RS Vfgh 2018/10/4 G132/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
KflG §7 Abs1 Z4 litb, §14 Abs1, Abs2, Abs4
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EU-Grundrechte-Charta Art15 Abs2, Art16
AEUV Art107
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KflG § 7 heute
  2. KflG § 7 gültig ab 28.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2015
  3. KflG § 7 gültig von 14.02.2013 bis 27.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  4. KflG § 7 gültig von 01.05.2002 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2002
  5. KflG § 7 gültig von 01.01.2000 bis 30.04.2002
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Gleichheitsrechts durch Bestimmungen des KraftfahrlinienG betreffend die Prüfung einer "ernsthaften Gefährdung" von bestehenden Kraftfahrlinien als Ausschlussgrund für die Erteilung einer Berechtigung zum Betrieb einer (grenzüberschreitenden) Kraftfahrlinie für einen neuen Konzessionswerber; verhältnismäßiger Konkurrenzschutz wegen besonderer Pflichten der Konzessionsinhaber und Ausnahmen für touristische Zwecke gegeben; Prüfung der "ernsthaften Gefährdung" durch das Verwaltungsgericht mit Bedachtnahme auf den Einnahmenausfall sowie der wirtschaftlichen Betriebsführung des bestehenden Verkehrsunternehmens

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG Wien) auf Aufhebung von § 7 Abs 1 Z4 litb sowie §14 Abs1, Abs2 und Abs4 Kraftfahrliniengesetz - KflG idF BGBl I 58/2015.Abweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG Wien) auf Aufhebung von Paragraph 7, Absatz eins, Z4 litb sowie §14 Abs1, Abs2 und Abs4 Kraftfahrliniengesetz - KflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2015,.

Keine entschiedene Sache hinsichtlich des (mit)angefochtenen §7 Abs1 Z4 litb KflG: Der VfGH sprach im Erkenntnis vom 29.09.2017, G243/2016 ua, unter anderem aus, dass das Verwaltungsgericht, soweit es sich gegen die konkreten Umstände im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betriebsführung der (bestehenden) Kraftfahrlinie gewandt bzw Bedenken gegen die konkrete gesetzliche Regelung betreffend die "ernsthafte Gefährdung" in §7 Abs1 Z4 litb KflG vorgebracht habe, zu Unrecht die Rechtsvorschrift des §14 Abs2 KflG nicht (mit)angefochten habe. Aus diesem Grund war es dem VfGH im zitierten Erkenntnis verwehrt, über diese verfassungsrechtlichen Bedenken, die auch Gegenstand des vorliegenden Antrages des VwG Wien sind, abzusprechen.

Im Erkenntnis VfGH 29.09.2017, G243/2016 ua, kam der VfGH aus Anlass von Anträgen des Verwaltungsgerichtes zum Ergebnis, dass §7 Abs1 Z4 litb KflG idF BGBl I 58/2015 nicht gegen die Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG, den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, die Art15 Abs2 und 16 GRC sowie Art3 und Art9 B-VG verstößt. Im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG führte der VfGH aus, es könne dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Erreichung des im erheblichen öffentlichen Interesse gelegenen, übergeordneten Zieles eines möglichst gut funktionierenden Systems des linienmäßigen Personenverkehrs den Autobussektor wirtschaftlich lebensfähig erhalten möchte. Zur Erreichung des Zieles einer optimalen Versorgung der Bevölkerung mit einer öffentlichen Personenverkehrsdienstleistung sei eine Regelung verfassungsrechtlich zulässig, die im Ergebnis auch einen Konkurrenzschutz bewirke. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass Konzessionen nur für bestimmte Strecken erteilt würden, die Konzessionsinhaber besonderen Pflichten unterworfen seien (wie der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie dem Tarif-, Beförderungsbedingungs- und Fahrplanzwang) und darüber hinaus eine Ausnahme hinsichtlich des im Wesentlichen touristischen Zwecken dienenden Kraftfahrlinienverkehrs vorgesehen sei.Im Erkenntnis VfGH 29.09.2017, G243/2016 ua, kam der VfGH aus Anlass von Anträgen des Verwaltungsgerichtes zum Ergebnis, dass §7 Abs1 Z4 litb KflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2015, nicht gegen die Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG, den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, die Art15 Abs2 und 16 GRC sowie Art3 und Art9 B-VG verstößt. Im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG führte der VfGH aus, es könne dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Erreichung des im erheblichen öffentlichen Interesse gelegenen, übergeordneten Zieles eines möglichst gut funktionierenden Systems des linienmäßigen Personenverkehrs den Autobussektor wirtschaftlich lebensfähig erhalten möchte. Zur Erreichung des Zieles einer optimalen Versorgung der Bevölkerung mit einer öffentlichen Personenverkehrsdienstleistung sei eine Regelung verfassungsrechtlich zulässig, die im Ergebnis auch einen Konkurrenzschutz bewirke. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass Konzessionen nur für bestimmte Strecken erteilt würden, die Konzessionsinhaber besonderen Pflichten unterworfen seien (wie der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie dem Tarif-, Beförderungsbedingungs- und Fahrplanzwang) und darüber hinaus eine Ausnahme hinsichtlich des im Wesentlichen touristischen Zwecken dienenden Kraftfahrlinienverkehrs vorgesehen sei.

