Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2168552-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste im September 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 26.09.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX in Afghanistan geboren worden, als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei, sei die Familie nach Pakistan gegangen. Er habe eine Mutter, einen Bruder und eine Schwester, sein Vater sei verstorben. Seine Familie werde von seinem Onkel unterstützt. In Pakistan habe er als Straßenverkäufer gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie wegen des Krieges und der unsicheren Lage aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet sei. Wegen der unsicheren Lage, des Krieges und weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er aus Pakistan nach Europa geflüchtet. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Afghanistan umgebracht zu werden.Am 26.09.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 in Afghanistan geboren worden, als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei, sei die Familie nach Pakistan gegangen. Er habe eine Mutter, einen Bruder und eine Schwester, sein Vater sei verstorben. Seine Familie werde von seinem Onkel unterstützt. In Pakistan habe er als Straßenverkäufer gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie wegen des Krieges und der unsicheren Lage aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet sei. Wegen der unsicheren Lage, des Krieges und weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er aus Pakistan nach Europa geflüchtet. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Afghanistan umgebracht zu werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 06.08.2016 untersucht. Der Sachverständige kam in seinem medizinischen Gutachten vom 08.08.2016 zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19,6 Jahren auszugehen sei. Das daraus errechnete ‚fiktive' Geburtsdatum sei der XXXX . Es könne daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 26.09.2015 von einem Mindestalter von 18,74 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum XXXX sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. dem ‚fiktiven' Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz würde zwei Jahre betragen. Es sei beim Beschwerdeführer daher das Vorliegen von Volljährigkeit anzunehmen, eine Minderjährigkeit sei nicht mehr wahrscheinlich. Die Vollendung des 18.Lebensjahres sei anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am XXXX erreicht worden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 06.08.2016 untersucht. Der Sachverständige kam in seinem medizinischen Gutachten vom 08.08.2016 zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19,6 Jahren auszugehen sei. Das daraus errechnete ‚fiktive' Geburtsdatum sei der römisch 40 . Es könne daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 26.09.2015 von einem Mindestalter von 18,74 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum römisch 40 sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. dem ‚fiktiven' Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz würde zwei Jahre betragen. Es sei beim Beschwerdeführer daher das Vorliegen von Volljährigkeit anzunehmen, eine Minderjährigkeit sei nicht mehr wahrscheinlich. Die Vollendung des 18.Lebensjahres sei anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am römisch 40 erreicht worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der römisch 40 festgesetzt.
Am 24.07.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden, als er sechs Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran gegangen. Er sei in Quetta in Pakistan aufgewachsen, dort habe er zwei Monate die Schule besucht. Da er aber keine Aufenthaltstitel gehabt habe, habe er die Schule nicht weiter besuchen können. Seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor in Pakistan leben, sie würden bei seinem Onkel leben, es gehe ihnen gut. Vor ein paar Monaten habe er mit seiner Mutter gesprochen. Sein Vater sei durch eine Bombe in Afghanistan getötet worden. Sein Bruder sei von der Mutter, als die Familie noch in Afghanistan gelebt hat, in den Iran geschickt worden, danach habe die Familie nichts mehr von ihm gehört. Er sei mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Pakistan gegangen, weil sie in Afghanistan nicht mehr leben hätten können, da Hazara von den Taliban und den anderen Volksgruppen angefeindet worden seien. Befragt zu seiner Flucht sagte der Beschwerdeführer aus, dass er in Pakistan kein gutes Leben gehabt habe. Als Hazara würde man geschlagen werden, man könne nicht zur Schule gehen oder lernen. Vor einiger Zeit habe es einen Anschlag in Quetta gegeben, solche Ereignisse würden sehr oft in dieser Gegend passieren. Man könne nicht in Sicherheit dort leben, man wisse nicht, was dort Schlimmes passieren könne. Seine Sünde sei, dass er Schiit sei. Er sei nicht der Einzige, es gebe mehrere Menschen, die Schwierigkeiten hätten und fliehen müssten. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er weggehen solle, er sei noch jung und deshalb solle er gehen. Seine Flucht habe er selbst finanziert, er sei aber von seinem Onkel unterstützt worden. Dieser habe ihm auch während seiner Flucht Geld geschickt. Er sei nach Österreich gekommen, da er Probleme in Afghanistan und in Pakistan habe. Er habe dort nicht zur Schule gehen können, das wolle er hier machen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Konversationskurs vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 08.08.2017 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten der ARGE Rechtsberatung.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung gegen den Bescheid vom 03.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen habe. Außerdem seien die Feststellungen und die Beweiswürdigung mangelhaft. Des Weiteren sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden. m
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2017 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 02.07.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass die vom Beschwerdeführer am 08.08.2017 erteilte Vollmacht zurückgelegt wird.
Am 13.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, dabei handelt es sich um zwei Deutschkursteilnahmebestätigungen und die bereits vor dem BFA vorgelegte Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Konversationskurs. In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, ausgehändigt. Befragt dazu, ob er zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgeben wolle, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er große Probleme habe und nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Dari und Urdu. Er hat in Pakistan als Straßenverkäufer gearbeitet.
Der Vater des Beschwerdeführers ist in Afghanistan bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, der Bruder des Beschwerdeführers ist im Iran verschollen. Als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt war, hat er mit seiner Mutter und seiner Schwester Afghanistan verlassen und ist nach Pakistan gezogen. Dort haben sie gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in Pakistan bei seinem Onkel väterlicherseits, dieser unterstützt sie finanziell. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er ist daher gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 26.09.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige Deutschkurse besucht, diesbezüglich hat er diverse Bestätigungen vorgelegt. Er hat während seines Aufenthalts in Österreich keine Deutschprüfungen absolviert, der Beschwerdeführer spricht schlecht Deutsch. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Der Beschwerdeführer hat sechs Tage pro Monat als Küchenhelfer in einem Flüchtlingsheim gearbeitet und dafür 90 Euro pro Monat bekommen, mittlerweile arbeitet er nur mehr einmal im Monat als Küchenhelfer. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte Afghanistans, nämlich Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Seine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Hierbei könnte er seine Arbeitserfahrung nutzen.
Er ist auch in der Lage in den genannten Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich in Pakistan aufhält, erhalten. Sein Onkel väterlicherseits, welcher den Beschwerdeführer bereits in Pakistan finanziell unterstützt hat und ihm auch seine Flucht finanziert hat, könnte dem Beschwerdeführer finanziell aushelfen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Z