RS Lvwg 2018/10/16 LVwG-651234/2/ZO/KA

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

KFG §98a Abs3
AVG §3

Rechtssatz

* § 98a Abs. 3 letzter Satz KFG sieht den Verfall von sog. „Radar- und/oder Laserblockern“ vor. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 9/2017 eingeführt, die Materialien treffen keine Aussage dazu, ob dieser Verfall eine Nebenstrafe oder eine administrative Sicherungsmaßnahme darstellt.

Der Gesetzestext stellt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem (gemäß § 98a Abs. 1 KFG) verbotenen Mitführen dieser Gegenstände und dem Verfall dar.

Die Strafbestimmungen des KFG sind konzentriert in § 134 KFG geregelt. Der Verfall von Gegenständen, mit denen gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, ist in den Strafbestimmungen des KFG mit einer einzigen Ausnahme (Manipulationseinrichtungen von Kontrollgeräten) nicht vorgesehen.

Daraus ergibt sich, dass der Verfall von „Radar- und/oder Laserblockern“ nicht als Nebenstrafe sondern als administrative Sicherungsmaßnahme konzipiert ist.

Auf das Verfahren zur Erlassung des Verfallsbescheides sind daher die Bestimmungen des AVG (nicht jene des VStG) anzuwenden, die örtliche Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach § 3 AVG.

Schlagworte

Radar- und Laserblocker; Verfall; keine Nebenstrafe; Sicherungsmaßnah-me; örtliche Zuständigkeit

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.651234.2.ZO.KA

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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