TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 W115 2168665-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2168674-1/9E

W115 2168665-1/10E

W115 2168670-1/9E

W115 2168668-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie und der Drittbeschwerdeführer afghanische Staatsangehörige seien, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie jeweils bereits in jungen Jahren Afghanistan verlassen hätten und in den Iran gezogen seien. Im Iran hätten sie sich kennengelernt und später dann auch dort geheiratet. Im Iran sei auch ihr gemeinsamer Sohn (Anmerkung: der Drittbeschwerdeführer) geboren. Aufgrund von Streitigkeiten mit der Familie der Erstbeschwerdeführerin hätten sie vor ca. einem Monat den Iran verlassen und seien gemeinsam mit ihrem Sohn schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie aufgrund der Familienstreitigkeiten Angst um ihr Leben.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie und der Drittbeschwerdeführer afghanische Staatsangehörige seien, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie jeweils bereits in jungen Jahren Afghanistan verlassen hätten und in den Iran gezogen seien. Im Iran hätten sie sich kennengelernt und später dann auch dort geheiratet. Im Iran sei auch ihr gemeinsamer Sohn (Anmerkung: der Drittbeschwerdeführer) geboren. Aufgrund von Streitigkeiten mit der Familie der Erstbeschwerdeführerin hätten sie vor ca. einem Monat den Iran verlassen und seien gemeinsam mit ihrem Sohn schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie aufgrund der Familienstreitigkeiten Angst um ihr Leben.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und den Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie und der Drittbeschwerdeführer seien afghanische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Sie sei am XXXX in Afghanistan geboren worden. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann (Anmerkung: dem Zweitbeschwerdeführer) und dem gemeinsamen Sohn (Anmerkung: dem Drittbeschwerdeführer) in Österreich leben würde. Ihr Vater sei bereits verstorben und ihre Mutter würde im Iran leben. In Afghanistan würden nur noch ihre zwei Stiefbrüder leben. Sonst habe sie dort keine Verwandten mehr. Weiters lebe noch ein Bruder in Schweden. Befragt zu ihrer Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie keinen Beruf erlernt habe. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie bereits im Alter von sieben Jahren mit ihrer Familie in den Iran gezogen sei. Dort habe sie auch ihren Ehemann kennengelernt und diesen im Iran auch geheiratet. Aufgrund von Streitigkeiten mit ihrer Familie hätten sie weder im Iran noch in Afghanistan bleiben können. Daher sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn geflohen. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn gelten würden, dieser habe keine eigenen Fluchtgründe.Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und den Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie und der Drittbeschwerdeführer seien afghanische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Sie sei am römisch 40 in Afghanistan geboren worden. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann (Anmerkung: dem Zweitbeschwerdeführer) und dem gemeinsamen Sohn (Anmerkung: dem Drittbeschwerdeführer) in Österreich leben würde. Ihr Vater sei bereits verstorben und ihre Mutter würde im Iran leben. In Afghanistan würden nur noch ihre zwei Stiefbrüder leben. Sonst habe sie dort keine Verwandten mehr. Weiters lebe noch ein Bruder in Schweden. Befragt zu ihrer Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie keinen Beruf erlernt habe. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie bereits im Alter von sieben Jahren mit ihrer Familie in den Iran gezogen sei. Dort habe sie auch ihren Ehemann kennengelernt und diesen im Iran auch geheiratet. Aufgrund von Streitigkeiten mit ihrer Familie hätten sie weder im Iran noch in Afghanistan bleiben können. Daher sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn geflohen. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn gelten würden, dieser habe keine eigenen Fluchtgründe.

Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab er an, dass er zusammen mit seiner Ehefrau (Anmerkung: der Erstbeschwerdeführerin) und dem gemeinsamen Sohn (Anmerkung: dem Drittbeschwerdeführer) in Österreich leben würde. In Afghanistan würden sich noch seine Mutter und seine zwei Schwestern aufhalten. Sein Vater sei bereits verstorben. Befragt zu seiner Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er keinen Beruf erlernt habe. Im Iran sei er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig gewesen. In Österreich besuche er einen Deutschkurs. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bereits im Alter von 19 Jahren Afghanistan verlassen habe, um im Iran zu arbeiten. Dort habe er auch seine Ehefrau kennengelernt und diese im Iran geheiratet. Aufgrund von Streitigkeiten mit der Familie seiner Ehefrau hätten sie weder im Iran noch in Afghanistan bleiben können. Daher sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn geflohen.