Keine Bedenken gegen die konkrete gesetzliche Regelung betreffend die "ernsthafte Gefährdung" in §7 Abs1 Z4 litb iVm §14 Abs1, 2 und 4 KflG im Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheit:Keine Bedenken gegen die konkrete gesetzliche Regelung betreffend die "ernsthafte Gefährdung" in §7 Abs1 Z4 litb in Verbindung mit §14 Abs1, 2 und 4 KflG im Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheit:

§14 Abs2 und 4 KflG stellt hinsichtlich der "ernsthaften Gefährdung" nicht nur auf den durch eine neu hinzutretende Kraftfahrlinie zu erwartenden (einschneidenden) Einnahmenausfall im Zusammenhang mit einer bestehenden Kraftfahrlinie ab, sondern setzt den Einnahmenausfall - wie der Wortlaut des §14 Abs2 und 4 KflG nahelegt - auch in Konnex zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung; das Verwaltungsgericht hat sohin das Vorliegen einer wirtschaftlichen Betriebsführung im Rahmen der Gefährdungsprognose gemäß dem Grundsatz der Amtswegigkeit iSd §39 Abs2 AVG - allenfalls unter Mitwirkung des die bestehende Kraftfahrlinie betreibenden Unternehmens gemäß §14 Abs4 KflG - zu prüfen. Daran vermag auch der im Zuge der Novelle BGBl I 32/2013 eingefügte §7 Abs1 Z4 litb zweiter Halbsatz KflG nichts zu ändern, der in Umsetzung des Urteils des EuGH vom 22.12.2010, Rs C-338/09, Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH, besondere Kriterien für den Ausschluss von im Wesentlichen touristischen Zwecken dienenden Kraftfahrlinien normiert.§14 Abs2 und 4 KflG stellt hinsichtlich der "ernsthaften Gefährdung" nicht nur auf den durch eine neu hinzutretende Kraftfahrlinie zu erwartenden (einschneidenden) Einnahmenausfall im Zusammenhang mit einer bestehenden Kraftfahrlinie ab, sondern setzt den Einnahmenausfall - wie der Wortlaut des §14 Abs2 und 4 KflG nahelegt - auch in Konnex zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung; das Verwaltungsgericht hat sohin das Vorliegen einer wirtschaftlichen Betriebsführung im Rahmen der Gefährdungsprognose gemäß dem Grundsatz der Amtswegigkeit iSd §39 Abs2 AVG - allenfalls unter Mitwirkung des die bestehende Kraftfahrlinie betreibenden Unternehmens gemäß §14 Abs4 KflG - zu prüfen. Daran vermag auch der im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2013, eingefügte §7 Abs1 Z4 litb zweiter Halbsatz KflG nichts zu ändern, der in Umsetzung des Urteils des EuGH vom 22.12.2010, Rs C-338/09, Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH, besondere Kriterien für den Ausschluss von im Wesentlichen touristischen Zwecken dienenden Kraftfahrlinien normiert.

Sachliche Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung der angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf linienmäßige Personenverkehrsdienstleistungen sowie auf den Gleichheitssatz gem Art2 StGG und Art7 B-VG.

Ungeachtet der Frage, ob in den angefochtenen Regelungen überhaupt eine "Durchführung des Rechts der Europäischen Union" (Art51 Abs1 GRC) gesehen werden kann, liegt der behauptete Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen Art15 Abs2 und Art16 GRC ebenfalls nicht vor. Sinngemäßer Verweis auf die Ausführungen zur Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrlinien, Konzessionserteilung, Gewerberecht, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Präjudizialität, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G132.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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