Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G314 2179654-1/6E
G314 2179647-1/6E
G314 2179659-1/6E
G314 2179648-1/6E
G314 2179644-1/6E
G314 2179650-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. des XXXX, geboren am XXXX, 2. der XXXX, geboren am XXXX, 3. der XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch ihren Vater XXXX, 4. des XXXX (auch XXXX) XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch seinen Vater XXXX, 5. des XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, und 6. des XXXX, geboren XXXX, gesetzlich vertreten durch seinen Vater XXXX, alle serbische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2017, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch ihren Vater römisch 40 , 4. des römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seinen Vater römisch 40 , 5. des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , und 6. des römisch 40 , geboren römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seinen Vater römisch 40 , alle serbische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2017, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die
angefochtenen Bescheide jeweils mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt III. die Wortfolge "und 55" zu entfallen hat.angefochtenen Bescheide jeweils mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt römisch drei. die Wortfolge "und 55" zu entfallen hat.
C) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.C) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (BF) gelangten im Oktober 2017 nach Österreich und beantragten hier am 06.10.2017 internationalen Schutz. Nach der Erstbefragung und der Zulassung des Verfahrens wurden der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) am 24.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vernommen.
Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde der BF. Gleichzeitig beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG, ohne dies näher zu begründen. Die BF bringen zusammengefasst vor, dass das BFA dem BF1 zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Er habe stets versucht, auf Fragen konkret zu antworten und offen über seine Fluchtgründe zu sprechen. Es seien ihm aber keine Fragen gestellt worden, um den Sachverhalt im Detail zu klären. Das BFA habe sich mit seinen Angaben unzureichend auseinandergesetzt und keine nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Der BF1 habe Probleme mit den Angehörigen der BF2, die ihn ablehnten, weil sie der albanischen Volksgruppe angehörten und keine "Blutmischungen" akzeptierten. In solchen Fällen werden oft Blutrache geübt. Nach einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe würden mit Blutrache zusammenhängende Körperverletzungen den Behörden oft nicht gemeldet, weil die Mitglieder der ethnisch albanischen Bevölkerung den serbischen Behörden misstrauten. Die BF könnten daher weder in Serbien noch im Kosovo zusammenleben. Der BF1 sei mehrmals von Verwandten der BF2 zusammengeschlagen worden. Eine gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2, die am XXXX geborene XXXX, sei von der Familie der BF2 entführt worden und halte sich mutmaßlich bei den Großeltern in XXXX auf. Dieses Vorbringen sei entgegen der Ansicht des BFA asylrelevant; zumindest hätte den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zugebilligt werden müssen. Bei einer Abschiebung nach Serbien oder in den Kosovo drohe ihnen eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK; ihr Leben und ihre Unversehrtheit seien infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ernsthaft bedroht und es bestünde die Gefahr, in eine ausweglose Lage zu geraten. Bei der Rückkehr würden die BF einem Klima ständiger Bedrohung und struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die Rückkehrentscheidungen seien daher aufzuheben.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde der BF. Gleichzeitig beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, ohne dies näher zu begründen. Die BF bringen zusammengefasst vor, dass das BFA dem BF1 zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Er habe stets versucht, auf Fragen konkret zu antworten und offen über seine Fluchtgründe zu sprechen. Es seien ihm aber keine Fragen gestellt worden, um den Sachverhalt im Detail zu klären. Das BFA habe sich mit seinen Angaben unzureichend auseinandergesetzt und keine nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Der BF1 habe Probleme mit den Angehörigen der BF2, die ihn ablehnten, weil sie der albanischen Volksgruppe angehörten und keine "Blutmischungen" akzeptierten. In solchen Fällen werden oft Blutrache geübt. Nach einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe würden mit Blutrache zusammenhängende Körperverletzungen den Behörden oft nicht gemeldet, weil die Mitglieder der ethnisch albanischen Bevölkerung den serbischen Behörden misstrauten. Die BF könnten daher weder in Serbien noch im Kosovo zusammenleben. Der BF1 sei mehrmals von Verwandten der BF2 zusammengeschlagen worden. Eine gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2, die am römisch 40 geborene römisch 40 , sei von der Familie der BF2 entführt worden und halte sich mutmaßlich bei den Großeltern in römisch 40 auf. Dieses Vorbringen sei entgegen der Ansicht des BFA asylrelevant; zumindest hätte den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zugebilligt werden müssen. Bei einer Abschiebung nach Serbien oder in den Kosovo drohe ihnen eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK; ihr Leben und ihre Unversehrtheit seien infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ernsthaft bedroht und es bestünde die Gefahr, in eine ausweglose Lage zu geraten. Bei der Rückkehr würden die BF einem Klima ständiger Bedrohung und struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die Rückkehrentscheidungen seien daher aufzuheben.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF1 ist der Lebensgefährte der BF2. Die Drittbeschwerdeführerin (BF3), der Viertbeschwerdeführer (BF4), der Fünftbeschwerdeführer (BF5) und der Sechstbeschwerdeführer (BF6) sind ihre gemeinsamen Kinder. Neben der serbischen besitzen die BF auch die kosovarische Staatsangehörigkeit. Sie bekennen sich zum Islam.