Weiters wurden den Beschwerdeführern von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer gaben dazu an, dass sie sich dazu nicht äußern wollen würden.

1.4. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sie als gesetzliche Vertreterin am XXXX im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.1.4. Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sie als gesetzliche Vertreterin am römisch 40 im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt

(Spruchpunkt IV.).(Spruchpunkt römisch vier.).

1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

2. Gegen die im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde, mit der die Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden. In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Weiters waren der Beschwerde integrationsbescheinigende Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie ärztliche Entlassungsbriefe aus dem Jahr XXXX betreffend stationäre Krankenhausaufenthalte der Erstbeschwerdeführerin angeschlossen.Weiters waren der Beschwerde integrationsbescheinigende Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie ärztliche Entlassungsbriefe aus dem Jahr römisch 40 betreffend stationäre Krankenhausaufenthalte der Erstbeschwerdeführerin angeschlossen.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmacht bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den XXXX vertreten werden.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmacht bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den römisch 40 vertreten werden.

Weiters wurden integrationsbescheinigende Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- und Drittbeschwerdeführer in Vorlage gebracht.

4. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet.4. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde vorab nicht erstattet.

4.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachten die Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Hinsichtlich ihres Familiennamens gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dieser im bisherigen Verfahren von der belangten Behörde nicht richtig protokolliert worden sei. Dieser würde richtigerweise " XXXX " und nicht " XXXX " lauten. Auch sei sie nicht am XXXX sondern am XXXX geboren worden. Weiters gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie würden weiters noch Farsi und Deutsch sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, aus einem Dorf in der Provinz XXXX zu stammen. Sie habe Afghanistan bereits mit sieben Jahren verlassen und sei mit ihrer Familie in den Iran gegangen. Dort würde sich noch ihre Mutter aufhalten. Weiters habe sie noch zwei Halbbrüder in Afghanistan und einen Bruder in Schweden. Ihr Vater sei bereits verstorben. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz XXXX gelebt habe. Als er ca. 19 Jahre alt gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Übereinstimmend gab die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie sich im Iran kennengelernt und anschließend dort geheiratet hätten. Zu seinen sonstigen Familienmitgliedern befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass sich in Afghanistan noch seine Mutter und seine beiden Schwestern befinden würden. Sein Vater sei bereits verstorben. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran ca. fünf Jahre eine afghanische Schule besucht habe und lesen und schreiben könne. Eine Berufsausbildung habe sie jedoch nicht absolviert. Vom Zweitbeschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er nur ein Jahr in eine Schule gegangen sei und daher nur teilweise lesen und schreiben könne. Er habe in der Landwirtschaft als Bauer gearbeitet. In Österreich würden sie Deutschkurse besuchen und seien bemüht, ihre Deutschkenntnisse immer weiter zu verbessern. Zu ihren Familienverhältnissen in Österreich befragt, gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst übereinstimmend an, dass sie zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern (Anmerkung: dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin) hier leben würden. Sonstige Verwandte von ihnen würden sich in Österreich nicht aufhalten.4.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachten die Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Hinsichtlich ihres Familiennamens gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dieser im bisherigen Verfahren von der belangten Behörde nicht richtig protokolliert worden sei. Dieser würde richtigerweise " römisch 40 " und nicht " römisch 40 " lauten. Auch sei sie nicht am römisch 40 sondern am römisch 40 geboren worden. Weiters gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie würden weiters noch Farsi und Deutsch sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, aus einem Dorf in der Provinz römisch 40 zu stammen. Sie habe Afghanistan bereits mit sieben Jahren verlassen und sei mit ihrer Familie in den Iran gegangen. Dort würde sich noch ihre Mutter aufhalten. Weiters habe sie noch zwei Halbbrüder in Afghanistan und einen Bruder in Schweden. Ihr Vater sei bereits verstorben. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz römisch 40 gelebt habe. Als er ca. 19 Jahre alt gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Übereinstimmend gab die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie sich im Iran kennengelernt und anschließend dort geheiratet hätten. Zu seinen sonstigen Familienmitgliedern befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass sich in Afghanistan noch seine Mutter und seine beiden Schwestern befinden würden. Sein Vater sei bereits verstorben. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran ca. fünf Jahre eine afghanische Schule besucht habe und lesen und schreiben könne. Eine Berufsausbildung habe sie jedoch nicht absolviert. Vom Zweitbeschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er nur ein Jahr in eine Schule gegangen sei und daher nur teilweise lesen und schreiben könne. Er habe in der Landwirtschaft als Bauer gearbeitet. In Österreich würden sie Deutschkurse besuchen und seien bemüht, ihre Deutschkenntnisse immer weiter zu verbessern. Zu ihren Familienverhältnissen in Österreich befragt, gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst übereinstimmend an, dass sie zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern (Anmerkung: dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin) hier leben würden. Sonstige Verwandte von ihnen würden sich in Österreich nicht aufhalten.

Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zweimal in der Woche einen Deutschkurs besuche. Weiters treffe sie sich regelmäßig mit ihren Freundinnen, darunter auch viele Österreicherinnen, in einem Kaffeehaus zum Kaffee trinken. Dreimal in der Woche würde sie den Drittbeschwerdeführer zum Fußballtraining bringen. In ihrer Freizeit gehe sie auch gerne laufen, schwimmen oder radfahren. In dieser Zeit, würde ihr Ehemann auf die Kinder aufpassen. In Österreich trage sie kein Kopftuch und kleide sich wie auch andere österreichische Frauen. Auch beim Schwimmen würde sie wie alle anderen österreichischen Frauen einen Bikini oder Badeanzug tragen. Zu ihrer Zukunft in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zuerst die deutsche Sprache gut beherrschen wolle. Danach wolle sie eine Ausbildung zur Kosmetikerin absolvieren und in diesem Zusammenhang einen dreijährigen Lehrgang absolvieren. Befragt zur Erziehung ihrer Kinder gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihr größter Wunsch sei, dass ihre Kinder hier in Österreich ein ganz normales Leben führen könnten. Ihre Kinder würden über ihre Zukunft selbst entscheiden können. Ihr sei es wichtig, dass sie einmal ein selbstbestimmtes Leben führen könnten. Dies gelte insbesondere für ihre Tochter. Ihr Wunsch sei es, dass diese eine Schule besuche und anschließend eine Ausbildung absolviere. Befragt zu ihrer Ehe gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie wichtige Entscheidungen in Zusammenhang mit der Erziehung ihrer Kinder oder der Verwaltung des Familieneinkommens gemeinsam mit ihrem Ehemann treffe. Viele Dinge entscheide sie aber alleine, z.B. wann sie einkaufen gehe oder ob bzw. wann sie sich mit ihren Freundinnen treffe. Darüber hinaus absolviere sie Behördenwege oder Arztbesuche in der Regel alleine.

Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Österreich bereits ehrenamtlich gearbeitet habe und auch einigen Leuten in seiner Gemeinde unentgeltlich bei der Gartenarbeit geholfen habe. In seiner Freizeit würde er mit seinen österreichischen Freunden zwei Mal in der Woche Fußball spielen. Seine Ehefrau (Anmerkung: die Erstbeschwerdeführerin) sehe er als gleichberechtigte Partnerin an. Wichtige Entscheidungen würden sie gemeinsam treffen. Seine Ehefrau könne aber selbst entscheiden, wann sie einkaufen gehen oder wann sie ihre Freundinnen treffen wolle. In dieser Hinsicht schreibe er ihr nichts vor. Auch würde er sie unterstützen, einen Beruf zu erlernen. Sein größter Wunsch sei es, hier in Österreich mit seiner Familie in Freiheit zu leben und dass seine Kinder später ein selbstbestimmtes Leben führen könnten.

In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter integrationsbescheinigende Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer in Vorlage gebracht.

