RS Lvwg 2018/10/16 VGW-031/025/12725/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Rechtssatz

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht der Zweck des § 23 Abs. 2 StVO 1960 darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten, kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen und keine unklare Situation aufkommen zu lassen (OGH 24.04.1969, 2 Ob 380/68, ZVR 1969/236).

Der Schutzzweck der Bestimmungen über das Halten und Parken liegt in der möglichst weitgehenden Freihaltung der Fahrbahn, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten; diese Bestimmungen bezwecken aber nicht, zu verhindern, dass jemand auf ein sichtbar abgestelltes Fahrzeug anstößt (OGH 26.09.1974, 2 Ob 222/74, ZVR 1975/1988).

Schlagworte

Abstellen; Fahrzeug; Straßenbankett; Fahrbahn; unbefestigter Straßenstreifen; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.025.12725.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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