Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W138 2164359-1/17E
W138 2164359-2/13E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017, ZI. 1065466006 - 150399763:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.07.2017 des XXXX, geb. amXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu I. und II. A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde, eines Antrages nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Der Beschwerdeführer (Antragsteller) hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2018 nach Rechtsbelehrung durch die Rechtsvertretungen den verfahrensgegenständlichen Antrag und die Beschwerde zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2164359.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018