In weiterer Folge wurden ergänzend zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan durch den verfahrensführenden Richter aufgrund der in der heutigen Verhandlung von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Lebensweise in Österreich folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht:

? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, in der Fassung vom 11.09.2018

? UNHCR-eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from afghanistan, 30.08.2018

? UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016

? Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Mai 2018)

Nach Erörterung dieser Unterlagen und der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, gab der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer dazu an, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch genannten Namen und sind am XXXX (Erstbeschwerdeführerin), am XXXX (Zweitbeschwerdeführer), am XXXX (Drittbeschwerdeführer) sowie am XXXX (Viertbeschwerdeführerin) geboren. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben sich im Iran kennengelernt und dort geheiratet. Der Drittbeschwerdeführer ist im Iran geboren und die Viertbeschwerdeführerin in Österreich.Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch genannten Namen und sind am römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), am römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), am römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) sowie am römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) geboren. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben sich im Iran kennengelernt und dort geheiratet. Der Drittbeschwerdeführer ist im Iran geboren und die Viertbeschwerdeführerin in Österreich.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz XXXX gelebt. Sie hat Afghanistan mit sieben Jahren verlassen und ist mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Dort lebt noch ihre Mutter. In Afghanistan leben zwei Halbbrüder und in Schweden ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin. Ihr Vater ist bereits verstorben. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz XXXX gelebt. Er hat Afghanistan mit ca. 19 Jahren verlassen und ist in den Iran gezogen. In Afghanistan leben seine Mutter und seine beiden Schwestern. Sein Vater ist bereits verstorben.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz römisch 40 gelebt. Sie hat Afghanistan mit sieben Jahren verlassen und ist mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Dort lebt noch ihre Mutter. In Afghanistan leben zwei Halbbrüder und in Schweden ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin. Ihr Vater ist bereits verstorben. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz römisch 40 gelebt. Er hat Afghanistan mit ca. 19 Jahren verlassen und ist in den Iran gezogen. In Afghanistan leben seine Mutter und seine beiden Schwestern. Sein Vater ist bereits verstorben.

Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ist Dari. Sie sprechen auch Farsi. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Iran ca. fünf Jahre die Schule besucht und kann lesen und schreiben. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Der Zweitbeschwerdeführer hat ein Jahr die Schule besucht und kann teilweise lesen und schreiben. Er verfügt über keine Berufsausbildung und hat im Iran in der Landwirtschaft gearbeitet.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine selbstständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab. Sie kleidet sich nach westlicher Mode und schminkt sich. Auf das Tragen des Kopftuches wird verzichtet. Die Erstbeschwerdeführerin spricht bereits sehr gut Deutsch und ist bestrebt ihre Kenntnisse der deutschen Sprache weiter zu verbessern. Sie beabsichtigt eine Ausbildung zur Kosmetikerin zu absolvieren, um in Österreich berufliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erlangen. Sie bewältigt ihren Alltag in Österreich selbstständig und sieht sich als gleichberechtigt neben ihrem Ehemann an. So werden wichtige Entscheidungen in finanzieller Hinsicht bzw. im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder gemeinsam getroffen. Die Erstbeschwerdeführerin will ihre Kinder frei von Zwängen erziehen und ist sehr darum bemüht, dass ihre Kinder in Österreich eine gute Schul- und Berufsausbildung erhalten, damit sie ein selbstbestimmtes Leben nach ihren eigenen Vorstellungen führen können. In dieser Hinsicht werden ihre Kinder aktiv von ihr unterstützt. Weiters geht die Erstbeschwerdeführerin alleine einkaufen bzw. nimmt falls erforderlich Behördenwege und Arztbesuche selbstständig wahr. In ihrer Freizeit trifft sie sich regelmäßig mit ihren österreichischen Freundinnen in einem Kaffeehaus, geht laufen, schwimmen oder radfahren. Die von ihr angenommene Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Die Erstbeschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die persönliche Haltung der Erstbeschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Sie würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.

Der Erstbeschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Wertehaltung eine Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Vom afghanischen Staat kann sie keinen effektiven Schutz erwarten.

Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Aufgrund der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, in der Fassung vom 11.09.2018:

Politische Lage (Verfassung):

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Sicherheitslage (Allgemein):

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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