Der BF1 gehört der Volksgruppe der Roma an. Seine Muttersprache ist Serbisch, er spricht aber auch Albanisch und ein wenig Deutsch. In Serbien besuchte er die achtjährige Grundschule und war danach als Reinigungskraft erwerbstätig.
Die BF2 gehört der albanischen Volksgruppe an. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Sie ist Analphabetin und verfügt weder über eine Schul- noch über eine Berufsausbildung.
2008 beantragten der BF1 und die BF2 sowie ihre gemeinsame Tochter, die XXXX geborene XXXX, in Ungarn internationalen Schutz. Da sie bald danach nicht mehr auffindbar waren, wurde das Verfahren Ende 2008 ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt.2008 beantragten der BF1 und die BF2 sowie ihre gemeinsame Tochter, die römisch 40 geborene römisch 40 , in Ungarn internationalen Schutz. Da sie bald danach nicht mehr auffindbar waren, wurde das Verfahren Ende 2008 ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt.
2013/2014/2015 beantragten der BF1, die BF2 sowie die BF3, der BF4 und der BF5 in Deutschland internationalen Schutz. Nach der Abweisung dieser Anträge wurden sie am 24.02.2016 in den Kosovo abgeschoben.
Die BF verließen ihre Heimat neuerlich Anfang Oktober 2017 und reisten wenig später ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet ein. Für die schlepperunterstützte Reise wendete der BF1 EUR 1.300 auf.
Davor lebte der BF1 in XXXX (Serbien), wo er als Reinigungskraft erwerbstätig war und mit dem dabei erzielten Einkommen für den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufkam. Die BF2 lebte mit den Kindern in XXXX (Kosovo).Davor lebte der BF1 in römisch 40 (Serbien), wo er als Reinigungskraft erwerbstätig war und mit dem dabei erzielten Einkommen für den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufkam. Die BF2 lebte mit den Kindern in römisch 40 (Kosovo).
Die Eltern des BF1 leben nach wie vor als Pensionisten in Belgrad. Mehrere seiner (Halb-) Geschwister leben ebenfalls in Serbien. Ein Halbbruder des BF1, zu dem er kaum Kontakt hat, hält sich in Österreich auf. Die Eltern und mehrere Geschwister der BF2 leben im Kosovo. Einer ihrer Brüder lebt in Serbien.
Die BF verließen ihre Heimat, weil sie seit ungefähr zehn Jahren Probleme mit Angehörigen der BF2 haben, die gegen ihre Beziehung mit dem BF1 sind, weil sie ihn wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ablehnen. Bei einer Rückkehr nach Serbien oder in den Kosovo befürchten die BF, dass ein Verwandter der BF2 dem BF1 etwas antun oder ihn gar töten könnte. Der BF1 wurde in der Vergangenheit mehrmals von Brüdern der BF2 geschlagen. Der BF1 und die BF2 wandten sich wegen dieser Übergriffe nie an die serbischen oder an die kosovarischen Sicherheitsbehörden.
Derzeit wohnen die BF in einer Unterkunft der XXXX in XXXX. Ihre Lebenserhaltungskosten werden durch staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung gedeckt. Sie haben im Bundesgebiet (abgesehen vom Halbbruder des BF1) keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch sonst können - ab