Krieg gewesen und hätten mit Gewalt Geld von Leuten verlangt.
Der BF sei immer von den Taliban bedroht gewesen; wenn er wieder zurückgehen würde, dann würden ihn die Taliban nicht in Ruhe lassen. Man habe seinen Vater und Bruder umgebracht; ihn würde man auch umbringen. Er wisse nicht, wann sein Vater und sein Bruder ermordet worden seien. Sein anderer Bruder habe deswegen das Land verlassen. Der BF wisse nicht, wann sein anderer Bruder Afghanistan genau verlassen habe. Er wisse nur, dass dieser seit sechseinhalb Jahren in Österreich sei.
Befragt, warum die Taliban konkret seinen Vater und Bruder verfolgt hätten, gab der BF an: Geographisch liege ihr Gebiet zwischen Regierung und den Taliban. Die Taliban hätten gewollt, dass sein Vater und sein Bruder in den Krieg ziehen würden. Sie seien umgebracht worden, weil sie nicht im Krieg kämpfen hätten wollen.
Den letzten Kontakt mit den Taliban habe er damals beim Mord an seinem Vater und Bruder gehabt; er sei ganz jung gewesen damals. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er damals noch jung gewesen sei. Taliban seien zu ihnen ins Haus gekommen. Sie hätten gefragt, wo sein Vater und seine Brüder seien. Dann sei seine Mutter herausgekommen. Sein Vater und sein Bruder seien festgenommen worden. Die Taliban hätten seinem anderen Bruder XXXX abgeschnitten, damit sie ihn immer erkennen würden. Einige Zeit wären sein Vater und sein Bruder vermisst gewesen. Dann habe man die Leichen der beiden vor das Haus gebracht; dann sei sein anderer Bruder nach Österreich gereist. Die Taliban hätten ihn dann gefragt, wo sein Bruder sei. Er habe sich von den Taliban bedroht gefühlt und sei nach Österreich gereist.Den letzten Kontakt mit den Taliban habe er damals beim Mord an seinem Vater und Bruder gehabt; er sei ganz jung gewesen damals. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er damals noch jung gewesen sei. Taliban seien zu ihnen ins Haus gekommen. Sie hätten gefragt, wo sein Vater und seine Brüder seien. Dann sei seine Mutter herausgekommen. Sein Vater und sein Bruder seien festgenommen worden. Die Taliban hätten seinem anderen Bruder römisch 40 abgeschnitten, damit sie ihn immer erkennen würden. Einige Zeit wären sein Vater und sein Bruder vermisst gewesen. Dann habe man die Leichen der beiden vor das Haus gebracht; dann sei sein anderer Bruder nach Österreich gereist. Die Taliban hätten ihn dann gefragt, wo sein Bruder sei. Er habe sich von den Taliban bedroht gefühlt und sei nach Österreich gereist.
4. Mit Bescheid vom 11.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 11.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde, welche am 29.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens weitergeleitet wurde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein bevollmächtigter Vertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Pashto beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum BF:
1.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashto. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashto. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der BF stammt aus dem Distrikt (der Region) XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan. Nähere Feststellungen zum Heimatdorf des BF können nicht getroffen werden.Der BF stammt aus dem Distrikt (der Region) römisch 40 , Provinz römisch 40 , Afghanistan. Nähere Feststellungen zum Heimatdorf des BF können nicht getroffen werden.
Der BF besuchte die Schule nur unregelmäßig. Nähere Feststellungen zum Schulbesuch des BF können nicht getroffen werden. Der BF verfügt über Berufserfahrung im Bereich der Landwirtschaft. Er arbeitete auch als "Altwarenhändler".
Die Mutter und die Schwester des BF sind derzeit in der Heimatregion des BF in der Provinz XXXX in Afghanistan aufhältig. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter.Die Mutter und die Schwester des BF sind derzeit in der Heimatregion des BF in der Provinz römisch 40 in Afghanistan aufhältig. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter.
Der BF lebte jedenfalls bis er ungefähr zwölf Jahre alt war in Afghanistan. Nicht festgestellt werden kann, wann der BF dann ausreiste.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 20.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete diesen mit der ihm drohenden Gefahr in Afghanistan physischer und psychischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein.
Der BF persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt durch die Taliban oder andere Gruppierungen ausgesetzt.
Konkret der BF ist auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat und damit einhergehend "westlicher" orientiert ist, in Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er (oder jeder derartige "Rückkehrer") eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Insgesamt ist der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.
1.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung.
Der BF könnte im Falle einer Rückkehr in diese Städte grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung,