TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 W156 2180986-1

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Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W156 2180986-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von M XXXX H XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom 24.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 21.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von M römisch 40 H römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom 24.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 21.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist am XXXX im Iran geboren, Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitische Muslima, reiste gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Verfahren anhängig unter W156 2180985-1/14E) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist am römisch 40 im Iran geboren, Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitische Muslima, reiste gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Verfahren anhängig unter W156 2180985-1/14E) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Ehe nicht ertragen konnte und daher gemeinsam mit ihrem Neffen aus dem Iran geflüchtet sei.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 19.10.2017 vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie im Iran mit einem über 50 Jahre alten Mann verheiratet worden sei. Dieser sei sehr streng zu ihr gewesen. Sie habe sich in ihren Neffen verliebt, da dieser im selben Alter gewesen sei. Dann sei sie gemeinsam mit ihm nach Österreich geflohen. Ihr Mann würde sie und vermutlich ihren Lebensgefährten umbringen. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe keine Verwandten dort.

Sie sei nie wegen der Religion, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden. Sie habe auch keine Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Es wurde festgestellt, dass sich die vorgebrachten Fluchtgründe auf Iran beziehen und nicht ihren Heimatstaat Afghanistan. Das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes sei auszuschließen. Sie sei nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden.

Zu Spruchunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass ihr Lebensgefährte über eine Schulbildung und Berufserfahren verfüge und daher die grundlegendsten Bedürfnisse abgedeckt seien. Sie habe auch vor der Ausreise aus dem Iran ihre Existenz sichern können.Zu Spruchunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass ihr Lebensgefährte über eine Schulbildung und Berufserfahren verfüge und daher die grundlegendsten Bedürfnisse abgedeckt seien. Sie habe auch vor der Ausreise aus dem Iran ihre Existenz sichern können.

5. Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde durch die ausgewiesene damalige Vertretung (VMÖ) in vollem Umfang vom 15.12.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr als Zina betrachtet würde und mit einer langen Haftstrafe, Peitschenhieben oder dem Tod durch Steinigung bestraft werde würde. Das Strafrechtssystem lege den Schwerpunkt auf die Verfolgung der Frauen. Daneben würde auch die Gefahr der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige drohen.

Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

6. Am 21.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

Die Beschwerdeführerin gab sinngemäß an, dass sie mit seinem alten Mann zwangsverheiratet worden ist. Das Leben sei sehr schwer und bitter gewesen. Sie habe mit ihrem Ehemann, dessen erster Frau, deren zwei Söhnen, der Mutter des Ehemannes sowie der Schwester und des Bruders des Ehemannes in einem Haus gewohnt. Die Mutter des Ehemannes habe sie ständig beobachtet und sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Sie habe schon an Selbstmord gedacht, da habe sie ihren Neffen (Beschwerdeführer zu W156 2180985-1) kennengelernt und eine sexuelle Beziehung entstanden sei. Das erste Mal hätte sie nach ca 5 bis 6 Monaten nach ihrer Zwangsheirat Sex mit ihrem Lebensgefährten gehabt. Ihr Mann habe zwar nichts von der Affäre mitbekommen, aber sie sei dann mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich geflüchtet. Nach Afghanistan könne sie nicht zurück, da lebe mittlerweile ihr Mann.

Der Beschwerdeführerin wurden im Anschluss an die mündliche Verhandlung folgende Erkenntnisquellen übergeben:

* LIB Afghanistan 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018

Folgende weitere Erkenntnisquellen werden den beschwerdeführenden Parteien genannt, deren Inhalt erörtert, dem RV übergeben und den BF zur Stellungnahme vorgehalten:Folgende weitere Erkenntnisquellen werden den beschwerdeführenden Parteien genannt, deren Inhalt erörtert, dem Regierungsvorlage übergeben und den BF zur Stellungnahme vorgehalten:

* Gutachterliche Stellungnahme SFH Länderanalyse am 07.06.2017 zu

Afghanistan: Blutrache und Blutfehde

* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.09.2017 zu

Afghanistan: Frauen in urbanen Zentren.

* Home Office vom Jänner 2018, Country Policy and Information Note

Afghanistan: Afghans perceived as "Westernised"

* Anfragebeantwortung Accord vom 12.06.2015: Situation für Afghan/Innen die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und nach Afghanistan kommen unter Bezug auf die Seiten 2-11.

7. Die Beschwerdeführerin gab im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters eine Stellungnahme zu den Erkenntnisquellen ab. Es sei zu keinen Verbesserungen in Afghanistan gekommen. Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan nach wie vor höchst volatil und instabil. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stelle eine Herausforderung für die Reintegration dar. Zudem sei das Land unbekannt für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe zudem seit der Ankunft in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen, sie kleide sich modern und westlich, schminke sich und möchte auch in diesem Bereich beruflich Fuß fassen. Durch ihren Lebensstil und ihre Lebensgemeinschaft verstoße sie gegen die afghanischen Sitten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den Namen M XXXX H XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht nicht fest.Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den Namen M römisch 40 H römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht nicht fest.

Sie ist afghanische Staatsangehörige, im Iran geboren und dort aufgewachsen, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Glaubens.

Die Beschwerdeführerin ist kinderlos. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr vorgeblicher Lebensgefährte (Herr A XXXX B XXXX ) verheiratet sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Iran mit einem älteren Mann verheiratet war.Die Beschwerdeführerin ist kinderlos. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr vorgeblicher Lebensgefährte (Herr A römisch 40 B römisch 40 ) verheiratet sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Iran mit einem älteren Mann verheiratet war.

Sie hat 4 Jahre lang eine Schule besucht und hat keine Berufserfahrung. Sie hat keine Angehörigen in Afghanistan.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und hat keine Angehörigen in Österreich.

Zum Fluchtgrund der Beschwerdeführerin:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist.

Sie war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Die Beschwerdeführerin war in Afghanistan nie Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer innerstaatlichen Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr wäre ihre Existenz dort durch die Versorgung durch ihren jungen, gesunden und arbeitsfähigen Lebensgefährten gesichert (siehe auch W156 2180985-1). Mit seiner Unterstützung wäre sie auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden.

Die Beschwerdeführerin kann die Städte Kabul sowie Herat und Mazar-e-Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Zum Nachfluchtgrund der westlichen Orientierung:

Erkennbare Bestrebungen nach einem selbstbestimmten Leben, welches auf eine westliche Orientierung hindeutet, konnten nicht festgestellt werden.

Es wird festgestellt, dass die Kleidungs- und Kopftuchvorschriften in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat erheblich variieren und zum Teil von den Frauen auch westliche Kleidung getragen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist zudem Tadschikin - für diese Volksgruppe ist festzuhalten, dass die Kleidungsvorschriften in urbanen Gebieten weniger streng sind. Auch ist festzustellen, dass Frauen in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat in einer Vielzahl von Berufszweigen tätig sind.

Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Die Beschwerdeführerin ist seit der Antragstellung am 25.07.2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Sie wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt, hat Deutschkurse absolviert und ist in der Lage sich zu verständigen. Sie geht mit ihrem Lebensgefährten einkaufen und Radfahren und trifft sich auch mit Freunden.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, aktualisiert am 30.01.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 2 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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