TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/16 VGW-031/025/12725/2018

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. C. A. vom 20.09.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.08.2018, Zl. …, wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 23 Abs. 2 StVO 1960

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25.03.2018 um 19:33 Uhr in WIEN, J.-GASSE als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen K-… folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern am Straßenbankett.

In der Beschwerde wird die angelastete Verwaltungsübertretung bestritten.

Beweis wurde auf folgende Weise erhoben:

durch Einsichtnahme in die im Akt einliegenden Fotos (Bl. 25 bis 27).

Die Fotos zeigen eine Fahrbahn, die am gegenständlichen Fahrbahnrand eine Randlinie aufweist. Außerhalb dieser Randlinie befindet sich ein abgeschrägter Randstein, der parallel zu der Randlinie verläuft. Außerhalb dieses Randsteines liegt unbefestigtes Gelände, auf dem Autos hintereinander abgestellt sind. Neben dem unbefestigten Gelände befindet sich ein mit Sträuchern bewachsenes Grundstück.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Mangels eines gegenteiligen Lichtbildes ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Fahrzeug so abgestellt war, wie die auf den Fotos ersichtlichen Fahrzeuge.

Demnach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 25.03.2018 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen K-… dieses in Wien, J.-Gasse dieses neben der Fahrbahn außerhalb der Randlinie und außerhalb eines abgeschrägten Randsteines auf nicht befestigtem Gelände abgestellt, sodass es dort um 19:33 Uhr abgestellt war. Neben dem unbefestigten Gelände befindet sich ein mit Sträuchern bewachsenes Grundstück.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht der Zweck des § 23 Abs. 2 StVO 1960 darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten, kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen und keine unklare Situation aufkommen zu lassen (OGH 24.04.1969, 2 Ob 380/68, ZVR 1969/236).

Der Schutzzweck der Bestimmungen über das Halten und Parken liegt in der möglichst weitgehenden Freihaltung der Fahrbahn, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten; diese Bestimmungen bezwecken aber nicht, zu verhindern, dass jemand auf ein sichtbar abgestelltes Fahrzeug anstößt (OGH 26.09.1974, 2 Ob 222/74, ZVR 1975/1988).

Somit hat der Beschwerdeführer gegen den Normzweck des § 23 Abs. 2 StVO 1960 nicht verstoßen, weil er kein Verkehrshindernis auf der Fahrbahn entstehen ließ, sondern die Fahrbahn freigehalten hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 StVO 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straßenbankett der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z.B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen).

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ein Fahrzeug dürfe grundsätzlich nicht auf dem Straßenbankett abgestellt werden, da ein Fahrzeug gemäß § 23 Abs. 2 StVO 1960 grundsätzlich am Rande der Fahrbahn aufzustellen ist (VwGH 21.11.1985, 85/02/0177, ÖJZ 1986, 603).

Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Örtlichkeit um ein Straßenbankett handelte:

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann ein an die Fahrbahn anschließender unbefestigter Straßenstreifen nicht als Bankett angesehen werden (OGH 08.07.1971, 2 Ob 160/71, ZVR 1972/93).

Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Es handelt sich um einen unbefestigten Straßenstreifen, der an die Fahrbahn anschließt. Dazu kommt, dass dieser unbefestigte Straßenstreifen von der Fahrbahn nicht nur durch eine Randlinie, sondern auch durch einen abgeschrägten Randstein, der parallel zur Randlinie verläuft, abgegrenzt ist, sodass für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Fahrzeuglenker der Eindruck entstehen muss, der Randstein sei deshalb abgeschrägt, um ein leichtes Überfahren zwecks Abstellens eines Fahrzeuges außerhalb der Fahrbahn zu ermöglichen, weshalb eine Bestrafung mangels Verschuldens unzulässig wäre, selbst wenn man vom Vorliegen eines Straßenbanketts und somit einer Verwirklichung der objektiven Tatseite ausginge.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG zu entfallen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage, ob der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO 1960 verwirklicht wurde).

Schlagworte

Abstellen; Fahrzeug; Straßenbankett; Fahrbahn; unbefestigter Straßenstreifen; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.025.12725.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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